Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.06.2009 E-4706/2006

11 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,254 parole·~21 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Jul...

Testo integrale

Abtei lung V E-4706/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juni 2009 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, Kamerun, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4706/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 9. Juli 2005 auf dem Luftweg und traf am 10. Juli 2005 auf dem Flughafen B._______ ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 10. Juli 2005 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens B._______ für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 24. Juli 2005 als Aufenthaltsort zugewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am Flughafen B._______ am 12. Juli 2005 befragt. Mit Verfügung vom 14. Juli 2005 wurde ihm die Einreise bewilligt. Am 19. Juli 2005 erfolgte die Befragung des Beschwerdeführers (...), am 22. Juli 2005 wurde die direkte Bundesanhörung durchgeführt. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf C._______ (nahe der Stadt D._______) und habe seit dem Jahr 2002 in E._______ gelebt und studiert. In den neunziger Jahren sei es in seinem Heimatland zu Studentenunruhen gekommen, als Studiengebühren eingeführt worden seien sowie Stipendien und Vergünstigungen, wie die kostenlose Verpflegung der Studenten, abgeschafft worden seien. Die Unruhen seien von der Polizei gewaltsam beendet worden. Im Jahr 2004 sei ein Verein namens ADDEC (l'Association de défense des droits des étudiants) für sämtliche Kameruner Universitäten gegründet worden. Dieser Verein, dem der Beschwerdeführer als Gründungsmitglied angehöre, habe im Februar/März 2004 an die Regierung einen Katalog mit Forderungen nach Studienvergünstigungen gerichtet. Als der zuständige Minister darauf nicht reagiert habe, hätten die Mitglieder im April 2005 eine Friedensbewegung gegründet. Der Beschwerdeführer sei einer der sechs Anführer an der Universität E._______ gewesen. Bei ihrem Protest, an dem Tausende Studenten teilgenommen hätten, hätten sie das Universitätsgelände besetzt. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer die Studenten seiner Universität sowie die anderen fünf Universitäten zu einem Friedensmarsch in die Stadt aufgerufen. Am Abend desselben Tages habe der Direktor ihrer Universität die Anführer aufgefordert, die Proteste zu beenden, was sie abgelehnt hätten. Der Campus sei von Polizei und Militär besetzt gewesen. Drei Tage später hätten sie in F._______ zum Streik aufgerufen. Die Studenten hätten einen Sitzstreik auf dem Campus abgehalten. Die E-4706/2006 Polizei sei gekommen und habe die Anführer aus E._______ zusammen mit etwa acht weiteren Personen verhaftet und abgeführt. Gegen Mitternacht habe sie der Gouverneur freigelassen und ihnen gedroht für den Fall, dass sie weiter streiken würden. Zurück in E._______ hätten der Beschwerdeführer und die anderen Anführer erfahren, dass sie von der Polizei gesucht würden. Sie hätten auf dem Campus zur Fortführung des Streiks aufgerufen. In der folgenden Woche hätten auch die Studenten der Universität G._______ demonstriert. Es sei zu Ausschreitungen von Militär und Polizei gekommen, wobei es sechs Tote und zehn Verletzte gegeben habe. Wenig später habe sich der zuständige Bildungsminister an die Studenten aller Universitäten gewandt und ihnen die Einführung von Studienvergünstigungen in Aussicht gestellt. Mittlerweile hätten fast alle Universitäten bis auf eine gestreikt. Im Zeitraum April bis Mai 2005 seien der Beschwerdeführer und die anderen Anführer insgesamt zwei beziehungsweise viermal verhaftet worden. Die Kriminalpolizei habe sie jeweils eine Nacht lang auf der Polizeistation festgehalten und dabei mit dem Tod gedroht, falls sie nicht mit den Protesten aufhörten. Eines Abends habe er in seiner durchsuchten Wohnung seinen besten Freund tot vorgefunden. Das Militär habe versucht, mit Hilfe von Bestechungsgeldern die Proteste zu beenden. Mitte April beziehungsweise Anfang Mai habe er zusammen mit dreien seiner Freunde im Zimmer eines Freundes gesessen, als sechs Polizisten beziehungsweise Soldaten erschienen seien und sie verhaftet hätten. Sie seien mit dem Tode bedroht worden, die Forderungen der Regierung zu akzeptieren. Der sie überwachende Polizist (beziehungsweise Soldat) sei eingeschlafen, so dass sie ihn gefesselt hätten und entkommen seien. Der Beschwerdeführer sei geflüchtet und habe sich zuerst für etwa zwei Wochen bei einem Freund in E._______ aufgehalten. Als er erfahren habe, dass er von der Polizei gesucht werde, sei er Mitte April beziehungsweise Mitte Mai 2005 in sein Heimatdorf C._______ geflohen, wo er sich für etwa zwei Monate bei seiner Mutter versteckt habe. Am 7. Juli 2005 sei er zu seinem Bruder nach E._______ gegangen, um von dort aus am 9. Juli 2005 auf dem Luftweg mit einem gefälschten Reisepass auszureisen. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente zu den Akten: einen kamerunischen Reisepass, einen internationalen Impfausweis, einen Geburtsschein, zwei Empfangsbescheinigungen (Ersatz- Identitätskarten), eine Versicherungsbescheinigung vom 17. Juni 2005, eine Reservierungsbescheinigung eines Jugendhotels in (...) (Internet- E-4706/2006 ausdruck vom 9. Juli 2005), eine Quittung eines Reisebüros in E._______ vom 9. Juli 2005, einen Visumsantrag, einen adressierten Briefumschlag, neun Visitenkarten, Notizzettel, ein Notizbuch, einen Boarding Pass, ein Flugticket (E._______-B._______) mit angeheftetem Ausdruck des Reisebüros vom 8. Juli 2005 (Flugzeiten), eine (unleserliche) Kopie eines Schreibens einer Anwaltskanzlei von Februar 2005 an den Prokurator des erstinstanzlichen Gerichtes, eine Geldwechselquittung, eine SIM-Karte, einen Zahlungsbeleg sowie ein Zeugnis der Universität E._______ vom 12. Mai 2003. B. Die Ausweisprüfstelle des Flughafens B._______ hielt in ihren Berichten vom 10. Juli 2005 fest, beim Reisepass handle es sich um ein gefälschtes Dokument und bei der einen Empfangsbescheinigung lägen Anhaltspunkte für eine Fälschung vor, die andere weise eine Inhaltsfälschung auf. C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2005 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben. D. Mit Eingabe an die ehemals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 22. August 2005 (Poststempel: 24. August 2005) beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren sowie eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen Ausdrucke von Internet-Berichten über die Studentenunruhen in Kamerun bei. E. Mit Verfügung vom 31. August 2005 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. F. Mit Schreiben vom 28. September 2005 der (Beratungsstelle) liess der E-4706/2006 Beschwerdeführer drei Kopien von undatierten Zeitungsberichten und einen Original-Bericht vom 25. Mai 2005 über die Studentenunruhen in Kamerun als Beweismittel einreichen. G. Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2005 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2005 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. E-4706/2006 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Nach Auffassung des BFM halten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen des Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht mehr geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe erst in dem Moment ein Asylgesuch eingereicht, als ihm wegen seines gefälschten Reisepasses die Rückweisung in sein Heimatland eröffnet worden sei. Tatsächlich Verfolgte ersuchten aber erfahrungsgemäss sogleich um Asyl, weshalb seine Vorbringen erheblich zu bezweifeln seien. Der Beschwerdeführer schildere die fluchtauslösenden Ereignisse gänzlich unterschiedlich. So habe er bei der Erstbefragung am Flughafen ausgesagt, er sei Mitte April 2005, als er sich zusammen mit drei E-4706/2006 Kollegen im Zimmer eines Freundes aufgehalten habe, von der Polizei beziehungsweise dem Militär überwältigt worden, die ihnen für den Fall, dass sie die Angebote der Regierung ablehnten, mit der Festnahme gedroht hätten. Nachdem fünf Soldaten weggegangen seien und sie nur noch von einem überwacht worden seien, hätten sie diesen gefesselt und seien geflüchtet. Er sei erst zu einem Freund in E._______ geflüchtet, bevor er dann nach C._______ gegangen sei. Dagegen habe er bei der Direktanhörung ausgesagt, die Spezialpolizei GSO (Groupement Spécial d'Opération) habe ihn zusammen mit dem Freund in E._______, bei dem er sich versteckt habe, verhaftet, geschlagen, mit dem Tod bedroht und zum Posten der GSO gebracht. Er sei am nächsten Tag freigelassen worden und sogleich nach C._______ geflohen. Ausserdem widerspreche sich der Beschwerdeführer in den Anhörungen hinsichtlich der Anzahl seiner Festnahmen. Auch nenne er unterschiedliche Daten, von Mitte April bis Mitte Mai 2005, wann er von E._______ nach C._______ geflohen sein wolle. Zudem sei der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen, die ohne zwingenden Grund im weiteren Verfahren nicht mehr geltend gemacht würden, zweifelhaft. Vorliegend habe der Beschwerdeführer nur bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, dass er eines Abends seinen besten Freund tot in seinem Zimmer vorgefunden habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer diesen Todesfall in der Bundesanhörung mit keinem Wort mehr erwähnt habe. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerdeschrift entgegen, dass er nicht gewusst habe, dass es auch möglich sei, ein Asylgesuch am Flughafen zu stellen. Ferner bestreitet er, widersprüchliche Aussagen gemacht zu haben. Er sei am Flughafen sehr ausführlich befragt worden und habe daher gedacht, er müsse in der anschliessenden Befragung nicht mehr alles sagen. Ausserdem habe er seinen Bruder gebeten, dem BFM eine ADDEC-Mitgliedskarte, seine Immatrikulationsbescheinigung der Universität und einen Presseartikel zum Streik zu schicken. Die Dokumente seien anscheinend nicht beim BFM angekommen. Die der Beschwerde beigelegten Ausdrucke von Internet-Berichten über die Studentenunruhen und Tötung von Studenten bezeugten die Gefahr, in welcher er sich als politisch Oppositioneller befinde. Er befürchte, inhaftiert oder getötet zu werden. E-4706/2006 4.3 Die Einschätzung des BFM ist zu bestätigen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind als unglaubhaft zu bewerten. Zwar ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er über die Forderungen der Studenten und die tatsächlich und in dem Zeitraum stattgefundenen Proteste der Studenten an der Universität E._______ und an den anderen Universitäten viel zu berichten vermochte. Auch sind an der Universität G._______ bei den Unruhen Ende April 2005 tatsächlich Studenten ums Leben gekommen. Es könnte also durchaus zutreffen, dass er an den Ereignissen teilgenommen hatte. Auf der anderen Seite fehlen ihm aber gerade die Kenntnisse über wesentliche Elemente der Studentenproteste und der Vereinigung ADDEC, die er als deren angebliches Gründungsmitglied und als vermeintlicher Spezialberater des Präsidenten der Vereinigung wissen müsste. So wird in entsprechenden Medienberichten von zwei Todesopfern im Zusammenhang mit den Unruhen an der Universität G._______ berichtet, der Beschwerdeführer sprach jedoch von sechs beziehungsweise an anderer Stelle von 12 Toten (vgl. A10, S. 16; A25, S. 9). Viel entscheidender dürfte aber sein, dass er trotz seiner angeblichen besonderen Position innerhalb der ADDEC den Namen des Präsidenten der Vereinigung nicht zu kennen scheint. So nannte er ihn Muhamadu Sulaiman und behauptete, nur die Mitglieder würden ihn als Präsidenten kennen (vgl. A25, S. 9), obwohl sich aus zahlreichen Medienberichten, auch aus den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten, ergibt, dass der Präsident der ADDEC in dem betreffenden Zeitraum (Name) war. Auf diesen Namen angesprochen, gab er jedoch zu Protokoll, ihn nicht zu kennen (vgl. A25, S. 10). Auch fallen die Schilderungen der Studentenproteste sehr allgemein aus, angefangen bei der Beschreibung der Proteste in den Neunzigerjahren (vgl. A25, S. 3), und sind insbesondere hinsichtlich der persönlich erlittenen Festnahmen und Bedrohungen des Beschwerdeführers wenig substantiiert (vgl. A10, S. 22; A25, S. 3), obwohl gerade bei derart einschneidenden Erlebnissen detailliertere Ausführungen erwartet werden konnten. Die Vorinstanz macht zu Recht auf die unterschiedlichen Versionen der fluchtauslösenden Ereignisse aufmerksam. So sagte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aus, er sei Mitte April beziehungsweise Anfang Mai im Zimmer eines Freundes zusammen mit drei weiteren E-4706/2006 Freunden von Polizisten beziehungsweise Soldaten überwältigt worden, die ihnen gedroht hätten, auf die Forderungen der Regierung einzugehen. Es sei nur einer der Polizisten beziehungsweise Soldaten zu ihrer Überwachung zurückgeblieben. Als dieser eingeschlafen sei, hätten sie ihn gefesselt und seien entkommen. Er sei erst zu einem Freund in E._______ geflohen, bevor er in sein Heimatdorf C._______ geflohen sei (vgl. A10, S. 17 f.). In der Bundesanhörung ist zwar auch von einem Vorfall die Rede, in dem ihn sechs Polizisten mit dem Tod gedroht hätten (vgl. A25, S. 5). Allerdings will er bei diesem Vorfall alleine in seinem Studentenzimmer gewesen sein und nicht - wie in der Erstanhörung vorgetragen - zusammen mit seinen Freunden im Zimmer eines Freundes, als die Polizei eingetroffen sei. Es handelte sich bei dem Übergriff durch die sechs Polizisten nach seinen Aussagen der Direktanhörung zudem nur um einen von mehreren Bedrohungen im Zeitraum April-Mai 2005 (vgl. A25, S. 4) durch die Polizei und auch nicht um die letzte Bedrohung vor der Flucht zum Freund. In der Direktanhörung gab er als fluchtauslösendes Ereignis zu Protokoll, die Spezialpolizei GSO habe ihn bei seinem Freund in E._______ ausfindig gemacht, sie beide verhaftet und in den Keller der GSO mitgenommen, wo sie misshandelt und bedroht worden seien. Am nächsten Tag habe die Polizei sie freigelassen und er sei sogleich in sein Heimatdorf geflohen (vgl. A25, S. 7, 8). In der Erstanhörung erwähnte er hingegen nur, dass ihm in der Zeit, die er sich bei seinem Freund in E._______ versteckt habe, Vertrauensleute von der Suche nach ihm berichtet hätten, woraufhin er in sein Heimatdorf geflohen sei (vgl. A10, S. 18). Sodann fallen weitere Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers auf hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Ereignisse. Nach den Aussagen der Bundesanhörung ist er erst Ende April 2005 in F._______ festgenommen worden (vgl. A25, S. 4). Dies widerspricht der Aussage in der Erstbefragung, er habe bereits Mitte April zu einem Freund in E._______ fliehen müssen, da er polizeilich gesucht worden sei (vgl. A10, S. 18). Auf der anderen Seite will er in der gleichen Zeit, nämlich April/Mai des Jahres, den Polizeiposten in F._______ aufgesucht haben, um seine Identitätskarte anzufordern (vgl. A10, S. 11). Dies, ohne dabei verhaftet worden zu sein. Auf entsprechende Nachfrage behauptete er, zu der Zeit, als er sich mit den anderen nach F._______ begeben habe, um seine Identitätskarte zu beantragen, sei er noch nicht gesucht worden, da sie die Verhandlungsangebote der Regierung noch nicht abgelehnt hätten. Erst, als sich der E-4706/2006 Nationalfeiertag, der 20. Mai, genähert habe, hätten sie definitiv die Verhandlungsangebote abgelehnt (vgl. A10, S. 21). Dies widerspricht der vorigen Behauptung, er habe Mitte April fliehen müssen. Überhaupt widersprach er sich hinsichtlich des Zeitraumes, in dem er E._______ verlassen und nach C._______ zu seiner Familie gegangen sein will. Die sei einmal Mitte April 2005 (vgl. A10, S. 7), dann Ende April 2005 (vgl. A 19, S. 1; A10, S. 18) und schliesslich Anfang bzw. Mitte Mai 2005 (vgl. A25, S. 4, 6, 7) geschehen. Auch unterscheidet sich die Anzahl der angegebenen Verhaftungen des Beschwerdeführers: So ist er laut Flughafenbefragung insgesamt viermal vorübergehend in Haft genommen worden (vgl. A10, S. 16), in der Direktanhörung sagt er demgegenüber aus, lediglich zweimal für eine Nacht festgenommen worden zu sein, einmal in E._______ ungefähr am 9. oder 10. Mai 2005, das andere Mal in F._______ am 29. April 2005 (vgl. A25, S. 9), In der Erstbefragung am Flughafen gab er zu Protokoll, er habe sich etwa zwei Wochen bei einem Freund nach der Flucht aufgehalten (vgl. A10, S. 18), bei der zweiten Anhörung sprach er jedoch von zirka einer Woche (vgl. A25, S. 7). Auch widerspricht seine Angabe des Zeitpunktes, wann er den Reisepass und das Flugticket erhalten haben will, nämlich zwischen dem 4. und 6. Juli 2005 in C._______ (vgl. A10, S. 10, 19), dem auf der Kaufquittung vermerkten Datum des Kaufs vom 9. Juli 2005 beziehungsweise dem Flugzeiten-Ausdruck des Reisebüros vom 8. Juli 2005 (vgl. A10, S. 21). Die eingereichten Dokumente verstärken die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen noch. Neben der Tatsache, dass er einen gefälschten Reisepass und fragwürdige Ersatz-Identitätskarten eingereicht hat, werfen die in einzelnen Dokumenten vermerkten Daten Fragen hinsichtlich seiner Verfolgungsvorbringen auf, da sie den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zeiträumen widersprechen. So fällt auf, dass der Beschwerdeführer gemäss dem entsprechenden Eintrag in seinem Impfausweis am 26. Mai 2005 in E._______ eine Cholera- Impfung erhalten haben soll. Ausserdem ist ihm gemäss dem eingereichten Schreiben am 17. Juni 2005 eine Reiseversicherungsbescheinigung in E._______ ausgestellt worden. Zu diesen Zeitpunkten will er sich aber (seit April bzw. Mai) in seinem E-4706/2006 Heimatdorf C._______ aufgehalten haben und erst im Juli 2007 zur Ausreise nach E._______ zurückgekehrt sein. Auch ergibt sich aus der Gesamtschau der eingereichten Dokumente, dass der Beschwerdeführer seine Ausreise aus dem Heimatland sorgfältig geplant und organisiert hat, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer Verfolgung ebenfalls verstärkt. Auch ist es, wie das BFM zu Recht ausführt, nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Bundesanhörung die Ermordung seines Freundes nicht mehr erwähnt, muss es sich doch hierbei um ein schockierendes Erlebnis gehandelt haben, das zudem die eigene Gefährdung unterstreichen würde. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe gedacht, es sei nicht nötig, in der Direktanhörung noch einmal alle Vorbringen zu wiederholen, überzeugt nicht. Überhaupt ist die geltend gemachte Befürchtung des Beschwerdeführers, er würde als Anführer der Proteste von der Polizei umgebracht werden, angesichts der Tatsache, dass er mehrfach ohne weitere Konsequenzen verhaftet und wieder freigelassen worden sein soll, wenig verständlich (vgl. A10, S. 20; A 25, S. 11). 4.4 Gesamthaft halten die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht weiter geprüft werden muss. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist damit zu verneinen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. E-4706/2006 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei- E-4706/2006 ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat/Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Vorhaben der Regierung von Präsident Paul Biya, mit einer Verfassungsänderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, hat gegen Ende des Jahres 2007 in ganz Kamerun zu massiven innenpolitischen Spannungen geführt, welche sich durch die stark angestiegenen Lebenshaltungskosten verstärkten und Ende Februar 2008 zu blutigen Unruhen in mehreren Städten Kameruns führten. Bei den Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften sind zahlreiche Demonstranten getötet worden. In der Zwischenzeit hat sich die Lage nach Zugeständnissen seitens der Regierung wieder beruhigt, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt bezüglich Kamerun nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefährdung darstellen würde. E-4706/2006 6.5 Im Weiteren sprechen auch keine individuellen Gründe gegen eine Zumutbarkeit der Rückweisung. Der nach Aktenlage junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. A19, S. 3) und einen grossen Bekanntenkreis. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Das hängige Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerdeführer mittlerweile einer beruflichen Tätigkeit nachgeht und aus den Akten nichts hervorgeht, aus dem sich trotz des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine aktuelle Bedürftigkeit ergeben würde. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-4706/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (kantonale Amt). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Mareile Lettau Versand: Seite 15

E-4706/2006 — Bundesverwaltungsgericht 11.06.2009 E-4706/2006 — Swissrulings