Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4729/2023
Urteil v o m 2 1 . September 2023 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenschutz; Verfügung des SEM vom 2. August 2023.
E-4729/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer 11. April 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei angab, er sei am (…) geboren, mithin minderjährig, dass der Beschwerdeführer anlässlich der am 5. Mai 2023 durchgeführten Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) unter anderem erklärte, auf seinem Weg in die Schweiz hätten die B._______ Behörden ein falsches Geburtsdatum, den (…), registriert, dass er als Beweismittel unter anderem eine Tazkera, eine Impfkarte, eine Geburtsurkunde sowie diverse Schulunterlagen, jeweils in Kopie, zu den Akten gab, dass im Auftrag der Vorinstanz am 19. Mai 2023 ein Altersgutachten durch die Universität Zürich erstellt wurde, welches in seiner zusammenfassenden Beurteilung unter anderem festhält, eine Gesamtbetrachtung der Befunde ergebe ein durchschnittliches Alter von (…) bis (…) Jahren, wobei von einem Mindestalter von (…) Jahren auszugehen sei und eine Volljährigkeit ferner nicht bewiesen werden könne, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2023 mitteilte, aufgrund des Altersgutachtens beabsichtige sie das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) anzupassen und ihm dazu das rechtliche Gehör einräumte, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2023 im Wesentlichen geltend machte, die von ihm eingereichten Beweismittel würden belegen, dass das von ihm angegebene Geburtsdatum korrekt sei und auch das erstellte Altersgutachten die Richtigkeit seiner Angaben nicht ausschliesse, weshalb das ursprünglich im ZEMIS eingetragene Datum, der (…), zu belassen sei, dass die Vorinstanz am 19. Juli 2023 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS – unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks – auf den (…) festsetzte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der am 21. Juli 2023 durchgeführten Anhörung zu den Fluchtgründen erneut vorbrachte, dass sein Geburtsdatum in B._______ falsch registriert worden sei,
E-4729/2023 dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2023 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. August 2023 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, ferner die Wegweisung anordnete, den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob und weiter festhielt, das Geburtsdatum im ZEMIS werde als der (…) mit Bestreitungsvermerk erfasst, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung (Eintrag ZEMIS) sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den (…) als sein Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen, dass er sodann beantragt, die Vorinstanz sei superprovisorisch, eventualiter provisorisch, anzuweisen, den (…) als Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen, dass er weiter beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und er sei von der Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien,
und zieht in Erwägung, dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und im Asylbereich führt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]), dass es in diesem Rahmen auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von aArt. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) bearbeitet (zum Übergangsrecht vgl. Art. 70 DSG), dass sich diesbezügliche Verfahren nach dem VwVG richten (aArt. 25 Abs. 4 DSG; auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]),
E-4729/2023 dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entsprechende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens betreffend Einträge mit Bestreitungsvermerk letztlich die Frage zu klären ist, welche der umstrittenen Personenangaben die wahrscheinlicheren sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4 m.w.H.), dass mit dem Beschwerdeführer darin übereinzugehen ist, dass sich die Vorinstanz in einen Widerspruch setzt, wenn sie einerseits vorbringt, es handle sich bei B._______ um einen Rechtsstaat, weshalb davon ausgegangen werden könne, die dortigen Behörden würden die Personalien mit der gebotenen Sorgfalt erheben, gleichzeitig aber von einem Geburtsdatum ([…]) ausgeht, welches um rund fünf Jahre von dem in B._______ registrierten Geburtsdatum ([…]) abweicht, mithin die Vorinstanz selber von der Fehlerhaftigkeit des letzteren Datums ausgeht, weshalb aus dem in B._______ registrierten Geburtsdatum weder etwas für noch gegen die Korrektheit der vom Beschwerdeführer in der Schweiz gemachten Angaben abgeleitet werden kann, dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass sich aus dem Altersgutachten weder verlässlich etwas für noch etwas gegen die Korrektheit der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben ableiten lässt, diesbezüglich jedoch festzuhalten ist, dass das Gutachten die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers nicht ausschliesst, dass die Vorinstanz selber festhält, die zeitlichen Angaben zu den Lebensstationen des Beschwerdeführers seien im Kontext zum geltend gemachten Geburtsdatum – mit wenigen Ausnahmen – insgesamt als schlüssig und plausibel zu bezeichnen, dass – auch vor dem Hintergrund des vorliegenden Länderkontextes – alleine aus dem Umstand, dass Tag und Monat des geltend gemachten Geburtsdatums mit dem Ausstellungsdatum der Tazkera übereinstimmen, nicht auf die mangelnde Beweiskraft der darin enthaltenen Angaben
E-4729/2023 geschlossen werden kann, weshalb das diesbezügliche Argument der Vorinstanz nicht zu überzeugen vermag, dass, soweit im angefochtenen Entscheid festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, insofern von einem fehlerhaften Beweisgegenstand und Beweismass ausgegangen wird, als im vorliegenden datenschutzrechtlichen Verfahren zu eruieren ist, welches der geltend gemachten Geburtsdaten das wahrscheinlichere ist (vgl. das bereits vorstehend Ausgeführte), dass die bei den Akten liegenden Unterlagen die grundsätzlich stimmigen zeitliche Angaben des Beschwerdeführers bestätigen, dass nach dem Ausgeführten und aufgrund einer Gesamtwürdigung das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum als das wahrscheinlichere zu erachten ist, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen ist, im ZEMIS als Geburtsdatum den (…) einzutragen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) sind und dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), wobei die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 750.– (inkl. Auslagen) festzusetzen ist, dass bei dieser Ausgangslage die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um vorsorgliche Änderung des Registereintrages gegenstandslos geworden sind. (Dispositiv nächste Seite)
E-4729/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum den (…) einzutragen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
E-4729/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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