Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4691/2016
Urteil v o m 11 . August 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter David Wenger; Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Rouven Brigger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 / N (…).
E-4691/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 16. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Anhörung vom 10. Februar 2016 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, wo er stets gelebt habe. Im Jahre 2013 habe er die Matura gemacht und sich an der Universität in C._______ eingeschrieben. Diese habe er aber nie besucht, weil der Weg dorthin gefährlich gewesen sei. Aufgrund der sich verschlechternden Lage in der Heimat und des zwischenzeitlichen Vorrückens der Organisation Islamischer Staat (IS) sei er mit einigen Geschwistern in die Türkei gezogen, während die Eltern und weiteren Geschwister in den Irak geflohen seien. Sein in der Türkei unternommener Versuch, auf Einladung seines in der Schweiz lebenden Bruders hierher weiterzureisen, sei an der verweigerten Visumserteilung durch die schweizerische Vertretung gescheitert. Im Juli 2014 sei er mit seinen Geschwistern nach Hause zurückgekehrt, habe dort seine vom Irak ebenfalls zurückgekehrten Angehörigen wieder getroffen – ein Bruder sei zwischenzeitlich verstorben – und in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Er habe sich noch kein Militärbüchlein der syrischen Armee ausstellen lassen und sei hierzu oder zu irgendwelchen Wehrdienstleistungen auch noch nicht aufgefordert worden. Weil die bei ihnen seit 2012 machthabende YPG (Volksverteidigungseinheiten der syrisch-kurdischen Partei PYD [Demokratische Einheitspartei]) ab 2015 in der Region mit Rekrutierungen begonnen habe, habe er sich von dieser ein Militärbüchlein ausstellen und darin den Aufschub des Wehrdienstes zwecks Studium bis einstweilen Dezember 2016 vermerken lassen. Die YPG habe ihn denn auch in der Folge nie zum Dienst einberufen. Wegen der Kriegssituation, aus Furcht vor einer möglichen altersbedingten Rekrutierung sowohl durch die syrischen Behörden als auch durch die YPG sowie aufgrund seiner Absicht zu studieren habe er sein Land am 1. September 2015 mit Hilfe eines Schleppers definitiv in Richtung Türkei verlassen. Via Griechenland und ihm unbekannte weitere Länder sei er am 11. September 2015 in die Schweiz gelangt. Er habe in seiner Heimat keine weiteren persönlichen Probleme gehabt; derzeit sei die Lage zu Hause ruhig und seinen dort verbliebenen Angehörigen gehe es gut.
E-4691/2016 Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seine Identitätskarte und sein Militärbüchlein der YPG je im Original sowie in Kopie sein Maturazeugnis, seinen Studentenausweis und eine Gebührenquittung der Universität ein. Einen Reisepass habe er nie besessen oder beantragt. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab, gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
E-4691/2016 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich nachfolgender Einschränkung – einzutreten. 1.3 Nicht einzutreten ist auf den Eventualantrag betreffend Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Der Beschwerdeführer verkennt offensichtlich, dass er diesbezüglich gar nicht beschwert ist, da das SEM ihm in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme bereits gewährt hat. 1.4 Die Frage der Wegweisung als solche (vgl. Art. 44 AsylG und Dispositiv Ziff. 3 der angefochtene Verfügung) bildet angesichts der klaren Beschwerdeanträge und deren Begründung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 1.5 Mit dem Direktentscheid in der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-4691/2016 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung reiche es praxisgemäss nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Ein konkretes militärisches Aufgebot für die syrische Armee habe der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben bislang nicht erhalten und bis zur Ausreise seien die syrischen Behörden nicht zwecks Rekrutierung mit ihm in Kontakt getreten. Eine mögliche Zwangsrekrutierung durch die YPG sei flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich. Zwar hätten die drei autonomen kurdischen Kantone in Nordsyrien im Juli 2014 eine obligatorische Dienstpflicht für männliche Bürger zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt, wobei zum „Defense Service“ jeweils eine Person jeder Familie und jeder Vereinigung sozial und ethisch verpflichtet sei. Diese Dienstpflicht knüpfe somit lediglich an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht an, nicht aber an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften. Es könne daher offen bleiben, ob die bei Verweigerung der Dienstpflicht vorgesehenen disziplinarischen Massnahmen überhaupt eine genügende Intensität zur Annahme der Asylrelevanz aufweisen würden. Das vorgelegte Militärbüchlein der YPG ändere an dieser Einschätzung nichts. Schliesslich bleibe auch die Bürgerkriegssituation in
E-4691/2016 Syrien mangels Gezieltheit der damit einhergehenden Nachteile flüchtlingsrechtlich unbeachtlich. Somit erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und habe keinen Anspruch auf Asyl. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer demgegenüber geltend, der Militärdienst sei nur wegen des Studiums aufgeschoben und eine Rekrutierung daher nur eine Frage der Zeit gewesen. Da er aufgrund seiner Ausreise nicht militärisch habe ausgehoben werden können, habe er auch keinen Wehrdienst verweigert, und Art. 3 Abs. 3 AsylG spreche Wehrdienstverweigerern ohnehin die Flüchtlingseigenschaft ab. Seine Flüchtlingsqualität ergebe sich aber aus dem Zusammenhang seiner hypothetischen Wehrdienstverweigerung mit seiner durchaus von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfassten ethnischen Zugehörigkeit, zumal Kurden in Syrien seit Jahrzehnten verfolgt würden und im Zeitpunkt seiner Ausreise im Verfolgungsvisier des erstarkten IS gestanden hätten. Diesbezüglich verweist er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5553/2013 vom 18. Februar 2015. 6. 6.1 Das SEM ist mit überzeugender, gesetzes- und praxiskonformer Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Furcht vor einer Rekrutierung durch die syrischen Behörden und durch die YPG sowie die Bürgerkriegssituation in Syrien würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe. Auf diese Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung E. II und Zusammenfassung oben E. 5.1) kann zur Vermeidung von Wiederholungen integral verwiesen werden. Es ist darin kein Grund zur Beanstandung zu erblicken und der Inhalt der Beschwerde lässt keine andere Betrachtungsweise zu. Aus dem vom Beschwerdeführer selber erwähnten Urteil E-5553/2013 vom 18. Februar 2015 (publiziert unter BVGE 2015/3) geht hervor, dass die Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die Rechtslage im Ergebnis nicht verändert hat und die bisherige Praxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (a.a.O. E. 4.3‒4.5 und 5). Mit dem SEM und dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang keinen Wehrdienst verweigert hat und die dereinst mögliche Einberufung keine begründete Furcht vor Verfolgung darstellt.
E-4691/2016 Abgesehen davon kann die Flüchtlingsqualität offensichtlich nicht aus dem Zusammenhang einer hypothetischen Wehrdienstverweigerung mit der kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers hergeleitet werden, denn die Ethnie ist nicht Anknüpfungspunkt der Wehrdienstpflicht, und zwar weder der syrischen Armee noch der YPG. Der behauptete, auf die Kurden gerichtete Verfolgungsfokus der syrischen Regierung und des IS führt nicht zu einer anderen Betrachtung, weil dieses ethnische Motiv vom Beschwerdeführer offensichtlich nicht in einen nachvollziehbaren Zusammenhang mit seinen persönlich befürchteten Wehrdiensteinberufungen gebracht werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen bislang nie eine Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien erkannt und für eine solche Annahme besteht auch kein Anlass. Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das SEM genügend Rechnung getragen. Dies scheint der Beschwerdeführer angesichts des gestellten Antrags auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme aber zu verkennen. 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, dessen Flüchtlingseigenschaft und mithin dessen behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es erübrigt sich, auf deren Inhalt näher einzugehen.
E-4691/2016 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 110a AsylG) sind unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4691/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David