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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2015 E-4673/2013

27 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,925 parole·~30 min·4

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des BFM vom 17. Juli 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4673/2013

Urteil v o m 2 7 . November 2015 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 17. Juli 2013 / N (…).

E-4673/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2011 und reiste legal über die türkische Grenze nach B._______ und von dort aus nach C._______. Nach zwei Wochen Aufenthalt gelangte er, versteckt in einem Lastwagen, am (…) 2011 in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Am 11. November 2011 fand dort die Befragung zur Person (BzP) und summarisch zu seinen Ausreisegründen statt. Am 14. Juni 2013 führte das Bundesamt eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch. A.a Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei Kurde (mit letztem Wohnsitz in E._______) und ausgebildeter (…); er habe etwa sechs Monate lang auf seinem Beruf arbeiten können, bevor er arbeitslos geworden sei. In der Folge habe er von (…) 2011 ein eigenes (…)geschäft in E._______ geführt, welches er drei Monate vor der Ausreise zu Eigentum erworben habe. A.b Anlässlich der BzP führte er zur Begründung des Asylgesuchs Folgendes aus: Er habe drei- bis viermal in E._______ an Demonstrationen und mehrmals an Sitzungen der Jugend in E._______ teilgenommen, bei denen die Vorbereitung dieser Demonstrationen Thema gewesen sei. Die Behörden seien darüber im Bild gewesen und hätten ihn mehrmals auf den Posten zitiert, wo er zunächst anständig behandelt und befragt worden sei. Anlässlich der Teilnahme an einer Demonstration zum Gedenken an die in Damaskus gefallenen Märtyrer seien plötzlich Anhänger der kurdischen Partei "Partiya Yekitîya Demokrat" (PYD) mit Bildern von Abdullah Öcalan erschienen und hätten die Kundgebung gestört. Es sei zu einer Auseinandersetzung der beiden demonstrierenden Gruppierungen gekommen. Auch hiervon hätten die Behörden gewusst und daher von ihm verlangt, er müsse sich vor jeder Demonstration bei ihnen melden. Eines Tages hätte er sich beim "Amen Siasi" (Staatssicherheitsdienst) in F._______ melden müssen. Er habe diese Aufforderung ignoriert. Er habe eine Freundin, eine (…), welche als (…) arbeite, und einmal bei einem Telefongespräch mit ihr Bashar Al-Assad und die Baath-Partei beschimpft. In der Folge sei die Freundin nach Damaskus zitiert und befragt worden, wer dieser Kurde sei, der Präsident und Land beschimpfe. Die

E-4673/2013 Freundin habe ihm dies später erzählt, worauf er sich zum Verlassen des Heimatstaates entschlossen habe. A.c Bei der einlässlichen Anhörung vom 14. Juni 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, nach dem Ausbruch der syrischen Revolution im März 2011 hätten immer mehr Bürger versucht, ihre Meinung kundzutun. Es sei nach und nach zu Demonstrationen gekommen, und es hätten sich Koordinationsgremien gebildet. Er habe mit einem solchen zu tun gehabt. Ihm seien von diesem Gremium (…) und (…) übergeben worden, die er (…) habe; er wisse aber nicht mehr, wann er damit genau begonnen habe. Etwa im (…) 2011 seien Angehörige dieses Koordinationsgremiums auf der Strasse von PYD-Anhängern angegriffen worden, und es sei zu Auseinandersetzungen gekommen. Er sei dabei gewesen. Die Sicherheitskräfte hätten versucht, die Gruppierungen zu trennen. In der Folge sei das Verhältnis der PYD zu anderen Parteien getrübt gewesen. Die PYD habe weitere Demonstrationen jeweils verhindert und erklärt, ihre eigenen Parolen und Bildern unter die Demonstranten bringen zu wollen. Etwa (…) 2011 sei ein neues Koordinationsgremium "(…)" gegründet worden. Dieses habe mehrheitlich aus denselben Personen bestanden, die zuvor an der Auseinandersetzung mit der PYD beteiligt gewesen seien. Er sei damals, zwischen (…) und (…) 2011, zweimal auf den Posten des politischen Sicherheitsdienstes vorgeladen worden. Dort habe man ihn nach seinem Freundeskreis, nach seiner Meinung zu verschiedenen Fernsehsendern sowie danach gefragt, ob er an Demonstrationen teilnehme. Zudem sei er dazu angehalten worden, sich jeweils vor einer geplanten Teilnahme bei den Behörden zu melden. Beim zweiten Mal sei ihm vorgeworfen worden, er verkaufe (…), welche (…) Israels zeigen würden und deswegen verboten seien; es sei ihm nun mit der Schliessung des Geschäfts gedroht worden. (…) 2011 sei er telefonisch vorgeladen worden, und etwa 15 Minuten später seien Leute des politischen Sicherheitsdienstes an der Haustür gestanden und hätten ihm mitgeteilt, er müsse sich zwecks Bewilligung für sein Geschäft am (…) 2011 auf dem Posten in F._______ melden. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin versteckt und sei am (…) 2011 im Auto nach F._______ gefahren, von wo aus er mit Hilfe eines Schleppers und mit seinem eigenen Pass ausgereist sei.

E-4673/2013 A.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Identitätsausweis, ein Dokument zu seiner Ausbildung und einen Militärausweis zu den Akten (bei der BzP zunächst in Kopie, anlässlich der eingehenden Befragung jeweils im Original). B. Mit am 19. Juli 2013 eröffneter Verfügung vom 17. Juli 2013 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. August 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter inhaltlich sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Rückweisung an die Vorinstanz, eventualiter unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls (subeventualiter Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling) und subsubeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. In prozessualer Hinsicht wurde Einsicht in die Akten A8/4, A12/2, in sämtliche eingereichten Beweismittel und in die schriftliche Begründung betreffend Akte A12/2 beantragt; nach Gewährung der Akteneinsicht respektive des rechtlichen Gehörs respektive Zustellung der schriftlichen Begründung sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen; es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung soweit Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werde, in Rechtskraft erwachsen sei. Mit der Beschwerde wurden unter anderem Ausdrucke von Fotografien und Internetseiten, Medien- und andere Berichte zu Syrien, Aufrufe zur Teilnahme an einer Demonstration, eine CD-ROM mit Fotografien und eine Bestätigung der P.D.K.S. zu den Akten gereicht und verschiedene Internetlinks zu weiteren Quellen angegeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2013 übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwerdeakten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.

E-4673/2013 E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2013 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 24. September 2013 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer liess seine Replik am 9. Oktober 2013 fristgerecht zu den Akten reichen und an seinen Anträgen festhalten. In der Eingabe wurden wiederum mehrere Links zu im Internet auffindbaren Quellen angegeben. G. Mit Eingaben vom 15. Oktober 2013, 24. Februar 2014 und 7. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer weitere Internetlinks auflisten und Beweismittel ins Recht legen, namentlich eine Bestätigung der Kurdischen Demokratischen Partei in Syrien / Organisation Schweiz, Fotografien, Ausdrucke von Internetseiten, Aufrufe zur Teilnahme an einer Demonstration, einen ein Ladenlokal betreffenden Verkaufsvertrag sowie das Bestätigungsschreiben einer kurdischen Jugendorganisation. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2014 ordnete der Instruktionsrichter einen weiteren Schriftenwechsel an und lud die Vorinstanz zu einer ergänzenden Stellungnahme ein. In seiner Vernehmlassung vom 4. September 2014 hielt das SEM weiter an seiner Verfügung vom 17. Juli 2013 fest. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 11. September 2014 zur Kenntnis gebracht. I. Am 13. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer weitere Informationen und Beweismittel einreichen. Namentlich legte er einen Marschbefehl vom (…) 2012 (im Original und übersetzt in eine Amtssprache) zu den Akten. Ausserdem wies er auf verschiedene Abschreibungsbeschlüsse des Gerichts in Verfahren hin, bei denen das SEM anderen Schutzsuchenden in vergleichbarer Situation wiedererwägungsweise Asyl gewährt habe. Der

E-4673/2013 Beschwerdeführer stellte den Antrag, die Vorinstanz sei einzuladen, eine weitere ergänzende Vernehmlassung abzugeben. J. Am 10. August 2015 wurde ein Ausdruck des YouTube-Profils des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Nachdem das BFM den Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse gemäss konstanter Praxis alternativer Natur sind (vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein schutzwürdiges Interesse an der eventuellen Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 1.5 Abgesehen vom erwähnten Eventualantrag ist nach dem Gesagten auf die Beschwerde einzutreten.

E-4673/2013 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf die in Art. 106 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe hin (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Vorab ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht sowie die Rügen der unrichtigen und unvollständigen Erhebung des Sachverhalts und der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. 3.1 In der Beschwerde (vgl. S. 2 und 4 ff.) wird beanstandet, dass dem Beschwerdeführer in die SEM-Aktenstücke A8/4 und A12/2 und in die von ihm eingereichten Beweismittel keine Einsicht gewährt worden sei. Im Rahmen des ersten Schriftenwechsels mit der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren wurde dem Beschwerdeführer das Aktenstück A8/4 (eine eigene Eingabe an die Vorinstanz) zur Kenntnis gebracht, und er konnte sich dazu in seiner Replik vom 9. Oktober 2013 äussern. Damit ist dem Einsichtsrecht insoweit Genüge getan. Der Antrag auf Einsicht in die Akte A12/2 (interner Antrag betreffend Anordnung der vorläufigen Aufnahme) und die damit zusammenhängenden Anträge (vgl. Rechtsbegehren 1–3 der Beschwerde) sind abzuweisen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass es sich dabei um ein behördeninternes Dokument handelt, welches der Einsicht grundsätzlich nicht unterliegt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich. Soweit das Fehlen eines Beweismittelumschlags mit vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln gerügt wird, bestätigt das SEM, dass ein solcher Umschlag nicht in den Akten vorhanden ist. Mit den in der Beschwerde erwähnten "zahlreiche[n] Beweismittel[n]" (vgl. S. 5) sind offensichtlich die folgenden, im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Original-Unterlagen gemeint: Identitätsausweis, eine Bestätigung des beendeten Militärdienstes und eine Bestätigung betreffend (…)abschluss in (…) vom (…) 2007 (jeweils mit deutscher Kurzübersetzung). Das Gericht stellt einerseits fest, dass die Vorinstanz diese Dokumente in ihren Akten (vgl. Tabelle BzP S. 5) aufgenommen und in der Verfügung (S. 4 oben) nochmals aufgeführt hat. Das SEM hat in seiner Verfügung weder die Identität des Beschwerdeführers angezweifelt, noch sein berufliches Zeugnis oder die Bestätigung über den geleisteten Militärdienst in

E-4673/2013 Frage gestellt. Ein Beweis ist das (positive) Ergebnis eines auf die Feststellung von Tatsachen gerichteten Beweisverfahrens. Die genannten drei Dokumente sind von der Vorinstanz offensichtlich im Sinne dieser Definition für die Frage der Flüchtlingseigenschaft als beweisrechtlich nicht massgeblich beurteilt und auch nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gewürdigt worden. Dass diese vom Beschwerdeführer selber eingereichten Unterlagen ihm nicht wiederum im Rahmen der Akteneinsicht zugestellt worden sind, hat sein rechtliches Gehör nicht verletzt. Dies ist namentlich für die Bestätigung des Militärdienstes hervorzuheben, zumal der Beschwerdeführer bei den Befragungen den Inhalt des Dokuments bestätigt hatte (vgl. das Protokoll der BzP, S. 5, das ihm im Rahmen der Akteneinsicht am 2. August 2013 zugestellt wurde). Nachdem es der Beschwerdeführer offenbar unterlassen hat, vor der Einreichung dieser Dokumente für seine Akten Kopien anzufertigen, sind ihm solche in der Beilage zuhanden seiner Unterlagen zuzustellen. 3.2 Weiter werden eine Verletzung der Begründungspflicht respektive eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt. 3.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. 3.2.2 In diesem Zusammenhang wird konkret geltend gemacht, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die eingereichten Beweismittel und nicht jedes einzelne Vorbringen (beispielsweise ein Telefongespräch der Freundin, die Aufforderung des politischen Sicherheitsdienstes vor Dehttps://de.wikipedia.org/wiki/Tatsache#Rechtswissenschaften

E-4673/2013 monstrationen vorzusprechen und Informationen dazu zu verraten, Nachforschen der Sicherheitsbehörden, nachdem der Beschwerdeführer sich am (…) 2011 nicht auf dem Posten in F._______ gemeldet hatte, die Erkundigung beim Bruder der Freundin des Beschwerdeführers) im Detail aufgeführt respektive gewürdigt. 3.2.3 Die eingereichten Beweismittel hat das SEM, wie oben erwähnt, im Sachverhalt angeführt und in der Folge in den Erwägungen nicht weiter angesprochen. Diese implizite Würdigung, bei der die Unterlagen respektive deren Authentizität nicht in Frage gestellt wurden, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 3.2.4 Nach Prüfung der Akten ist insgesamt festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und hinreichend erhoben und sich im angefochtenen Entscheid genügend ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, dem eine sachgerechte Anfechtung des Asylentscheids offensichtlich möglich war. 3.2.5 Für die am 13. Mai 2015 beantragte (recte: angeregte) Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels bestand und besteht keine Veranlassung. 3.3 Bei dieser Sach- und Aktenlage besteht insgesamt keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. An dieser Feststellung vermag auch nichts zu ändern, dass in einem erheblichen Teil der Beschwerdebegründung (vgl. insbes. Beschwerde S. 4–10) in etwas redundanter Weise immer wieder von "schwerwiegenden" prozessualen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens die Rede ist, die "offensichtlich" respektive "zwingend" die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben müssten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden

E-4673/2013 (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte zur inhaltlichen Begründung seiner Verfügung insbesondere Folgendes aus: 5.1.1 Der Beschwerdeführer habe vier Demonstrationsteilnahmen in E._______ geltend gemacht, sei jedoch nicht in der Lage gewesen, Angaben zu deren Zeitpunkt zu machen. Weiter habe er die Zugehörigkeit zu einem Koordinationsgremium und die von ihm für das Gremium im Internet veröffentlichten Publikationen erst bei der zweiten Befragung erwähnt. Die Ereignisse mit seiner Freundin habe er bei der Erstbefragung, später jedoch nicht mehr vorgetragen. Diese Vorbringen könnten daher nicht geglaubt werden. 5.1.2 Soweit der Beschwerdeführer Demonstrationsteilnahmen anführe seien diese Aktivitäten ungeachtet der Frage deren Glaubhaftigkeit nicht geeignet, ihn als exponierten Oppositionellen erscheinen zu lassen. Dies gelte umso weniger, als er selber dargelegt habe, nach Ausbruch der syrischen Revolution habe jedermann versucht, seine Meinung frei kundzutun. Ausserdem hätten die syrischen Behörden, welche energisch gegen regimekritische Aktivitäten vorgehen würden, den Beschwerdeführer mit Sicherheit rasch belangt, wenn er sich durch seine politischen Tätigkeiten besonders exponiert und so die Aufmerksamkeit des überall gegenwärtigen syrischen Geheimdiensts auf sich gezogen hätte. Diese Vorbringen vermöchten insgesamt daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. 5.2 In der Beschwerde werden diese Erwägungen der Vorinstanz als unzutreffend und willkürlich gerügt.

E-4673/2013 5.2.1 Namentlich wird ausgeführt, den Ausführungen des Beschwerdeführers sei offensichtlich zu entnehmen, dass die besagten Demonstrationen im (..) 2011 sowie etwa im (…) 2011 stattgefunden haben müssten. Die Aussage des Beschwerdeführers, er könne die diesbezügliche Frage nicht beantworten, habe sich auf die genauen Daten bezogen, nach ungefähren Daten habe das SEM dabei nicht gefragt. Entgegen der Behauptung des SEM seien zudem diese Demonstrationsteilnahmen nicht per se, sondern verbunden mit der Organisation für das Koordinationsgremium und verbunden mit seiner (…) Freundin die entscheidrelevanten fluchtauslösenden Verfolgungsmomente. 5.2.2 Hinsichtlich der Tätigkeit für ein Koordinationsgremium sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese bereits an der BzP erwähnt habe, zumal er bei der späteren Anhörung durch die Vorinstanz festgehalten habe, bei der "Jugend in E._______" und dem später genannten "Koordinationsgremium" habe es sich um dieselbe Gruppe und dieselben Aktivitäten gehandelt. 5.2.3 Dass er das spezifische Telefongespräch mit seiner Freundin bei der ausführlichen Befragung nicht erwähnt habe, sei namentlich vor dem Hintergrund des mit "gravierenden Mängel[n]" behafteten Erstprotokolls erklärbar. Ausserdem habe er vor dem SEM in der Folge überzeugend dargelegt, dass er seiner Freundin gegenüber immer wieder seine politische Meinung mitgeteilt habe, mithin sei in diesem Zusammenhang kein relevanter Widerspruch feststellbar. 5.2.4 Schliesslich habe das SEM nur die Unglaubhaftigkeit seiner eigenen Aktivitäten und Aktionen thematisiert, die Glaubhaftigkeit der von ihm beschriebenen behördlichen Reaktionen und damit letztlich die Glaubhaftigkeit der Verfolgung in schwer wiegender Weise demgegenüber ungeprüft gelassen. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft respektive asylrechtlich nicht relevant qualifiziert und eine drohende Verfolgung deswegen verneint hat.

E-4673/2013 6.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen führte der Beschwerdeführer bei der BzP aus, drei- bis viermal an solchen Kundgebungen gewesen zu sein (vgl. Protokoll BzP S. 6). Bei der ausführlichen Anhörung erklärte er auf die entsprechende Frage, er könne unmöglich die Daten dieser Demonstrationsteilnahmen nennen. Entgegen der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde – in der aufgrund weiterer protokollierter Aussagen des Beschwerdeführers nunmehr versucht wird, diese Datierungen wenigstens annähernd herzuleiten – ist die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass von ihm hier zeitlich genaue(re) Angaben zu erwarten gewesen wären. Die etwas bemüht wirkende Argumentation in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei nur nach konkreten, nicht nach ungefähren Zeitangaben gefragt worden, vermag die Zweifel nicht zu entkräften. Entsprechend erscheinen auch die angeblich in diesem Zusammenhang erfolgten Befragungen durch die Sicherheitsbehörden und insbesondere die zuletzt erfolgte Vorladung als fragwürdig. Dies umso mehr, als kaum nachvollziehbar wäre, dass die Sicherheitskräfte einerseits eine telefonische Vorladung vorgenommen hätten, um 15 Minuten später zu Hause zu erscheinen, nur um diese Vorladung (für den […] 2011 auf dem Posten in F._______) zu wiederholen. Wäre der Beschwerdeführer im Nachgang zu den angeblichen Demonstrationsteilnahmen sowie wegen offenen Kritisierens des Präsidenten und der Regierungspartei in den Fokus des Sicherheitsdienstes geraten, hätte dieser zudem kaum ein Vorgehen gewählt, das dem Beschwerdeführer ein Untertauchen geradezu nahegelegt hätte. Vielmehr wäre er mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Weiterungen direkt von zu Hause aus mitgenommen worden. 6.2 Das vom Beschwerdeführer angeführte politische Engagement für die "Jugend in E._______" respektive für ein Koordinationsgremium in E._______ – beides sei für ihn dasselbe – hat die Vorinstanz angezweifelt, und ihre diesbezüglichen Erwägungen sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden: Gemäss Angaben des Beschwerdeführers in der BzP sei es bei diesen Zusammentreffen um die Vorbereitung von Demonstrationen in E._______ gegangen (vgl. Protokoll BzP S. 6). Bei der zweiten und ausführlichen Anhörung sprach er neu von der Zugehörigkeit zu einem Koordinationsgremium und erklärte, "vor allem für das (…) zuständig" gewesen zu sein und ihm übergebene (…) zu haben. Erst nach mehrmaligen Nachfragen und aufgrund des expliziten Hinweises, er habe in der BzP kein solches Gremium erwähnt, führte er an, dass es sich bei der Gruppe "Jugend in E._______" und diesem Koordinationsgremium – von denen es mehrere gegeben habe – um dieselbe Gruppe gehandelt

E-4673/2013 habe (vgl. Protokoll Anhörung S. 6 f.). Das diesbezügliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers erweckt den Eindruck, er habe die widersprüchlich erscheinenden Angaben jeweils den Vorhalten des Befragers anzupassen und die Widersprüchlichkeit dadurch abzuschwächen versucht. Dies gilt umso mehr, als er behauptete, er habe bereits in der BzP das Koordinationsgremium und namentlich die Veröffentlichungen im Internet und auf YouTube erwähnt, was im Protokoll der BzP keine Stütze findet. Selbst am Ende jener Erstbefragung, als er im Sinne einer offenen Fragestellung noch weitere Gründe hätte anbringen können, erwähnte er die spezifischen Tätigkeiten für ein Koordinationsgremium nicht (vgl. Protokoll BzP S. 7). Dieses Protokoll wurde dem Beschwerdeführer am Ende der Befragung rückübersetzt und er hat es als ihm verständlich gemacht, korrekt und wahrheitsgemäss unterschriftlich bestätigt. Damit muss er sich auf die darin enthaltenen – respektive fehlenden – Angaben zu den zentralen Punkten der Begründung seines Asylgesuchs grundsätzlich behaften lassen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Das auf Beschwerdeebene (am 7. Juli 2014) eingereichte Bestätigungsschreiben, wonach er Mitglied einer kurdischen Jugendorganisation gewesen sei, muss im Kontext der vorliegenden Verfahrensumstände als Gefälligkeitsschreiben bewertet werden. Eine blosse Mitgliedschaft in einer kurdischen Jugendorganisation hätte im Übrigen kaum die behaupteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgelöst. 6.3 Soweit die Vorinstanz namentlich ein Telefongespräch mit der (…) Freundin des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt, erscheint nach Durchsicht der Akten auch diese Einschätzung als berechtigt: Der Beschwerdeführer hat in der BzP unmissverständlich ein bestimmtes Telefongespräch mit seiner Freundin geschildert – bei diesem habe er "eines Tages" (vgl. BzP S. 6 unten) Bashar Al-Assad und die Baath-Partei beschimpft – und dazu ausgeführt, dies habe zur Folge gehabt, dass die Freundin nach Damaskus vorgeladen worden sei. Bei der zweiten Anhörung erwähnte er zwar die Freundin, führte aber aus, diese sei wegen ihrer Beziehung zu ihm nach Damaskus zitiert worden, ohne dabei einen besonderen Auslöser (das Telefongespräch) zu erwähnen. Auf diese Ungereimtheiten angesprochen führte er aus, er kenne den konkreten Anlass für die Vorladung der Freundin nach Damaskus nicht. Er habe immer wieder in Telefonaten mit ihr eine kritische Haltung eingenommen (vgl. Protokoll Anhörung S. 5 und 9). Auch diese Angaben sind ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

E-4673/2013 Letztlich wären diese Sachverhaltselemente aber ohnehin nicht massgeblich für die Beantwortung der Frage der Flüchtlingseigenschaft, hat der Beschwerdeführer doch auch klar ausgesagt, dies "gehör[e] sowieso nicht zu [s]einer Geschichte" (vgl. a.a.O. S. 9). Die eingereichten Fotografien, die ihn mit einer Frau zeigen, deren Identität nicht feststeht, sind demnach nicht erheblich für die sich im Asylverfahren stellenden Fragen. 7. Betreffend den Militärdienst hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, er habe mit den zuständigen Behörden Probleme gehabt. 7.1 So hat er eine Bestätigung eingereicht, dass er den Militärdienst absolviert habe. Diese Bestätigung ist von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt worden. Auch für das Gericht besteht hierzu keine Veranlassung. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens war der Militärdienst kein weiteres Thema respektive machte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine weiteren Aussagen, ausser dass er den Dienst an (…) 2011 beendet habe und danach zunächst arbeitslos gewesen sei (vgl. Protokoll Anhörung S. 3). Er reichte in diesem Zusammenhang auch keine weiteren Unterlagen zu den Akten. 7.2 Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer einen Marschbefehl im Original, datierend vom (…) 2012, zu den Akten reichen. Dieser sei seiner Familie in Syrien zugestellt worden, welche das Beweismittel als unerheblich betrachtet habe, da sie davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Erst als die Familie vom ungewissen Asylbewerberstatus erfahren habe, habe sie ihm den Marschbefehl – der leider durch eine darüber ausgeschüttete Flüssigkeit an Qualität eingebüsst habe – zugestellt. 7.2.1 In Würdigung aller vorliegenden Akten beurteilt das Gericht diese erheblich verspätete Einreichung eines Beweismittels als nicht überzeugend und das Vorbringen als nachgeschoben, zumal der diesbezügliche Erklärungsversuch einen konstruierten Eindruck erweckt und das geschilderte Verhalten der Familie kaum nachvollziehbar ist. Ausserdem ist mehr als fraglich, ob der Familie ein solches Dokument in Abwesenheit des Beschwerdeführers überhaupt ausgehändigt worden wäre.

E-4673/2013 7.2.2 Ungeachtet der Frage der Authentizität des Beweismittels ist festzuhalten, dass die Einberufung zum Militärdienst und die Auswirkungen eines Bürgerkriegs in der Regel keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. Walter WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16). Dies wäre gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls der Fall, wenn der Einzuberufende bereits als engagierter Regimegegner identifiziert wäre (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 4 ff.). Hiervon kann nach den oben gemachten Feststellungen vorliegend nicht ausgegangen werden. 8. Schliesslich stellt sich die Frage nach dem Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen: 8.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 8.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimatoder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei

E-4673/2013 einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 8.3 Soweit geltend gemacht wird, bereits durch die Ausreise aus Syrien Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt zu haben und deshalb die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe zu erfüllen sowie dazu auf ein Urteil eines deutschen Oberverwaltungsgerichts (aus dem Jahr 2012) hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass gemäss schweizerischer Praxis im Syrienkontext die Ausreise selbst und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland nicht zur Annahme führt, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten (vgl. das Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Der Beschwerdeführer hält sich gemäss seinen Angaben seit Herbst 2011 im Ausland auf; die Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Aufgrund der längeren Landesabwesenheit wäre zwar bei einer Wiedereinreise nicht auszuschliessen, dass er durch die dannzumal zuständigen heimatlichen Behörden einer Befragung unterzogen würde. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst offenbar im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammeln dürfte, reicht jedoch für sich allein nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als Regimefeind identifiziert und registriert worden ist. Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, in der Vergangenheit im Heimatland in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, die syrischen Behörden würden ihn als staatsgefährdend einstufen; mithin hätte er vor diesem Hintergrund keine asylrelevanten Massnahmen zu befürchten. 8.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, sich in der Schweiz gegen das syrische Regime engagiert und namentlich an Demonstrationen teilgenommen zu haben und ein einschlägiges YouTube-Profil zu verfügen. Dazu reicht er eine Vielzahl von Unterlagen, unter anderem private Fotografien, Internetauszüge (Kopien) und Berichte ein, wobei er auf den Abbildungen teilweise gut erkennbar sei.

E-4673/2013 8.4.1 Wie erwähnt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen. Es bestehen somit keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. 8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner kürzlich präzisierten Praxis (vgl. zum Ganzen das bereits oben zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 m.w.H.) davon aus, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, dies die generelle Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, indessen nicht zu rechtfertigen vermag. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt, und sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die – über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus – Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. 8.4.3 Bei Durchsicht der vorliegenden Akten drängt sich der Schluss auf, der Beschwerdeführer gehöre nicht der Kategorie von Personen an, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner in den Fokus der syrischen Geheimdienste geraten wären. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben

E-4673/2013 auf Beschwerdeebene ist nicht davon auszugehen, er habe innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Schlüsselstelle inne. Daran vermag auch der zuletzt eingereichte "Ausdruck des YouTube-Profils" (unter dem Namen "[…]", was dem syrischen Geheimdienst die Zuordnung jedenfalls nicht erleichtern dürfte), nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat, wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz (und anderen europäischen Staaten), an Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist nicht wahrscheinlich, dass er seitens des syrischen Regimes als ein für die exilpolitische Szene bedeutsame, gegen die syrische Regierung sich ausserordentlich engagierende Persönlichkeit wahrgenommen würde, falls er überhaupt als Teilnehmer dieser Veranstaltungen identifizierbar wäre. Mithin übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers entgegen seiner Auffassung die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. 8.4.4 In Würdigung aller Sachverhaltselemente ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine erlittene oder drohende Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Der massgebliche Sachverhalt ist vollständig erstellt. Es erübrigt sich, weiter auf die Vorbringen auf Beschwerdeebene einzugehen. Die Vorinstanz hat zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-4673/2013 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 11.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1–4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.4), alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, erweist sich der Vollzug als undurchführbar und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 11.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat genau so wenig zu prüfen ist, ob der Vollzug auch unzulässig oder unmöglich wäre, wie die Frage, ob er auch aufgrund in der Person des Asylsuchenden liegender, individueller Gründe als unzumutbar zu erachten wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wären die Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie das Vorliegen allenfalls vorliegender individueller Wegweisungshindernisse zu beurteilen. Der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinreichend Rechnung getragen. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E-4673/2013 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4673/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

E-4673/2013 — Bundesverwaltungsgericht 27.11.2015 E-4673/2013 — Swissrulings