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Bundesverwaltungsgericht 23.08.2016 E-4679/2016

23 agosto 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,191 parole·~11 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4679/2016

Urteil v o m 2 3 . August 2016 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2016 / N (…).

E-4679/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) auf ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. November 2010 mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 in Anwendung der damals geltenden Bestimmung aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, könne dafür keine entschuldbaren Gründe nennen und weitere Abklärungen zur Flüchtlingseigenschaft seien nicht nötig, da seine Vorbringen offensichtlich unglaubhaft seien, dass sich auch in Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzuges keine vertiefte Abklärung aufdränge, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein zweites Asyl einreichte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 27. Mai 2016 zu seiner Person befragt (BzP) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Juni 2016 geltend machte, er habe die Schweiz nach dem ersten Asylverfahren im Spätsommer oder Herbst 2012 verlassen und sei illegal nach Nigeria zurückgekehrt, dass seine früheren Probleme in Nigeria weiterhin bestünden, dass er sich deshalb zunächst bei seinem Onkel in Lagos versteckt aufgehalten habe und später nach C._______ und D._______ gegangen sei, dass er von der Gemeinde jedoch ausgeschlossen worden sei und man ihn habe umbringen wollen, dass er von seinem Onkel erfahren habe, dass seine Eltern im Jahre 2012 verstorben seien, dass seine Mutter verflucht worden sei und ihr Bein zu faulen begonnen habe, an deren Folgen sie gestorben sei,

E-4679/2016 dass seine Kinder unterdessen bei ihrer Grossmutter in E._______ leben würden, er diese aber wegen seiner Probleme nicht habe besuchen können, dass er sich wegen seiner nach wie vor bestehenden Probleme erneut zur Ausreise entschlossen habe und im Januar oder Februar 2016 ausgereist und mit Hilfe von Schleppern auf dem Landweg in die Schweiz gereist sei, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Juni 2016 – eröffnet am 28. Juni 2016 – abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne aufgrund widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer Gründe nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer sei seit seinem ersten Asylverfahren in der Schweiz nach Nigeria zurückgekehrt sei, dass er sich zur Begründung seines zweiten Asylgesuches auf die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründe berufe, welche in der Verfügung vom 16. Dezember 2010 insgesamt als unglaubhaft erkannt worden seien, so dass die von ihm für die Zeit danach geltend gemachten Nachteile einer haltbaren Grundlage entbehren würden, dass im Weiteren seine Aussagen bezüglich der Todesumstände seiner Mutter aus westlich-rationaler Sicht nicht glaubhaft seien, dass er überdies nicht in der Lage gewesen sei, die Namen und Geburtsdaten seiner Kinder anzugeben, was den fehlenden Realitätsgehalt seiner Aussagen weiter verdeutliche, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit an das SEM gerichteter und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 14. Juli 2016 Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragte, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 dazu aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen,

E-4679/2016 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2016 um Ratenzahlung ersuchte, wobei er eine erste Rate von Fr. 100.– zu Gunsten der Gerichtskasse bereits überwiesen habe, dass er damit sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorliegende Aktenlage seine Zwischenverfügung vom 5. August 2016 in Wiedererwägung zog und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, wobei es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in den Endentscheid verwies,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

E-4679/2016 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer sei nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuches in der Schweiz nach Nigeria zurückgekehrt, als zutreffend erweisen dürften, diese Frage indessen offen gelassen werden kann, dass bereits in der Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2010, welche der Beschwerdeführer nicht angefochten hatte, festgestellt wurde, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht, weil die Vorbringen nicht glaubhaft gemacht worden seien, dass er in seinem vorliegenden Asylgesuch diesbezüglich nichts Neues vorbringt, sondern geltend macht, er habe nach seiner Rückkehr nach Ni-

E-4679/2016 geria deswegen weiterhin Probleme gehabt, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen und auf die Begründung in der rechtskräftigen, vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Dezember 2010 verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, wonach seine Mutter wegen eines Fluchs an den Folgen eines verfaulten Beins verstorben sei, nichts Asylrelevantes zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal er damit auch keine gegen ihn gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar darlegt, dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in seiner Rechtsmitteleingabe nichts entgegenbringt und sich auf die Richtigkeit seiner Asylvorbringen beschränkt, dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

E-4679/2016 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer über eine Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrungen im Geschäft seines Vaters verfügt und – selbst nach dem angeblichen Tod seiner Eltern – auf ein grösseres Beziehungsnetz zurückgreifen kann (vgl. Akten A1 S. 3f., B7 S. 4 ff.), dass er überdies in seinem Alter auch ohne bestehendes Beziehungsnetz ein Auskommen finden dürfte, dass die Beschwerdeschrift nichts enthält, was zu einer anderen Einschätzung zu führen vermöchte, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend insgesamt zumutbar ist,

E-4679/2016 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit Eingabe vom 18. August 2016 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei nach Abzug des am 17. August 2016 geleisteten Teilbetrags in der Höhe von Fr. 100.– noch ein Betrag von Fr. 500.– zu bezahlen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4679/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Nach Abzug des am 17. August 2016 geleisteten Teilbetrags in der Höhe von Fr. 100.– verbleiben noch Fr. 500.–. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

E-4679/2016 — Bundesverwaltungsgericht 23.08.2016 E-4679/2016 — Swissrulings