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Bundesverwaltungsgericht 06.09.2018 E-4703/2018

6 settembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,308 parole·~12 min·7

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4703/2018

Urteil v o m 6 . September 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), sowie das Kind C._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2018 / N (…).

E-4703/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 22. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. August 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zur Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP). Am 20. Januar 2017 wurden sie vom SEM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie seien afghanische Staatsangehörige aus dem Bezirk E._______ in der Provinz F._______ der Ethnie Hazara, würden jedoch aufgrund des Krieges in Afghanistan beide seit dem Kindesalter im Iran leben, wo sie über ein verlängerbares Visum beziehungsweise eine Aufenthaltsbewilligung verfügen würden. Im Jahre 2008 hätten sie geheiratet und seien fortan in G._______ wohnhaft gewesen. Sie seien beide nie nach Afghanistan zurückgekehrt und hätten dort auch kaum noch Verwandte. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) habe aufgrund einer langwierigen Erkrankung – er habe an Asthma und Magenschmerzen gelitten – während drei bis vier Monaten nicht zu den Behörden gehen können, um sein Visum zu verlängern. Die ihm daraufhin auferlegte Geldbusse habe er wegen finanzieller Schwierigkeiten nicht bezahlen können, weswegen ihm die iranischen Behörden mit einer „Deportation“ nach Afghanistan gedroht hätten. Als Alternative sei ihm angeboten worden, nach Syrien zu gehen, wobei er nach einem dreimonatigen Aufenthalt hätte zurückkehren können und dann den Pass beziehungsweise eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte. Er sei wegen dieser Angelegenheit auch vor Gericht geladen und überdies mehrmals grundlos festgenommen worden. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) habe im Iran aufgrund fehlender medizinischer Hilfe ein Kind verloren und insgesamt drei Fehlgeburten erlitten, eine davon in der Schweiz. Sie würden nicht nach Afghanistan zurückkehren können, da die Lage dort unsicher sei und in ihrer Heimatregion Konflikte zwischen Angehörigen der Ethnien Hazara und Kuchi bestünden. Zudem würden Frauen dort sehr schlecht behandelt. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer die Geldbusse nicht habe bezahlen können und sie so im Iran über keine Aufenthaltsbewilligung mehr verfügt hätten, hätten sie sich vor einer Deportation nach Afghanistan beziehungsweise einem Kriegseinsatz in Syrien gefürchtet und seien daher über verschiedene europäische Länder in die Schweiz geflüchtet. Am 11. September 2017 sei ihr gemeinsames Kind in der Schweiz zur Welt gekommen.

E-4703/2018 Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen afghanischen Pass, einen Eheschein, medizinische Unterlagen aus dem Iran, iranische Dokumente betreffend Aufenthaltsverlängerung, diverse Briefe von Lehrern und Freunden in der Schweiz, medizinischen Unterlagen aus der Schweiz sowie Terminkarten der (...) (alle Unterlagen im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 – eröffnet am 17. Juli 2018 – stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan wurde den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt. Die Vorinstanz erachtete die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Asylgründe, ohne auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzugehen, als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31). Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme im Iran wies das SEM darauf hin, dass für die Beurteilung eines Asylgesuchs Verfolgungsmassnahmen unwesentlich seien, die eine asylsuchende Person ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, erlitten habe. Der in Art. 3 AsylG enthaltene Zusatz, wonach Flüchtlinge Personen seien, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten […] verfolgt werden […], beziehe sich nur auf staatenlose Personen. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich jedoch um afghanische Staatsangehörige, weswegen dieser Zusatz im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelange. Allfällige Vorbringen, die sich auf Ereignisse im Iran beziehen würden, seien einzig dann für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft relevant, wenn diese in Afghanistan zu einer relevanten Verfolgungssituation führen würden. Den Ausführungen der Beschwerdeführenden seien jedoch keine konkreten Hinweise bezüglich einer drohenden Verfolgung in Afghanistan, welche sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte, zu entnehmen. Die geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbewilligung im Iran und die gesundheitlichen Schwierigkeiten würden nicht auf entsprechende Nachteile in Afghanistan schliessen lassen. C. Die Verfügung der Vorinstanz fochten die Beschwerdeführenden mit Ein-

E-4703/2018 gabe vom 16. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a AsylG. Im Wesentlichen brachten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde vor, dass sie vom Ex-Schwager der Beschwerdeführerin bedroht würden. Dieser sei kriminell und gehöre einer mächtigen (…) an. Er sei kürzlich aus dem Gefängnis entlassen und nach Afghanistan ausgewiesen worden. Da sich die Schwester der Beschwerdeführerin von ihm habe scheiden lassen, würde er nun die ganze Familie bedrohen. So habe auch ihre Mutter bereits Drohbriefe erhalten. Zusätzlich würde vom Onkel der Beschwerdeführerin eine Bedrohung ausgehen; auch dieser bedrohe die ganze Familie mit dem Tod. Grund dafür sei insbesondere die Ausreise der Beschwerdeführenden nach Europa; dem Onkel sei nämlich versprochen worden, dass die Beschwerdeführerin bei ihm arbeiten werde. Er sei mit der Lebensweise der Beschwerdeführenden sehr unzufrieden, da sie ihr Kind (…) genannt hätten und es auf Instagram ein Foto der Beschwerdeführerin ohne Kopftuch gebe. Die per Whatsapp verschickten Drohungen würden sie bereits seit Dezember 2017 erhalten, sie hätten dies jedoch bislang nicht beweisen können, da ihr Mobiltelefon kaputt gegangen sei. Der Onkel wohne in E._______, im Teil H._______, weswegen die Bedrohung von Afghanistan ausgehe. Mit der Beschwerde eingereicht wurden Dokumente der Gerichtsmedizin, welche Verletzungen dokumentieren, die der Schwester und dem Vater der Beschwerdeführerin durch deren Ex-Schwager zugefügt worden seien, ein Gerichtsdokument hinsichtlich der Scheidung ihrer Schwester, eine Zeugenaussage, aus welcher sich ergeben solle, dass der Ex-Schwager seit drei Jahren keine Alimente zahle, ein Schriftstück, bei welchem es sich um einen Drohbrief des Ex-Schwagers handeln soll sowie ein Ausdruck einer Whatsapp-Konversation (alle Dokumente als Kopien und nicht übersetzt). D. Am 22. August 2018 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang der Beschwerde bestätigt.

E-4703/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-4703/2018 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat. 5.1 Die Vorinstanz hat zunächst zu Recht festgehalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nur auf eine mögliche asylrechtliche Verfolgung bezüglich ihres Heimatstaats Afghanistan zu prüfen sind; dies wurde von den Beschwerdeführenden auch nicht in Frage gestellt. 5.2 Die Beschwerdeführenden äusserten sich in der BzP hinsichtlich einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan dahingehend, dass die Situation aufgrund des Einmarsches des Islamischen Staates (IS) sehr kritisch sei (act. A9/12 F7.03), dass es in ihrem Heimatort E._______ Kämpfe zwischen Hazara und Kuchi gebe und auch ihnen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Tod drohe (act. A8/13 F7.03). In den Anhörungen fügten sie hinzu, dass sie aus den Medien stets schlechte Dinge über Afghanistan hören würden, dass die Lage dort sehr unsicher sei (act. A35/11 F33) und dass insbesondere die Situation für Frauen äusserst schlecht sei

E-4703/2018 (act. A36/8 F26). Der allgemein in Afghanistan herrschenden Situation und Sicherheitslage, auf welche die Beschwerdeführenden sich hier berufen, wurde mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Konkret gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen von staatlicher Seite oder anderen Gruppierungen sind aus diesem Vorbringen nicht ersichtlich. 5.3 Die erstmals in der Beschwerde ausgeführten Drohungen, die vom Ex- Schwager und vom Onkel der Beschwerdeführerin ausgehen würden, blieben im vorinstanzlichen Verfahren dagegen unerwähnt. Demnach befürchten die Beschwerdeführenden, aufgrund dieser familiären Schwierigkeiten in Afghanistan Verfolgungshandlungen durch ihre Verwandten ausgesetzt zu sein. Es ist ihnen jedoch auch mit ihren neuen Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht gelungen, hinreichende Anhaltspunkte für eine in Afghanistan konkret drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. Die Beschwerdeführenden sind zwar in Afghanistan geboren, leben jedoch seit Kindesalter im Iran. Ihre Familien leben ebenfalls grösstenteils im Iran. Sie haben mithin in Afghanistan kaum familiäre Anknüpfungspunkte (vgl. act. A8/13 F3.01; act. A9/12 F3.01 ff.). Dass der Ex-Schwager nach Verbüssung seiner Haftstrafe tatsächlich nach Afghanistan deportiert worden sein soll und sich nun dort aufhält, vermögen die Beschwerdeführenden nicht zu belegen. Unklar bleibt auch, welche konkrete Gefahr vom Onkel und dem Ex-Schwager ausgehen soll. Auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel, namentlich die Whatsapp-Nachrichten und Scheidungsdokumente der Schwester der Beschwerdeführerin, widerspiegeln zwar familiäre Konflikte, ändern an dieser Einschätzung aber nichts. Zudem kommt den allesamt als Kopien eingereichten, nicht übersetzten Beweismitteln ebenfalls im vorliegenden Kontext kein Beweiswert zu. Schliesslich liegt der Verdacht nahe, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Asylgründe nachgeschoben sind, zumal die Drohungen des Onkels eigenen Angaben zufolge bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens bestanden haben sollen (s. Beschwerde S. 2), diese jedoch nicht geltend gemacht wurden. Dafür spricht auch, dass das angebliche Bestehen eines familiären Konflikts in den Anhörungen mit keinem Wort erwähnt wurde. 5.4 Die geschilderten Umstände stehen sodann in einem familiären Kontext und knüpfen nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) an. Entspre-

E-4703/2018 chende Übergriffe durch private Dritte wären allenfalls bei der Prüfung bestehender völkerrechtlicher Wegweisungshindernisse, namentlich Art. 3 EMRK, von Relevanz. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 16. Juli 2018 mangels Zumutbarkeit die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, da diese alternativer Natur sind. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren der Beschwerdeführenden als aussichtslos erwiesen haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Dasselbe gilt auch für das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a AsylG. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist zudem der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-4703/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

E-4703/2018 — Bundesverwaltungsgericht 06.09.2018 E-4703/2018 — Swissrulings