Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4698/2020
Urteil v o m 1 3 . Dezember 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Omuri & Massara Advokaturbüro, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. August 2020 / N (…).
E-4698/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 29. Mai 2017 mit ihrem Bruder A. (N […]) in der Schweiz um Asyl nach. Am 31. Mai 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Sodann folgte am 22. Mai 2019 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe zuletzt in B._______ (Provinz Sirnak, Türkei) gelebt und gehöre der kurdischen Ethnie an. Ihre Mutter sei gestorben, als sie (…) Jahre alt gewesen sei. Ihr Vater sei aus politischen Gründen mehrmals im Gefängnis gewesen. Sie sei mit ihren Geschwistern aufgewachsen und habe etwa (…) Jahre lang die Schule besucht. Sodann habe sie vor der Ausreise in den türkischen Städten C._______, D._______ und E._______ gearbeitet. Nachdem ihr Vater die Türkei verlassen habe, seien sie und ihre Geschwister wiederholt von der Polizei zuhause aufgesucht und nach dem Vater gefragt worden (gemäss Angabe an der BzP im Mai 2017 – letztmals vor etwa […]). Später sei es während der Unruhen und Ausgangssperren in B._______ überall zu Hausdurchsuchungen gekommen. Die Beamten hätten nach Bildern vom «Führer Öcalan» gesucht, aber nie etwas bei ihnen gefunden. Einmal sei sie bei einer solchen Kontrolle von einem Beamten am Oberkörper durchsucht/belästigt worden (vor […] Jahren [BzP S. 7 / 2012] beziehungsweise gemäss Anhörung während der Ausgangssperren [{…}]). Als ihr Bruder dagegen protestiert habe (sie hätte von einer Frau durchsucht werden sollen), sei er geschlagen worden. Sie seien zunächst trotz des Krieges in B._______ geblieben. Der letzte Behördenkontakt habe stattgefunden, als sie Sirnak verlassen habe (ein paar Monate vor der Ausreise aus der Türkei). Dabei sei sie von einem türkischen Beamten durchsucht worden, ohne dass ihr etwas zugestossen sei. Sie sei nie in Haft oder in ein Verfahren verwickelt gewesen. Sie sei nicht politisch aktiv gewesen (sie vermute, ihr Bruder A. auch nicht, ihre Schwester M. sicher nicht). Sie habe während der Ausgangssperren manchmal den Wachen abends warme Kleidung gegeben. Dies habe ihr aber keine Probleme bereitet. Schliesslich habe sie die Türkei mit ihrem Bruder A. im (…) problemlos über Istanbul verlassen. Die Reise hätten sie mit ihren eigenen Ersparnissen finanziert. Ihr Bruder habe ihre Ausreise unter anderem organisiert, da er für sie eine psychologische Behandlung gewollt habe. Ausserdem
E-4698/2020 gebe es keine Arbeitsmöglichkeiten in der Türkei. Wäre A. alleine gegangen, wäre nichts passiert, sie wäre in der Türkei geblieben. Bei einer Rückkehr würde ebenfalls nichts passieren, aber sie würde kämpfen (mit den Kurden). Das schlimmste Erlebnis in der Türkei sei gewesen, dass viele Menschen gestorben seien respektive der Tod ihrer Mutter. Hier in der Schweiz habe sie an ein paar Kundgebungen eines kurdischen Vereins teilgenommen, sei aber nicht Mitglied dieses Vereins. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands erklärte sie, es gehe ihr gut, sie habe aber nachts Angst und können nicht einschlafen. Sie sei deswegen nicht in Behandlung, werde aber einen Psychologen kontaktieren. B. B.a Der Vater der Beschwerdeführerin (N […]) suchte am (…) 2009 in der Schweiz um Asyl nach und wurde hier wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Er lebte mit seiner (…) Ehefrau und (…) Kindern (Halbgeschwister der Beschwerdeführerin) in der Schweiz und ist (…) 2021 verstorben. B.b Die Schwester M. (N […]) reichte am 6. November 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dieses wurde von der Vorinstanz abgewiesen. Zurzeit ist ein Beschwerdeverfahren am Bundesverwaltungsgericht hängig (E- 1715/2020). Das Asylgesuch des Bruders A. ist ebenfalls abgewiesen worden. Die gegen den Entscheid erhobene Beschwerde wurde seitens des Gerichts mit Urteil D-2892/2020 vom 10. August 2020 abgewiesen. Am 13. März 2021 hat der Bruder bei der Vorinstanz ein ausserordentliches Verfahren angestrengt, welches mittlerweile ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängig ist (E-1415/2022). Insbesondere aufgrund der familiären Verbindung werden die drei beim Gericht hängigen Verfahren zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. C. Mit Verfügung vom 19. August 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. In der Verfügung wurde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin eine Kopie eines Zivilregisterauszugs zu den Akten gereicht habe. Das Original befinde sich im Dossier ihres Vaters. Dessen Akten (N […]) sowie diejenigen
E-4698/2020 der Geschwister M. und A. (N […] und N […]) seien für die Entscheidfindung konsultiert worden. D. Mit Eingabe vom 21. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und die unterzeichnende Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Die Beschwerdeführerin gab mit der Beschwerde Ausdrucke von undatierten Fotoaufnahmen ihrer Schwester H. und einer Anklage gegen diese aus dem Jahr (…), eines Zeitungsberichts aus dem Jahr 2019, von Fotoaufnahmen von zwei Cousins (alles aus der Heimat) und einer ärztlichen Bestätigung vom 18. September 2020 ein. E. Mit Eingabe vom 24. September 2020 (zunächst per Fax) reichte die Beschwerdeführerin ihre Fürsorgebestätigung gleichen Datums zu den Akten. F. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2020 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner setzte sie die rubrizierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin ein und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen Arztbericht nachzureichen. G. Mit Schreiben vom 13. November 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, ihr in der Türkei bevollmächtigter Anwalt benötige für weitere Abklärungen zusätzliche Angaben, weshalb sie um Zustellung einer Kopie ihres Zivilregisterauszugs ersuche.
E-4698/2020 H. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. November 2020 den in Aussicht gestellten Arztbericht vom 27. November 2020 zu den Akten, wonach die Beschwerdeführerin seit Mai 2020 in Behandlung ([…]) sei. I. Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 gab die Beschwerdeführerin Strafermittlungsakten aus der Türkei (von […], in Kopie) ein. Ferner erklärte sie, sie habe sich bereits in der Türkei für die Anliegen der Kurden eingesetzt und setze diese Aktivitäten in der Schweiz fort (m.H. auf eine Fotoaufnahme einer «Newroz» Feier in der Türkei, einen Ausdruck eines Facebook-Eintrags vom (…) 2018 sowie einen USB-Stick mit Werbefilm von (…), auf denen sie zu sehen sei). Die Rechtsvertretung gab Honorarnoten vom 12. Januar 2021 (mit Dolmetscherkosten) zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 wurden eine Übersetzung der Ermittlungsakten aus der Türkei sowie eine aktualisierte Honorarnote gleichen Datums eingereicht. Ferner gab die Beschwerdeführerin an, ihr Bruder A. halte sich aktuell in einem (…) auf, was sie enorm belaste. K. Die Vorinstanz wurde mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2021 zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. Die Vernehmlassung des SEM vom 24. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2021 übermittelt, mit Gelegenheit zur Einreichung einer Replik innert Frist. M. Die Rechtsvertretung ersuchte mit Schreiben vom 16. März 2021 um Fristerstreckung und erklärte, der Bruder A. der Beschwerdeführerin habe beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht (in Kopie beigelegt). N. Einem weiteren Fristerstreckungsgesuch wurde mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 1. April 2021 letztmals entsprochen. O. Mit Replik vom 16. April 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Beizug
E-4698/2020 des Wiedererwägungsgesuchs ihres Bruders A. respektive um Koordination ihres Verfahrens mit demjenigen ihres Bruders. Zudem nahm sie zur Vernehmlassung des SEM Stellung. P. Die Beschwerdeführerin erklärte mit Schreiben vom 30. November 2021, ihr in der Türkei lebender Bruder sei von türkischen Streitkräften aufgesucht und nach ihr gefragt worden. Die Rechtsvertreterin gab eine weitere Honorarnote gleichen Datums zu den Akten. Q. Mit Schreiben vom 19. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin schlecht lesbare Kopien von Ermittlungsakten aus der Türkei von (…) (wegen Propaganda für eine Terrororganisation in den sozialen Medien) ein und erklärte, sie habe keine Mittel, diese übersetzen zu lassen. Eine Stellungnahme werde nachgereicht. R. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass das Beschwerdeverfahren auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen worden sei. Ferner wurde sie auf die ihr obliegende Übersetzungspflicht hingewiesen und aufgefordert, mit der angekündigten Stellungnahme eine Übersetzung ihres Beweismittels einzureichen und darzulegen, von wem und wann sie dieses erhalten habe. Wenn möglich habe sie zudem das Original des Beweismittels nachzureichen. S. Mit Eingabe vom 2. September 2022 gab die Beschwerdeführerin unter weiteren Ausführungen ein E-Mail ihres Bruders Ab. zu den Akten, mit einer sehr kurzen Übersetzung des genannten Beweismittels. Ferner erklärte sie, für eine bessere Übersetzung habe sie keine Mittel, und ersuchte (falls es das Gericht als notwendig erachte) um eine Übersetzung zulasten der Staatskasse. T. Mit Eingabe vom 16. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin ohne Erklärungen die obgenannten Ermittlungsakten (Bst. Q) aus der Türkei sowie weitere Unterlagen, insbesondere polizeiliche Untersuchungsberichte aus dem Jahr (…), in Kopie und ohne Übersetzung ein. Diese Dokumente habe sie von ihrem Anwalt in der Türkei erhalten. Den entsprechenden
E-4698/2020 Briefumschlag habe sie leider weggeworfen. Für eine Übersetzung habe sie keine Mittel. Die Rechtsvertretung gab zudem eine aktualisierte Honorarnote vom 16. November 2022 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-4698/2020 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien aus nachfolgenden Gründen als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant (Art. 7 und 3 AsylG) einzustufen. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie sei im Jahr (…) beziehungsweise (…) bei einer Hausdurchsuchung von einem Polizisten am Oberkörper durchsucht worden und ihr Körper habe danach ein paar Tage geschmerzt. Auch als sie in den Bus nach F._______, Türkei, gestiegen sei, um zu ihrem Bruder zu fahren, sei sie durchsucht worden. Es sei bei ihnen zu vielen Hausdurchsuchungen gekommen, bei denen sie immer wieder berührt worden sei. Ihre Ausführungen zu den angeblichen Übergriffen auf ihre sexuelle Integrität seien unsubstantiiert ausgefallen. Es fehle weitgehend an Realkennzeichen, welche jedoch festgestellt werden könnten, wenn Personen von tatsächlich erlebten einschneidenden Vorfällen berichteten (SEM-Akte A14 F100). Auch auf wiederholtes Nachfragen hin habe die Beschwerdeführerin nur vage und unsubstantiierte Angaben gemacht (SEM-Akte A14 F155–F157, 167–172; F122–127). Diese Vorbringen, sie sei bei zwei Vorfällen in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden, seien nicht hinreichend begründet und deren Wahrheitsgehalt wegen der mangelnden Substantiierung in wesentlichen Punkten zweifelhaft. Diese Zweifel würden durch weitere Elemente bestärkt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin den angeblichen Vorfall bei ihr zuhause zeitlich nicht einigermassen konsistent habe einordnen können. Gemäss Aussage an der BzP habe der Vorfall vor ungefähr (…) Jahren stattgefunden, damit im Jahr (…), während sich das Ereignis gemäss Anhörung zu Beginn der Ausgangssperren ereignet habe, somit (…) (SEM-Akten A7
E-4698/2020 S. 7, A14 F102, 154). Hätte der Vorfall tatsächlich stattgefunden und wäre die sexuelle Integrität der Beschwerdeführerin dabei in einer asylbeachtlichen Intensität verletzt worden, würden nicht derart grosse Inkonsistenzen auftreten. Mithin hielten diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. 4.1.2 Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, als Angehörige der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert worden zu sein. Es sei zu vielen Hausdurchsuchungen gekommen, bei denen nach ihrem Vater gefragt und sie nicht belästigt, aber berührt worden sei. Ferner seien auf der Strasse manchmal Identitätskontrollen durchgeführt worden. Bei solchen Schikanen handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse könnten unangenehm gewesen sein, gingen in ihrer Intensität aber nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien somit asylrechtlich nicht relevant. Die Vorbringen hinsichtlich der schwierigen Situation in B._______ aufgrund der damaligen Sicherheitslage würden sodann keine persönliche zielgerichtete Verfolgung oder Bedrohung beinhalten und entfalteten daher keine Flüchtlingsrelevanz. Auch die geltend gemachten fehlenden Arbeitsmöglichkeiten seien nicht relevant, zumal dies die wirtschaftlichen Lebensbedingungen eines Grossteils der türkischen Bevölkerung betreffe. 4.1.3 Sodann sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei asylbeachtlichen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte, zumal sie angegeben habe, ihr Vater sei wegen politischer Aktivitäten oft im Gefängnis gewesen und ihr Schwester H. habe sich der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) angeschlossen. Die allgemeine Menschenrechtslage namentlich im Südosten der Türkei habe sich insbesondere seit dem Militärputschversuch im Jahr 2016 verschlechtert. In spezifischen Einzelfällen sei es zu Reflexverfolgungshandlungen durch türkische Behörden gekommen. Zu beachten sei, dass das Bestehen einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung nur beim Vorliegen besonderer Umstände gegeben sei. Zudem müsse seitens der türkischen Behörden ein ausgeprägtes Interesse an der Ergreifung der gesuchten Person vorliegen. Demgegenüber bestehe bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr. Weiter würden behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch
E-4698/2020 missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Im Fall der Beschwerdeführerin sei festzustellen, dass die von ihr geltend gemachten erlittenen Nachteile nicht glaubhaft oder flüchtlingsrelevant seien. Zudem habe sie erklärt, wegen ihrer Schwester nie Probleme gehabt zu haben. Ihr Vater sei im (…) aus der Türkei ausgereist, habe die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und sein Asylgesuch sei abgelehnt worden. Damit seien keine aktuellen Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, die Beschwerdeführerin könne wegen ihres familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen mit ernsthaftem Ausmass betroffen sein. 4.1.4 Hinsichtlich der angegebenen exilpolitischen Aktivitäten (SEM-Akte A14 F76, 80 und 201) sei festzuhalten, dass davon auszugehen sei, die türkischen Behörden konzentrierten sich auf die Erfassung von Personen, die qualifizierte und exponierte Aktivitäten ausübten. Es müssten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Staatsangehöriger der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen habe respektive als regimefeindliche Person identifiziert und registriert worden sei. Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin – unbelegte Demonstrationsteilnahmen – seien nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der türkischen Behörden zu bewirken, und vermöchten keine Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu begründen. Es falle auch ins Gewicht, dass sie und ihre Familienangehörigen keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Vorverfolgung darzutun vermocht hätten und sie nie geltend gemacht habe, sie sei vor ihrer Ausreise politisch interessiert oder tätig gewesen. Es lägen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie vor dem Verlassen der Türkei als regierungsfeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten wäre, zumal gegen sie keine Verfahren oder eine Verurteilung (aus politischen Gründen) aktenkundig sei (wobei erwartet werden müsse, dass dies belegt werden könne). Ebenso wenig sei zu erblicken, dass gegen sie wegen der geltend gemachten niederschwelligen Aktivitäten Massnahmen eingeleitet worden wären. Dieses Vorbringen sei ebenfalls nicht relevant (im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG). 4.1.5 Der eingereichte Zivilregisterauszug und die Konsultation der Akten des Vaters, des Bruders und der Schwester der Beschwerdeführerin würden an den vorstehenden Erwägungen nichts ändern. Ihr Asylgesuch sei daher abzulehnen.
E-4698/2020 4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin legte in der Beschwerdeschrift zunächst den Sachverhalt dar und ergänzte diesen unter anderem damit, dass sie und ihre Schwestern während der Hausdurchsuchungen (…) sexuelle Gewalt durch die türkischen Behörden erlebt hätten, worüber sie kaum Auskunft geben könne. Ferner sei ihre Mutter an den Folgen einer (…) gestorben, worüber es einen kurdischen Kurzfilm gebe. Ihre Schwester H. sei ebenfalls im Gefängnis gewesen ([…]), sei aber wieder freigekommen und lebe nun unter einem anderen Namen in F._______ (Beilagen 3 und 4). Sie und ein Teil ihrer Geschwister hätten zuletzt in B._______ gelebt, seien aber regelmässig für Arbeitseinsätze nach C._______ oder D._______ gefahren. Unter anderem ihre Schwester S. sei nach wie vor in B._______ wohnhaft, habe aber Probleme mit den Behörden (Beilage 5). Sie habe zudem zwei Cousins, die bei der PKK gewesen und mittlerweile verstorben seien (Beilagen 6 und 7). Sie sei in der Schweiz seit Längerem politisch aktiv. Beweismittel reiche sie nach. Ferner sei sie seit Mai 2020 in psychiatrischer Behandlung (Beilage 8). 4.2.2 Zur Einschätzung der Vorinstanz, ihre Aussagen zu den sexuellen Übergriffen seien nicht glaubhaft ausgefallen, führte sie aus, ihr sei es an der Anhörung subjektiv nicht möglich gewesen, über die erlebte sexuelle Gewalt zu sprechen. Mit ihrer Psychologin versuche sie, die Erlebnisse anlässlich wöchentlicher Therapiesitzungen seit Mai 2020 aufzuarbeiten. Die Erstellung des Sachverhalts erweise sich in diesem Zusammenhang als schwierig. Ferner habe sich die menschenrechtliche und politische Lage in der Türkei in den letzten Jahren drastisch verschlechtert. Die Wahrscheinlichkeit, in der Türkei Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, sei unter anderem dann gegeben, wenn die Behörde vermute, jemand stehe in engem Kontakt mit einem Gesuchten. Ferner könne mit einer Reflexverfolgung beabsichtigt werden, die Familie für die Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, die politischen Ansichten würden geteilt. Auch müssten Angehörige mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen (m.H. auf das Urteil des BVGer D-5254/2012 vom 23. Januar 2013 E. 5.2.2). Sie stamme aus der Provinz Sirnak und namentlich ihr Vater habe wegen Verbindungen zur PKK Probleme gehabt. Als Angehörige einer besonders exponierten Familie sei auch sie zahlreichen Repressalien seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen. Diese hätten in ihrer Gesamtheit einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Aufgrund der Hausdurchsuchungen stehe fest, dass die Behörden auf der Suche nach ihrem Vater seien. Ferner sei den türkischen Behörden sicher
E-4698/2020 bekannt, dass sie sich, wie ihr Vater, in der Schweiz befinde und mit diesem in Kontakt stehe. Deshalb werde sie bei der Ankunft im Heimatland zu diesem befragt werden, womit ihr erneut sexuelle Übergriffe drohten. Ihre in der Türkei lebenden Brüder seien nach wie vor im Visier der Behörden. Ferner habe sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz an mehreren Demonstrationen zugunsten der kurdischen Sache teilgenommen. Die Furcht vor künftiger Verfolgung bei einer Rückkehr sei deshalb begründet und ihr müsse die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. 4.3 In ihrer weiteren Eingabe vom 12. Januar 2021 ergänzte die Beschwerdeführerin, ihr in der Türkei beauftragter Anwalt habe ihr Dokumente des Amtsgerichts B._______ zugestellt, wonach gegen sie im Jahr (…) ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation eröffnet worden sei. Weiter erweise sich die Erstellung des Sachverhalts aufgrund ihrer psychischen Verfassung als schwierig (mit Verweis auf den Arztbericht vom 27. November 2020). Es stelle sich aber die Frage, inwiefern eine abschliessende Erstellung für die Entscheidfindung notwendig sei. Aufgrund der Aktenlage könne nicht angezweifelt werden, dass sie in der Heimat als Angehörige einer exponierten Familie Repressalien und sexueller Gewalt durch die türkischen Behörden ausgesetzt gewesen sei. Ferner engagiere sie sich hier (wie bereits in der Heimat) politisch (u.a. in einem Werbefilm vom […] 2019, auf dem sie von Sekunde […] spreche). Es erstaune daher nicht, dass die türkischen Behörden gegen sie (und ihren Bruder) ein Strafverfahren eröffnet hätten. Die Furcht vor künftiger Verfolgung sei begründet. 4.4 Im Rahmen der Vernehmlassung gab das SEM insbesondere an, der eingereichte Festnahmebefehl des (…) B._______ datiere vom (…) 2018. Damit sei nicht nachgewiesen, dass ein Strafverfahren aktuell noch hängig sei. Es erstaune zudem, dass die Beschwerdeführerin dieses Beweismittel erst im Januar 2021 eingereicht habe. Nach über zwei Jahren und ohne Erbringung weiterer aktueller Dokumente (wie Verhandlungsprotokolle, Vorladungen, Anklageschrift) sei davon auszugehen, dass das Strafverfahren eingestellt worden sei und die Beschwerdeführerin keine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei habe. Es obliege ihr (Mitwirkungspflicht), den aktuellen Stand dieses Verfahrens zu belegen. Hinsichtlich der exil-/politischen Vorbringen sei auf die Erwägungen im Asylentscheid zu verweisen. Namentlich sei kein aktuell hängiges oder mit einer Verurteilung abgeschlossenes Strafverfahren aus politischen Gründen seitens der Beschwerdeführerin dokumentiert worden. Die
E-4698/2020 Verfahrensakten der Geschwister der Beschwerdeführerin würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Zu den Vorbringen betreffend die Schwester H. und die verstorbenen Cousins sei festzuhalten, dass diese mangels Aktualität und Zielgerichtetheit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz für die Beschwerdeführerin zur Folge hätten. Namentlich die Anklage der Schwester datiere aus dem Jahr (…). Deren Strafverfahren sei abgeschlossen und allenfalls vergangenes Unrecht, ohne Konnex zur Beschwerdeführerin. Daher liege ebenfalls keine Reflexverfolgung vor. Schliesslich vermöge der im Arztbericht vom 27. November 2020 erwähnte sexuelle Missbrauch in der Kindheit insbesondere mangels Aktualität und wegen fehlenden Kausalzusammenhangs flüchtlingsrechtlich keine Relevanz zu entfalten. 4.5 Anlässlich der Replik führte die Beschwerdeführerin aus, nach Konsultation der Akten ihres Vaters sei festzustellen, dass deren Inhalt im Wesentlichen mit ihren geschilderten Kindheitserinnerungen übereinstimme. Auch wenn dem Vater die Flüchtlingseigenschaft im Jahr 2014 verneint worden sei, würden die Akten untermauern, dass sie aus einer zugunsten der PKK bekannten Familie stamme. Ferner sei zu bedenken, dass sich die Situation in der Türkei seit dem Jahr 2014 massiv verschlechtert habe. Hinsichtlich des Strafverfahrens aus dem Jahr (…) sei, unabhängig davon, ob dieses noch hängig sei, festzuhalten, dass sie zumindest im PolNet verzeichnet sei, was bei ihrer Einreise in die Türkei zu einer näheren Überprüfung beziehungsweise zu Untersuchungshaft führen werde. Dass sie sich in die Schweiz abgesetzt habe, wo die PKK über ein grosses Aktivitätsfeld verfüge, wo sich ihr Vater und mehrere Geschwister (ebenfalls im PolNet verzeichnet) befänden und den Behörden deren regimekritisches Engagement für die PKK bekannt sei, würde dieses Risiko bekräftigten. Dabei bestehe für sie die Gefahr von Folter und sexueller Gewalt. Ihre Furcht vor künftiger Verfolgung sei deshalb begründet. Zum Vorhalt, es obliege ihr, den aktuellen Stand des Strafverfahrens zu belegen, sei darauf hinzuweisen, dass sie in psychisch schlechter Verfassung sei und nur begrenzt von ihrem familiären Umfeld in der Schweiz unterstützt werde. Ferner sei die Mandatierung eines Anwalts in der Türkei mit hohen Kosten verbunden (sie habe sich hierfür verschuldet). Ihr gelinge die Kontaktaufnahme zum bisherigen Anwalt nicht mehr. Um weitere Abklärungen treffen zu können, habe sie einen neuen Anwalt kontaktiert. 4.6 In der ergänzenden Eingabe vom 2. September 2022 gab die Beschwerdeführerin an, gegen sie werde wegen der Begehung politischer Delikte ermittelt und die Sicherheitsbehörden hätten nach ihr gesucht. Daher sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr festgenommen und
E-4698/2020 den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zugeführt werde. Angesichts der derzeitigen Situation in der Türkei sei zu befürchten, dass sie misshandelt werde und kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könne. Aufgrund der bislang bestehenden Beweise und ihres politischen Profils (Facebook-Post, Werbefilm, Teilnahme an Newroz-Feierlichkeit) müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Anklageerhebung und einer Verurteilung ausgegangen werden. Daher sei ihr eine begründete Furcht vor Verfolgung zuzuerkennen. Falls das Gericht davon ausgehe, dass das Ermittlungsverfahren in der Türkei durch ihr Verhalten nach ihrer Ausreise eingeleitet worden sei, sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (Art. 54 AsylG). Für den Fall, dass das Gericht aufgrund des nicht abgeschlossenen Strafverfahrens zum Schluss gelange, die Sache sei noch nicht spruchreif, werde um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ersucht. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Verfolgungsmassnahmen und Vollzugshindernisse wäre eine Rückkehr in ihr Heimatland aber auf jeden Fall unzumutbar. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft respektive an die Glaubhaftmachung nicht genügten, zu bestätigen sind. 5.2 Zunächst ist nicht zu erblicken, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der geltend gemachten Hausdurchsuchungen und Befragungen durch die türkischen Behörden nach der Ausreise ihres Vaters im Jahr (…) ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wäre (SEM- Akte A14 F137–142, 198 f.). Gemäss ihren Schilderungen sind diese Durchsuchungen für den Entschluss, das Heimatland zu verlassen, zudem nicht ausschlaggebend gewesen. An der BzP im Jahr 2017 hat sie erklärt, die Polizei habe sie etwa vor (…) Jahren letztmals zuhause aufgesucht und befragt (SEM-Akte A7 S. 6). Es fehlt mithin am erforderlichen zeitlichen Kausalzusammenhang. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ist anzunehmen, dass sie ihre Heimat aufgrund der Unruhen in B._______ und der angespannten Sicherheitslage verlassen hat (SEM-Akte A14 F100 f.). 5.3 Von den späteren Hausdurchsuchungen, die während der Unruhen in B._______ stattgefunden hätten, seien nach Angaben der Beschwerdeführerin sehr viele Bewohner der Stadt betroffen gewesen (u.a. SEM-Akte A14
E-4698/2020 F100). Mithin sind in den geschilderten Behelligungen durch türkische Beamte keine gezielten Verfolgungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführerin persönlich zu erblicken. Ferner fehlt es den von ihr dargelegten Repressalien – entgegen ihrer Ansicht – auch an der erforderlichen Intensität, um eine asylrechtliche Verfolgung zu begründen (vgl. zur Behelligung durch Polizeibeamte u.a. Urteil des BVGer D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.4.2 m.w.H.). Die angegebene (…) körperliche Durchsuchung in ihrem Zuhause, bei der sie von einem Polizisten belästigt worden sei und gegen die sich ihr Bruder gewehrt habe, vermochte sie zudem auch auf wiederholte Nachfrage hin nur ungenau und ohne persönliche Färbung darzulegen (es sei ihr bei der Belästigung nichts zugestossen, SEM-Akte A7 S. 7 / sie sei von einem Polizisten am Oberkörper durchsucht worden, man habe ihr ein wenig weh getan und danach habe ihr Körper einige Tage lang geschmerzt, sonst sei ihr nichts passiert, SEM-Akte A14 F154–179, F196). Auch war sie nicht in der Lage, den angeblichen sexuellen Übergriff zeitlich einordnen ([…] oder […], SEM-Akten A7 S. 7, A14 F154), wie von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigt. Selbst wenn es der Beschwerdeführerin, wie vorliegend geltend gemacht, nicht möglich gewesen wäre, über besagten Vorfall detailliert zu berichten, so wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass sie genau angeben kann, wann sich dieser zugetragen habe. Sodann ist auch die Kontrolle beim Verlassen der Stadt, bei der sie von einem Polizisten durchsucht worden sei, weder als gezielte noch als ausreichend intensive Massnahme im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen (SEM-Akten A7 S. 7, A14 F122–125). Die Ergänzung auf Beschwerdeebene, sie habe im Rahmen der Hausdurchsuchungen (…) sexuelle Gewalt erlebt, ist aufgrund der substanzlosen Angaben hierzu ebenfalls zu bezweifeln. Zwar gibt die Beschwerdeführerin an, sie könne wegen ihrer psychischen Verfassung kaum über das Erlebte sprechen und sei deshalb in psychologischer Behandlung. Die Sachverhaltserstellung sei schwierig. Damit vermag sie die Unstimmigkeiten beziehungsweise ihre vagen und unpersönlichen Angaben aber nicht zu erklären. Sie hat an den Anhörungen klar ausgesagt, es sei bei einer der Hausdurchsuchungen einmal zu einer sexuellen Belästigung durch einen Polizisten gekommen, zu welcher sie grobe Angaben macht (SEM-Akten A7 S. 6 f., A14 F100, 154 ff.). Sie hat nicht über (…) sexuelle Übergriffe berichtet, sondern lediglich pauschal erwähnt, bei den vielen Durchsuchungen ihrer Wohnung sei ihr Gewalt angetan oder ihre Körper durchsucht worden (SEM-Akten A7 S. 7, A14 F129), ohne weiter darauf einzugehen. Sodann vermag zu erstaunen, dass sie trotz ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8
E-4698/2020 Abs. 1 AsylG) erst seit Mai 2020 mit Hilfe einer Psychologin am in der Heimat Erlebten arbeitet und im einzigen Arztbericht vom November 2020 hauptsächlich darauf eingegangen wird, dass die Beschwerdeführerin als (…) Kind sexuell missbraucht worden sei (was sie selbst bislang nie erwähnt hat), worüber sie kaum erzählen könne (Auslöser ihrer […]). Sexualisierte Belästigungen durch türkische Sicherheitskräfte werden in dem Bericht nur in einem Satz erwähnt, ohne weitere Ausführungen. Ferner macht die Beschwerdeführerin trotz psychologischer Begleitung bis heute keine ausführlicheren Angaben zu den behaupteten sexuellen Übergriffen vor ihrer Ausreise. Schliesslich hat sie an der Anhörung auf die Frage, welches ihr schlimmstes Erlebnis in der Türkei gewesen sei, einzig den Tod der Menschen beziehungsweise den ihrer Mutter genannt. Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr erwarten würde, hat sie gesagt, es würde nichts passieren (SEM-Akte A14 F230 f.), ohne eine Furcht vor (sexuellen) Übergriffen durch die türkischen Behörden zu erwähnen. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darlegen konnte, sie habe vor ihrer Ausreise seitens der türkischen Sicherheitskräfte gezielte ernsthafte Nachteile respektive eine asylrelevante Verfolgung erlebt. Auch dass sie persönlich ins Visier der Behörden geraten, registriert worden wäre und Probleme gehabt hätte, ist nach dem Gesagten nicht zu erblicken. Die Beschwerdeführerin hat an der Anhörung denn auch erklärt, wenn sie in der Türkei geblieben wäre, wäre nichts passiert (SEM-Akte A14 F214). Das in der Beschwerde erhobene Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung (bezüglich der angegebenen erlebten sexuellen Gewalt im Rahmen der Hausdurchsuchungen) erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen. 5.4 Hinsichtlich der befürchteten Reflexverfolgung aufgrund der politisch oppositionellen Familie der Beschwerdeführerin ist folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin selbst ist vor ihrer Ausreise aus der Türkei (bis auf das Abgeben warmer Kleidung an Nachtwachen, was ihr keine Probleme bereitet habe) nie politisch tätig gewesen oder aufgefallen und habe das Heimatland ohne Schwierigkeiten verlassen können (SEM-Akten A7 S. 6 f., A14 F203–206, 221 f.). Dass sie in der Heimat im Jahr (…) an einer Newroz-Feier teilgenommen habe, wie sie mit Eingabe vom 12. Januar 2021 plötzlich behauptet, oder dies von den Behörden zur Kenntnis genommen worden wäre, vermag sie mit der eingereichten Fotoaufnahme (ohne Datums-oder Ortsangaben) nicht darzulegen. Ebenso wenig geht aus den Akten hervor, dass sie sich offen für politisch aktive Verwandte
E-4698/2020 eingesetzt hätte. Sodann hat sich ihr Vater seit dem Jahr (…) nicht mehr in der Türkei aufgehalten und ist mittlerweile verstorben. Ihre Schwester H., die sich der PKK angeschlossen habe, sei im Jahr (…) verurteilt und inhaftiert worden (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und 4), sei aber seit Langem wieder frei und lebe in F._______. Die Beschwerdeführerin ist im (…) ausgereist. Hätten die Behörden ein Interesse an gezielten Repressalien gegen sie aufgrund politisch aktiver Familienangehöriger gehabt, ist davon auszugehen, dass entsprechende Massnahmen vor ihrer Ausreise umgesetzt worden wären. Ausser den Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit ihrem Vater sei aber nichts Entsprechendes geschehen. Namentlich wegen der Schwester H. habe sie keine Probleme gehabt (SEM-Akte A14 F80, 198 f., 201). Weshalb sie nun bei einer Rückkehr, nachdem ihr Vater verstorben ist, plötzlich begründete Furcht vor Reflexverfolgungsmassnahmen von asylrelevanter Intensität haben sollte, ist nicht zu erblicken (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1659/2020 vom 5. Januar 2022 E. 5.5.1 f.). Daran vermag der Umstand, dass sie sich in der Schweiz und in der Nähe ihres Vaters aufgehalten habe, nichts zu ändern. Auch weswegen ihr eine Verfolgung wegen ihrer Schwester S., die einmal inhaftiert respektive von der Polizei aufgesucht worden sei, oder ihrer verstorbenen Cousins (Beilagen 5–7) drohen sollte, ist – mit der Vorinstanz – nicht zu erkennen. 5.5 Sodann geht aus den Akten nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz im Rahmen ihrer exilpolitischen Aktivitäten besonders exponiert hätte und deshalb den heimatlichen Behörden als regierungsfeindliche Person aufgefallen wäre. Es ist auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (S. 7 f.). Von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten ist vorliegend nicht auszugehen. Das Engagement der Beschwerdeführerin ist als niederschwellig einzustufen (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-5362/2020 vom 10. August 2022 E. 5.3.1 f. m.w.H.). Die angeblichen Demonstrationsteilnahmen vermag sie nicht mit Belegen zu untermauern. Zudem legt sie beim auf einem USB-Stick eingereichten Video, auf dem sie und weitere Personen ohne Namensnennung kurz zu sehen und hören sind, nicht dar, um was für eine Organisation es sich handelt, die das Video im Jahr (…) aufgenommen habe, oder wo und für wen dieses überhaupt zugänglich sei. Auf dem angeblich auf Facebook durch eine Drittperson im (…) 2018 veröffentlichen Foto ist die Beschwerdeführerin kaum und ein politischer Hintergrund des Treffens der abgebildeten Personen nicht zu erkennen. Zudem erstaunt, dass die Beschwerdeführerin diese Aufnahmen erst mit Eingabe vom Januar 2021 eingereicht hat. Eine Erklärung hierfür liegt nicht vor. Ihre Ansicht in dieser Eingabe, aufgrund
E-4698/2020 ihrer (exil)politischen Aktivitäten erstaune es nicht, dass die türkischen Behörden ein Strafverfahren gegen sie wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation eröffnet hätten, kann sodann nicht geteilt werden. Besagte Ermittlungsakten datieren vom (…), mithin vor den eingereichten Beweismitteln in Form eines kurzen Videos und einer Fotoaufnahme, und es wurden nur Ausdrucke eingereicht. Hinzu kommt, dass nach dem Oberwähnten und da die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise nicht im Visier der Behörden gestanden hat, nicht zu erblicken ist, weshalb ein solches Strafverfahren gegen sie hätte eingeleitet werden sollen. Sie hat sich denn auch erst Ende 2020 auf Beschwerdeebene um Beschaffung entsprechender Beweismittel gekümmert, obwohl sie sich bereits seit Längerem in der Schweiz aufgehalten hat. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, dass aus den Akten auch nicht hervorgeht, dieses Strafverfahren sei noch hängig. Bis heute hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keine weiteren aktuellen Belege hierzu eingereicht, ohne dies überzeugend zu erklären. Ihr wäre es unter anderem möglich gewesen, einen aktuellen Auszug aus dem türkischen Justiznetzwerkprogramm UYAP (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi) zu beschaffen, selbst oder mit Hilfe ihres in der Türkei beauftragten Anwalts (vgl. u.a. Urteil E-737/2022 vom 14. März 2022 E. 4.2 m.w.H.). Mit der Vorinstanz vermochte die Beschwerdeführerin mithin nicht überzeugend darzulegen, dass sie aufgrund dieses Verfahrens bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung zu befürchten habe. Weshalb sie bei der Einreise in Untersuchungshaft genommen werden sollte und dadurch ein massives Risiko von Folter und sexueller Gewalt bestehe, legt sie nicht anschaulich dar. Ihr unsubstantiierter Hinweis, die türkischen Behörden hätten ihren Bruder aufgesucht und diesen nach ihrem Verbleib gefragt (vgl. Eingabe vom 30. November 2021), ist nicht geeignet, am Oberwähnten etwas zu ändern. 5.6 Bezüglich der im August und November 2022 eingereichten Dokumente aus der Türkei (von […] datierend, in Kopie), wonach gegen die Beschwerdeführerin aufgrund von Propaganda für eine terroristische Organisation (in den sozialen Medien) ermittelt werden soll, ist zunächst festzuhalten, dass der Inhalt der eingegangenen Kopien teilweise nicht gut lesbar ist. Zudem lässt sich der UYAP-Code, der auf den ersten fünf Seiten der Akten aufgedruckt ist, nicht vollständig entziffern. Mangels Überprüfbarkeit auf ihre Echtheit hin kommt diesen Dokumenten kaum ein Beweiswert zu (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1653/2018 vom 21. März 2022 E. 6.5). Hinzu kommt, dass es die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklicher Aufforderung der Instruktionsrichterin mehrfach unterlassen hat, dem Gericht den Inhalt
E-4698/2020 der Akten darzulegen sowie anzugeben, wie sie von den Ermittlungen erfahren respektive von wem und wann sie diese Beweismittel erhalten habe. Auch zeigt sie in der Eingabe vom November 2022 nicht auf, wie und wann ein nicht namentlich genannter Anwalt in der Türkei plötzlich an polizeiliche Untersuchungsberichte gekommen sei, weshalb sie die Unterlagen aus dem Jahr (…) nur in Kopie einreiche und wann sie diese erhalten habe. Bezeichnenderweise hat sie den entsprechenden Zustellungsumschlag entsorgt. Ausserdem erklärt sie nicht, weshalb namentlich auf dem Bericht vom (…) eine andere sie betreffende T.C Nummer aufgeführt ist, als auf den weiteren Dokumenten (vgl. u.a. letzte Seite der Eingabe vom August 2022). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin, sollten die entsprechenden Akten ihrer Ansicht nach von asylrechtlicher Relevanz sein, keine ausreichende Übersetzung des wesentlichen Inhalts (wie bei den Akten aus dem Jahr […]) respektive Erklärungen zum angeblich bestehenden Verfahren gegen sie eingereicht hat. Ebenfalls nicht verständlich ist, dass sie die von (…) datierenden Akten dem Gericht erst im August respektive im November 2022 zukommen liess. Einen aktuellen Auszug namentlich aus dem UYAP-System hat sie wie oben erwähnt nicht eingereicht. Besonders ins Gewicht fällt sodann, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden seit Mai 2017 hängigen Asylverfahren nicht aufgezeigt hat, dass und in welcher Form sie sich je in den sozialen Medien politisch geäussert hätte. Von ihr persönlich ausgehende stichhaltige Beweise für entsprechende Onlineeinträge (die eingereichten Ermittlungsakten nennen erstaunlicherweise insbesondere eine am (…) B._______ vorgenommene Aktivität) hat sie dem Gericht nicht vorgelegt. Sie selbst hat diesbezüglich offensichtlich keine Verfolgungsgefahr durch den türkischen Staat gesehen. Weshalb nun (…) (rund […] Jahre nach ihrer Ausreise) plötzlich entsprechende Ermittlungen gegen sie hätten aufgenommen werden sollen, nachdem sie vor ihrer Ausreise weder politisch aktiv gewesen sei noch im Visier der Behörden gestanden habe, legt sie ebenfalls nicht dar und ist nach dem Gesagten in keiner Weise zu erblicken. Am geltend gemachten Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren ist mithin zu zweifeln. Ihre Befürchtung, sie werde bei der Rückkehr festgenommen, könne im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens misshandelt werden respektive kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren, hingegen höchstwahrscheinlich mit einer Anklageerhebung und Verurteilung rechnen, scheint daher unbegründet. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieses Verfahrens in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte, vermag sie nicht überzeugend darzutun. Für eine diesbezügliche Rückwei-
E-4698/2020 sung der Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung besteht keine Veranlassung (vgl. Eingabe vom 2. September 2022 S. 2). 5.7 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es sind weder Vor- noch Nachfluchtgründe zu bejahen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch mithin zu Recht abgelehnt.
6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
E-4698/2020 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.), was vorliegend nicht der Fall ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 7.3.1.1 Die Vorinstanz gab an, ein Wegweisungsvollzug nach Sirnak sei generell unzumutbar. Es sei das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen. Aufgrund der Niederlassungsfreiheit stehe es jedem türkischen Staatsbürger frei, sich in einem gewünschten Teil des Landes niederzulassen, wie es die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mehrmals getan habe. Sie habe in C._______ und in D._______ gearbeitet (SEM-Akte A14 F44, 87). Sie habe (…) Jahre lang die Schule besucht und spreche fliessend Türkisch. Ihre Schwester H. lebe in F._______ und auch weitere Geschwister seien in der Türkei wohnhaft. Daher sei davon auszu-
E-4698/2020 gehen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit in der Lage sei, sich in einem anderen Teil der Türkei niederzulassen, sich erneut in die türkische Gesellschaft einzugliedern und sich eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen oder sich auch von ihren Geschwistern unterstützen zu lassen. Weiter habe die Beschwerdeführerin auf psychische Probleme hingewiesen, aber keine medizinischen Unterlagen eingereicht. Von einer medizinischen Notlage sei daher nicht auszugehen. Ferner könne fast jede Krankheit, auch psychische Erkrankungen, in der Türkei behandelt werden. Es stünden im ganzen Land medizinisch-psychiatrische Einrichtungen zur Verfügung (mit weiteren Ausführungen hierzu). Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, allfällige Behandlungen im Heimatland in Anspruch zu nehmen. Sodann seien ihre Geschwister A. und M. ebenfalls aus der Schweiz weggewiesen worden, sodass sie sich bei einer Rückkehr gegenund wechselseitig unterstützen könnten. Schliesslich existiere ein Rückkehrhilfeangebot. 7.3.1.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, es sei ihr nicht zuzumuten, bei ihrer Schwester H. Zuflucht zu suchen. Ihre weiteren Geschwister lebten in Sirnak und kämen daher auch nicht in Frage. Aufgrund ihrer Herkunft und ihres Familiennamens werde sie immer wieder Repressalien ausgesetzt sein, die ihr eine freie Lebensführung verunmöglichten. Zudem sei sie mit ihren Geschwistern in C._______ und in D._______ gewesen, wo sie in von den Arbeitgebern zur Verfügung gestellten Unterkünften gelebt hätten. Eine Wiedereingliederung ohne männliche Familienangehörige und finanzielle Unterstützung werde ihr als alleinstehende kurdische Frau nicht ohne weiteres möglich sein, zumal sie über keine abgeschlossene Ausbildung verfüge und kaum Arbeitserfahrung habe. Die Stellensuche dürfte äusserst schwierig sein. Eine eigenständige Finanzierung des Lebensunterhalts in der Türkei erweise sich für sie als nahezu aussichtslos, weshalb sie in eine existenzielle Notlage geraten würde. Ferner befinde sie sich seit Mai 2020 in psychotherapeutischer Behandlung, da sie an einer (…) leide. 7.3.1.3 Zur gesundheitlichen Situation ergänzte die Vorinstanz insbesondere, es sei auch mit der festgestellten Erkrankung der Beschwerdeführerin von Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei auszugehen. Vorliegend könne bei einer (zwangsweisen) Rückführung weder auf eine lebensbedrohliche medizinische noch eine existenzbedrohende Notlage geschlossen werden.
E-4698/2020 7.3.1.4 Die Beschwerdeführerin replizierte, die Situation in der Türkei habe sich in den letzten Jahren massiv verschlechtert. Menschen aus der Provinz Sirnak mit einem familiären Hintergrund wie ihrem sei eine freie Lebensführung verwehrt. Deshalb müsse von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. 7.3.2 In der Türkei herrscht auch unter Berücksichtigung bestehender Konflikte keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak. Dorthin ist der Vollzug der Wegweisung als generell nicht zumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Die Beschwerdeführerin hatte ihren letzten Wohnsitz gemäss eigenen Angaben in der Provinz Sirnak. Die Vorinstanz hat daher korrekterweise das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative geprüft. Eine solche ist grundsätzlich gegeben, es sei denn, die individuelle Prüfung der entsprechenden persönlichen Kriterien ergebe die Unzumutbarkeit einer solchen Ausweismöglichkeit. Hierbei sind namentlich die Kriterien der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort und der Möglichkeit der dortigen sozialen Integration zu beachten (vgl. EMARK 1996 Nr. 2 E. 6 b; u.a. Urteil des BVGer D-1704/2020 vom 18. November 2020 E. 8.3.3 m.w.H.). 7.3.3 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hat sie zuletzt mit ihrer Familie in B._______ gelebt. Sie hat sich jedoch vor ihrer Ausreise aus der Türkei auch in C._______, in D._______ und in E._______ aufgehalten, um dort (mit einem Teil ihrer Geschwister) in verschiedenen Bereichen zu arbeiten. In C._______ und in D._______ habe sie in von den Arbeitgebern zur Verfügung gestellten Unterkünften gelebt, in E._______ bei einem Verwandten (SEM-Akten A7 S. 4, A14 F54 f., 87–93, S. 22, Beschwerde S. 6). Mithin war sie vor der Ausreise in der Lage, sich um ihren Lebensunterhalt zu kümmern. Es war ihr sogar möglich, einen Teil ihres Lohnes zu sparen (SEM-Akte A14 F219). Aufgrund ihrer früheren Arbeitseinsätze sowie der Aufenthalte in den Städten über einen gewissen Zeitraum besteht ein Bezug zu diesen Orten ausserhalb der Provinz Sirnak. Es liegen mithin mögliche Aufenthaltsalternativen vor. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine volljährige kinderlose Frau im arbeitsfähigen Alter handelt, die die türkische Sprache beherrscht und Kenntnisse der deutschen Sprache hat. Sie hat eine (…) Schulbildung und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen (sie habe in einer […], einem […] und als […] gearbeitet, [SEM-Akten A7 S. 4, A14 F87 f.]). Ferner ist es ihr gelungen, in der Schweiz eine (…) Arbeitsstelle
E-4698/2020 als (…) zu erhalten (gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem vom […]2020 bis […]2021). Von dieser weiteren Arbeitserfahrung wird sie auch im Heimatstaat profitieren können, unabhängig vom dortigen Arbeitsmarkt. Sie wird mithin bessergestellt sein, als vor ihrer Ausreise. Da es ihr bereits zuvor gelungen ist, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, ist – entgegen ihrer Befürchtung – davon auszugehen, dass sie wieder in der Lage sein wird, für eine Existenzgrundlage zu sorgen. Es darf angenommen werden, dass es ihr auch in einem anderen Teil der Türkei möglich sein wird, sich beruflich und sozial zu integrieren, zumal sie namentlich mit der Sprache, Kultur und den Gewohnheiten dieses Landes aufgewachsen und vertraut ist. Davon, dass sie im ganzen Land Repressalien ausgesetzt sein könnte, ist nicht auszugehen (SEM-Akte A14 F144). Mehrere Familienangehörige leben zudem in der Türkei (namentlich eine Schwester in F._______) beziehungsweise in der Schweiz und können die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall bei der Reintegration unterstützen. Hinzu kommt, dass sie mit ihrer Schwester M. und ihrem Bruder A., die ebenfalls bereits unter anderem in C._______ gearbeitet hätten, in ihr Heimatland zurückkehren kann und mit ihnen über ein familiäres Beziehungsnetz und Unterstützung verfügt. Sie wird mithin nicht auf sich alleine gestellt sein und kann sich mit einem Teil ihrer Kernfamilie (namentlich einem männlichen Verwandten) ausserhalb der Provinz Sirnak niederlassen und dort integrieren. Mithin ist vom Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auszugehen. 7.3.4 Weiter ist festzuhalten, dass auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Gemäss Arztbericht vom 27. November 2020 leidet die Beschwerdeführerin insbesondere an einer (…) und einer (…). Sie sei seit Mai 2020 in einer wöchentlichen Gesprächstherapie, welche (mangels adäquater Möglichkeiten in der Türkei) in der Schweiz fortgesetzt werden müsse. Zu erstaunen vermag, dass sich die seit Mai 2017 in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführerin, deren psychische Beschwerden von Erlebnissen in der Heimat herrührten, erst im Mai 2020 in ärztliche Behandlung begeben hat, obwohl sie von entsprechenden Möglichkeiten gewusst hat (u.a. SEM-Akte A14 F6 f.). Weiter ist vorliegend – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
E-4698/2020 – nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der genannten Rechtsprechung auszugehen. Sofern die Beschwerdeführerin weiterhin einer Behandlung der psychischen Beschwerden bedarf, ist davon auszugehen, dass diese auch in der Türkei möglich ist und gegebenenfalls fortgesetzt werden kann. Es stehen, entgegen der Ansicht im Arztbericht, landesweit unter anderem psychiatrische Einrichtungen zur Verfügung (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4 m.w.H.). Einem allfälligen spezifischen Behandlungsbedarf kann ferner im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 7.4.3 m.w.H.). Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin trotz psychischer Beschwerden offensichtlich arbeitsfähig ist (siehe oben). 7.3.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Entsprechend erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nach wie vor von der Bedürftigkeit
E-4698/2020 der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Der Rechtsbeiständin ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Diese hat in ihren Honorarnoten (letztmals vom 16. November 2022) einen zeitlichen Aufwand von 20 Stunden à Fr. 220.–, Dolmetscherkosten von Fr. 411.40 sowie weitere Auslagen von Fr. 157.20 (für 159 Kopien Fr. 63.60 und für Telefonate, Fax, Porti Fr. 93.60) geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand erscheint nicht angemessen und ist auf 16 Stunden zu reduzieren. Insgesamt ist das durch das Gericht auszurichtende amtliche Honorar somit auf Fr. 4'372.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4698/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'372.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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