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Bundesverwaltungsgericht 04.10.2007 E-4743/2006

4 ottobre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,943 parole·~25 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-4743/2006/pei {T 0/2} Urteil v o m 4 . Oktober 2007 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A_______, geboren _______, Türkei, _______, vertreten durch B_______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 18. November 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______, Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4743/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 2. Oktober 2005 und reiste am 11. Oktober 2005 illegal in die Schweiz ein, wo er am 12. Oktober 2005 im Empfangszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 18. Oktober 2005 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C_______ zugeteilt. Am 8. November 2005 führte das BFM eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers durch. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus D_______, habe aber seit seinem zweiten Lebensjahr in E_______ gelebt. Er stamme aus einer Familie, die sich stark politisch engagiert habe. Sein Vater habe sich 1994 oder 1995 den PKK-Guerilla in den Bergen angeschlossen. Zwei seiner Brüder seien in den 90er Jahren fünf Jahre im Gefängnis gewesen. F_______ sei danach ebenfalls in die Berge gegangen und im Jahre 2002 als Märtyrer gefallen. Zudem würden zwei seiner Schwestern von den Behörden gesucht. G_______ sei in der Schweiz Asyl gewährt worden. H_______ habe die Türkei vor etwa 10 Jahren verlassen und halte sich in einem unbekannten europäischen Land auf. Er selber sei immer wieder von Zivilpolizisten, welche das Haus seiner Mutter in E_______ observiert hätten, angehalten und nach seinen Familienangehörigen befragt worden. Er sei mit dem Tod bedroht worden, für den Fall, dass er den Aufenthaltsort seiner Angehörigen nicht preisgebe. Aufgrund dessen habe er sich in den Jahren 2000 bis 2002 bei einem älteren Bruder in I_______ aufgehalten. Die behördlichen Schikanen hätten sich jedoch auch da, sowie in J_______, wo er in den Sommermonaten der Jahre 2003 und 2004 gearbeitet habe, fortgesetzt. Nach der Rückkehr nach E_______ im Oktober 2004 sei er fast täglich behelligt worden, so dass er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe. C. Mit Verfügung vom 18. November 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch E-4743/2006 denjenigen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2005 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Beizug der Akten des Asylverfahrens seiner Schwester G_______ (N _______) und die Gewährung der Einsicht in dieselben. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Rechtsanwältin L_______ vom 19. Oktober 2005, inklusive Übersetzung, einen Artikel aus der „Neuen Zürcher Zeitung“ vom 15. Dezember 2005 in Kopie sowie eine Fürsorgebestätigung des Durchgangszentrums Degenbalm vom 5. Dezember 2005 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2005 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2005 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Ermächtigung von G_______ zur Einsicht in ihre Verfahrensakten sowie eine Kopie von deren fremdenpolizeilichem Ausweis ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2005 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Hingegen wies er das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. E-4743/2006 H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2006 gewährte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die wesentlichen Akten des Asylverfahrens seiner Schwester G_______ (N _______) und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Februar 2006 nahm der Beschwerdeführer zu den ihm offengelegten Akten Stellung. J. In ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2006 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Strafverfügung des Untersuchungsrichteramts K_______ vom 20. November 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt. Ferner wurde gegen ihn am 28. Januar 2007 Strafanzeige wegen unrechtmässiger Aneignung gestellt und am 17. Februar 2007 wurde er durch die Kantonspolizei C_______ wegen des dringenden Tatverdachts des Diebstahls und der Hehlerei festgenommen. Am 26. April 2007 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf einen Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft M_______ aufgrund eines Ermittlungsverfahrens wegen Raubes und Hausfriedensbruchs verhaftet und den O_______ Behörden vorgeführt. Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons O_______ vom 24. August 2007 wurde er schliesslich gestützt auf Art. 13e des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) aus dem Gebiet des Kantons O_______ ausgegrenzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist E-4743/2006 daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider- E-4743/2006 sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Befragungen nicht in der Lage gewesen, die geltend gemachten Behelligungen hinreichend substanziiert zu schildern. Er habe nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, weshalb er um sein Leben fürchte noch weshalb er nach I_______ gegangen und danach wieder nach E_______ zurückgekehrt sei. Die anlässlich der Kurzbefragung im Empfangszentrum vorgebrachten Todesdrohungen habe er bei der Befragung durch das BFM nicht erwähnt, weshalb dieses Vorbringen in Zweifel zu ziehen sei. Im Übrigen erwecke der Beschwerdeführer nicht den Eindruck einer Person, welche seit Jahren von den Behörden behelligt worden sei. Vielmehr habe er vorgebracht, dass seine Bewegungsfreiheit durch fehlende Geldmittel beschränkt worden sei. Zudem entspreche sein Verhalten nicht dem einer verfolgten Person (Arbeitstätigkeit in J_______, Ausreise auf legalem Weg per Flugzeug). Schliesslich sei nicht einsichtig, wieso die Familie des Beschwerdeführers keine Schritte unternommen habe, um sich gegen die Behelligungen zu wehren. Es erübrige sich, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung des in Aussicht gestellten Schreibens des Anwalts seiner Familie einzuräumen, da es sich dabei nicht um ein offizielles Dokument handle und es somit keine Beweiskraft habe. Auch wenn einzelne Behelligungen nicht ausgeschlossen werden könnten, könne eine Zwangssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgeschlossen werden, weshalb die geltend gemachten Repressalien nicht asylrelevant seien. Schliesslich würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Gesuchsteller im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, und weder die herrschende politische Situation im Heimatstaat noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 4.2 Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde zunächst darauf hin, dass er aus einer politischen Familie stamme, welche der kurdischen Oppositionsbewegung nahe stehe. Aus diesem Grund würden alle Angehörigen der Familie unter einem äussert gros- E-4743/2006 sen Druck der türkischen Sicherheitskräfte stehen. Vor diesem Hintergrund müssten die Verfahrensakten seiner Schwester G_______ (N _______) zur Entscheidfindung beigezogen werden. Zu beachten sei auch, dass der Druck auf die kurdische Opposition gerade in E_______ seit Jahren gross sei. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz seien seine Vorbringen als glaubhaft zu erachten. Sein Antworten anlässlich der Befragungen seien zwar nicht sehr ausführlich gewesen, er habe sich aber darum bemüht, die ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäss zu beantworten. Es sei zu berücksichtigen, dass die direkte Anhörung durch das BFM nicht sehr ausführlich ausgefallen sei und ihm insbesondere nicht Gelegenheit gegeben worden sei, seine Familiengeschichte hinreichend aktenkundig zu machen. Er habe aber in differenzierter Weise ein wiederkehrendes Muster der Bedrohung durch die Sicherheitskräfte geschildert, welches im Übrigen dem bekannten Vorgehen der türkischen Behörden entspreche und eine grosse psychische Verunsicherung verursache. Eingehendere Angaben könnten von ihm nicht erwartet werden. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe er auch anlässlich der zweiten Befragung von Drohungen gesprochen. Der Vorhalt, er erwecke nicht den Eindruck einer behelligten Person, sei nicht haltbar. Seine finanziellen Probleme seien dadurch verursacht worden, dass er aus Sicherheitsgründen nicht mehr habe arbeiten können. Ferner sei den Akten zu entnehmen, dass er sein Heimatland mit Hilfe eines Schleppers unter Benutzung eines slowakischen Reisepasses verlassen habe. Dies spreche nicht gegen das Vorliegen einer Verfolgung. Seine Familie, welche dem türkischen Menschenrechtsverein IHD nahe stehe, habe durch diesen die Unterstützung der Anwältin L_______ erhalten. Diese sei Vorsitzende der Sektion E_______ des IHD und gelte als vertrauenswürdige Quelle für die Menschenrechtslage in der Türkei. Das nunmehr vorliegende, von ihr verfasste Bestätigungsschreiben mache deutlich, dass er im Visier der türkischen Sicherheitskräfte sei. Seine Familie habe davon abgesehen, den Rechtsweg gegen die erlittenen Repressalien zu beschreiten, weil Klagen von Opfern von Menschenrechtsverletzungen in der Türkei in vielen Fällen erfolglos geblieben seien. Im Übrigen sei er mehrmals von den Zivilpolizisten in ein Auto gezerrt und mit verbundenen Augen umhergefahren worden, wobei er geschlagen und bedroht worden sei. Er habe dies anlässlich der Befragungen nicht erwähnt, weil er diese Übergriffe nicht als schlimmer empfunden habe als die geschilderten täglichen Behelligungen. Es entspreche den Gepflogenheiten der türkischen Sicherheitsbehörden, junge Kurden aus Märtyrerfamilien E-4743/2006 unter Druck zu setzen, um sie dazuzubringen, zu kollaborieren und davon abzuhalten, sich der Guerilla anzuschliessen. Die Vorinstanz habe seinen familiären Hintergrund nicht hinreichend gewürdigt. Da er sowohl in E_______ als auch in I_______ belästigt worden sei und gerade in den grossen Städten im Westen der Türkei ein hoher Druck auf kurdische Personen ausgeübt werde, verfüge er über keine innerstaatliche Fluchtalternative. Zu berücksichtigen sei schliesslich auch, dass ihm aufgrund seines Alters nächstens die Ableistung des Militärdienstes bevorstehe. Er habe noch kein Aufgebot erhalten, werde sich aber den Behörden nicht stellen, da er nicht gegen seinen Vater, welcher bei der Guerilla sei, kämpfen wolle. Aus diesen Gründen habe er begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Im Weiteren sei die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei weiterhin schlecht. Vor diesem Hintergrund müsse er im Falle der Rückschaffung in sein Heimatland mit schweren Misshandlungen oder gar Folter rechnen. Er würde bei der Einreise wegen des noch nicht geleisteten Militärdiensts festgehalten und überprüft. Die Behörden würden bei seiner Ergreifung davon ausgehen, dass er sich wie seine Familienangehörigen der PKK angeschlossen habe. Es drohe ihm somit eine gemäss Art. 3 EMRK verpönte Behandlung. 5. 5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konse- E-4743/2006 quenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist in diesem Fall bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen). 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, welche im Wesentlichen mit den sich aus den Akten des Asylverfahrens seiner Schwester G_______ übereinstimmen, als erstellt zu erachten ist, dass er aus einer Familie stammt, welche sich in erheblichem Ausmass durch die Unterstützung der kurdischen Opposition politisch exponiert hat. Vor dem geschliderten familiären Hintergrund erscheinen die vom Beschwerdeführer selber nach eigenen Angaben erlittenen Repressalien durch Angehörige der Sicherheitskräfte grundsätzlich nicht unplausibel. Andererseits hat die Vorinstanz aber zu Recht festgestellt, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers auffallend ausweichend und oberflächlich ausgefallen sind und kaum den Eindruck der Erzählung eines selbst erlebten Sachverhalts vermitteln. Somit sind gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer - wie in der Beschwerdeeingabe geltend gemacht schwerfiel, einzelne Übergriffe der Behörden zu schildern, da es sich um ständige - wenn auch niederschwellige - Behelligungen handelte. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist aber jedenfalls festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten behördlichen Übergriffe - wiederholte Befragungen zum Aufenthaltsort von Angehörigen und Drohungen - nicht hinreichend intensiv waren, um eine gemäss Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgung darzustellen und auch keine genügende Grundlage für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bilden. Insbesondere erwecken die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen nicht den Eindruck, dass die behördlichen Massnahmen bei ihm zu einem derart starken psychischen Druck geführt hätten, dass der weitere Verbleib im Heimatstaat objektiv unzumutbar geworden wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 7.2. S. 108 f., mit weiteren Hinweisen). Eine andere Einschätzung vermag auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigungsschreiben E-4743/2006 der Anwältin L_______ nicht zu rechtfertigen, in welchem der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers erläutert und darauf hingewiesen wird, dass er selber von den Sicherheitskräften bedroht worden sei, ohne dass aber dazu nähere Ausführungen gemacht werden. Daraus lässt sich nicht auf über die vom Beschwerdeführer selber beschriebenen Behelligungen hinausgehende Schikanen schliessen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, er sei mehrmals in einem Auto mit verbundenen Augen umherchauffiert und geschlagen worden, muss als nachgeschoben und damit unglaubhaft eingestuft werden. Seine Erklärung, er habe diesen Umstand anlässlich der Befragungen nicht vorgebracht, weil er ihn nicht als besonders schlimm empfunden habe, vermag nicht zu überzeugen, weichen doch diese Behelligungen erheblich von dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorgehensmuster der Behörden ab. Im Weiteren sprechen auch die Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers dagegen, dass er sich als gefährdet erachtete. Aus seinen Aussagen zur Ausreise anlässlich der Empfangszentrumbefragung ist nämlich zu schliessen, dass er mit seinem legal im Jahre 2004 erworbenen türkischen Reisepass mit slowakischem Visum von Istanbul per Flugzeug in die Slowakei reiste und von dort mit einem gefälschten slowakischen Pass in die Schweiz weiterreiste. Zusammenfassend kann aufgrund der vom Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen durch die heimatlichen Behörden erlittenen Repressalien nicht auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. 5.3 Zu den vom Beschwerdeführer befürchteten Schikanen im Militärdienst ist festzuhalten, dass die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes respektive eine wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe nach Praxis der Schweizer Behörden asylrechtlich grundsätzlich nicht als relevant zu beurteilen ist. Es gehört vielmehr zu den legitimen Rechten jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen gegen Refraktäre oder Deserteure zu verhängen. Die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes beziehungsweise eine wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe stellt nur dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seiner Refraktion oder Desertion mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt (malus) oder an sich unverhältnismässig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum E-4743/2006 Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b. aa S. 12 ff., mit weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrelevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Ebenso müsste eine allfällige Strafe wegen Wehrdienstverweigerung als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich ebenfalls nicht relevant charakterisiert werden. Zwar werden Dienstleistende kurdischer Ethnie in Einzelfällen von anderen Soldaten oder von Vorgesetzten schikaniert respektive zu niedrigen Arbeiten verpflichtet. Auch unter Berücksichtigung des bekanntermassen strengen disziplinarischen Regimes in der türkischen Armee ergeben sich aber vorliegend insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Militärdienst Nachteile in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass zu befürchten hätte. Viele Rekruten kurdischer Ethnie stammen aus Familien mit vergleichbarem politischem Hintergrund, so dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer über ein Profil verfügt, welches ihn besonders exponieren würde. Ferner hat er nach eigenen Angaben sehr gute Kenntnisse der türkischen Sprache. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Zuordnung zu einer Truppeneinheit und mithin die Stationierung und Truppenverlegung in der Türkei nach Kenntnissen des Gerichts nicht nach der ethnischen Zugehörigkeit der Dienstpflichtigen oder nach anderen Kriterien, wie etwa dem Wohnsitz, sondern zufällig erfolgt (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, 12. März 2007, Ziff. 9.17). Die aktive und gezielte Bekämpfung kurdischer Guerillaeinheiten wird in aller Regel durch speziell ausgebildete und ausgewählte Verbände der Armee und Gendarmerie sowie Spezialeinheiten der Polizei zur Terrorbekämpfung vorgenommen. Obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst im östlichen Teil der Landes wird leisten müssen, was zweifellos eine gewisse Erhöhung des Gefährdungsrisikos beinhaltet, ist die Wahrscheinlichkeit, in eigentliche Kampfhandlungen oder Menschenrechtsverletzungen verwickelt zu werden, nach Auffassung des Gerichts als gering einzuschätzen. E-4743/2006 5.4 Soweit der Beschwerdeführer Reflexverfolgung wegen der Aktivitäten seiner Familie befürchtet, ist Folgendes festzuhalten: 5.4.1 Auch wenn seine Schilderungen zu seinem familiären Hintergrund nicht sehr detailliert ausgefallen sind, ergeben sich aus diesen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er aus einer Familie stammt, welche aufgrund ihres oppositionellen Profils in der Vergangenheit erheblichen Repressalien durch die türkischen Behörden ausgesetzt war. Im Übrigen stimmen seine Angaben mit denjenigen seiner in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwester in deren Asylverfahren überein. Der Vater des Beschwerdeführers schloss sich im Jahre 1994 oder 1995 den PKK-Guerilla an. Seine Brüder F_______ und P_______ verbrachten beide in den 90er Jahren aufgrund des Vorwurfs der Unterstützung der kurdischen Bewegung fünf Jahre in Untersuchungshaft. In der Folge schloss sich F_______ ebenfalls den Guerilla an und ist als Märtyrer gefallen. P_______ ist im Jahre 2004 oder 2005 an den Folgen von in der Haft erlittenen gesundheitlichen Problemen verstorben. Gegen die Schwester G_______, welcher mit Entscheid vom 7. Februar 2005 in der Schweiz erstinstanzlich Asyl gewährt wurde, wurde ein Verfahren wegen Mitgliedschaft bei der PKK eröffnet, nachdem sie im Jahre 1996 im Südosten der Türkei von türkischen Soldaten angeschossen und schwer verletzt worden war. Nach der bedingten Freilassung aus der Untersuchungshaft verliess sie im Jahre 2001 ihren Heimatstaat. Eine weitere Schwester namens H_______ hat ebenfalls ihr Heimatland verlassen, weil sie gesucht wurde, und ist unbekannten Aufenthalts. Vor diesem Hintergrund erscheint die in der Beschwerde erhobene Rüge, das BFM habe dem familiären Umfeld des Beschwerdeführers nicht ausreichend Beachtung geschenkt, und die von ihm geltend gemachte Reflexverfolgung bei der Prüfung des Asylgesuchs zu wenig berücksichtigt, als berechtigt. Im Folgenden geht es vor allem darum zu untersuchen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung besteht. 5.4.2 Die ARK ging in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war nach der Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur E-4743/2006 Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Rechtsprechung an. 5.4.3 Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage als gesichert zu erachten, dass die türkischen Behörden nach der Schwester G_______ des Beschwerdeführers fahnden und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie nach wie vor ein Interesse daran haben, den Verbleib seines Vaters und der Schwester H_______ in Erfahrung zu bringen. Andererseits ist aber in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer selber weder im Heimatland noch im Exil als Mitglied oder Sympathisant einer politischen Partei oder Menschenrechtsorganisation in Erscheinung getreten ist und sich auch nicht durch besondere Unterstützung seiner politisch aktiven Angehörigen exponiert hat. Namentlich liegen keine Hinweise dafür vor, dass er während seines Aufenthalts in der Schweiz engen Kontakt zu seiner hier lebenden Schwester gepflegt hätte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers sein Vater sich bereits seit rund zehn Jahren bei den Guerilla aufhielt und seine Schwestern vier beziehungsweise rund neun Jahre früher ausreisten, ohne dass er in der Zwischenzeit deswegen Nachteile in asylrelevantem Ausmass erlitten hätte (vgl. Ziff. 5.2). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle der Wiedereinreise des Beschwerdeführers in sein Heimatland eine Befragung durch die türkischen Behörden erfolgen wird. Es liegen jedoch nach dem Gesagten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er mit weitergehenden Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass zu rechnen hätte. Demzufolge ist nicht von einer im heutigen Zeitpunkt drohenden Reflexverfolgung wegen des oppositionellen Profils seiner Familie auszugehen. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder E-4743/2006 glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 ANAG). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). E-4743/2006 6.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als per se unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.9 In einem im Jahr 2004 publizierten Urteil kam die ARK zum Schluss, dass nach der Aufhebung des Ausnahmezustandes der Wegweisungsvollzug auch in die südöstlichen Provinzen der Türkei E-4743/2006 generell als zumutbar zu erachten sei (EMARK 2004 Nr. 8). Diese Einschätzung wird auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Ferner ergeben sich auch aus der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine Wegweisungshindernisse. Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer, welcher sowohl die türkische als auch die kurdische Sprache beherrscht, verfügt über ein Familiennetz, auf dessen Unterstützung er zählen kann, sowie über eine gute Schulbildung und berufliche Erfahrung. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, sich in der Türkei eine Existenz aufzubauen. 6.10 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.11 Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob angesichts des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers in der Schweiz in Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG wegen Verletzung beziehungsweise schwerwiegender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von der Anwendung von Art. 14a Abs. 4 ANAG abzusehen wäre. 6.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi- E-4743/2006 schenverfügung vom 23. Dezember 2005 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) E-4743/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seines Rechtsvertreters (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - die Fremdenpolizei des Kantons C_______ (Beilage: Nüfus Nr. _______) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 18

E-4743/2006 — Bundesverwaltungsgericht 04.10.2007 E-4743/2006 — Swissrulings