Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4678/2009 Urteil v om 3 1 . J a nua r 2012 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2009 / N (…).
E4678/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. Mai 2009 von Istanbul aus in einem Lastwagen und gelangte über ihm angeblich unbekannte Länder am 27. Mai 2009 illegal in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 2. Juni 2009 fand dort die summarische Befragung statt, und am 10. Juni 2009 wurde er vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und sei in B._______, Provinz Sanliurfa, aufgewachsen. Er habe sich für kurdische Organisationen und Parteien eingesetzt. Ab 1998 habe er an der Berufshochschule in C._______ (…) studiert. Wegen seiner Ethnie und politischen Gesinnung sei er von Rechtsextremen unter Druck gesetzt und gelegentlich angegriffen worden. Das Studium habe er 1999 ohne Abschluss aufgegeben und sei nach B._______ zurückgekehrt. Wegen seiner Beteiligung an den NewrozFeierlichkeiten des Jahres 2000 sei er von den Sicherheitskräften für einen Tag inhaftiert worden. Ab 2001 habe er ein Fernstudium an (…) in Angriff genommen. Dieses Studium habe er aufgrund diskriminierender Massnahmen nicht abschliessen können. Seit 2006 respektive 2007 sei er auf der Flucht vor Verfolgern gewesen, welche ihn telefonisch bedroht hätten. Seit 2007 habe er in F._______ bei (…) gewohnt. (…) 2008 habe er das dortige Vereinslokal der DTP (Demokratik Toplum Partisi) besucht und sei später nach Verlassen der Lokalität von seinen Feinden verfolgt worden, die auch auf ihn geschossen hätten. Am (…) 2009 habe er an der (…) Protestkundgebung teilgenommen und danach wieder seine Eltern in B._______ besucht. Gegen Mitternacht sei er dort von Armeeangehörigen festgenommen und auf den Militärposten von D._______ verbracht worden. Am Morgen des (…) 2009 sei er entlassen worden, nachdem seine Familie Bestechungsgeld bezahlt habe. Er habe daraufhin die Türkei verlassen, zumal er auch nicht bereit gewesen sei, seine Militärdienstpflicht zu erfüllen. Der Beschwerdeführer gab zum Beleg seiner Identität seinen Nüfus zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 – eröffnet am 19. Juni 2009 – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und führte zur Begründung aus, die
E4678/2009 Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 20. Juli 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, weil er von der Sozialhilfe unterstützt werde. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen InternetAusdruck vom 20. Juli 2009 über den Vorfall in E._______ zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. E. Mit Eingabe vom 27. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nach. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 12. August 2009 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. G. In seiner Vernehmlassung vom 14. August 2009 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E4678/2009 H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. August 2009 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E4678/2009 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, seine Vorbringen entsprächen den Anforderungen sowohl von Art. 7 AsylG als auch von Art. 3 AsylG (vgl. Beschwerde S. 3 ff. und 10). Im Einzelnen bringt er vor, die Ausführungen des BFM betreffend seine Festnahme vom (…) 2009 seien unzutreffend (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer habe genau geschildert, wie er festgenommen und auf den Posten von D._______ gebracht worden sei, was einer typischen Vorgehensweise der Özel Tim (Sondereinheiten der türkischen Sicherheitskräfte) entspreche, vor allem, wenn jemand im Zusammenhang mit Öcalan respektive der PKK festgenommen werde. Wäre der Beschwerdeführer durch die Behandlung nicht ohnmächtig geworden, wäre er sicher noch verhört worden; zudem habe ihn ja seine Familie schon am nächsten Morgen durch Bestechung frei bekommen. Er habe sowohl die Festnahme als auch die Zeit auf dem Posten genau geschildert, sei dort allerdings fast die ganze Nacht bewusstlos gewesen (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Mit Bezug auf die telefonischen Drohungen sowie die Beschiessung beim Verlassen des DTPVereinslokals in F._______ 2008 macht der Beschwerdeführer geltend, seine Angaben seien entgegen den Behauptungen des BFM weder widersprüchlich noch unglaubhaft (vgl. Beschwerde S. 6 ff.).
E4678/2009 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Ansicht des BFM, die vor 2007 erlittenen Benachteiligungen und Verfolgungen lägen zeitlich zu weit zurück und seien deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant, sei unzutreffend (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Schliesslich sei auch nicht der Militärdienst, sondern die politische Verfolgung der eigentliche Grund für seine Flucht aus der Türkei gewesen (vgl. Beschwerde S. 10). 4.2. Nach Durchsicht der Akten, insbesondere der Befragungsprotokolle des Beschwerdeführers, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung und ihre Begründung einer Prüfung standhalten. Die den Akten zu entnehmenden klaren Unglaubhaftigkeitsindizien hat das BFM grundsätzlich korrekt erkannt und in seinen Erwägungen zutreffend gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Zu Recht hat das BFM auch die zeitlich vor 2007 anzusiedelnden Vorkommnisse als asylrechtlich unerheblich qualifiziert. Die Einwände in der Beschwerde führen insgesamt nicht zu anderen Schlussfolgerungen. 4.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht teilt insbesondere die Auffassung der Vorinstanz, dass die vorgebrachte Festnahme und das Festhalten auf dem Posten von D._______ insgesamt einen deutlichen Mangel an so genannten Realkennzeichen aufweist. Die protokollierten Vorbringen hinterlassen einen unsubstanziierten, teilweise lebensfremden und insgesamt konstruierten Eindruck. Diesen vermögen weder die Einwendungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5) noch der InternetAusdruck vom 20. Juli 2009 über einen Vorfall in E._______, in dem der Beschwerdeführer nicht erwähnt wird, etwas zu ändern. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden mit Sicherheit nicht bereits nach kurzer Zeit – und vor einer Befragung – aufgrund von Bestechung freigelassen worden wäre, wenn er tatsächlich während der Protestkundgebung von E._______ speziell aufgefallen und somit von besonderem behördlichen Interesse gewesen wäre. 4.2.2. Was die angeblich andauernden telefonischen Drohungen anbelangt (vgl. Beschwerde S. 6 ff.), ist festzuhalten, dass dieses zentrale Sachverhaltselement bei der Erstbefragung im EVZ gemäss Protokoll mit keinem Wort erwähnt (vgl. EVZProtokoll S. 6 f.), sondern erst bei der einlässlichen BFMAnhörung erstmals vorgebracht wurde (vgl. BFMProtokoll S. 8 f.). Angesichts des summarischen Charakters der Befragung in der Empfangsstelle (heute Empfangs und Verfahrenszentrum) kommt den Aussagen zu den Ausreisegründen für
E4678/2009 die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit zwar nur beschränkter Beweiswert zu, indessen sind bestimmte Ereignisse, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise zu erwähnen (vgl. dazu ausführlich Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13 f.). Der Einwand des Beschwerdeführers, man habe ihm in der EVZ angeblich gesagt, er solle kein Details erzählen (vgl. BFMProtokoll S. 8), ist schon deshalb unbehelflich, weil er gegen Ende der EVZBefragung explizit nach anderen Gründen für das Verlassen des Landes gefragt wurde, was er ausdrücklich verneinte (vgl. EVZProtokoll S. 7). Zu Recht hat deshalb das BFM auch diese Drohanrufe als unglaubhaft bezeichnet. 4.2.3. Angesichts der insgesamt wenig substanziierten Angaben des Beschwerdeführers, beispielsweise auch zu seinen angeblichen Verfolgern (vgl. BFMProtokoll S. 5 f.), erscheint auch das angebliche Vorkommnis von 2008 – die beim Verlassen des DTPVereinslokals in F._______ auf ihn abgegebenen Schüsse – als unglaubhaft; dies umso mehr als eine solche Verfolgungshandlung im konkreten Länderkontext in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zum geringen politischen Engagement des Beschwerdeführers gestanden wäre und dessen geringer Exponierungsgrad kaum das behauptete Verfolgungsinteresse ausgelöst hätte. 4.2.4. Soweit der Beschwerdeführer für die Zeit ab Ende der 1990er Jahre Verfolgungshandlungen geltend macht, besteht – wie das BFM zu Recht festgestellt hat (vgl. angefochtene Verfügung S.4) – offensichtlich kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zu der erst Ende Mai 2009 erfolgten Ausreise aus dem Heimatstaat. Die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen kann deshalb offen bleiben. 4.3. Schliesslich ist davon Kenntnis zu nehmen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich geltend macht, sein Unwille, in der Türkischen Armee Dienst zu leisten, sei nicht der Grund für die Ausreise gewesen (vgl. Beschwerde S. 10). 4.4. Soweit der Beschwerdeführer bei seiner Summarbefragung eine in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Schwester erwähnt hat, ist nach Beizug und Durchsicht der betreffenden Asylakten (N (…)) Folgendes festzustellen: Die Angehörige hatte in der Schweiz am 30. September 2004 um Asyl nachgesucht. Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung
E4678/2009 vom 15. Dezember 2004 wurde vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) festgestellt, dass sie die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht aufweist; sie wurde jedoch in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemanns eingeschlossen. Zu Beginn des Jahres 2010 verzichtete die Schwester auf ihre Flüchtlingseigenschaft, worauf das Erlöschen des Asyls festgestellt wurde. Aufgrund der Akten kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei mit Bezug auf seine Schwester (oder deren Ehemann) einer so genannten Anschlussverfolgung ausgesetzt wäre. 4.5. Nach diesen Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
E4678/2009 Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
E4678/2009 Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5. Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewaltoder de factoFlüchtling" qualifizieren würde, ist aufgrund der heutigen Situation in der Türkei nicht gegeben. Nach dem oben Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Es steht dem relativ jungen und – soweit den Akten zu entnehmen ist – gesunden Beschwerdeführer offen und ist ihm zuzumuten, sich wieder in der Türkei niederzulassen, wo er auch über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister) verfügt. Angesichts seiner schulischen Ausbildung (Gymnasium mit Abitur Abschluss, Studien in Fachrichtung (…) [ohne Abschluss]), Erfahrung in der elterlichen Landwirtschaft und Auslanderfahrung wird es ihm möglich sein, sich in der Türkei wieder eine Existenz aufzubauen. In der Beschwerde werden im Übrigen keine besonderen Gründe glaubhaft gemacht, welche sich ernsthaft gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat richten würden. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E4678/2009 6.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Damit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E4678/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: