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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2009 E-467/2009

28 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,644 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flughafenverfahren

Testo integrale

Abtei lung V E-467/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Januar 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 16. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-467/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______ – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. Dezember 2008 verliess und per Schiff nach Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) und von da per Flugzug über Spanien in die Schweiz gelangte, wo er am 29. Dezember 2008 im Transit am Flughafen (...) um Asyl nachsuchte, nachdem ihm anlässlich einer Passkontrolle der Weiterflug nach Kanada verweigert worden war, dass ihm gleichentags vom BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass die summarische Befragung am Flughafen (...) am 4. Januar 2009 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM am 12. Januar 2009 erfolgte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er habe im Alter von 16 Jahren (...) gemerkt, dass er homosexuell sei, zunächst aber – in Anbetracht der drohenden Konsequenzen in der islamischen Gesellschaft – versucht, diese Neigung versteckt zu halten, dass er (...) einen Mann namens C._______ kennengelernt habe und mit diesem eine Beziehung eingegangen sei, wobei sich die Männer während der folgenden (...) Jahre mehrmals wöchentlich getroffen hätten, dass Mehdi am (...) nebst (...) weiteren Gästen auch den Beschwerdeführer zu seiner Geburtstagsfeier eingeladen habe, und dieser geschminkt und mit einer Frauenperücke erschienen sei, um seinen Freund zu überraschen, dass im Laufe des Abends plötzlich zwei Regierungsbeamte in Zivilkleidung aufgetaucht seien, den Beschwerdeführer festgenommen und an einen unbekannten Ort verbracht, hätten, wo er geschlagen und sexuell misshandelt worden sei, dass die Beamten ihn schliesslich unter der Bedingung, dass er "das nie wieder mache", am selben Abend wieder freigelassen hätten, E-467/2009 dass sein Freund ihn drei Tage später angerufen und ihm mitgeteilt habe, er sei ebenfalls festgenommen und geschlagen worden, seine Familie wisse nun Bescheid über seine Neigung, weshalb er den Beschwerdeführer nicht mehr treffen könne, dass C._______ (...) später mit seiner Familie nach D._______ gezogen sei, dass der Beschwerdeführer im (...) einen anderen Mann, E._______, kennengelernt und in der Folge einmal die Woche getroffen habe, dass er am (...) bei E._______ zum Abendessen eingeladen und infolge einer Autopanne zwei Stunden zu spät gekommen sei, dass er vor E._______['s] Wohnhaus einen Menschenauflauf angetroffen und ein Passant ihm mitgeteilt habe, Regierungsbeamte hätten einen schlimmen Ort vorgefunden, dass der Beschwerdeführer seinen Freund habe schreien hören, worauf er mit dem Bus nach F._______ gefahren und bei seinem Onkel G._______ untergetaucht sei, dass er anlässlich eines Telefongesprächs mit seiner Mutter erfahren habe, dass Regierungsbeamte ihn im Elternhaus gesucht, den Vater mitgenommen und ihm mitgeteilt hätten, dass sein Sohn homosexuell sei, dass er weiter erfahren habe, dass E._______ ihn denunziert und wahrheitswidrig ausgesagt habe, die kompromittierenden Flugblätter aus seiner Wohnung würden dem Beschwerdeführer gehören, dass der Beschwerdeführer dies alles seinem Onkel erzählt und dieser hierauf einen Schlepper beauftragt und seine Ausreise organisiert habe, dass der Beschwerdeführer in Begleitung des Schleppers über F._______ nach H._______ am persischen Golf und von dort in verschiedenen Booten nach Dubai gelangt sei, wo per Flugzeug über Spanien in die Schweiz gereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Januar 2009 – gleichentags eröffnet – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- E-467/2009 schaft nicht, sein Asylgesuch vom 29. Dezember 2008 ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens (...) sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, dass im Iran Homosexualität zwar unter Strafe stehe, die Praxis jedoch zeige, dass namentlich in grossen Städten eine gewisse Toleranz entgegen gebracht werde und es zu keiner kollektiven Verfolgung von homosexuellen Personen komme, weshalb zur Anerkennung einer asylrelevanten Verfolgung das Vorhandensein konkreter Anhaltspunkte für dieselbe im Einzelfall erkennbar sein müsse, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet seien, zumal er hinsichtlich der angeblichen Geburtstagsfeier bei seinem Freund C._______ keinerlei nähere Angaben über die Gäste, den zeitlichen Ablauf, die Zugehörigkeit der Regierungsbeamten oder den Grund der Razzia habe machen können, dass nicht plausibel sei, dass man in einem Land, in welchem Homosexualität nicht geduldet sei, das Risiko auf sich nehme, vor Unbekannten eine Damenperücke und Schminke zu tragen, dass auch die Schilderung der nachfolgenden Behelligungen stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen sei, dass der Beschwerdeführer auch über seinen zweiten Freund E._______, über die Behelligungen seines Vaters sowie darüber, wie seine Mutter die Informationen erhalten habe, keine differenzierten Aussagen habe machen können, dass schliesslich auch das Fehlen von Identitätspapieren nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche, zumal seine Ausführungen, wonach er all seine Dokumente im Auto habe liegen lassen nicht plausibel seien und ihm auch nicht geglaubt werden könne, dass weder Verwandte noch Bekannte dieselben beschaffen und in die Schweiz schicken könnten, E-467/2009 dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2009 beantragte, die Verfügung des BFM vom 5. Januar 2009 sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Akten am 23. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-467/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt wird - um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – zu Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, dass diesbezüglich zunächst festzustellen ist, dass der Vorhalt in der Beschwerdeschrift, wonach die Aberkennung der Glaubhaftigkeit E-467/2009 durch die Vorinstanz nicht mit deren vorstehenden Erwägungen übereinstimmen würden, weil die Homosexualität des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt und vielmehr behauptet würde, Homosexuelle würden im Iran nicht in asylrelevanter Weise verfolgt, ins Leere geht, dass nämlich der angefochtenen Verfügung in keiner Weise zu entnehmen ist, homosexuelle Personen würden im Iran grundsätzlich nicht verfolgt, sondern vielmehr dargetan wird, die – vor dem Hintergrund der unbestrittenermassen schwierigen Lage von Homosexuellen im Iran – vorliegend konkret geltend gemachten Verfolgungshandlungen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, dass nach richtiger Auffassung der Vorinstanz jeglicher Logik des Handelns widerspricht, dass der Beschwerdeführer sich als Frau verkleidet und geschminkt unter ihm unbekannte Personen begeben haben will (pag. 30), obschon er wusste, dass Homosexualität im Iran illegal ist und gemäss der dort geltenden Scharia zumindest formell mit dem Tod bestraft werden kann (pag. 33 und 36), dass dem Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach Liebe blind mache und es schliesslich zu keinen negativen Reaktionen der anderen Gäste gekommen sei, nicht zu überzeugen vermag, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, er habe seine sexuelle Ausrichtung über Jahre selbst vor seinen Eltern versteckt gehalten (pag. 36 f.), dass auch die geltend gemachten Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit der zweiten Beziehung des Beschwerdeführers kein stimmiges Bild vermitteln, dass er insbesondere keinerlei schlüssigen Aussagen über die näheren Umstände der Festhaltung seines Vaters machen und auch nicht darlegen konnte, wann und wie dieser seine Mutter über die fraglichen Ereignisse informiert habe (pag. 39), dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise in der Erstbefragung überhaupt keine individuelle Verfolgung geltend machte, sondern einzig vorbrachte, infolge seiner Sexualität Angst vor der iranischen Regierung zu haben (pag. 57), dass unter diesem Aspekt die spätere Individualisierung der Verfolgung als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung erscheint, E-467/2009 dass dem Beschwerdeführer insgesamt die geltend gemachten Verfolgungshandlungen nicht geglaubt werden können, weshalb nachfolgend einzig zu prüfen bleibt, ob allein infolge seiner Homosexualität begründete Furcht besteht, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt werden könnte, dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen ist, dass die Homosexualität des Beschwerdeführers den heimatlichen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht bekannt war und diese demgemäss kein diesbezügliches Verfolgungsinteresse gehabt haben, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Homosexualität in der iranischen Gesellschaft nicht ungewöhnlich ist und in der Praxis grundsätzlich geduldet wird, sodass eine systematische Diskriminierung nicht feststellbar ist, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift aktuell kein Fall bekannt ist, wo jemand allein wegen seiner Homosexualität verurteilt worden wäre (vgl. hierzu UK Home Office, Country of Origin Information Report Iran, 15. August 2008, S. 135 ff.; UK Home Office, Country of Origin Information Bulletin Iran: Lesbian, Gay, Bisexual and Transgender Persons, 21. April 2008; Danish Immigration Service, On certain crimes and punishments in Iran, April 2005, S. 10), dass daher nicht von einer systematischen Verfolgung Homosexueller im Iran im Sinne des Asylgesetzes auszugehen ist, dass bei dieser Sachlage und dem Umstand, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei den heimatlichen Behörden nicht als Homosexueller bekannt, nicht auf das Vorliegen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung geschlossen werden kann, dass insgesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und seine unbestrittene Homosexualität für sich die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, E-467/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-467/2009 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass nämlich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in B._______ geboren wurde und bis zum 23. Dezember 2008 dort lebte, womit er – selbst unter Wahrunterstellung von familiären Problemen infolge seiner sexuellen Ausrichtung – zumindest über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache der prozessuale Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-467/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren (...) (per Telefax mit den Akten Ref.-Nr. N (...) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl, (...) (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 11

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