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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2012 E-4721/2012

25 settembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,886 parole·~9 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Verletzung Mitwirkungspflicht) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. August 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4721/2012

Urteil v o m 2 5 . September 2012 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______, B._______, C._______, Türkei, alle vertreten durch Fürsprecher Friedrich Kramer, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. August 2012 / N (…).

E-4721/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Juli 2011 verliessen und nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Griechenland in die Schweiz gelangten, wo sie am 27. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchten, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) am 4. November 2011 zur Person und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt und ihr das rechtliche Gehör betreffend die allfällige Zuständigkeit Griechenlands zur Behandlung ihres Asylgesuches sowie betreffend die bevorstehende Kantonszuteilung gewährt wurde, dass das BFM die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 15. November 2011 gestützt auf Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dem Kanton D._______ zuteilte, dass die Beschwerdeführerinnen am 24. April 2012 um einen Kantonswechsel in den Kanton E._______ ersuchten, dass der Verlobte der Beschwerdeführerin 1, F._______, der Leitung des Asyl-Durchgangszentrums G._______ mit Schreiben vom 7. Mai 2012 unter Angabe seiner Postadresse und seiner Telefonnummer mitteilte, die Beschwerdeführerinnen würden das Durchgangszentrum G._______ am 15. Mai 2012 verlassen und zu ihm ziehen, dass er ausführte, Mitteilungen in Bezug auf das laufende Asylverfahren könnten an die genannte Adresse gerichtet werden, dass das BFM – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – mit Verfügung vom 20. Juni 2012 das Kantonswechselgesuch ablehnte, dass das Amt für Migration und Integration des Kantons D._______ dem BFM am 8. August 2012 unter Hinweis auf eine Meldung des kantonalen Sozialdienstes D._______ mitteilte, die Beschwerdeführerinnen seien seit dem 13. Juni 2012 unbekannten Aufenthalts, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. August 2012 – eröffnet am 3. September 2012 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat und deren Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,

E-4721/2012 dass die Beschwerdeführerinnen sich mit Beschwerde vom 10. September 2012 an das Bundesverwaltungsgericht wandten und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei unter Anweisung des Eintretens auf die Asylgesuche an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei den Beschwerdeführerinnen Asyl zu gewähren und subeventualiter sei die Ausreisefrist zu verlängern, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Ehevorbereitungsverfahrens und der Ziviltrauung ersuchen, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

E-4721/2012 dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen worden ist, weshalb auf das Begehren um Gewährung derselben nicht einzugehen ist (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m. w. H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), und deshalb auf das Eventualbegehren, den Beschwerdeführerinnen sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass gemäss 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf andere Weise als aus den in Art. 32 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen, dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführt, die Beschwerdeführerinnen seien seit dem 13. Juni 2012 unbe-

E-4721/2012 kannten Aufenthalts, wodurch sie ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt und klar zu erkennen gegeben hätten, dass sie an einer Fortsetzung der Asylverfahren nicht mehr interessiert seien, weshalb ihnen auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei, dass die Beschwerdeführerinnen dagegen insbesondere einwenden, sie hätten ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt, sondern den Aufenthalt beim Verlobten der Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 7. Juni 2012 (recte: 7. Mai 2012) und vom 31. August 2012 (vgl. die vorinstanzliche Akte A22/5) ordnungsgemäss gemeldet; der Tatbestand des "Untertauchens" sei nicht erfüllt, dass bei einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG die Gewährung des rechtlichen Gehörs zwingend ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG), und zwar auch dann, wenn zweifelhaft ist, ob sich die asylsuchende Person noch am zugewiesenen Ort aufhält (vgl. EMARK 2003 Nr. 21 E. 3e S. 136 f.), dass das BFM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt hat, indem es gestützt auf die Meldung des Kantons betreffend den (angeblichen) unbekannten Aufenthalt direkt einen Nichteintretensentscheid erliess, ohne die Beschwerdeführerinnen vorgängig mit einem Schreiben (an die letzte bekannte beziehungsweise die aktuelle Adresse, vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG) über das geplanten Vorgehen zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, dass die Beschwerdeführerinnen überdies entgegen der Meldung des Kantons und den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung nicht unbekannten Aufenthalts sind, dass sie nämlich dem Durchgangszentrum G._______ – der ihnen durch den Kanton zugewiesenen Unterkunft – ihren per 15. Mai 2012 geplanten Adresswechsel mit Schreiben vom 7. Mai 2012 mitteilen liessen, dass sich aus den Akten ergibt, dass dieses Schreiben durch den kantonalen Sozialdienst D._______ am 14. Mai 2012 per Telefax an das BFM weitergeleitet wurde (vgl. B1/1), dass folglich sowohl die kantonalen Behörden als auch das BFM über den Adresswechsel informiert waren,

E-4721/2012 dass den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerinnen postalisch nicht zu erreichen (gewesen) wären, dass der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen somit durchgehend bekannt war und ist, dass sie zudem ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt haben, dass die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren unter anderem beinhaltet, dass sich Asylsuchende jederzeit zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede Änderung den (nach kantonalem Recht) zuständigen Behörden (des Kantons oder der Gemeinde) sofort mitzuteilen haben (Art. 8 Abs. 3 AsylG), dass diese Verpflichtung nicht bedeutet, dass sie sich an der ihnen zugewiesenen Adresse dauerhaft physisch aufzuhalten haben, sondern (nur), dass sie jederzeit über eine Zustelladresse postalisch erreichbar sein müssen (vgl. a.a.O. E. 3b S. 135), was im Falle der Beschwerdeführerinnen offensichtlich gegeben war, zumal ihnen auch die angefochtene Verfügung innert der siebentägigen Abholfrist zugestellt werden konnte (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG), dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht nur bei Behinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung vorliegt und die Verunmöglichung einer theoretisch denkbaren Amtshandlung nicht ausreicht (vgl. a.a.O. E. 3d S. 136), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort darlegt, welche prozessuale Vorkehr der Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen durch die angebliche Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten konkret verhindert hätten, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass bei tatsächlich unbekanntem Aufenthalt einer asylsuchenden Person die verfahrensrechtliche Konsequenz nicht ein Nichteintretensentscheid wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht, sondern die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit wäre (vgl. a.a.O. E. 4 S. 139), dass das BFM zusammenfassend den Sachverhalt unrichtig festgestellt sowie zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat,

E-4721/2012 dass die Beschwerde somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist, dass die Verfügung vom 24. August 2012 aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass es sich bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt, auf die weiteren Anträge und Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, und insbesondere der Antrag um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Trauung der Beschwerdeführerin 1 gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der obsiegenden Partei für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass auf das Einfordern einer Kostennote verzichtet werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, dass den Beschwerdeführerinnen gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4721/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 24. August 2012 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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