Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4726/2012
Urteil v o m 1 8 . September 2012 Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien
A._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried & Partner, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. September 2012 / N (…).
E-4726/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine ethische Romni mit Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina, eigenen Angaben zufolge am 12. August 2012 ihr Heimatland verliess und am 13. August 2012 in die Schweiz gelangte, wo sie am 14. August 2012 um Asyl ersuchte, dass sie am 24. August 2012 zu ihrer Person befragt und am 5. September 2012 zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, sie habe während drei bis vier Jahren in einem Vorort von B._______ mit zwei ihrer Kinder und ihrer Mutter in einem Zelt gewohnt und sei regelmässig von Männern aus der Nachbarschaft vergewaltigt worden, da sie keinen Mann gehabt habe, der sie beschützt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 7. September 2012 – am gleichen Tag eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 lit. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Beschwerdeführerin aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton beauftragte, die Wegweisung zu vollziehen, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei Bosnien und Herzegowina handle es sich um ein verfolgungssicheres Land im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zahlreiche Widersprüche aufwiesen, dass die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person erklärt habe, die Männer hätten sie jeweils im Wald vergewaltigt, während ihre Kinder im Zelt geblieben seien, dass sie dazu in der Anhörung angegeben habe, sie sei in Gegenwart der Kinder auf einem Parkplatz vergewaltigt worden, dass sie in der Befragung angegeben habe, sei habe sich fünf oder sechs Mal an die Polizei gewendet, in der Anhörung jedoch, sie habe sich nach der ersten Vergewaltigung bei der Polizei gemeldet und danach sei sie nur noch einmal zur Gemeinde gegangen,
E-4726/2012 dass es als massiv übertrieben erscheine, dass die Beschwerdeführerin mehrere Jahre lang in Abständen von einigen Tagen immer wieder von mehreren Männern vergewaltigt worden sei, dass es zudem befremdend sei, dass die Beschwerdeführerin keinerlei konkrete Angaben zu den Tätern habe machen können und nicht einmal deren Namen kenne, obwohl die Männer in der Nachbarschaft gewohnt hätten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. September 2012 (Vorabzustellung per Fax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass auf das Asylgesuch einzutreten und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren sei, dass von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen, die Unzumutbarkeit respektive die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in Regel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
E-4726/2012 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5), dass deshalb auf das Beschwerdebegehren um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche von Personen aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat,
E-4726/2012 dass somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht die weitere Nichteintretensvoraussetzung von Art. 34 Abs. 1 AsylG in Form des Fehlens von Hinweisen auf eine Verfolgung als gegeben erachtete, dass gemäss Praxis bei der Prüfung des Fehlens von Verfolgungshinweisen derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG angewendet werden muss, dass dieser nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. BVGE 2011/8, E. 4.2; EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3), dass dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. BVGE 2011/8, E. 4.2; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3), dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift geltend macht, sie habe die letzten drei, vier Jahre in einem Vorort von B._______ mit zwei ihrer fünf Kinder und ihrer Mutter in einem Zelt gewohnt, dass sie sich im Jahr 2010 nach Deutschland begeben und dort um Asyl ersucht habe, jedoch kurz danach wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sei, dass sie in ihrem Heimatland alle zehn bis fünfzehn Tage von sechs oder sieben Männern vergewaltigt und misshandelt worden sei, weil sie keinen Ehemann habe, der sie schütze, dass sie sich an die Polizei gewendet habe, aber diese nicht auf sie gehört und sie vertrieben habe,
E-4726/2012 dass die Männer sie mit dem Tod bedroht hätten, da sie von ihrem Besuch bei der Polizei erfahren hätten, dass sie sich deshalb nach einem Selbstmordversuch zur Ausreise entschlossen habe, dass sie bezüglich der vom BFM angeführten Widersprüche in ihren Aussagen anführt, sie habe bei der Anhörung sowie bei der Befragung angegeben, sie sei in der Nähe von einem Wald auf einem Parkplatz vergewaltigt worden, dass das BFM damit zu Recht feststellte, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und in einem Masse übertrieben sind, das sie offensichtlich unglaubhaft erscheinen lässt, dass daran auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nichts zu ändern vermögen, da sie mehrheitlich lediglich ihre Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt, dass zudem der Erklärungsversuch bezüglich ihrer widersprüchlichen Aussagen, wo sie jeweils vergewaltigt worden sei, in keiner Weise zu überzeugen vermag, dass sie sich schliesslich in der Beschwerdeschrift nicht mit den übrigen Vorbringen des BFM in der angefochtenen Verfügung befasst, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Bosnien und Herzegowina bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass das Bundesamt zu Recht nach Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
E-4726/2012 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
E-4726/2012 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin sei zumutbar, da aufgrund ihrer widersprüchlichen Aussagen zu ihren Aufenthaltsorten in Zweifel zu ziehen sei, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich als alleinstehende Frau in einem Zelt gelebt habe, dass es zudem nicht glaubhaft erscheine, dass sie nicht wisse, wo ihre erwachsenen Kinder seien und deshalb davon auszugehen sei, dass sie über ein Beziehungsnetz in ihrem Heimatland verfüge, dass zudem davon auszugehen sei, dass sie über ein wirtschaftliches Auskommen verfüge, da sie bei der Anhörung erklärt habe, sie sei gelegentlich einer Arbeit nachgegangen, dass ihre gesundheitlichen Probleme (Asthma) zudem behandelt worden seien, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift dazu lediglich vorbringt, sie habe keine Mittel und auch niemanden, der ihr helfen könne, ohne jedoch auf die Ausführungen des BFM einzugehen oder konkretere Angaben dazu zu machen, dass die Beschwerdeführerin zudem in der Befragung zur Person aussagte, sie habe den Namen ihres Vaters annehmen müssen, der krank gewesen sei, um dessen Haus zu erben, dass sie auch aussagte, ihre Mutter und einige andere Familienmitglieder hätten ihr Geld für die Reise in die Schweiz gegeben, dass damit aufgrund der pauschalen und unsubstantiierten Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Beziehungsnetzes in ihrem Heimatland und dem Umstand, dass sie zumindest teilweise erwerbstätig war und keine schweren gesundheitlichen Probleme hat, der Wegweisungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina als zumutbar zu beurteilen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
E-4726/2012 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4726/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
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