Abtei lung V E-4715/2006 und 5618/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Dezember 2009 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech, Beschwerdeführerende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 2. August 2005 und 13. Januar 2006/ N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4715/2006 und E-5618/2006 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin, eine Tamilin mit letztem Aufenthalt in D._______, E._______ (Nordprovinz), verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. Juli 2005 auf dem Luftweg in Richtung Italien und reiste am 11. Juli 2005 in die Schweiz ein, wo sie noch gleichentags in der Empfangsstelle Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 18. Juli 2005 wurde sie an der Empfangsstelle summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt. Dabei gab sie zu Protokoll, eine ihrer Schwestern sei anfänglich bei der Karuna-Gruppe gewesen und sei im Jahre 2004 zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) übergewechselt. Seither sei die Beschwerdeführerin mehrmals von der Karuna-Gruppe bedroht worden und ihr Mann sei von dieser Gruppe am 14. März 2005 gar mitgenommen worden. Von der Mitnahme habe sie am 18. März 2005 in einer englischen Zeitung erfahren, beziehungsweise, jemand habe ihr erzählt, dass in dieser Zeitung darüber berichtet worden sei. Sie selbst sei von den Karuna-Leuten erstmals am 10. Januar 2005 bedroht worden. Sie habe damals einen Anruf erhalten, in welchem ihr gedroht worden sei, dass sie umgebracht werde, wenn sie ihre Schwester nicht zurückbringe. Ihre Schwester halte sich übrigens gegenwärtig im Vanni-Gebiet bei den LTTE auf. Im Februar 2005 seien die Karuna-Leute zur Mutter gegangen und hätten diese mit einer Waffe bedroht, damit sie ihnen die Beschwerdeführerin ausliefere. Im Mai 2005 seien zwei Unbekannte auf einem Motorrad nach D._______ gekommen, wo sie als Muslimin verkleidet versteckt gewohnt habe. Diese hätten die Nachbarn nach ihr gefragt und zur Antwort erhalten, dass dort nur Muslime und keine Tamilen wohnten. Auch ihr Ehemann habe vor seiner Mitnahme als Muslim verkleidet dort gelebt. Die Beschwerdeführerin reichte diverse Unterlagen (Todesanzeigen, Anwaltschreiben über die verwandtschaftliche Beziehung) einen Herrn F._______ betreffend ein, bei welchem es sich um einen Cousin des Vaters (von ihr Onkel genannt) handeln soll. Sie erklärte dazu, sie habe während gewisser Zeit bei diesem "Onkel" in G._______ gelebt. Dieser sei dann von Karuna-Leuten umgebracht worden. Sodann gab die Beschwerdeführerin eine Arbeitsbestätigung und zwei Schadens- E-4715/2006 und E-5618/2006 anzeigen wegen des Tsunamis zu den Akten und führte dazu aus, sie habe durch den Tsunami grossen Schaden erlitten und habe immer noch Albträume. Zum Beweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin sodann eine srilankische Identitätskarte zu den Akten. B. Am 26. Juli 2005 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt einlässlich zu ihren Ausreisegründen angehört. Dabei gab sie zu Protokoll, sie sei erstmals am 24. Mai 2004 bei ihrem Onkel in G._______ bedroht worden. An diesem Tag sei ihr Onkel, bei welchem sie gewohnt habe, umgebracht worden. Auf Nachfrage hin gab sie an, sie und ihr Onkel seien zuerst telefonisch mit dem Tode bedroht worden. Dann seien zwei Unbekannte mit einem Motorrad zum Haus des Onkels gekommen und hätten diesen zu sprechen verlangt. Ihr Onkel sei zur Türe gegangen und sei dort nach seiner Frau und seiner Nichte (mit welcher die Beschwerdeführerin gemeint gewesen sei) gefragt worden. Er habe ihnen noch ein Zeichen gegeben, dass sie flüchten sollten, und sei dann auf der Stelle umgebracht worden. Ihnen sei die Flucht auf den Polizeiposten gelungen. Nach dem Grund der Suche gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zirka fünf Tage zuvor mit ihrem Onkel im Zusammenhang mit ihrer Arbeitstätigkeit nach Vanni gegangen. Die Karuna-Gruppierung habe sie danach verdächtigt, dass sie den LTTE Informationen geliefert hätten. Irgendwann im Januar 2005 sei sie dann in D._______, wo sie sich seit dem Tsunami vom 26. Dezember 2004 aufgehalten habe, ein zweites Mal bedroht worden. Dort habe sie einen Anruf erhalten. Der Anrufer habe ihr mitgeteilt, dass sie ihren Onkel erledigt hätten. Zudem habe er ihr vorgehalten, die Schwester zu den LTTE geführt zu haben. Er habe ihr gedroht, sie umzubringen, falls sie ihre Schwester nicht übergebe; dann habe er den Hörer aufgelegt. Ein weiteres Mal sei sie dann irgendwann im Februar 2005 bedroht worden. Zwei Unbekannte, die mit einem Fahrrad gekommen seien, hätten im Dorf D._______, wo sie bei einem Muslim namens Mustafa gelebt habe, nach ihr gefragt. Die Nachbarn hätten diesen erklärt, dass nur Muslime im Dorf leben würden. Im März 2005 sei in H._______ ihr Ehemann, welcher ein eigenes Taxi besessen habe, anlässlich einer Taxifahrt verschleppt worden. Eine Kollegin habe davon in einer englischen Zeitung gelesen und ihr darüber berichtet, beziehungsweise (auf Nachfrage), die Kollegin habe von der Mitnahme von einer dritten Person erfahren. Zwei Tage bevor sie weggegangen sei, zirka Mitte Juni 2005, habe sie eine weitere Bedrohung erlebt. Damals hätten zwei Unbekannte den E-4715/2006 und E-5618/2006 Hausbesitzer nach der Beschwerdeführerin gefragt. Dieser habe darauf hingewiesen, dass nur Muslime im Dorf lebten. Daneben habe es immer wieder Anrufe gegeben. Von ihrer Mutter habe sie zwischenzeitlich telefonisch erfahren, dass auch nach ihrer Ausreise nach ihr gefragt worden sei. Im Anschluss an die Befragung wurde die Beschwerdeführerin auf Widersprüche zu den Aussagen an der Empfangsstelle angesprochen, und es wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. August 2005 wies das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erklärte das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 1. September 2005 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes vom 2. August 2005. Sie beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Die Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. Auf die Begründung der Eingabe wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen folgende Dokumente bei: ein Internetbericht über die Ermordung eines Journalisten, ein Zeitungsbericht (in Kopie) betreffend die Ermordung der Kollegin, eine Kopie eines Schreibens der Beschwerdeführerin an die Organisation YMCA betreffend das Verschwinden ihres Ehemannes, deren Antwortschreiben in Kopie sowie eine Fürsorgebescheinigung. E. Mit Instruktionsverfügung der ARK vom 7. September 2005 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- E-4715/2006 und E-5618/2006 dung wurde dagegen abgelehnt. Sodann wurde der Beschwerdeführerin eine dreissigtägige Frist zur Einreichung der angebotenen Beweise im Original samt Übersetzung in eine Amtssprache und Zustellcouvert eingereicht. Gleichzeitig wurden dem Rechtsvertreter Kopien der bereits durch seine Mandantin eingereichten Beweismittel zugestellt und er wurde aufgefordert, zu diesen innert Frist Stellung zu nehmen sowie die entsprechenden Originale samt Übersetzungen einzureichen. F. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2005 reichte der Rechtsvertreter diverse weitere Beweismittel ein, auf welche, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. G. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2005 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die eingereichten Dokumente bezeichnete sie durchwegs als nicht beweistauglich. Auf die Vernehmlassung wird ebenfalls in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingaben vom 18. November und 14. Dezember 2005 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. In einem weiterem Schreiben vom 16. Dezember 2005 teilte er mit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich in die Schweiz eingereist sei. Der Rechtsvertreter ersuchte um Sistierung des Verfahrens der Beschwerdeführerin, bis über das Asylgesuch des Ehemannes entschieden sei. Der Eingabe lagen zwei Internetberichte über die Ermordung der Kollegin bei, welche die Beschwerdeführerin angeblich über den Zeitungsartikel ihren Ehemann betreffend informiert habe. II. I. Am 5. Dezember 2005 suchte der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der am 9. Dezember 2005 durchgeführten Empfangsstellenbefragung gab er zu Protokoll, er habe sein Heimatland am 2. Dezember 2005 verlassen und sei via Malaysia, Dubai und Italien in die Schweiz gelangt, wo er am 5. Dezember 2005 eingetroffen sei. Anlässlich der erwähnten Befragung führte er aus, er sei in E._______ (Nordprovinz) geboren und habe ab Mitte 2002 bis zum Tsunami am 26. Dezember 2004 in l._______ bei G._______ (Ostprovinz) gelebt. Danach sei er nach D._______ bei E-4715/2006 und E-5618/2006 E._______ (Nordprovinz) gegangen, wo er bis Mitte März 2005 gewohnt habe. Dann sei er von der Karuna-Gruppe festgenommen und in drei oder vier Armeecamps festgehalten worden. Er wisse bis auf einen Haftort namens J._______ im G._______ District nicht, wo er überall gewesen sei. Am 7. November 2005 sei er mit einer anderen Person von dort geflüchtet beziehungsweise seien er und ein Kollege mit einem Auftrag weggeschickt worden. Sie seien mit einem Fahrzeug an einen Ort gebracht worden, von welchem sie einen Weg zu einem bestimmten LTTE-Camp hätten finden sollen. Dort hätten sie einen Mann erschiessen und mit einem Beweisstück für die Ermordung zurückkehren sollen. Er habe diesen Auftrag nicht ausgeführt und sei stattdesen zu einem Freund in H._______ gegangen. Am nächsten Tag habe ihn dieser Freund nach K._______ (L._______ District) gebracht. Dort sei er einen Monat bis zur Ausreise geblieben. Der Beschwerdeführer gab an, mit A._______ verheiratet zu sein. Von einem Freund habe er erfahren, dass sich diese irgendwo im Ausland befinde; er wisse jedoch nicht wo. Im Heimatland habe er seit dem Jahre 2000 als Van-Chauffeur gearbeitet, zuerst im Angestelltenverhältnis beim Onkel seiner Ehefrau, ab Mai 2005 dann auf eigene Rechnung. Auf Nachfrage hin gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Probleme hätten eigentlich angefangen, nachdem er seine Frau geheiratet habe. Am 14. März 2005 zwischen 13.00 und 14.00 Uhr sei er von der Karuna-Gruppe von der Strasse weg festgenommen worden. Die Gruppe habe ihn aus seinem Van in ihren Van geführt und mit verbundenen Augen in ein drei Stunden entferntes Camp gebracht. Er wisse nicht, in welches Camp er gebracht worden sei, denn als sie im Camp angekommen seien und ihm die Binde abgenommen worden sei, sei es schon dunkel gewesen. Seinen Van habe er übrigens nicht mehr zurückerhalten. Er sei in der Folgezeit in verschiedenen Camps festgehalten worden. Ihm sei mit Erschiessung gedroht worden, wenn er nicht preisgebe, wer seine Frau sei. Während der Inhaftierung sei er gefoltert worden, wobei sie mit der Folter bereits am folgenden Tag begonnen hätten. Zwei- bis dreimal pro Tag seien sie gekommen. Jeder, der vorbeigekommen sei, habe ihm einen Schlag verpasst und gefragt, ob er von den LTTE sei. Zehn Tage nach der Festnahme sei er in ein Erdloch gesteckt und mit einem Brett zugedeckt worden. Zirka eine Woche später hätten sie ihm Wasser in die Nase laufen lassen. Als ihm dann Ende April 2005 eine weitere Foltermethode angedroht E-4715/2006 und E-5618/2006 worden sei, habe er nach zirka zwei Monaten zugestimmt, sich ihnen anzuschliessen. Daraufhin habe er ein Training erhalten. Nach sieben bis acht Monaten beziehungsweise am 7. November 2005 sei er zusammen mit einer Person namens Suresh in ein ihm nicht bekanntes Camp geschickt worden mit dem Auftrag, einen beliebigen LTTE- Mann zu erschiessen. Sie hätten mit einem Beweisstück für die Erschiessung zurückkehren sollen. Man habe ihnen den Weg dorthin beschrieben und befohlen, in drei Tagen zurück zu sein. Er sei jedoch nicht zurückgekehrt, sondern habe sich zu Fuss zu einem Freund in H._______ begeben. Nach dem Interesse der Karuna-Gruppe an seiner Ehefrau gefragt, gab der Beschwerdeführer an, die Schwester der Frau habe die Karuna-Gruppe verlassen, nachdem sich diese von den LTTE abgespalten habe. Die Gruppe habe wohl geglaubt, dass er und seine Frau die Schwester mit dem Van zu den LTTE gebracht hätten. Was die Schwester innerhalb der Karuna für eine Funktion gehabt habe, wisse er nicht. Auch wisse er den Namen der anderen Schwester nicht, welche bei den LTTE gewesen und im Jahre 1998 oder 1999 umgekommen sei. Weil die LTTE wüssten, dass er bei der Karuna-Gruppe gewesen sei, sei er nun auch von dieser Seite her bedroht. Er sei jedoch noch zu keinen konkreten Bedrohungen gekommen. Der Beschwerdeführer gab keinerlei Identitätspapiere zu den Akten. Er führte aus, seine ID-Karte und der Führerschein seien ihm von der Karuna-Gruppe bei der Festnahme abgenommen worden. Der Beschwerdeführer wurde noch am Tag der Empfangsstellenbefragung unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Reisepapiere zu den Akten zu reichen. Der Beschwerdeführer führte an der Empfangsstelle jedoch eine Maestro Bankkarte mit sich. Auf die Frage, weshalb ihm diese bei der Festnahme nicht zusammen mit den anderen Dokumenten abgenommen worden sei, führte er aus, er habe diese zuvor einem Freund übergeben, damit dieser Geld hole. Auf Nachfrage gab er an, der Freund habe diese Karte zu Hause geholt beziehungsweise vielleicht habe seine Frau dem Freund die Karte mitsamt dem Code gegeben, als er sich in Haft befunden habe. J. Am 9. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt ein- E-4715/2006 und E-5618/2006 lässlich angehört. Dabei gab er vorab auf Frage hin zu Protokoll, er besitze weder einen Ausweis noch ein Reisepapier, da ihm die Papiere von der Karuna-Gruppe abgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer schilderte erneut, dass er am 14. März 2005 von einer Gruppe von Karuna-Leuten festgenommen worden sei und diesen am 7. November 2005 habe entkommen können. Während der Haft habe man nach dem Aufenthaltsort seiner Frau gefragt und ihm die Freilassung versprochen, wenn er sie ausliefere. Am 7. November 2005 habe er von den Leuten den Auftrag erhalten, zusammen mit einem Kollegen LTTE-Mitglieder umzubringen. Sie beide seien mit einem Fahrzeug an einen Ort gebracht worden. Dort sei ihnen befohlen worden, in ein LTTE-Camp zu gehen und Mitglieder zu erschiessen. Auf Nachfrage hin führte der Beschwerdeführer aus, sie hätten in der Stadt H._______ in ein LTTE-Büro gehen und irgend ein Mitglied umbringen sollen. Sie hätten das Büro jedoch nicht aufgesucht, sondern hätten sich getrennt. Während sein Kollege beabsichtigt habe, den LTTE beizutreten, habe er sich zu einem in H._______ wohnhaften Kollegen begeben. Nach zwei Tagen sei er nach K._______ (L._______) weitergereist, wo er bis am 2. Dezember 2005, dem Tag der Ausreise, geblieben sei. Nach Misshandlungen gefragt gab der Beschwerdeführer an, er sei erstmals zirka zehn Tage nach der Verhaftung gefoltert worden, als man ihn in einen Bunker gesperrt habe. Auf Nachfrage hin führte er aus, er sei am Morgen nach der Verhaftung erstmals gefoltert worden, indem er von allen mit einer Holzstange und einer Kunststoffröhre geschlagen worden sei, beziehungsweise, er sei noch am selben Tag gefoltert worden. Zwei Monate nach der Mitnahme habe er den Karuna- Milizionären seine Kollaboration zugesichert. Dem Beschwerdeführer wurde während der Anhörung Gelegenheit gegeben, zu Unstimmigkeiten gegenüber der Empfangsstellenbefragung Stellung zu nehmen. K. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. Januar 2006 wies das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erklärte das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. E-4715/2006 und E-5618/2006 L. Mit Eingabe vom 10. Februar 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der ARK Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes vom 13. Januar 2006. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Die Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben. Eventualiter sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Das Verfahren des Beschwerdeführers sei mit demjenigen seiner Ehefrau zu vereinigen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. Auf die Begründung der Eingabe wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M. Mit Instruktionsverfügung der ARK vom 17. Februar 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde demgegenüber abgelehnt. Sodann wurde das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers antragsgemäss mit demjenigen seiner Ehefrau vereinigt. N. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde vom 10. Februar 2006. Den auf Beschwerdeebene eingereichten Internetartikel, in welchem ein Mann namens Suresh erwähnt sei, bezeichnete das BFM als nicht beweistauglich, da der darin geschilderte Sachverhalt nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers vereinbar sei. O. Mit Schreiben vom 22. März 2006 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung Stellung. Er führte aus, dass der eine der eingereichten Berichte nur exemplarisch zu verstehen sei, während sich der andere – inklusive des darin erwähnten Suresh – direkt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers beziehe. III. P. Im Rahmen eines weiteren, beide Beschwerdeverfahren betreffenden E-4715/2006 und E-5618/2006 Vernehmlassungsverfahrens kam die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Mai 2008 teilweise auf ihre früheren Verfügungen vom 2. August 2005 und 13. Januar 2006 zurück und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Mai 2008 wurde den Beschwerdeführenden die Gelegenheit eingeräumt, ihre Beschwerden angesichts der zwischenzeitlich verfügten vorläufigen Aufnahme unter Kostenerlass zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 13. Juni 2008 hielt der Rechtsvertreter an seinen Beschwerden fest. R. Mit Eingabe vom 24. Juni 2008 reichte der Rechtsvertreter diverse Internetausdrucke aus Tamilnet über Gewaltakte in Sri Lanka zu den Akten. Auf diese wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. S. Am (...) kam die gemeinsame Tochter C._______ zur Welt. T. Am 16. November 2009 reichte der Rechtsvertreter aufforderungsgemäss seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR E-4715/2006 und E-5618/2006 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die beiden Beschwerdeverfahren sind auf Antrag des Rechtsvertreters vom 10. Februar 2006 mit Instruktionsverfügung der ARK vom 17. Februar 2006 vereinigt worden. Die beiden Beschwerden werden folglich in einem einzigen Urteil behandelt. Die am 13. Februar 2009 geborene Tochter wird in das Beschwerdeurteil miteinbezogen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). E-4715/2006 und E-5618/2006 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die Vorbringen einer asylsuchenden Person sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 5. 5.1 Das Bundesamt führte zur Begründung der die Beschwerdeführerin betreffenden Verfügung an, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Sinngemäss machte es vorab geltend, das Vorbringen, wonach die Mörder des Onkels auch nach ihr gefragt hätten, sei zu wenig detailliert und differenziert dargelegt worden und vermittle dadurch den Eindruck, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Weiter führte das Bundesamt an, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe sie an der Empfangsstelle angegeben, die erste Bedrohung durch die Karuna-Gruppe sei am 10. Januar 2005 erfolgt. Davon abweichend habe sie die erste Bedrohung bei der Bundesanhörung auf den 24. Mai 2004 datiert. Unterschiedlich seien auch E-4715/2006 und E-5618/2006 die Angaben zu den Suchaktionen ausgefallen. Während sie an der Empfangsstelle angegeben habe, in D._______ im Mai 2005 einmal gesucht worden zu sein, habe sie an der Bundesanhörung angegeben, Unbekannte hätten sowohl im Februar als auch im Juni 2005 nach ihr gefragt. Weiter erachtete das BFM auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Verschleppung ihres Mannes nicht als glaubhaft. So habe sie dazu zuerst angegeben, eine Kollegin habe davon in einer englischen Zeitung gelesen, und danach vorgebracht, die Kollegin habe davon von einer Drittperson erfahren. Der Wahrheitsgehalt dieser Aussagen sei sehr zweifelhaft, zumal nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin nicht versucht habe, in den Besitz des betreffenden Zeitungsartikels zu gelangen oder die Hilfe der zahlreichen Institutionen (IKRK, UNHCR etc.) zu beanspruchen. Die Ablehnung des Asylgesuches des Beschwerdeführers wurde vom BFM folgendermassen begründet: Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen zu beziffern, ob er von der Karuna-Gruppe in drei oder vier Camps festgehalten worden sei. Zudem seien die Aussagen zur Folter unterschiedlich ausgefallen und habe sich deren Schilderung bei der Bundesanhörung in Allgemeinplätzen erschöpft. Weitere Unglaubhaftigkeiten stellte das BFM im Zusammenhang mit dem behaupteten Auftrag, jemanden zu ermorden, fest. Einerseits sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, zum Kollegen Suresh, mit welchem er den Mord hätte ausführen sollen, nähere Angaben zu machen. Andererseits habe er den bestimmungsgemässen Tatort unterschiedlich angegeben. Im Lichte dieser Unzulänglichkeiten sei zu schliessen, dass es sich bei den behaupteten Verfolgungsmassnahmen um ein Konstrukt handle. 5.2 Auf Beschwerdeebene wird vorab in formeller Weise gerügt, die Asylverfahren der Beschwerdeführenden seien falsch eingeschätzt und zu Unrecht als prioritär eingestuft worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass sämtliche Anhörungen in der Empfangsstelle durchgeführt worden seien und die negative Verfügung der Beschwerdeführerin derart schnell erlassen worden sei, dass diese nicht einmal die Möglichkeit gehabt habe, allfällige Beweismittel innert der dreissigtägigen Beweismittelfrist einzureichen. Da aufgrund der Akten feststehe, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat ernsthaft gefährdet gewesen seien und über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt hätten, seien weitere Abklärungen – allenfalls auch seitens der Be- E-4715/2006 und E-5618/2006 schwerdeführenden – zwingend, und müssten deshalb die angefochtenen Verfügungen aufgehoben werden. In materieller Hinsicht wendet der Rechtsvertreter unter Hinweis auf das sich mit dem Beweiswert von Empfangsstellenprotokollen befassenden Grundsatzurteil der ARK (siehe EMARK 1993 Nr. 3) ein, den Aussagen an der Empfangsstelle sei zuviel Gewicht beigemessen worden. So seien gemäss ARK nur solche Aussagen zu verwenden, die völlig klar, also in keiner Weise interpretationsbedürftig, seien, und es dürfe nur bei diametral abweichenden Aussagen auf einen Widerspruch geschlossen werden. Weiter macht der Rechtsvertreter geltend, bei der Wertung der Aussagen der Beschwerdeführerin sei zu berücksichtigen, dass sie Zeugin eines Mordes geworden und, wie sich aus den Akten ergebe, mit dem Opfer verwandt gewesen sei. Der Vorfall habe bei der Beschwerdeführerin eine tiefe Betroffenheit hinterlassen, die es ihr sehr schwer gemacht habe, sich daran zurückzuerinnern. Das BFM habe zudem verkannt, dass nicht jeder Mensch auf ähnliche Situationen gleich reagiere. Die Unstimmigkeiten betreffend die Anzahl der Bedrohungen führt der Rechtsvertreter sodann auf den summarischen Charakter der Empfangsstellenbefragung und den Umstand zurück, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Schilderungen unterbrochen worden sei. Man habe sie zudem aufgefordert, nur Ereignisse zu schildern, von denen sie selbst betroffen gewesen sei. Da die erste Bedrohung (bei welcher der Onkel ermordet worden sei) nicht direkt gegen die Beschwerdeführerin gerichtet gewesen sei, sei diese Darstellung an der Empfangsstelle entfallen. Im Januar 2005 sei sie dann aber klar und deutlich mit dem Tod bedroht worden. Da man ihr an der Empfangsstelle nicht erlaubt habe, die erste Bedrohung zu schildern, sei es zu dieser scheinbaren Unstimmigkeit bezüglich der Anzahl der Bedrohungen gekommen. Zur unterschiedlichen Datierung der Vorfälle bemerkte der Rechtsvertreter, die Beschwerdeführerin habe bei der Empfangsstelle noch unter Schock gestanden; zudem lägen die Daten nur unbedeutend auseinander. Was den Zeitungsartikel über die Entführung ihres Ehemannes betreffe, sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt keine Veranlassung gehabt habe, diesen zu besorgen. Es habe ihr genügt, dass ihre Kollegin ihr versichert habe, dass darin von ihrem Mann die Rede gewesen sei. Heutige Nachforschungen nach diesem Artikel seien daran gescheitert, dass diese Kollegin nicht mehr kontaktiert werden könne, da auch sie ermordet worden sei. Im Übrigen habe sich die Beschwerdeführerin nach dem Verschwinden ihres Mannes durchaus an eine Or- E-4715/2006 und E-5618/2006 ganisation gewandt, nämlich an die YMCA von Vavuniya, was sie mit den zwischenzeitlich erhältlich gemachten Schreiben beweisen könne. Schliesslich weist der Rechtsvertreter darauf hin, es handle sich um eine reine Vermutung der Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann von der Karuna-Gruppe entführt worden sei. In der das Verfahren des Beschwerdeführers betreffenden Rechtsmitteleingabe nimmt der Rechtsvertreter zu den Erwägungen der Vorinstanz wie folgt Stellung: Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht zur Angabe der genauen Anzahl Camps in der Lage gewesen, weil er regelmässig zwischen den Camps hin- und hertransportiert worden sei, alle Camps ähnlich ausgesehen hätten und ihm die Augenbinde jeweils erst in der Zelle abgenommen worden sei. Zu den angeblichen Unstimmigkeiten den Folterbeginn betreffend führte der Rechtsvertreter aus, dass der Beschwerdeführer bei der Bundesanhörung – nach dem Beginn der Folter gefragt – vorab von den ebenfalls erlittenen Misshandlungen (Schläge) und nicht von der eigentlichen Folter (Eingraben in ein Erdloch, Einführen von Wasser in die Nase) gesprochen habe. Der Rechtsvertreter bestreitet im Weiteren, dass es der Beschwerdeführer bei der Schilderung der Misshandlungen mit Allgemeinplätzen habe bewenden lassen. Eine detailliertere Schilderung sei nicht möglich gewesen, weil einerseits nicht mehr als das Erwähnte geschehen sei, und andererseits der Befrager das Thema gewechselt habe. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz seien die Aussagen des Beschwerdeführers sehr detailreich und lebendig ausgefallen. Zu Unrecht habe das BFM dem Beschwerdeführer sodann auch im Zusammenhang mit dem Schicksalsgefährten Suresh das Anführen von Allgemeinplätzen vorgehalten. Suresh sei eben bloss ein ihm nicht näher bekannter Schicksalsgefährte gewesen, den er im Camp kennengelernt habe. Das einzige Bindeglied habe darin bestanden, dass beide den gleichen Auftrag erhalten hätten. Folglich habe der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben über diesen Suresh machen können. Schliesslich verwahrt sich der Rechtsvertreter gegen die Behauptung, sein Mandant hätte sich bezüglich der vorgesehenen Lokalität des Auftragsmordes widersprochen. Vielmehr habe dieser bei beiden Befragungen mehr oder weniger dasselbe gesagt. Aus dem Umstand, dass sich der geplante Tatort in einer Ortschaft befunden habe, dürfe geschlossen werden, dass es sich nicht um ein Lager, sondern um ein Büro gehandelt habe. Als Nachweis des Vorkommens von Entführungen durch die Karuna- Gruppe und des Zwangs, Anschläge zu verüben, reichte der Rechts- E-4715/2006 und E-5618/2006 vertreter zusammen mit der Beschwerde einen Bericht von Tamilnet vom 8. November 2005 zu den Akten, in welchem unter anderem von den ähnlichen Erlebnissen einer Person namens Suresh die Rede ist. Zudem reicht er einen fremdsprachigen, auszugsweise übersetzten Bericht aus www.eezhanaadu.com ein, der ebenfalls eine Person namens Suresh betrifft. In diesem letztgenannten Artikel gehe es um denjenigen Suresh, mit welchem der Beschwerdeführer den Mordanschlag hätte verüben sollen. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2005 reichte der Rechtsvertreter folgende weiteren Beweismittel nach: eine Heiratsurkunde, ein Schreiben samt Zeitungsartikel über die Ermordung der Informantin der Beschwerdeführerin, einen Bericht über die Beerdigung eines von den LTTE getöteten Politikers, einen Bericht aus Tamilnet vom 26. August 2005 betreffend Vorkommen von Verschleppungen, ein Antwortschreiben von YMCA betreffend Anzeige der Verschleppung des Beschwerdeführers, ein Bestätigungsschreiben des O._______ vom 28. Januar 2005 über die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin und deren Betroffenheit vom Tsunami, eine Schadensmeldung und eine Bestätigung der Unterbringung der Beschwerdeführenden in einem Flüchtlingslager als Folge des Tsunami, eine Gedenkschrift betreffend den ermordeten Verwandten, zwei Todesanzeigen des Verwandten, eine Bestätigung eines Anwaltes über die verwandtschaftliche Beziehung der Beschwerdeführerin zu Herrn F._______ sowie eine Kopie einer früheren Identitätskarte der Beschwerdeführerin (ohne Foto). Mit Eingabe vom 22. März 2006 reichte der Rechtsvertreter diverse Fotos, welche den Beschwerdeführer in einem weissen Van zeigen, sowie ein undatiertes Schreiben des P._______ ein, in welchem die Fahrertätigkeit des Beschwerdeführers für Herrn F._______ in den Jahren 2000 bis 2004 sowie die spätere Übergabe des Vans an den Beschwerdeführer durch die Witwe F._______s bestätigt wird. 5.3 Auf Vernehmlassungsstufe nimmt das Bundesamt zu den Beschwerden und den eingereichten Beweismitteln dahingehend Stellung, dass zwar mittels umfangreicher Eingaben die Ermordung von Herrn F._______ dokumentiert worden sei, diese jedoch ohnehin nicht bestritten gewesen sei. Demgegenüber sei trotz der eingereichten Artikel nicht nachvollziehbar belegt, dass es sich bei der getöteten Frau tatsächlich um die Kollegin und Informantin der Beschwerdeführerin E-4715/2006 und E-5618/2006 gehandelt habe. Zur Beschwerde des Beschwerdeführers führt das BFM aus, der eingereichte Internetbericht vom 8. November 2005, in welchem eine Person namens Suresh erwähnt werde, sei nicht beweistauglich, da der darin beschriebene Sachverhalt nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers vereinbar sei. Das BFM beantragt die Abweisung beider Beschwerden. 5.4 Auf Replikebene bringt der Rechtsvertreter ergänzend vor, bei der Informantin bezüglich Verschleppung des Beschwerdeführers habe es sich um eine Nachrichtensprecherin gehandelt, was auch erkläre, weshalb sie englische Artikel zu lesen gepflegt habe und gut informiert gewesen sei. Zwischen dem Tod dieser Kollegin und der Verfolgung der Beschwerdeführer bestehe jedoch keinerlei Verbindung. Somit stelle der Umstand, dass die Kollegin von der LTTE ermordet worden sei, keinen Widerspruch dar, handle es sich doch um zwei völlig voneinander unabhängige Geschichten. Was den Beschwerdeführer betreffe, so habe er zwischenzeitlich erfahren, dass dieser seit dem Jahr 2000 bis zum Tod des Onkels für letzteren tätig gewesen und danach einer neuen Tätigkeit nachgegangen sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass die spätere Entführung nicht doch mit der früheren Tätigkeit für den Onkel in Zusammenhang stehe. Schliesslich beantragt der Rechtsvertreter weitere Abklärungen bei der Organisation YMCA, sollten an deren Schreiben Zweifel bestehen. Zur Relevanz des im Verfahren des Beschwerdeführers eingereichten Berichts aus www.tamilnet.com führt der Rechtsvertreter aus, dieser Bericht sei nur zum Beweis des Vorkommens solcher Entführungen eingereicht worden und stehe nicht im Zusammenhang mit der Geschichte des Beschwerdeführers. Demgegenüber handle es sich beim zweiten, auszugsweise übersetzen Internetausdruck aus www.eezhanadu.com um einen Bericht über den Schicksalsgenossen Suresh. Am 24. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere Internetberichte über Gewaltakte ein, ohne jedoch deren Relevanz für die vorliegenden Verfahren aufzuzeigen. 6. Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorab die Unbegründetheit der formellen Rügen fest, welche sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs behaupten und gestützt darauf die Rückweisung beider Verfahren an die Vorinstanz verlangen. Weder widerspricht die vorliegende Verwendung der Aussagen an der Empfangsstelle dem zitierten E-4715/2006 und E-5618/2006 EMARK-Entscheid 1993 Nr. 3 (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen), noch war das BFM angesichts der Aktenlage und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin keine Beweismittel in Aussicht gestellt hat, gehalten, mit der Entscheidfindung zuzuwarten und eine dreissigtägige Beweismittelfrist einzuräumen. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren formellen Rügen somit nicht durchzudringen. Der Antrag auf Rückweisung der Verfahren ist daher abzuweisen. 7. Das Bundesverwaltungsgericht teilt trotz der Stichhaltigkeit einzelner Einwände in der Beschwerde im Ergebnis die Einschätzung der Vorinstanz, welche die Vorbringen der Beschwerdeführenden in zwei separaten Verfügungen als jeweils nicht überwiegend glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert hat. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich einleitend mit der Verfügung vom 2. August 2005 und damit mit den beiden Aussageprotokollen der Beschwerdeführerin und ihren Beweismitteln auseinander. Es stellt dabei fest, dass die Protokolle in der Tat unterschiedliche Aussagen hinsichtlich des Beginns der Bedrohung durch die Karuna-Gruppe enthalten. Der Rechtsvertreter erklärt die unterschiedlichen Angaben damit, dass die Beschwerdeführerin davon abgehalten worden sei, an der Empfangsstelle auch die Bedrohung bei ihrem Onkel im Vorjahr zu erwähnen. Für diese Behauptung finden sich in den Akten keinerlei Hinweise. Vielmehr ist festzustellen, dass die Empfangsstellenbefragung überdurchschnittlich ausführlich ausgefallen ist und die Beschwerdeführerin sowohl danach gefragt wurde, ob sie ausser dem Erwähnten weitere Bedrohungen durch Organisationen erlebt habe, als auch, ob sie weitere Gründe geltend zu machen habe. Während die erste Frage von der Beschwerdeführerin explizit verneint wurde, nannte sie bei der Frage nach weiteren Gründen ausschliesslich ihre Betroffenheit vom Tsunami (vgl. A1/10, S. 6). Auch an der Stelle, als sie von der Ermordung ihres Onkels berichtete und angab, eine Zeitlang bei diesem gewohnt zu haben, verzichtete die Beschwerdeführerin darauf, geltend zu machen, dass sie Zeugin dieses Mordes geworden sei (siehe Beschwerdeschrift) beziehungsweise, dass sie und ihr Onkel in G._______ auch schon telefonisch mit dem Tod bedroht worden seien (A9/9, S. 2). Der erwähnte Erklärungsversuch des Rechtsvertreters vermag bei dieser Aktenlage nicht zu überzeugen; das Bundesamt hat der Beschwerdeführerin somit zu Recht Divergenzen bei E-4715/2006 und E-5618/2006 der Darstellung des Beginns der Bedrohung vorgehalten, welche zudem einer klaren Aussage im Sinne des erwähnten Grundsatzentscheides der ARK entspringen und durchaus einen wesentlichen Punkt betreffen. Als zutreffend erweist sich auch die Auflistung der weiteren Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den Bedrohungen der Beschwerdeführerin. Abgesehen von dem bei beiden Anhörungen gleich geschilderten Drohanruf im Januar 2005 und der gleichbleibenden Datierung der Entführung ihres Mannes finden sich hinsichtlich der Bedrohungslage keine weiteren deckungsgleichen Aussagen. Während die Beschwerdeführerin an der Empfangsstelle eine Bedrohung der Mutter in Q._______ im Februar 2005 und eine letzte Bedrohung in D._______ durch unbekannte Motorradfahrer im Mai 2005 geltend gemacht hat, erwähnte sie bei der Bundesanhörung zwei Nachfragen nach ihrer Person im Dorf D._______ in den Monaten Februar (auf Nachfrage erneut abweichend im Monat Januar) und Juni 2005. Die Beschwerdeführerin wurde schon im Rahmen der Anhörung auf die unterschiedlich angegebenen Bedrohungssituationen hingewiesen. Bereits ihre damaligen Erklärungen, sie habe ein schlechtes Gedächtnis, beziehungsweise, die letzte Bedrohung sei ihr an der Empfangsstelle nicht in den Sinn gekommen (A9/9, S. 3 u.6), vermögen nicht zu überzeugen. Gleich verhält es sich mit der Erklärung des Rechtsvertreters, die Unstimmigkeiten seien darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin bei der Empfangsstellenbefragung noch unter Schock gestanden habe und es sich ja ohnehin nur um unbedeutende Abweichungen handle. Weder liefert die erst eine Woche nach der Einreise durchgeführte Empfangsstellenbefragung Anhaltspunkte für einen anhaltenden Schockzustand der Beschwerdeführerin, noch erachtet das Gericht die diversen Abweichungen als vernachlässigbar. Die ungleichen Angaben über die jeweiligen Bedrohungen reihen sich überdies ein in eine allgemein wenig detaillierte und teilweise konstruiert erscheinende Darstellung der Ereignisse, wie sie übrigens auch schon das Bundesamt festgestellt hat. Deutlich wird dies beispielsweise im Zusammenhang mit dem angeblichen Zeitungsbericht über den Ehemann der Beschwerdeführerin: Zuerst gab sie dazu an, sie habe von der Entführung in der Zeitung gelesen ("Am 18. März 2005 haben wir in einer englischen Zeitung davon gelesen" [A1/10, S. 5]), um dann zu berichtigen, "jemand" habe ihr davon erzählt, sie habe es nicht selbst gelesen (A1/10, S. 5.), um diese Aussage dann im Zusammenhang mit der Erhältlichkeit des Artikels nochmals zu korrigieren und E-4715/2006 und E-5618/2006 anzugeben, dieser "Jemand" sei eine Kollegin und diese habe es auch nur von einer Drittperson erfahren (A9/9, S. 5); zudem wisse sie nicht, ob der Name ihres Mannes in der Zeitung überhaupt erwähnt gewesen sei (was übrigens wiederum der Aussage des Rechtsvertreters in der Beschwerde widerspricht, es habe ihr genügt, von der Kollegin zu hören, dass von der Entführung ihres Mannes in der Zeitung gestanden habe [siehe Beschwerde Seite 9 oben]). Der Vorinstanz ist auch hier beizupflichten, dass der Wahrheitsgehalt dieser Aussagen als höchst zweifelhaft einzustufen ist und die damaligen Anstrengungen der Beschwerdeführerin, zu mehr Informationen zu kommen, als äusserst bescheiden zu qualifizieren sind. In diesem Zusammenhang befremdet auch, dass die Beschwerdeführerin die Hilfsorganisation, an welche sie sich gewandt haben will, erstmals auf Beschwerdeebene beim Namen (YMCA) zu nennen vermochte, und zuvor immer in allgemeiner Form – und in Abweichung dessen, was die YMCA ist – von einer Menschenrechtsorganisation sprach. Zum Beweis ihrer Suche hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zwar ihre angebliche Anfrage an YMCA (in Kopie) und deren Antwortschreiben (im Original) eingereicht. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass die Darstellung im Schreiben, wonach sie über das Verschwinden ihres Mannes gleich am folgenden Tag (also am 15. Mai 2005) informiert worden sei, nicht mit ihrer Schilderung im Asylverfahren übereinstimmt, wonach sie ihren Mann erst am 17. Mai 2005 erstmals vermisst und am 18. Mai 2005 von der Entführung erfahren habe. Angesichts dieser Unstimmigkeit erweist sich die eingereichte Meldung an YMCA im Lichte der obstehenden Unstimmigkeiten nicht als beweiskräftig. Auch aus dem eingereichten Antwortschreiben vermag die Beschwerdeführerin selbst bei dessen Authentizität nichts abzuleiten, kann dieses ja durchaus eine authentische Antwort auf eine fiktive Meldung darstellen. Bei dieser Sachlage ist der Antrag, es seien durch die Beschwerdeinstanz bei YMCA weitere Abklärungen vorzunehmen, abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren, zahlreich eingereichten Dokumente (Medienberichte, Tsunami-Schadensmeldungen, Arbeitsbestätigung etc.) ist zu bemerken, dass diese nicht zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beizutragen vermögen und ihnen daher keine Beweiskraft zukommt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Als Zwischenergebnis ist fest- E-4715/2006 und E-5618/2006 zustellen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Ihre Beschwerde ist daher im Asylpunkt abzuweisen. 7.2 Auch hinsichtlich der Einschätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz, welche die Verschleppung durch die Karuna-Gruppe und die anschliessende Flucht des Beschwerdeführers als nicht überwiegend glaubhaft qualifiziert hat. Auch hier ist festzustellen, dass das Bundesamt eine sorgfältige Abwägung der Aussagen des Beschwerdeführers vorgenommen hat, ohne dabei auf die ebenfalls unglaubhaften Aussagen der Ehefrau zurückzugreifen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund zahlreicher Transfers mit verbundenen Augen nicht in der Lage gewesen sei anzugeben, in wievielen Camps er sich befunden habe (so der Erklärungsversuch des Rechtsvertreters in der Beschwerde), vermöchte zwar durchaus als mögliche Erklärung für die ungenauen Angaben zu den Inhaftierungsorten zu dienen; stossend erweist sich dabei einzig, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung für seine vagen Angaben bereits andere, wenig überzeugende Gründe genannt hatte (A14/7, S. 5). Auch kann dem Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde zutreffend gerügt würde, kaum vorgehalten werden, nicht viel über den Schicksalsgenossen Suresh, den er erst im Camp kennengelernt hat, gewusst zu haben. Im angefochtenen Entscheid finden sich nebst diesen beiden möglicherweise unberechtigten Vorhalten jedoch weitere gewichtige Argumente zur Unglaubhaftigkeit, denen auf Beschwerdeebene nicht überzeugend begegnet wird. So ist nämlich auch nach Einbezug der Ausführungen in der Beschwerdeschrift an den Erwägungen des BFM festzuhalten, welches sowohl bezüglich der durch die Karuna-Gruppe erlittenen Folterungen als auch hinsichtlich der Umstände des Mordauftrages deutliche Widersprüche festgestellt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Insofern ist der Behauptung des Rechtsvertreter unter Hinweis auf die beiden Protokolle klar zu widersprechen, der Beschwerdeführer habe bei beiden Anhörungen mehr oder weniger die gleichen Angaben gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiter fest, dass das BFM bei Weitem nicht alle unstimmigen Textpassagen zur Begründung seines Entscheides verwendet hat. So könnte die Liste der Unstimmigkeiten E-4715/2006 und E-5618/2006 mit den vagen beziehungsweise tatsachenwidrigen Aussagen zum Verhaftzeitpunkt sowie zur Transfer- und Ankunftszeit im Camp ergänzt werden (A14/7, S. 5). Schwer nachvollziehbar ist sodann angesichts der geschilderten Bedrohungslage wegen seiner Schwägerin, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben darüber zu machen vermochte, welche Funktion diese bei der Karuna-Gruppe oder den LTTE inne gehabt habe (A1/12, S. 7), wann sie zur Karuna-Gruppe übergewechselt habe, und wann sie wieder den LTTE beigetreten sei (A14/7, S. 4). Letztere Unkenntnis wiegt deshalb besonders schwer, weil der letzte Übertritt ja der Anlass für die Verfolgung der Beschwerdeführenden gewesen sein soll. Beizupflichten ist dem BFM sodann auch darin, dass die Schilderungen die Misshandlungen/Folterungen betreffend nicht über Allgemeinplätze hinausgehen und keine Realkennzeichen enthalten. Auch ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Motivation der Karuna- Gruppe, ihn anstelle seiner Ehefrau festzunehmen, nicht überzeugend darzustellen vermochte, ausweichende Antworten gab (A14/7, S. 3) und schliesslich nur eine Vermutung über den Grund seiner Festnahme anzustellen vermochte (A14/7, S. 4). Der Beschwerdeführer vermag auch mittels der zahlreich eingereichten Unterlagen keine andere Betrachtungsweise seiner Asylvorbringen herbeizuführen. Die diversen Internetausdrucke beziehen sich, bis auf einen auszugsweise übersetzten Artikel eines R._______ Suresh, der möglicherweise der erwähnte Schicksalsgenosse sein könnte, nicht auf die Situation des Beschwerdeführers, und vermögen daher nicht zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Auch den wenigen Zeilen jenes R._______ Suresh kann jedoch nichts Beweiskräftiges entnommen werden, ist der Beschwerdeführer darin doch namentlich nicht erwähnt. Hinsichtlich des in der Vernehmlassung explizit gewürdigten Internetausdruckes vom 8. November 2005 aus www.tamilnet.com, welcher über Verschleppungen durch die Karuna-Gruppe berichtet, ist dem Rechtsvertreter zwar beizupflichten, dass er keine direkte Verbindung der darin erwähnten Personen mit dem Beschwerdeführer behauptet (siehe Replik vom 22. März 2006) und einer der Betroffenen zufällig Suresh geheissen habe. Ungeachtet dessen kann der Beschwerdeführer aus diesem Bericht für sich jedoch nichts ableiten; aufgrund der weitgehend unsubstanziierten Darstellung seiner Verschleppung E-4715/2006 und E-5618/2006 drängt sich vielmehr der Verdacht auf, der Beschwerdeführer habe die wenigen konkreten Angaben zu seinem Asylgesuch (Name des Camps, Anzahl Inhaftierte, Höhe des Soldes) dieser Medienmitteilung entnommen. Letztlich sei auch hinsichtlich der eingereichten Fotos und der Bestätigung des P._______ über die Chauffeurtätigkeit des Beschwerdeführers festgehalten, dass diese die überwiegenden Zweifel an den Asylvorbringen nicht auszuräumen vermögen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auch die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzulehnen. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Nachdem die Ablehnung der Asylgesuche zu bestätigen ist und die Beschwerdeführerenden, abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus, keine ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel besitzen oder beanspruchen können, ist die Anordnung der Wegweisung rechtmässig erfolgt. 8.3 Das BFM hat hat seine Entscheide vom 2. August 2005 und 13. Januar 2006 mit Verfügung vom 20. Mai 2008 teilweise in Wiedererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet. Damit sind die Beschwerden, soweit sie den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügungen) betreffen, gegenstandslos geworden. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerden abzuweisen sind, soweit sie nicht durch die Gewährung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden gegenstandslos geworden ist. 9. E-4715/2006 und E-5618/2006 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden im Umfang ihres Unterliegens die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihnen ist jedoch mit Instruktionsverfügungen vom 7. September 2005 und 17. Februar 2006 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird folglich verzichtet. 9.2 Nachdem die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden mit ihren Beschwerden hälftig durchgedrungen sind, ist ihnen für die ihnen erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist entsprechend dem Grad des Unterliegens um die Hälfte der tatsächlichen Kosten zu kürzen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 16. November 2009 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4'950.70 eingereicht. Diese erscheint sowohl hinsichtlich des zeitlichen Aufwandes als auch des verrechneten Tarifes und der Auslagen als angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE ) wird die um die Hälfte gekürzte, vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 2'475.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-4715/2006 und E-5618/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'475.40 zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter, das BFM und den zuständigen Kanton. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Seite 25