Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4693/2011 Urteil v om 4 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, Angola, vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juli 2011 / N (…).
E4693/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland am 11. Januar 2010 auf dem Landweg verliess, am 15. Februar 2010 aus der Demokratischen Republik Kongo auf dem Luftweg nach Frankreich reiste, am 18. Februar 2010 in die Schweiz gelangte und hier gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie am 6. April 2010 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und am 19. April 2010 sowie am 3. Mai 2010 durch das BFM ergänzend zu den Asylgründen angehört wurde, dass sie im Wesentlichen vorbrachte, ihr Stiefvater (S.) habe als Anhänger der FLEC (Frente de Libertação do Enclave de Cabinda) zu Hause Versammlungen abgehalten, weshalb die Polizei sich immer wieder nach ihm erkundigt und ihn mehrmals auch in Haft genommen hätte, dass anlässlich einer polizeilichen Vorsprache und Verhaftung von S. in ihrem Haus im Jahre 2006 ihre an Bluthochdruck leidende Mutter zusammengebrochen und nach einem zweitägigen Spitalaufenthalt gestorben sei, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2009 im Zusammenhang mit dem Abriss von Häusern in ihrem Quartier zufälligerweise ein InterviewTeam getroffen habe und die von ihr abgegebene Meinungsäusserung im Fernsehen ausgestrahlt worden sei, worauf sie von der Polizei verhaftet und in einer zweitägigen Haft geschlagen und verletzt worden sei, dass S. zusammen mit anderen Leuten im Vorfeld des FussballAfrika Cups 2010 auf den 20. Juni 2009 eine Versammlung organisiert habe, um auf die schlechten Lebensverhältnisse aufmerksam zu machen, dass S. jedoch im Mai 2009 von der Polizei festgenommen und an einen der Beschwerdeführerin unbekannten Ort gebracht worden sei, dass ab diesem Zeitpunkt die Polizei öfters bei der Beschwerdeführerin zu Hause vorbeigekommen sei, nach dem Aufenthaltsort von S. geforscht und die Beschwerdeführerin befragt sowie sie mehrmals aufgefordert habe, auf dem Posten zu erscheinen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ständigen Behelligungen durch die Polizei in ein anderes Quartier von Luanda gezogen sei,
E4693/2011 dass sie sich habe prostituieren müssen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, dass sie mit Hilfe eines Freundes ihre Ausreise aus dem Heimatland vorbereitet habe und am 8. Januar 2010 über den Flughafen von Luanda Angola habe verlassen wollen, dass sie jedoch am Flughafen verhaftet und während drei Tagen misshandelt worden sei, dass der zuständige Kommandant mit ihr Mitleid bekommen und ihre Ausreise in die Demokratische Republik Kongo ermöglicht habe, dass für den Inhalt der Aussagen im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juli 2011 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Augst 2011 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihr Asyl oder subsidiär die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 1. September 2011 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
E4693/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
E4693/2011 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage das BFM in der angefochtenen Verfügung im Resultat zu Recht feststellt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, dass zwar dem Einwand in der Rechtsmitteleingabe zu folgen ist, wonach die Angaben der Beschwerdeführerin zur zweitägigen Festnahme vom Jahre 2009 anlässlich der Befragung im EVZ in Gegenüberstellung mit den Vorbringen bei der Bundesanhörung nicht als widersprüchlich bezeichnet werden können, dass in diesem Zusammenhang die Aussagen anlässlich der Bundesanhörung als Ergänzungen zu den nur rudimentären Angaben zur geltend gemachten Festnahme betrachtet werden können und anlässlich der Befragung im EVZ hierzu keine vertiefenderen Nachfragen gestellt wurden (Akten BFM A1/12 S. 6/7), dass das Gericht jedoch die Einschätzung des BFM insofern teilt, wonach nicht nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der geltend gemachten Verhaftung ihres Stiefvaters von der Polizei selbst nicht unmittelbar zumindest zu einem Verhör mitgenommen worden wäre, falls die angolanischen Behörden ernsthaft erwartet hätten, über sie an mögliche Informationen gelangen zu können oder an ihrer Person ein tatsächliches Interesse bekundet hätten, dass ein entsprechendes Vorgehen der angolanischen Behörden umso mehr zu erwarten gewesen wäre, als der Stiefvater den gleichen Namen getragen habe wie der Sohn [einer bekannten Persönlichkeit], das bei einem ernsthaften Interesse an der Beschwerdeführerin die angolanischen Behörden ihr nicht die Gelegenheit gelassen hätten, Spuren zu verwischen, allfällige Dokumente des Stiefvaters zu beseitigen und sich selbst abzusetzen, dass demnach das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, es sei nicht einsehbar, warum die Polizei, die gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin ihren Stiefvater verhaftet
E4693/2011 beziehungsweise verschleppt habe, es weiterhin auf die Beschwerdeführerin abgesehen haben sollte, dass somit mit dem BFM davon auszugehen ist, dass die Polizei anders vorgegangen wäre, falls sie ein ernstzunehmendes Interesse an der Beschwerdeführerin gehabt hätte und die Vorbringen der Beschwerdeführerin konstruiert wirken, dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe, die Sicherheitskräfte oder die Polizei würden auf verschiedene Arten operieren und es gäbe keine präzise Direktive und kein Schema für Verhaftungen von Leuten, im vorliegenden Zusammenhang nicht zu überzeugen vermögen, dass im Weiteren die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen sind, wonach die Vorbringen bezüglich der dreitägigen Haft am Flughafen nicht glaubhaft sind und auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin festgenommen, geschlagen und befragt wurde und dann vom zuständigen Kommandanten persönlich aus Mitleid freigelassen worden sein soll, dass der Einschätzung des BFM zuzustimmen ist, dass die für den Kommandanten mit einer solchen Handlung verbundenen Konsequenzen zu gross gewesen sein dürften, insbesondere seinen Ruf und seine Stelle aufs Spiel zu setzen, dass eine solches Vorgehen vorliegend insbesondere angesichts der Tatsache unverständlich wäre, dass es bei dem Anschlag der FLEC vom 8. Januar 2011 Todesopfer gegeben hat und darüber in den Medien weltweit berichtet wurde, was dem Image Angolas für die Austragung des FussballCups erheblich schadete und sich ein entsprechendes Handeln des Kommandanten nicht erklären lassen könnte, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich, wie geltend gemacht, unter dem Verdacht gestanden wäre, mit FLECAktivisten in engem persönlichen Kontakt gestanden zu haben, dass auch die diesbezüglichen Einwände in der Rechtsmitteleingabe nicht stichhaltig sind, wenn entgegnet wird, wie auch in anderen afrikanischen Ländern existiere die Korruption auf verschiedenem Niveau und in verschiedenen Sektoren, darunter auch im Sicherheitssektor, dass im Übrigen die Beschwerdeführerin selbst bestätigte, der Kommandant habe kein Geld von ihr verlangt (A17/17 F152),
E4693/2011 dass die vorgenannten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderungen der Beschwerdeführerin sich dadurch erhärten, als sie im Zusammenhang mit der anlässlich der polizeilichen Vorsprache im Jahre 2006 geltend gemachten Verhaftung von S. in ihrem Haus widersprüchliche Aussagen macht, wenn sie gemäss den Angaben im EVZ während dieses Ereignisses nicht zu Hause gewesen sei (A1/12 S. 6), demgegenüber aus den Schilderungen bei der Bundesanhörung zu entnehmen ist, dass sie dabei persönlich anwesend gewesen sein soll (A17/17 F33), dass zwingend erwartet werden müsste, dass die Beschwerdeführerin hierzu kohärente Angaben zu machen im Stande sein müsste, zumal es sich dabei um ein einschneidendes Ereignis gehandelt hätte, das nachhaltig in Erinnerung hätte bleiben müssen, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen kein stimmiges Bild vermitteln und in entscheidwesentlicher Hinsicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG offenkundig nicht genügen, dass das unstimmige und widersprüchliche Aussageverhalten zu zentralen Aspekten des geltend gemachten Sachverhaltes durch die Einwände in der Rechtsmitteleingabe nicht entkräftet wird, dass in Würdigung der Aktenlage demnach einem flüchtlingsrechtlich relevantem Sachverhalt die Grundlage entzogen bleiben muss und das BFM zu Recht feststellte, die Beschwerdeführerin habe die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermocht, dass es sich nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf weitere Aspekte einzugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vorbehielt, weitere Beweismittel nachzureichen, jedoch keine weiteren Unterlagen zu den Akten gereicht wurden, dass aufgrund der Aktenlage auch keine Veranlassung besteht, allfällige weitere Eingaben abzuwarten, dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
E4693/2011 war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte, dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass, falls der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) regelt, dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts, oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie in Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30 ]) und dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen, dass die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, so dass das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen kann und der Vollzug der Wegweisung nach Angola demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist,
E4693/2011 dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht, dass sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen) und dies vorliegend nicht der Fall ist, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass der Vollzug der Wegweisung damit sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass, wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818), dass eine Situation, welche angolanische Staatsangehörige generell als Gewalt oder defactoFlüchtlinge qualifizieren würde, sich aufgrund der heutigen Situation in Angola nicht bejahen lässt,
E4693/2011 dass indes gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen und vom Bundesverwaltungsgericht weiter geführten Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – da seit Ergehen dieses Urteils keine offensichtlich markante Verbesserung der humanitären Lage eingetreten ist – der Wegweisungsvollzug von Personen, die einer "Risikogruppe" (Personen mit gesundheitlichen Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kleinkindern, allein stehende Frauen und betagte Personen) angehören, grundsätzlich weiterhin als unzumutbar erachtet wird, dass ausnahmsweise diesen Personen eine Rückkehr nach Angola zugemutet werden kann, wenn sie ihren letzten Wohnsitz in Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt der Provinzen Cuene, Huila, Namibe, Beguela, Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hatten und dort über ein Beziehungsnetz beziehungsweise über die finanziellen Mittel zu ihrer Existenzsicherung verfügen (vgl. zum Ganzen a.a.O.E. 7.3 S. 230 f.). dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte glaubhaft gemacht wurden, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass sie zahlreiche Jahre in Luanda Wohnsitz hatte, dass mit dem BFM einig zu gehen ist, dass aufgrund der als unglaubwürdig zu erachtenden Vorbringen der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass sie entgegen ihren Aussagen in ihrer Heimat sehr wohl ein Beziehungsnetz und Verwandte hat und bei einer Rückkehr nach Angola in Luanda über die für eine Wiedereingliederung notwendigen Kontakte verfügt und auch beruflich Fuss fassen kann, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland bei einem Freund ihres Stiefvaters in gesicherten Wohnverhältnissen lebte, dass auch in gesundheitlicher und medizinischer Hinsicht offenkundig keine Gründe gegeben sind, die derart schwer wiegen würden, als sie nach der Rechtsprechung zwingend ein Hindernis des Vollzuges der Wegweisung darstellen müssten,
E4693/2011 dass sich der Vollzug der Wegweisung daher sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es schliesslich der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass insgesamt der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist und das BFM diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin damit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 14 AuG), dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesichts der aussichtslosen Rechtsbegehren abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1VwVG), dass das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite)
E4693/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: