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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2008 E-4708/2006

12 marzo 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,542 parole·~18 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-4708/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . März 2008 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______, Türkei, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juli 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4708/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stammt aus X._______. Er verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 30. Juni 2005 und gelangte am 6. Juli 2005 illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 13. Juli 2005 wurde er im Empfangszentrum Kreuzlingen durch das Bundesamt für Migration (BFM) befragt und anschliessend dem Kanton Y._______ zugewiesen. Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 19. Juli 2005 durch das BFM statt. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe mit seinen älteren Brüdern und seiner Mutter einen Landwirtschaftsbetrieb geführt und sei von 2001 bis 2004 Sympathisant der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (DEHAP) gewesen. Er habe sich für diese engagiert, indem er insbesondere an Demonstrationen teilgenommen, Parteizeitungen verkauft, Flugblätter verteilt und neue Sympathisanten angeworben habe. Anlässlich der Newroz-Feier im Jahr 2002 sei er von der Polizei festgenommen, geschlagen und bedroht worden. Unter anderem habe er einen Schlag auf ein Ohr erhalten, weswegen er nun ein Loch im Trommelfell habe und ein Zahn sei ihm ausgeschlagen worden. Wegen seiner politischen Aktivitäten zugunsten der DEHAP und seiner beiden Cousins, die bei der Guerilla seien, sei er allmählich ins Visier der Polizei geraten. Auch am Newroz-Fest im Jahr 2005 habe sie ihn nicht in Ruhe gelassen. Er habe unter Beobachtung gestanden und sich aus Angst vor einer Festnahme zeitweise versteckt gehalten. Damals hätten alle kurdischen Quartiere unter Beobachtung gestanden und es seien Razzien durchgeführt und Ausgangssperren verhängt worden. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von Polizei und Militär gesucht und bedroht worden, weil er im August oder September 2002 einem militärischen Aufgebot zur ärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei und den obligatorischen Militärdienst, den er im Jahre 2003 hätte leisten sollen, nicht habe leisten wollen. Er habe befürchtet, aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Militärdienst ermordet zu werden, wie dies zweien seiner Freunde geschehen sei. Zudem habe er weder gegen Kurden noch gegen Personen kämpfen wollen, die sich für die Rechte der Kurden einsetzten. Aus Furcht um sein Leben sei er am 30. Juni 2005 auf dem Landweg via ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Für den weiteren Inhalt E-4708/2006 der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte abgesehen von seiner Identitätskarte keine Unterlagen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2005 - eröffnet am 21. Juli 2005 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung des Asyls sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde und eine vom Beschwerdeführer eingereichte Zusammenstellung des Menschenrechtsvereins (IHD) unter dem Titel „Soldaten, die unter mysteriösen Umständen starben“ wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2005 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt zur Beibringung von Beweismitteln. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Beweismittel einer Vertrauensperson in der Türkei übergeben worden seien, welcher die Dokumente unerklärlicherweise abhanden gekommen seien. Alle Bemühungen des Beschwerdeführers, diese Unterlagen bei den zuständigen Behörden nochmals erhältlich zu machen, seien fehlgeschlagen. E-4708/2006 E. In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2005 beantragt das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde vom 22. August 2005. Dabei verweist es integral auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen. F. Mit standardisiertem Schreiben der ARK vom "November 2006" wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht die ARK per 1. Januar 2007 ersetze und dannzumal für die Weiterführung des Verfahrens zuständig sei. Mit ebenfalls standardisiertem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2007 wurde der Beschwerdeführer zudem über die neue Behandlungszuständigkeit der Abteilung V orientiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der damals bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). E-4708/2006 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Frucht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermöchten. Es erübrige sich somit, die Aussagen auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente gemäss Art. 7 AsylG zu prüfen. So sei die vorgebrachte Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen seiner Akti- E-4708/2006 vitäten zugunsten der DEHAP künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nicht asylrelevant, da kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde, zumal er nicht in exponierter Stellung für die DEHAP tätig gewesen sei. Es bestehe insbesondere keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er landesweit gesucht werde. Das BFM verwies den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, sich allfälligen Behelligungen durch lokale Behörde durch eine geeignete Wahl seines Aufenthaltsortes zu entziehen, was er in der Vergangenheit gemäss seinen Angaben mehrfach getan habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Festnahme anlässlich der Newroz-Feierlichkeit 2002 hielt das BFM fest, dass dieses Ereignis zu weit zurück liege, als dass es noch kausal sein könnte für die im Juni 2005 erfolgte Ausreise aus der Türkei. Betreffend das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer wegen der Militärdienstverweigerung seit ungefähr April 2003 gesucht werde, hält das BFM fest, dass es sich bei einer allfälligen Bestrafung wegen Militärdienstentzuges um die Durchsetzung einer legitimen Bürgerpflicht handle. Zudem seien die Strafen je nach Zeitraum des Vergehens und dem Umstand, ob sich jemand freiwillig melde, unterschiedlich. Fälle von Refraktären würden in aller Regel tolerant behandelt und im Normalfall könne mit einem Freispruch gerechnet werden, wenn sich eine Person selber stelle und die Zeit der ordentlichen Einberufung noch nicht allzu lange zurückliege. Bei der Bestrafung spiele die Ethnie des Betroffenen keine Rolle. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer in glaubhafter und - entgegen der Behauptung des BFM - asylrelevanter Weise stark für die DEHAP engagiert habe. Das BFM verkenne die politischen Realitäten in der Türkei, genüge doch allein die Beschäftigung mit der Kurdenfrage oder das Sympathisieren mit der DEHAP, um als ein 'potenzieller Terrorist' und somit als Staatsfeind qualifiziert zu werden. Der Beschwerdeführer habe sich sehr wohl exponiert und sich dadurch staatlichen Repressionen ausgesetzt. Dazu komme, dass er stets unter polizeilicher Beobachtung gestanden habe, weil zwei seiner Cousins bei der Guerilla seien. Entgegen der Ansicht des BFM habe er durchaus begründete Furcht, dass ihn im Militärdienst dasselbe Schicksal ereilen würde, wie seine zwei Freunde, die im Militärdienst ermordet worden seien. Es sei eine unwiderlegbare Tatsache, dass oft Soldaten kurdischer Abstammung im E-4708/2006 Dienst ermordet würden und ihre Todesursache als Unfall ausgegeben würde. Dies treffe insbesondere Soldaten, die wie er im zivilen Leben politisch aktiv gewesen seien beziehungsweise aus einer politisch aktiven Familie stammten. Schliesslich macht der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass bereits zahlreiche Verwandte aus politischen Gründen in die Schweiz migriert seien, welcher Umstand ebenfalls auf seine Exponiertheit hin deute. Zum Beweis seiner Vorbringen hinsichtlich der Vorkommnisse im Militärdienst reichte der Beschwerdeführer eine Zusammenstellung des Menschenrechtsvereins (IHD) mit der Überschrift „Soldaten, die unter mysteriösen Umständen starben“ ein. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2005 beantragt das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde und verweist dabei integral auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen. 4. 4.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ernsthafter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in verleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Gleichwohl ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein normal empfindender Mensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvoll- E-4708/2006 ziehbar bleibt (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 m.w.H.). Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8, 2005 Nr. 21 E. 7). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7). 4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, vermag die vom Beschwerdeführer dargelegte, auf politischer Betätigung basierende Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. Die geltend gemachte kurze Festnahme anlässlich des Newroz-Festes 2002 sowie die nachfolgenden Beobachtungen und die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Newroz-Fest 2005 stellen keinen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorfälle dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten beziehungsweise eine derart unerträgliche psychische Belastung dargestellt hätten, dass er sich ihr nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können (vgl. zum Kriterium des unerträglichen psychischen Drucks SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 197 ff. und 265 ff.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M., S. 47 ff.). Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer lediglich Sympathisant der DEHAP und hat für diese in den Jahren 2001 bis 2004 Flugblätter verteilt, Zeitungen verkauft, an Kampagnen teilgenommen und bei Wahlen für die Partei mitgewirkt, was nicht auf ein besonders exponiertes politisches Engagement des Beschwerdeführers schliessen lässt. Aufgrund der bestehenden Akten lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb die türkischen Behörden ein Interesse gehabt hätten, den parteilosen Sympathisanten der DEHAP, welcher wohl kaum über E-4708/2006 für die Behörden relevante politische Kenntnisse verfügt hat, in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Weise zu verfolgen und unter Beobachtung zu stellen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zudem zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer selber an einer Stelle anlässlich der kantonalen Anhörung einräumte, die Festhaltung im Jahre 2002 sei nicht so schlimm gewesen. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer wegen seiner Aktivitäten zugunsten der DEHAP nie ein Strafverfahren eröffnet (vgl. Act. A 9 S. 4). Seine Befürchtungen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei wegen seiner politischen Aktivitäten mit staatlicher Verfolgung zu rechnen habe, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. 4.3 Das BFM hat im Weiteren zutreffend erwogen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Militärdienstverweigerung asylrechtlich nicht erheblich sind, zumal es sich bei der Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung grundsätzlich um die Durchsetzung einer legitimen Bürgerpflicht handelt. Allerdings ist bekannt, dass während des Militärdienstes Schikanen von türkischen Kameraden und Vorgesetzten gegen Kurden vorkommen, diese jedoch in der Regel nicht derart gravierend sind, dass es sich um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handeln würde. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, während des Militärdienstes im Osten des Landes eingesetzt zu werden, ist zudem unbegründet, da für die aktive Bekämpfung der kurdischen Guerillaeinheiten in aller Regel freiwillige Spezialeinheiten der Armee und Gendarmerie eingesetzt werden. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge noch kein Aufgebot zum eigentlichen Militärdienst erhalten hat, sondern lediglich ein Aufgebot zur militärischen Musterung; somit käme es betreffend den Beschwerdeführer nicht zu einer Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung, sondern wegen Missachtung des Aufgebots zur militärischen Musterung. Aufgrund der bestehenden Akten ergeben sich zudem keine Hinweise, wonach eine Bestrafung in diesem Zusammenhang aus Gründen von Art. 3 AsylG im Sinne eines Politmalus diskriminierend höher ausfallen würde. Insbesondere aus der vom Beschwerdeführer beigebrachten Zusammenstellung des Menschenrechtsverein IHD mit der Überschrift „Soldaten, die unter mysteriösen Umständen starben“, ergeben sich keine Hinweise für eine andere Beurteilung. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe überdies geltend macht, mehr als zehn Verwandte seien aus politischen Grün- E-4708/2006 den in die Schweiz geflüchtet, was ein klarer Beweis für die Exponiertheit seiner Familie und seine Exponiertheit sei, ist festzuhalten, dass allein die Anwesenheit von Familienmitgliedern und Verwandten in der Schweiz kein Beweis für eine Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei ist, zumal er weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht hat, wegen politischer Aktivitäten seiner Familie oder Verwandten im Heimatland verfolgt worden zu sein. 4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer nicht mit asylrelevanten Behelligungen durch die türkischen Sicherheitskräften konfrontiert war und dies im Falle seiner Rückkehr in die Türkei auch nicht sein würde. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. Somit hat das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). E-4708/2006 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. auch MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- E-4708/2006 gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Aufgrund dessen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Weder die politische noch die humanitäre Lage in der Türkei sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der relativ junge, gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Schulbildung und Erfahrung als Landwirt. Er beherrscht zudem neben der kurdischen die türkische Sprache und hat in seinem Heimatland ein intaktes soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Reintegration, soweit erforderlich, behilflich sein könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. E-4708/2006 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173. 320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-4708/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Erhalt des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM mit den Akten (Ref-Nr. N _______; per Kurier) - das C._______ . Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Chantal Schwizer Versand: Seite 14

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