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Bundesverwaltungsgericht 30.11.2020 E-4699/2020

30 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,928 parole·~25 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. August 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4699/2020

Urteil v o m 3 0 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Angola, vertreten durch MLaw Olivia Eugster, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. August 2020 / N (…).

E-4699/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 13. Dezember 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe Asylgesuche. In der Folge wurden sie in Anwendung der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen. Seit dem 18. Dezember 2017 sind sie rechtlich vertreten. Mit Verfügung des SEM vom 15. März 2018 erfolgte ihre Zuweisung in den Kanton und mithin in das erweiterte Verfahren ausserhalb der Testphase. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 19. Dezember 2017 im VZ, der gleichenorts durchgeführten Erstbefragung vom 15. März 2018 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Juni 2018 machte die erstrubrizierte Beschwerdeführerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei in C._______ beziehungsweise D._______ geboren und Staatsbürgerin der Demokratischen Republik Kongo (DRK) beziehungsweise aufgrund ihrer gemischtnationalen Abstammung Doppelbürgerin von Angola und der DRK. (…) seien sie von Angola in die DRK umgezogen. Ihr (…) Vater habe sich für die Befreiung eines Teils des E._______ engagiert und die Familie sei deswegen im Jahre (…) behördlich verfolgt und festgenommen worden. Sie selber sei geschlagen und vergewaltigt worden, jedoch habe sie nach zwei Wochen aus dem Gefängnis fliehen und nach Angola gelangen können. Der Vater sei später zwar entlassen worden, aber alsbald aus gesundheitlichen Gründen gestorben; von der Mutter wisse sie nichts beziehungsweise sie sei ebenfalls im gleichen Jahr gestorben. In Angola habe sie (…) ihre Tochter geboren, deren Vater aber schon während der Schwangerschaft spurlos verschwunden sei. In der Folge habe sie sich prostituiert und im Jahre (…) einen Sohn geboren, dessen Vater ein Freier gewesen sei. Sie habe dann F._______, einen wohlhabenden Händler aus der Exklave Cabinda, kennengelernt, der ihr fortan die Prostitution verboten, sie aber finanziell unterstützt habe. F._______ sei Kadermitglied der FLEC (Frente para a Libertação do Enclave de Cabinda) gewesen und habe für die Unabhängigkeit Cabindas gekämpft. Wegen dieses Engagements seien F._______ und sie am 30. März 2016 festgenommen worden. Sie sei nach zwei Tagen wieder aus der Haft entlassen worden, F._______ erst im Januar 2017. Die Verfahren seien dennoch weiterhin hängig gewesen und im Februar 2017 habe sie einen Justiztermin am früheren Haftort gehabt. Schliesslich habe

E-4699/2020 F._______ aufgrund seiner Befürchtung, dass etwas Schlimmeres passieren könnte, für sich und die Beschwerdeführerinnen die Ausreise aus Angola organisiert und für die letzteren insbesondere Visa für G._______ beschafft. Zunächst seien sie in die DRK gelangt, von wo sie nach G._______ hätten weiterreisen wollen. Am Flughafen in Kinshasa seien sie aber zurückgehalten worden. Die Beamten hätten ihre Pässe zerrissen und sie (Beschwerdeführerinnen) unter der Beschuldigung der Fluchthilfe zugunsten von Anhängern der Befreiung des E._______ inhaftiert, während F._______ den angolanischen Behörden übergeben worden sei. Ein in Angola wohnhafter Onkel der Beschwerdeführerin habe im Juli 2017 mittels Geldzahlung die Freilassung nach rund zweieinhalb Wochen erwirken können. Am folgenden Tag seien sie nach Kongo-Brazzaville gelangt, von wo sie in Begleitung eines Freundes des Onkels im Dezember 2017 auf dem Luftweg nach Frankreich und sodann auf dem Landweg in die Schweiz gelangt seien. Die teure Reise sei vom Onkel finanziert worden, der hierzu das Haus des Vaters der Beschwerdeführerin verkauft habe. Bei diesem Onkel lebe auch das zweite Kind der Beschwerdeführerin, jedoch könne sie diesen nicht mehr kontaktieren, da sie vergessen habe, dessen Telefonnummer mitzunehmen; sie habe deshalb keine Informationen über sie. Von F._______ habe sie ebenfalls nichts mehr gehört. Sie sei übrigens nie politisch interessiert oder gar engagiert gewesen. Die Beschwerdeführerinnen reichten keine Beweismittel ein. Reisepässe hätten sie nie gehabt beziehungsweise ihre angolanischen Pässe seien 2017 in D._______ von den Behörden vernichtet worden. Die DRK-Identitätskarte der Beschwerdeführerin befinde sich im Elternhaus in der DRK. Im Verlaufe ihres Aufenthalts in der Schweiz klagte die Beschwerdeführerin insbesondere über seit Jahren vorbestandene (…)schmerzen, daneben (…)schmerzen. Diese wurden in der Schweiz ärztlich und medikamentös behandelt. B. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 orientierte das SEM die Beschwerdeführerinnen über seine im Rahmen von Abklärungen (insb. auch via die Schweizerische Vertretung in Angola) gewonnenen und mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in den Befragungen und Anhörungen nicht übereinstimmenden Ergebnisse. Gemäss diesen habe die Beschwerdeführerin am (…) 2017 unter Vorlegung ihres am (…) 2014 ausgestellten und bis (…) 2019 gültigen angolanischen Reisepasses durch die (…) Vertretung in Angola ein Schengen-Visum erhalten. Weiter sei sie Angestellte

E-4699/2020 der Gemeindeverwaltung H._______ (Angola) gewesen, für welche Tätigkeit sie einen regelmässigen Lohn erhalten habe. In Angola sei sie ferner Inhaberin eines Bankkontos, über welches regelmässig Ein- und Ausgaben getätigt worden seien und das am (…) 2017 ein Vermögen von (umgerechnet) 4'850 Euro ausgewiesen habe. Mit Stellungnahme vom 17. Juni 2020 und – nach antragsgemässem Erhalt von Akteneinsicht – Ergänzung vom 20. Juli 2020 bestätigte die Beschwerdeführerin den damaligen Besitz ihres angolanischen Passes, den sie für den Erhalt des Visums persönlich vorgelegt habe. Demgegenüber bezeichnete sie die weiteren vom SEM mit der Akteneinsicht präsentierten Dokumente als vermutliche Fälschungen, über die sie aber nichts wisse, da F._______ für die Visumsunterlagen verantwortlich gewesen sei. Sie habe insbesondere nie in H._______ gelebt oder gearbeitet, zumal sie auch nicht über eine entsprechende Bildung verfügt habe. Den Inhalt der Arbeitgeberbestätigung sowie Lohn- beziehungsweise Kontodokumente könne sie sich nicht erklären. Es sei Sache des SEM, die Dokumente auf ihre Echtheit zu prüfen und nötigenfalls eine Botschaftsabklärung einzuleiten. C. Mit Verfügung vom 20. August 2020 – eröffnet am 24. August 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 22. September 2020 und Ergänzungen vom 12. und 19. Oktober 2020 sowie vom 24. November 2020 haben die Beschwerdeführerinnen gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragen sie deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Verfügung vom 24. September 2020 stellte die Instruktionsrichterin den

E-4699/2020 einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Direktentscheid in der Sache hinfällig. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-4699/2020 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,

E-4699/2020 Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM zunächst aus, die Beschwerdeführerin sei erstelltermassen angolanische Staatsangehörige. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise oder Rückschlüsse, wonach sie aufgrund der geltend gemachten Probleme in der DRK auch in Angola entsprechende Probleme zu befürchten (gehabt) hätte. Die dortigen Probleme seien daher nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG und entsprechend weder auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen noch anderweitig zu thematisieren. Die geltend gemachten, auf Angola bezogenen Verfolgungsvorbringen würden sodann den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Die Schilderungen der schwierigen Lebensumstände, ihrer Prostituierung und der Beziehung zu F._______ überzeugten nicht, sondern seien detailarm, pauschal, undifferenziert und wenig erlebnisbasiert. In ihrer Stellungnahme begnüge sie sich im Wesentlichen mit dem Abstreiten der vom SEM präsentierten Abklärungserkenntnisse, ohne indessen detaillierte Angaben zu ihrer realen Lebenssituation zu machen. Trotz zahlreich gestellter Fragen habe sie im Weiteren über die Mitgliedschaft von F._______ beim FLEC, die Ideale und Ziele dieser Bewegung (abgesehen vom Unabhängigkeitsbestreben) und zur Tätigkeit von F._______ für den FLEC nur dürftige und unsubstanziierte Angaben zu machen vermocht. Auch die Ausführungen zur mit der FLEC-

E-4699/2020 Zugehörigkeit von F._______ in Zusammenhang gebrachten Festnahme im März 2016 überzeugten nicht. Erstaunlich sei insbesondere, dass die Beschwerdeführerin erst nach der Festnahme vom FLEC-Hintergrund ihres Partners erfahren und vorher nie etwas von dessen Aktivitäten mitbekommen habe. Zudem beinhalte die Schilderung ihrer zweitägigen Haft weder Details noch Realkennzeichen. Auch über die seit der Festnahme gegen sie beide anhängig gemachten Verfahren (Anklage, Justiztermine usw.) habe sie kaum etwas zu erzählen vermocht. Es erstaune weiter, dass ihr Justiztermin vom Februar 2017, den sie ohnehin nicht ausführlich zu schildern vermocht habe (Vorladung und Befragung), am vormaligen Haftort stattgefunden habe. Erstaunen erwecke auch der Umstand, dass sie seit Februar 2017 bis zur Ausreise im Mai 2017 seitens der Behörden nichts mehr gehört hätten. Es sei denn auch kein ausschlaggebender Grund für die gemeinsame Ausreise ersichtlich, abgesehen vom bei F._______ vorhandenen blossen Gefühl, dass etwas Schlimmeres passieren könne. Diese Asylgründe seien somit eindeutig als Konstrukt zu werten und es erübrige sich, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen. Die Beschwerdeführerinnen erfüllten daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie mangels Anhaltspunkten für eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Er sei unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation in Angola – dort herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage sei stabil – und mangels gegenteiliger individueller Gründe ebenso zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei jung, gesund und arbeitsfähig und ihre Angaben zu ihrer Biografie sowie zu ihrer persönlichen und familiären Lebenssituation seien, wie bereits dargelegt, nicht glaubhaft und als Täuschungsversuch zu werten. Dem SEM sei es deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen Situation zur Zumutbarkeit zu äussern; seine Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht von Gesuchstellenden. Immerhin könne von der Unterstützungsfähigkeit des erwähnten Onkels ausgegangen werden; die Erklärung zur verlorenen Kontaktmöglichkeit sei als Schutzbehauptung zu werten. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe und in den nachgereichten Ergänzungen verweisen die Beschwerdeführerinnen zunächst auf den in der angefoch-

E-4699/2020 tenen Verfügung festgestellten Sachverhalt und bekräftigen diesen. Sie ergänzen ihn jedoch dergestalt, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Beschäftigung als Prostituierte in Angola fast täglich von Sicherheitskräften vergewaltigt worden sei, um dieser illegalen Tätigkeit nachgehen zu dürfen. Seit (…) 2020 befinde sie sich in (…) Behandlung. Das Kind B._______ sei zudem im Alter von drei Jahren in Angola von einem Nachbarn vergewaltigt worden. Es werde nun (…) betreut. Die Beschwerdeführerin habe sich bis anhin geschämt, über diese Vorkommnisse zu sprechen, und sie sei vom SEM auch nie vertieft zu dieser Zeit befragt worden. Weiter habe sie nach wie vor (…)schmerzen und sei deswegen ebenfalls in Behandlung. Sodann hält die Beschwerdeführerin an der Schilderung ihrer Lebensumstände in Angola fest. Diese seien nicht substanzarm; zudem habe dazu keine vertiefte Befragung stattgefunden und die gestellten Fragen seien grösstenteils geschlossen formuliert gewesen. Ebenso hält sie daran fest, dass sie über keine ausführlicheren Informationen über die Mitgliedschaft und Tätigkeit von F._______ für den FLEC verfüge. Als Frau habe sie auch kulturell bedingt keine Möglichkeit gehabt, substanziell mehr dazu zu erfahren. Die Ausführungen zur Festnahme im März 2016, zu den eröffneten Strafverfahren sowie zum Gerichtstermin im Februar 2017 präsentierten sich sodann in Anbetracht des Anhörungsprotokolls entgegen der Einschätzung der Vorinstanz durchaus ausführlich und hinreichend detailliert. Ihre Befragung im Februar 2017 habe nicht in ihrer früheren Haftzelle, sondern nur im gleichen Gebäude stattgefunden. Sodann erklärt sie, dass ausreiseauslösendes Element die Vermutung von F._______ gewesen sei, sein Strafverfahren würde bald entschieden und die Beschwerdeführerin könne dadurch in Gefahr geraten; sie selber sei zunächst gegen eine Ausreise gewesen. Betreffend die Asylrelevanz macht sie darauf aufmerksam, dass ihre Verhaftung am Flughafen Kinshasa mit der Tätigkeit von F._______ für den FLEC in Zusammenhang stehe und Aktivismus für die Unabhängigkeit der Exklave Cabinda Berichten zufolge von der angolanischen Regierung mit Misstrauen betrachtet werde und gar eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen könne. Hinzu komme, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Angola zwecks Bestreitung des Lebensunterhalts wieder zur Prostitution gezwungen sähe, womit sie sich erneut der asylrelevanten konkreten Gefahr aussetzen müsste, Opfer sexueller Gewalt durch Sicherheitskräfte zu werden. Im Übrigen bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre Verfolgungslage in der DRK aufgrund des früheren politischen Engagements ihres Vaters. Sodann wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen die vorinstanzlich erkannte Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und verweisen hierzu auf ihre glaubhaft gemachten Lebensumstände in Angola und die dort von beiden erlebten Vergewaltigungen. Eine

E-4699/2020 Rückkehr nach Angola würde für sie einen unerträglichen psychischen Druck bedeuten. Das Haus des verstorbenen Vaters sei verkauft und der Onkel könne nicht mehr kontaktiert werden; mithin bestehe kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr. Sie beide seien zudem auf (…) beziehungsweise (…) Behandlungen angewiesen und die (…)schmerzen der Beschwerdeführerin seien noch nicht genügend abgeklärt. Entsprechende Behandlungen seien zwar, abgesehen von einer (…) Betreuung der Tochter, in Angola erhältlich, aber für sie zu kostspielig und mit der Gefahr einer Retraumatisierung verbunden. Vor diesem Hintergrund drohe ihnen eine existenzielle Notlage, weshalb sie Anspruch zumindest auf eine vorläufige Aufnahme hätten. Den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz begründen sie schliesslich mit den noch nicht abgeschlossenen Abklärungen und Behandlungen betreffend ihre (…) und (…) Gesundheitszustände sowie betreffend die (…)schmerzen der Beschwerdeführerin. Hinzu komme die Notwendigkeit der Abklärung und Erstellung des vollständigen Sachverhalts angesichts des nunmehr erweiterten Sachverhalts, allenfalls mittels einer ergänzenden Anhörung. Die Vorinstanz habe aber auch ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie im Vollzugspunkt keine Einzelfallprüfung vorgenommen habe. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen einen Bericht von «Freedom House» betreffend die Verfolgungssituation von FLEC-Aktivisten, einen Bericht der SFH über die insbesondere (…) Versorgung in Angola sowie als Beschwerdeergänzungen je einen (…) Bericht betreffend die Beschwerdeführerin (vom […] Oktober 2020) und betreffend die Tochter (vom […] Oktober 2020). 6. 6.1 6.1.1 Die Beschwerdeführerinnen nehmen auf Beschwerdestufe erhebliche Sachverhaltserweiterungen dergestalt vor, dass zum einen die Beschwerdeführerin vor Jahren in Angola fast tägliche Vergewaltigungen durch Sicherheitskräfte erlebt habe, um unbehelligt der illegalen Prostitution nachgehen zu können, und zum andern die Tochter im Alter von drei Jahren in Angola von einem Nachbarn vergewaltigt worden sei. Beide seien nun unter Hinweis auf die vorgelegten Berichte in (...) Behandlung beziehungsweise Betreuung. Diese Erweiterungen müssen offensichtlich als ohne zureichende Begründung nachgeschoben und mithin unglaubhaft qualifiziert werden. Die Beschwerdeführerin unterlag bereits im erstinstanzlichen Verfahren einer weitreichenden und ihr mehrfach hinlänglich

E-4699/2020 zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG. Zudem waren die Beschwerdeführerinnen die meiste Zeit rechtlich vertreten. Das Schamgefühl als Erklärung für die Verspätung kann daher nicht gehört werden und der Zeitpunkt der Vornahme der Sachverhaltserweiterungen unmittelbar nach Ergehen des angefochtenen Entscheids spricht gegen deren Glaubhaftigkeit und gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführerin zwar hätte möglich sein sollen, ohne Scham ihre Prostituierung und eine eigene Vergewaltigung (in der DRK) bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen, nicht aber Vergewaltigungen in Angola und sogar eine Vergewaltigung ihrer Tochter im Kleinkindesalter. Hierfür liefern denn auch die beiden (...) Berichte keine schlüssigen Erklärungen. Es ist indessen auch nicht in erster Linie Sache der (...) und (...) Fachpersonen, die Glaubhaftigkeit von Asylgründen zu erforschen; dies ist Sache der Asylbehörden. Vielmehr stellen diese Fachpersonen in der Anamnese hauptsächlich auch auf Angaben der Patienten ab. (...) oder (…) Schlussfolgerungen können daher wissenschaftlich durchaus korrekt sein und werden vom Bundesverwaltungsgericht denn auch nur in besonders begründeten Fällen hinterfragt. Dies ist vorliegend nicht anders. Basieren diese Erkenntnisse aber wie vorliegend auf unzutreffenden Angaben der Patienten, sind sie asylrechtlich für das Bundesverwaltungsgericht kaum verwertbar. Im Übrigen geht aus beiden Berichten auch nicht hervor, welcher Art spezifisch die Ursachen der (…) Belastungen gewesen seien. Betreffend die Tochter erstaunt es zudem, dass dieses behauptungsgemässe und derart gravierende Ereignis einer Vergewaltigung im Kindesalter von Seiten der Mutter, der Betreuungspersonen und der Rechtsvertretung erst jetzt und zudem auf dem Gleis einer (...) und (...) Behandlung statt naheliegenderweise zunächst mittels (…) Untersuchung angegangen wurde. Das Gericht geht vorliegend vielmehr von einer im Hinblick auf die Verbesserung der Erfolgschancen im Asylverfahren nachträglich konstruierten Sachverhaltserweiterung aus. Allfällig dennoch bestehende (…) Beeinträchtigungen bei den Beschwerdeführerinnen sind daher anderen Ursachen zuzuordnen. Weiterer Abklärungsbedarf besteht hierzu angesichts der Mitwirkungsverletzung der Beschwerdeführerin nicht. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Vorwurf einer nicht vertieft vorgenommenen Befragung zu diesen Vergewaltigungsvorfällen offensichtlich haltlos ist, wenn dem SEM auch nicht ansatzweise Hinweise in diese Richtung gegeben wurden.

E-4699/2020 6.1.2 Das SEM ist nach (wie zuvor gesehen) vollständiger und richtiger Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie rechtsgenüglicher Aktenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz und jenen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen; die Beschwerdeführerinnen hätten deshalb keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls. Das SEM hat insbesondere zutreffend Angola als den Heimatstaat der Beschwerdeführerinnen erkannt, zumal sie von diesem Land unbestrittenermassen Reisepässe besassen (oder allenfalls noch immer besitzen). Ob zusätzlich eine Staatsbürgerschaft der DRK vorliegt – hierzu liegen widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführerin vor –, ist angesichts der nachfolgend zu bestätigenden Verfügung des SEM aus flüchtlingsrechtlicher Perspektive letztlich unerheblich, denn bei einer ebenfalls bestehenden DRK-Staatsbürgerschaft hätten sie gegebenenfalls gar eine optionale weitere Rückkehrmöglichkeit (neben Angola) und bei einer Drittstaateigenschaft der DRK wären sie jedenfalls weder rechtlich noch faktisch zur Rückkehr in diesen Drittstaat gezwungen. Mithin sieht sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Prüfung der angeblichen Verfolgungslage in der DRK veranlasst. Die Erwägungen der Vorinstanz bedürfen immerhin insoweit einer gewissen Relativierung, als ihnen betreffend die Glaubhaftigkeitsprüfung der auf Angola bezogenen Verfolgungsvorbringen teilweise die Ausgewogenheit abgeht. So vermochte die Beschwerdeführerin im Verlaufe der Befragungen und Anhörungen ihre Verfolgungslage phasenweise durchaus ausführlich zu schildern. Dennoch sind die vorinstanzlichen Erwägungen als solche (mitsamt den dort erkannten Substanzdefiziten) und das gewonnene Ergebnis nicht zu beanstanden; es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügungen (vgl. dort E. II) sowie die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Das SEM ist den praxisgemässen Leitlinien der Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.) abgesehen von der genannten, aber nicht entscheiderheblichen Relativierung nachgekommen. Hinzu kommen verschiedene Unstimmigkeiten in der Chronologie der Ereignisabläufe, die aber nicht weiter zu erörtern sind; auch die gänzliche Beweislosigkeit (z.B. betreffend die angebliche zweitägige Haft oder das hängige Strafverfahren) fällt vorliegend zulasten der Beschwerdeführerin ins Gewicht.

E-4699/2020 Die Ausführungen in der Beschwerde führen offensichtlich zu keiner anderen Betrachtungsweise. Sie erschöpfen sich über weite Teile in blossen Wiederholungen, Bekräftigungen und Gegenbehauptungen. Soweit sie substanziell verwertbare Rügen und Beanstandungen enthalten, sind sie nicht stichhaltig: Der Hinweis auf eine unterlassene vertiefte Befragung beziehungsweise auf geschlossen formulierte Fragen betreffend die detailund substanzarm geschilderten Sachverhaltsteile kann in Anbetracht der Befragungs- und Anhörungsprotokolle sowie der umfassenden Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 8 AsylG nicht nachvollzogen werden. Dies gilt ebenso betreffend angeblich kulturell erklärbare Wissenslücken von Frauen in Angola zu Tätigkeiten ihrer Männer. Mit der Bekräftigung des ausreiseauslösenden Elements (Vermutung von F._______, wonach die Beschwerdeführerinnen in Anbetracht eines womöglich in Aussicht stehenden Abschlusses seines Strafverfahrens in Gefahr geraten könnten) und der Erklärung, sie selber seien an sich gegen eine Ausreise gewesen, bestätigen die Beschwerdeführerinnen im Übrigen implizit die erkannte flüchtlingsrechtliche Unbeachtlichkeit ihrer Verfolgungsvorbringen: Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat praxisgemäss nur, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für die Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht erfüllt, wenn – wie vorliegend – bei den Beschwerdeführerinnen selber gar keine subjektive Furcht vor Verfolgung bestanden hat und darüber hinaus die objektive Nachvollziehbarkeit einer reflexiven Verfolgung auf Basis bloss vager Mutmassungen einer Drittperson augenfällig nicht gegeben sein kann. Ebenso unhaltbar ist der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Angola zwecks Bestreitung des Lebensunterhalts wieder zur Prostitution gezwungen sähe, womit sie sich erneut der asylrelevanten konkreten Gefahr aussetzen müsste, Opfer sexueller Gewalt durch Sicherheitskräfte zu werden. Hierzu kann vorab auf die Ausführungen in E. 6.1.1 oben verwiesen werden. Unbesehen dessen wäre eine solche subjektiv empfundene Zwangslage objektiv offensichtlich weder ausweglos noch nachvollziehbar; daneben wäre auch kein flüchtlingsrechtlich bedeutsames Verfolgungsmotiv erkennbar. Die Beschwerdeführerinnen vermögen gesamthaft weder aus subjektiver Perspektive noch aus objektiv nachvollziehbaren Gründen eine Furcht darzutun, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in Angola Opfer von Verfolgung zu werden.

E-4699/2020 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Hierzu kann integral auf die praxiskonformen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. «II», recte: E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Es bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen für den Fall einer Ausschaffung nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug keineswegs als unzulässig erscheinen. Das in der Beschwerde geltend gemachte gänzliche Fehlen sowohl eines familiären und sozialen Beziehungsnetz als auch einer Unterkunft kann offensichtlich nicht geglaubt werden und erscheint als Schutzbehauptung. Sodann räumen sie in der Beschwerde die weitgehende Verfügbarkeit (…) und (...) Behandlungsmöglichkeiten in Angola ein. Solche dürften denn auch im Heimatland erfolgversprechender sein, zumal die in den beiden (...) Berichten erwähnten Integrations- und sprachlichen Hindernisse sowie die Ungewissheit über den Ausgang des Asylverfahrens nicht mehr gegeben sind. Betreffend die zu relativierende Glaubhaftigkeit und Schwere der (…) Gesundheitszustände der Beschwerdeführerinnen ist auf die Erwägungen oben (E. 6.1.1) zu verweisen. Bezüglich der Tochter ist zudem festzuhalten, dass gemäss dem sie betreffenden Bericht keine Anhaltspunkte für eine (…) zu finden seien. Im vorinstanzlichen Verfahren wurden betreffend sie auch nie gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht und die Beschwerdeführerin bezeichnete ihren Gesundheitszustand in F11 der ergänzenden Anhörung als gut. Weiter ist der Hinweis auf die Kostspieligkeit der medizinischen Versorgung in Angola schon angesichts der eigenen Aussage der Beschwerdeführerin in F20 der Erstbefragung (Behandlung im «Gratisspital») zu relativieren. Angesichts des Gesagten sowie der zu bestätigenden vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach aufgrund der Mitwirkungsverletzung und Täuschungsabsicht der Beschwerdeführerin die Untersuchungs- und Prüfungspflicht der Asylbehörden beschränkt seien, ist weder vom Bestehen einer existenziellen Notlage im Falle einer Rückkehr nach Angola noch von der Notwendigkeit zur Vornahme weiterer Ab-

E-4699/2020 klärungen (z.B. mittels einer ergänzenden Anhörung) betreffend die Gesundheitszustände der Beschwerdeführerinnen und allfälliger Hintergründe auszugehen. Zudem ist festzuhalten, dass sich die elfjährige Tochter während ihres Aufenthalts in der Schweiz bislang noch nicht in einer entscheidenden Phase der Persönlichkeitsprägung befunden hat. Im Übrigen erweist sich die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht durch eine angeblich unterlassene Einzelfallprüfung im Vollzugspunkt aufgrund des Gesagten wie auch in Anbetracht der betreffenden Erwägungen der Vorinstanz als offensichtlich nicht haltbar. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen nach wie vor, allfällig vorhandene Identitäts- und Reisepapiere vorzulegen beziehungsweise sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällige Einschränkungen des Flugverkehrs oder Einreisebeschränkungen des Heimatstaates im Zusammenhang mit der aktuellen Coronavirus-Pandemie sind im Übrigen temporärer Art und bewirken keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten und aus den vorgebrachten Fluchtgründen und Vollzugserschwernissen weder einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Gewährung des Asyls noch einen solchen auf Verzicht auf die Wegweisungsanordnung oder auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges ableiten können. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde und ihrer Ergänzungen sowie auf die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt

E-4699/2020 Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (vgl. aArt. 110a AsylG) sind angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4699/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Roswitha Petry Urs David

Versand:

E-4699/2020 — Bundesverwaltungsgericht 30.11.2020 E-4699/2020 — Swissrulings