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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2012 E-4733/2012

18 settembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,857 parole·~9 min·4

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4733/2012

Urteil v o m 1 8 . September 2012 Besetzung

Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien

A._______, Eritrea, p.A. Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2012 / N (…).

E-4733/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Eingang: 11. April 2012) an die Schweizer Botschaft in Khartum ein Asylgesuch stellte, dass er darin im Wesentlichen ausführte, er habe in Eritrea den Militärdienst verweigert, worauf nach ihm gefahndet worden sei, dass er sich längere Zeit versteckt gehalten habe und an seiner Stelle im (…) 2005 seine Mutter verhaftet und drei Jahre lang festgehalten worden sei, dass er im September 2010 aus Eritrea in den Sudan geflüchtet sei und sich seither in Khartum aufhalte, dass er dort in prekären Umständen lebe und auch befürchten müsse, jederzeit zurück nach Eritrea deportiert zu werden, weshalb er den flüchtlingsrechtlichen Schutz der Schweiz benötige, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Mai 2012 zur Klärung verschiedener offener Fragen aufforderte, dass der Beschwerdeführer der Botschaft mit undatiertem Schreiben (Eingang: 11. Juni 2012) fristgerecht seine Stellungnahme sowie Kopien seiner Identitätskarte, einer Arbeitsbestätigung und eines Schulzeugnisses einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juli 2012 – durch die Schweizer Botschaft eröffnet am 14. August 2012 – die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, den Akten sei zwar zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Eritrea wohl flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden, der Beschwerdeführer habe aber bereits im Drittstaat Sudan Schutz vor Verfolgung gefunden, wo ihm ein weiterer Verbleib zuzumuten sei, dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe an die Schweizer Botschaft (Eingang: 27. August 2012) Beschwerde gegen diese Verfügung des BFM einlegte und sinngemäss die Aufhebung des Asylentscheids sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Durchführung des Asylverfahrens beantragte,

E-4733/2012 dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen geltend macht, ein weiterer Verbleib im Sudan sei für ihn mit einer konkreten Todesgefahr verbunden und deshalb nicht zumutbar, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf das Setzen einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinn von Art. 52 VwVG im Auslandverfahren jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, wenn das Rechtsmittel – wie vorliegend – verständlich begründet ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass auf die frist- und (mit Ausnahme des genannten, nicht als wesentlich erachteten Mangels) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass gemäss Art. 111 Bst. e AsylG der Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet und den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, dass hier eine solche Beschwerde vorliegt,

E-4733/2012 dass gestützt auf Art. 111a AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und der vorliegende Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und

E-4733/2012 Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff.), dass die Vorinstanz davon auszugehen scheint, der Beschwerdeführer wäre in Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), was bei der vorliegenden Aktenlage kaum zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer nämlich vorbringt, obwohl seit dem Jahr 2005 intensiv nach ihm gefahndet und sogar ein Kopfgeld auf seine Ergreifung ausgesetzt worden sei, habe er sich noch während fünf Jahren im angeblichen Verfolgerstaat aufgehalten, bevor er in den Sudan geflüchtet sei, dass dieses Verhalten sowohl mit Blick auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens wie auch hinsichtlich dessen flüchtlingsrechtlicher Relevanz (kausaler Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Landesflucht) Fragen aufwirft, dass diese Punkte indessen vorliegend offen bleiben können, weil der Schlussfolgerung des BFM zuzustimmen ist, der Beschwerdeführer habe bereits in einem Drittstaat Schutz gefunden und ein weiterer Verbleib in diesem Land könne ihm zugemutet werden, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit zwei Jahren im Sudan aufhält und bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis im Sinn einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen ist, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in Anwendung von Art. 52 (Abs. 2) AsylG grundsätzlich zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4 mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 11. April und 11. Juni 2012 vorgebracht hat, ein weiterer Verbleib im Sudan sei für ihn aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen nicht zumutbar, und zudem befürchte er eine Deportation nach Eritrea, wo er verfolgt sei, dass er in der Beschwerde vom 27. August 2012 neu vorbringt, er sei immer wieder Attentatsversuchen ausgesetzt, das letzte Mal am (…) 2012 ("they search me constantly to kill me here in Sudan […] last killing attempt was on (…) 2012"), von vornherein – und auch angesichts der le-

E-4733/2012 bensfremden Schilderung, wie er den angebliche letzten Attentatsversuch glücklich überlebt habe – als offensichtlich unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch kaum zwei Jahre lang im Sudan hätte leben können, wenn Attentäter ihn dort tatsächlich konstant gesucht hätten, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Vielzahl von Urteilen dargestellt hat, dass und weshalb davon auszugehen ist, dass der Sudan für eritreische Flüchtlinge grundsätzlich einen sicheren Aufnahmestaat im Sinn von Art. 52 [Abs. 2] AsylG darstellt (vgl. auch die Hinweise in der angefochtenen Verfügung auf die konstante Praxis des Gerichts), weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde hier nicht weiter eingegangen werden muss, dass zwar gelegentlich von Deportation von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wird (vgl. etwa den Bericht Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR] vom 18.10.2011 "Dismay at new deportation of Eritreans by Sudan" www.unhcr.org/print/4e9d47269.html besucht am 17.9.2012]), dass sich, angesichts der Zahl von gegen 170'000 eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan, allein daraus jedoch noch keine generelle Gefahr der Rückschiebung ergibt und den Akten auch kein besonderes Profil des Beschwerdeführers zu entnehmen wäre, das ihn der konkreten Gefahr einer Deportation aussetzen könnte, dass die behauptete Gefahr nach Auffassung des Gerichts deshalb als gering bezeichnet werden kann und es dem Beschwerdeführer damit unbenommen ist, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, um sich in einem Flüchtlingslager dieser Organisation niederzulassen, falls er sich an seinem aktuellen Aufenthaltsort in Khartum nicht hinreichend sicher fühlen sollte, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass den Akten keinerlei persönliche Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz zu entnehmen ist, dass unter den gegebenen Umständen eine Schutzgewährung durch die Schweiz nicht als erforderlich erscheint und, dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat,

E-4733/2012 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4733/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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