Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4740/2021
Urteil v o m 2 . November 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, BAZ (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2021 / N (…).
E-4740/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er trug bei der Ankunft im Bundesasylzentrum (BAZ) eine deutsche "Fiktionsbescheinigung" im Original auf sich. B. Ein am 8. Oktober 2021 erfolgter Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass er am (…) 2015 in B._______ und am (…) 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm am (…) 2016 ein internationaler Schutzstatus gewährt worden war. C. Am 11. Oktober 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 14. Oktober 2021 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er in Deutschland im Jahr 2015 um Asyl ersucht habe. Die Daten würden allerdings nicht stimmen, er sei bereits früher nach Deutschland gereist. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hinsichtlich eines möglichen Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) führte der Beschwerdeführer aus, das Verfahren in Deutschland sei noch nicht abgeschlossen und er sei dort in grösserer Lebensgefahr als in Afghanistan. Das SEM bot dem Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs an, sich bis am 20. Oktober 2021 schriftlich zur beabsichtigten Wegweisung nach Deutschland zu äussern. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts gab er zu Protokoll, dass er sich in letzter Zeit viele Sorgen mache, welche sich negativ auf seine Gesundheit auswirkten; er habe (…). Ansonsten sei er aber gesund und nehme keine Medikamente. In Deutschland sei er im Jahr 2019 wegen (…) während einem Monat und zwanzig Tagen behandelt worden. Er sei noch nicht dazu gekommen, sich beim Gesundheitspersonal zu melden, weshalb das SEM ihn aufforderte, dies bei Bedarf innert Wochenfrist zu tun. E. Am 15. Oktober 2021 ersuchte die Vorinstanz um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Gleichentags stimmten die deutschen Behörden der
E-4740/2021 Rücküberstellung zu (SEM-act. 1110066-18/1) und hielten fest, dem Beschwerdeführer sei in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. F. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 nahm der Beschwerdeführer schriftlich zur beabsichtigten Wegweisung nach Deutschland Stellung und führte aus, er könne keinesfalls nach Deutschland zurückkehren, da sein Leben dort in grosser Gefahr sei. Mehrere Personen würden ihn dort verfolgen. Zum einen habe er mit einigen Personen einen offenen Streit gehabt, die ihn mit dem Tod bedroht hätten und wüssten, wo er sich aufgehalten habe. Zum anderen werde er auch (…) gesucht. Er habe sich nicht an die Polizei gewendet, da er dieser nicht vertraue. Er habe vor ein paar Jahren bereits einmal mit der Polizei zu tun gehabt, wobei der Umgang nicht gut gewesen sei. Sein einziger Ausweg, um der Lebensgefahr zu entkommen, sei die Flucht in die Schweiz gewesen. Ausserdem würde sein Asylstatus im Moment überprüft. Er befürchte einen negativen Ausgang seines Asylverfahrens und könne auch deshalb nicht nach Deutschland zurückkehren. G. Eine telefonische Abklärung des SEM beim Gesundheitsdienst der Unterkunft vom 21. Oktober 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer bei diesem Dienst keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht habe. H. Am 22. Oktober 2021 gab die Vorinstanz der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertreterin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf. I. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer ausführen, er sei mit dem Entwurf nicht einverstanden. Zur Begründung wurde auf seine Stellungnahme vom 20. Oktober 2021 verwiesen. J. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 – tags darauf eröffnet – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung nach
E-4740/2021 Deutschland und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. K. Am 26. Oktober 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. L. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten sowie ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien (recte: Deutschland) festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. M. Am 29. Oktober 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (E. 3.1 bis 3.3) – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-4740/2021 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. 3.2 Nicht einzutreten ist ferner auf das prozessuale Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, denn diese kommt der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und wurde von der Vorinstanz auch nicht entzogen. 3.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E-4740/2021 Die Vorinstanz trat in Anwendung dieser Bestimmung auf das Asylgesuch nicht ein, da der Beschwerdeführer nach Deutschland zurückkehren könne. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da er in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne dem Beschwerdeführer nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Er könne nach Deutschland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. 5.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Deutschland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die deutschen Behörden den Beschwerdeführer am (…) 2016 als Flüchtling anerkannt und der Rückübernahme am 15. Oktober 2021 zugestimmt haben. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer eine angebliche Verfolgung durch Privatpersonen befürchtet, ist auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der deutschen Behörden zu verweisen (vgl. unten E. 7.2.1 und 7.2.2). Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
E-4740/2021 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Beschwerdeführer ist den Akten zufolge seit dem (…) 2016 in Deutschland als Flüchtling anerkannt. Die deutschen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt und entgegen dessen Aussagen festgehalten, dass er in Deutschland als Flüchtling anerkannt sei. Sein auf Beschwerdeebene wiederholtes Vorbringen, sein Asylverfahren in Deutschland sei noch nicht abgeschlossen, findet somit in den Akten keine Stütze. Es besteht folglich kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Deutschland seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. 7.2.1 Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, was die Bedrohungen durch Drittpersonen in Deutschland anbelange, lägen keine Hinweise vor, dass die deutschen Behörden nicht willens oder fähig wären, dem Beschwerdeführer staatlichen Schutz zu gewähren. Deutschland sei ein Rechtstaat mit funktionierender Polizeibehörde. Sollte er bei seiner Rückkehr erneut bedroht werden, sei er gehalten, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. 7.2.2 Das Gericht schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen an, denen in der Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges entgegengebracht wird. Der Beschwerdeführer vermag mit seinem unsubstanziierten Vorbringen, er könne sich nicht an die Polizei in Deutschland wenden, weil ihn diese schlecht behandle, nicht darzutun, dass ihm die zuständigen deutschen Organe den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden. Insgesamt liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Be-
E-4740/2021 schwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Deutschland einer völkerrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. 7.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ([…]) hielt die Vorinstanz fest, Deutschland habe die Richtlinie 2011/95 der EU (Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus auf medizinische Versorgung zu denselben Bedingungen wie für deutsche Staatsangehörige regeln würden. Es sei somit davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung in Deutschland sichergestellt sei. Diese umfasse auch die notwendige Behandlung von (…). Der Beschwerdeführer sei in Deutschland gemäss eigenen Aussagen bereits einmal medizinisch behandelt worden. Sollte er weitere Untersuchungen oder Behandlungen benötigen, könne er sich an eine Institution in Deutschland wenden. Abklärungen des SEM beim Gesundheitsdienst im BAZ hätten zudem ergeben, dass er dort – selbst nach entsprechender Aufforderung – keine Beschwerden geltend gemacht habe. Weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland auch als zumutbar. 7.4 Nachdem die deutschen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz beantragt (vgl. Ziff. 5 der Beschwerdebegehren), ist festzuhalten, dass weder in der Beschwerde dargelegt wird noch
E-4740/2021 aus den Akten ersichtlich ist, inwiefern das SEM den Sachverhalt nicht korrekt erstellt oder sonst in irgendeiner Weise das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll. Es besteht somit kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen. Das entsprechende Kassationsbegehren ist abzuweisen. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4740/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
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