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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2017 E-4684/2017

13 novembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,455 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Juli 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4684/2017

Urteil v o m 1 3 . November 2017 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Juli 2017 / N (…).

E-4684/2017 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 1. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. November 2015 wurden sie zur Person (BzP) befragt und am 12. Juli 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Anhörung im Wesentlichen vor, er habe ab dem Jahr (…) in D._______ an einem Institut der Universität während zwei Jahren E._______ studiert. Er sei bereits 2009/2010 militärisch ausgehoben worden, habe aufgrund des Studiums den Militärdienst mehrmals verschieben können und anlässlich der Verschiebung vom (…) 2010 eine Aufforderung für das Jahr 2012 für die Leistung des Militärdienstes erhalten. Im Studentenheim und an der Universität habe er ab und zu an Demonstrationen teilgenommen und seine Meinung unter anderem auch vor Anhängern des Regimes kundgetan. Weil er (…) nicht bestanden habe, sei er nach Damaskus gegangen und für (…) im (…) 2012 nach D._______ zurückgekehrt. Als Folge der Demonstrationen sei ihm – wie allen männlichen Studenten – der Zutritt ins Studentenheim verwehrt worden. Bei einem Freund und dessen Bruder – (…) – habe er für (…) wohnen können. Einige Tage nach seinem Einzug sei der militärische Sicherheitsdienst vorbeigekommen und habe den Bruder seines Freundes verhaftet. Die Beamten hätten sich nach seinem Freund und ihm erkundigt und in der Folge sie beide zu einem Auto gebracht. Dort hätten sie ihre ID- Karten und Mobiltelefone abgeben müssen. Nach zehn Minuten sei er gefragt worden, woher er stamme und ob er Kurde sei. Er habe die Beamten über seine persönliche Situation aufgeklärt. Nachdem seine Angaben überprüft worden seien, habe er seinen Ausweis sowie das Telefon zurückerhalten und sei aufgefordert worden, D._______ zu verlassen. Drei Tage später sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt, habe sich bei verschiedenen Onkeln versteckt und über das Geschäft eines Onkels Computer und Mobiltelefone repariert. Weil sich während zwei bis drei Jahren niemand nach ihm erkundigt habe, sei er davon ausgegangen, die Behörden würden nicht mehr nach ihm suchen. Etwa einen Monat vor der Ausreise, er sei nicht daheim gewesen, sei er von Angehörigen des Militärs gesucht worden. Deshalb habe er sich zur Ausreise entschlossen. A.c Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend sondern führte aus, sie sei ausgereist, weil ihr Ehemann gesucht worden sei.

E-4684/2017 B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 21. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, der Entscheid des SEM vom 21. Juli 2017 sei aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie als Flüchtlinge vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. E. Mit Verfügung vom 26. September 2017 zog die Vorinstanz ihren Entscheid teilweise in Wiedererwägung und hob die Ziffern 1 (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) und 4 (Vollzug der Wegweisung) der Verfügung vom 21. Juli 2017 auf, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind indes nicht, bezog die Beschwerdeführerin und das Kind in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters ein und ordnete die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung an. F. Die Instruktionsrichterin gab den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 29. September 2017 Gelegenheit mitzuteilen, ob sie unter den gegebenen Umständen an der Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen möchten, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. Die Beschwerdeführenden liessen sich nicht vernehmen.

E-4684/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 21. Juli 2017 ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen

E-4684/2017 an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen würden. Zur Begründung führte sie an, es bestünden Zweifel an den Ausführungen des Beschwerdeführers. Er sei insbesondere nicht in der Lage gewesen, seinen Aushebungsprozess bis zur Ausstellung des Militärbüchleins substantiiert zu schildern. Auch habe er nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er sich für ein E._______studium entschieden habe und habe nur beschränkte Kenntnisse E._______. Es könne ihm daher nicht geglaubt werden, dass er an einer Hochschule E._______ studiert und dadurch zwei Jahre lang eine Dienstverschiebung erwirkt habe. Daher könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass er an Demonstrationen an der Uni teilgenommen, seine oppositionelle Meinung vertreten und sich (…) eines Freundes aufgehalten habe. Aufgrund des bekannten rücksichtslosen Vorgehens des militärischen Sicherheitsdienstes gegen (vermeintliche) Oppositionelle sei nicht nachvollziehbar, dass er einfach so freigelassen worden sei. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im (…) 2015, drei Jahre nach Ablauf der Dienstverschiebung und den Ereignissen an der Universität, zu Hause hätte gesucht werden sollen. Personen, die gegen das herrschende Regime eingestellt seien, würden allein deswegen nicht als verfolgt gelten. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich jemals an Demonstrationen teilgenommen habe, bestünden aufgrund seiner Ausführungen keine Hinweise darauf, dass er als Demonstrant identifiziert worden sei. 4.2 In der Wiedererwägungsverfügung vom 26. September 2017 anerkannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen. Dazu führte sie aus, mit der illegalen Ausreise aus Syrien im (…) 2015 habe der Beschwerdeführer angesichts seines spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen, weshalb es überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass ihm eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Er habe deshalb begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Ihm werde kein Asyl gewährt, da er erst durch seine Ausreise Flüchtling geworden sei (Art. 54 AsylG).

E-4684/2017 5. 5.1 Gegenstand des vorliegenden Urteils bildet einzig die Frage, ob Gründe vorliegen, die zur Gewährung von Asyl führen könnten. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass die Begründung der Wiedererwägungsverfügung vom 26. September 2017 sehr kurz ausgefallen und nicht gänzlich nachvollziehbar ist. Einerseits wird anerkannt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines „spezifischen Profils“ eine regimefeindliche Haltung unterstellt werde, andererseits wird er von der Gewährung von Asyl ausgeschlossen, wobei nicht erkennbar wird, worauf sich diese Erkenntnis stützt. 5.3 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhörung aus, wie er in den Besitz seines Militärbüchleins gelangte. Es trifft zu, dass seine Angaben zur Aushebung gewisse Lücken aufweisen. Indes ist zu berücksichtigen, dass die Aushebung im Zeitpunkt der Anhörung rund acht Jahre zurücklag, weshalb vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden kann, dass er sich an jede Einzelheit erinnern kann. Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass die Aussagen zur Aushebung mit den Eintragungen im Militärbüchlein sowie der Aufforderung zur Mobilisierung übereinstimmen, mithin als glaubhaft zu erachten sind. Zu seiner Ausbildung macht der Beschwerdeführer geltend, er habe während vier Semestern an einem Institut der Universität D._______ E._______ studiert. Anlässlich der Anhörung stellte der Befrager dem Beschwerdeführer rund 50 Fragen zum Studium und gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nicht studiert. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ist indes leicht erkennbar, dass seine Ausbildung nicht mit einem in der Schweiz angebotenen E._______studium vergleichbar ist. Sodann ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt in sich stimmig sind und insbesondere durch die zahlreich eingereichten Originalbeweismittel (Schulzeugnisse, Quittungen für Studiengebühren, Studentenheimbüchlein, Studentenausweis, Prüfungsergebnisse, Militärbüchlein mit Verschiebungseinträgen) als hinreichend belegt und damit als glaubhaft erachtet werden können. 5.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht geschlossen, der Beschwerdeführer sei nicht militärisch ausgehoben worden und habe sich nicht während vier Semestern an einem Institut der Universität D._______ E._______ ausbilden lassen. Damit hat die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und Bundesrecht verletzt.

E-4684/2017 5.5 Nachdem sowohl die militärische Aushebung als auch die Ausbildung an einem Institut der Universität in D._______ glaubhaft ist, ist den weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Grundlage entzogen. Gleichermassen steht damit fest, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht entzogen hat. Indes vermag eine Dienstverweigerung oder Desertation allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). 5.6 Der Beschwerdeführer führt zu seinen Asylgründen an, er habe in D._______ Demonstrationen teilgenommen und sich kritisch gegenüber dem Regime geäussert. Ferner sei er vom militärischen Sicherheitsdienst bei der Kontrolle (…) seines Freundes im (…) 2012 identifiziert und im (…) 2015 daheim gesucht worden. Anlässlich der Anhörung hat es der Befrager der Vorinstanz offensichtlich unterlassen, das politische Profil des Beschwerdeführers vertieft abzuklären. Der Beschwerdeführer gab an, er sei in der Opposition gewesen (SEM-Akten A31/22 F24). Nähere und ausführliche Angaben dazu, namentlich zu den Teilnahmen an Demonstrationen und den regimekritischen Diskussionen und zu seinem persönlichen Umfeld, in dem er sich bewegte, finden sich in der Anhörung nicht. Ebenfalls fehlen konkrete Angaben zur Vorsprache und Kontrolle der militärischen Sicherheitsbehörden (…) des Freundes und zur konkreten Angst des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Suche nach ihm im (…) 2015. Diesbezüglich hat die Vorinstanz den Sachverhalt somit nicht hinreichend abgeklärt. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz einerseits den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und andererseits den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erhoben hat. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,

E-4684/2017 wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung kommt unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4). 6.2 Die Vorinstanz ist daher anzuweisen, im Sinne der vorstehenden Erwägungen das politische Engagement des Beschwerdeführers, die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Wohnung bei einem Freund und die Suche nach ihm im (…) 2015 vertieft abzuklären. 6.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Verfügung vom 21. Juli 2017 ist betreffend die Ziffern 2 und 3 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen einem neuen Entscheid zuzuführen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos geworden. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Den nicht vertretenen Beschwerdeführenden sind aus dem vorliegenden Verfahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb ihnen keine Parteientschädigung auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4684/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Ziffern 2 und 3 der Verfügung des SEM vom 21. Juli 2017 werden aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Evelyn Heiniger

Versand:

E-4684/2017 — Bundesverwaltungsgericht 13.11.2017 E-4684/2017 — Swissrulings