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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2010 E-4740/2010

7 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,231 parole·~16 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung V E-4740/2010 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juli 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-4740/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Dezember 2009 aus seinem Heimatland ausreiste, auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangte und am (...) 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass er am 12. Januar 2010 im EVZ summarisch zu seinem Asylgesuch befragt wurde, dass ihm am 14. Januar 2010 das rechtliche Gehör zu seiner geltend gemachten Minderjährigkeit und zu einem allfälligen Aufenthalt in Frankreich gewährt wurde, dass er in einer direkten Anhörung durch das BFM vom 9. Juni 2010 ergänzend zu seinem Asylgesuch befragt wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, seine Mutter sei Russin und sein Vater Georgier, und aufgrund seiner halbrussischen Abstammung hätten ihn alle gehasst, dass seine Eltern im August 2008 von maskierten Uniformierten zu Hause abgeholt worden seien und er "aus dem Haus geworfen" worden sei, dass er seither auf der Strasse und bei einem Freund sowie zwei Monate lang in einem Kloster gewohnt habe, dass er versucht habe, seine Eltern ausfindig zu machen, und auch die Polizei benachrichtigt habe, die ihm jedoch zu verstehen gegeben habe, dass sie ihm nicht helfen könne und ihn als Russen beschimpft habe, dass ihn ein Mann kontaktiert und ihm mitgeteilt habe, er könne seinen Vater treffen, ihn jedoch am vereinbarten Treffpunkt bewaffnete Männer erwartet, verprügelt und unter Todesandrohung aufgefordert hätten, Georgien zu verlassen, dass er sich in Spitalpflege habe begeben müssen, für welche die Mutter seines Freundes finanziell aufgekommen sei, E-4740/2010 dass er aufgrund dieser Vorkommnisse und vor dem Hintergrund seiner gesamten persönlichen Situation in Georgien keine Perspektive mehr gesehen habe und mit dem Ziel in die Schweiz gekommen sei, ein neues Leben zu beginnen, dass er nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte, sondern lediglich einen Geburtsschein und einen Schülerausweis besessen habe, die er seinem Schlepper habe abgeben müssen, dass er sich bemühen werde, über einen Freund in Tiflis einen Geburtsschein erhältlich zu machen, dass im Auftrag des BFM eine radiologische Untersuchung der Handknochen des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, die ein Skelett alter des Beschwerdeführers von mindestens (...) Jahren ergeben hat, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2010 - eröffnet am 23. Juni 2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, bei der vom Beschwerdeführer in Faxkopie eingereichten Bestätigung des Schulbesuches handle es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), und die Fax-Kopie eines Schreibens durch eine nichtstaatliche Schule lasse grundsätzlich alle Fälschungsmöglichkeiten offen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben den Schulausweis und die Geburtsurkunde dem Schlepper abgegeben habe und es nicht einsehbar sei, welchen Nutzen ein Schlepper von diesen Dokumenten haben sollte, dass sich vielmehr massive Zweifel an der behaupteten Identität des Beschwerdeführers ergeben würden, dass die von ihm während der Anhörung im Empfangszentrum vorgetragenen, insgesamt unsubstanziierten Aussagen über den Schulbesuch im Widerspruch zu den Einträgen in der eingereichten Fax-Kopie stehen würden, da er angegeben habe, es handle sich um eine ge- E-4740/2010 wöhnliche Schule (...), während die Fax-Kopie auf eine private Mittelschule namens (...) laute, dass er zudem angegeben habe, in den Jahren 1999 bis 2007 diese Schule besucht zu haben, während die Fax-Kopie einen Besuch von September 2001 bis 19. Juni 2006 bestätige, dass die Zweifel an der geltend gemachten Identität dadurch verstärkt würden, dass auch die radiologische Analyse des Knochenalters die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht belege, sondern von einem deutlich höheren Alter ausgehe, dass schliesslich auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Eltern nicht überzeugend ausgefalllen seien, da er keinerlei Angaben über deren Geburtstage machen könne, obwohl er sein ganzes Leben mit ihnen verbracht haben wolle, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass sich der Beschwerdeführer ebenso widersprüchlich und unsubstanziiert zu den geltend gemachten Nachteilen geäussert habe, dass er im Empfangszentrum zu Protokoll gegeben habe, er habe mit seinen Eltern abends ferngesehen, als Unbekannte seine Eltern entführt hätten, und demgegenüber bei der direkten Anhörung ausgesagt habe, er habe bereits geschlafen, wobei er auf entsprechenden Vorhalt hin den zentralen Widerspruch nicht habe auflösen können, dass er auch keinerlei Angaben dazu habe machen können, weshalb seine Eltern von maskierten Unbekannten hätten mitgenommen werden sollen, dass er sich auch bezüglich des Erhalts von näheren Informationen über seine verschollenen Eltern auffallend desinteressiert gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, E-4740/2010 dass daraus in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich seien, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden, dass bezüglich der Erwägungen im Einzelnen auf die angefochtene Verfügung des BFM vom 21. Juni 2010 verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass im Weiteren darum ersucht wird, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat und die Weiterleitung von Daten an diese Staaten zu untersagen sei, dass der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Übermittlung von Daten in Kenntnis zu setzen sei, dass zur Begründung der Rechtsmitteleingabe unter anderem vorgebracht wird, der Entscheid sei nochmals zu überdenken und es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, ein weiteres Mal vorzusprechen, dass auf die weitere Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-4740/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), E-4740/2010 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren, ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides, auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf die Anträge bezüglich der Gewährung von Asyl und der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz nicht glaubhaft gemacht wurde, dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4. S. 210) und dabei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, dass der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere vorlegte noch in den Befragungen seine Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte, dass auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen und der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltige Entgegnung entnommen werden kann, bringt der Beschwerdeführer doch einzig vor, er habe zu allen Punkten wahre Angaben gemacht, E-4740/2010 dass vorliegend auch unbehelflich erscheint, wenn er vorbringt, sich beim Konsulat Georgiens in Genf um einen Pass bemühen zu wollen, dass in Anbetracht dieser Umstände die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und auf die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtet hat, dass im Weiteren der Beschwerdeführer gemäss eigenen Altersangabe am (...) 2010 die Volljährigkeit erreicht hätte, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuches beziehungsweise innert 48 Stunden danach ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - im Resultat überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass angesichts der stereotypen, unsubstanziierten und realitätsfremden Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reise in die Schweiz als unglaubhaft zu erachten ist, dass er in der geschilderten Weise ohne Reisepapiere gereist ist, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers vielmehr davon ausgeht, dass er im Besitze authentischer Identitätspapiere ist, welche er jedoch innert 48 Stunden E-4740/2010 und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde keine überzeugende Erklärung angeboten wird, die allenfalls zu einer anderen Beurtei lung führen könnte, dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass vorliegend aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 9. Juni 2010 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten mangels Glaubhaftigkeit die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag, dass das BFM zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe im Empfangszentrum zu Protokoll gegeben, er habe mit seinen Eltern abends ferngesehen, als Unbekannte seine Eltern entführt hätten, und demgegenüber bei der direkten Anhörung ausgesagt habe, er habe bereits geschlafen, wobei er auf entsprechenden Vorhalt hin den zentralen Widerspruch nicht habe auflösen können (Akten BFM A54/21 F79), E-4740/2010 dass die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, er sei in seinem Zimmer beim Fernsehen eingeschlafen, den Widerspruch nicht aufzulösen vermag, gab er doch im EVZ unmissverständlich zu Protokoll, sie seien alle zusammengesessen und hätten ferngesehen (A1/12 S. 7), dass im Weiteren die Feststellung zu bestätigen ist, wonach der Beschwerdeführer keine Angaben über die Hintergründe vorbringen konnte, weshalb seine Eltern von den maskierten Unbekannten hätten mitgenommen werden sollen, dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, er wisse wenig über seine Eltern, da er bloss bei ihnen gewohnt habe, sie sich immer nur gestritten hätten und er für sie "unsichtbar" gewesen sei, wenig überzeugend erscheint, dass schliesslich die Einschätzung des BFM zu stützen ist, dass sich der Beschwerdeführer auch bezüglich des Erhalts von näheren Informationen über seine verschollenen Eltern auffallend desinteressiert gezeigt hat (A54/21 F98/99), dass die anlässlich der direkten Anhörung vom Beschwerdeführer an verschiedenen Stellen vorgebrachten Erklärungsversuche, er sei anlässlich der Anhörung im EVZ unter Druck gestanden und zerstreut gewesen, die Widersprüche zu zentralen Sachverhaltselementen nicht aufzulösen vermögen, dass sich somit die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32. Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg- E-4740/2010 weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer E-4740/2010 Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und dort nach seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird, dass aufgrund der Aktenlage auch keine medizinischen Gründe ersichtlich sind, die einem Vollzug der Wegweisung zwingend entgegenstehen würden, und der Hinweis des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er leide an körperlichen Beschwerden, die sich in Form von Flecken im Gesicht und grauer Haare sichtbar machten, daran nichts zu ändern vermag, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass das Gesuch des Beschwerdeführers, welcher zwischenzeitlich nicht eben durch ein gesetzeskonformes Verhalten aufgefallen ist, um eine weitere Anhörung abzuweisen ist, da nicht ersichtlich ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend erstellt wäre, und zudem der Einwand, er sei kein zweites Mal angehört worden, als aktenwidriges Vorbringen nicht gehört werden kann, dass schliesslich der Hinweis des Beschwerdeführers, man habe ihm gesagt, er sei ein "Dublinfall", im vorliegenden Verfahren ohne Relevanz ist, dass auf die Anträge bezüglich der Untersagung der Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat und der Weiterleitung sowie allenfalls bereits erfolgter Übermittlung von Daten an diese Staaten nach Ergang des vorliegenden Urteils nicht weiter einzugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt E-4740/2010 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) dass das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) E-4740/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Christoph Berger Versand: Seite 14

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