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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2010 E-4667/2010

17 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,173 parole·~11 min·1

Riassunto

Asylverfahren (Übriges) | Kantonswechsel, Verfügung des BFM vom 7. Juni 2010

Testo integrale

Abtei lung V E-4667/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . November 2010 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Kantonswechsel, Verfügung des BFM vom 7. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4667/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Juli 2004 in die Schweiz einreiste und am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM (ehemals Bundesamt für Flüchtlinge; BFF) das Asylgesuch mit Verfügung vom 15. Juli 2004 ablehnte und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass eine dagegen erhobene Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Beschluss vom 31. August 2004 aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abschrieben wurde, dass der Beschwerdeführer am 6. September 2006 ein sinngemässes Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens einreichte, dieses von der ARK mit Verfügung vom 29. September 2004 wegen nicht erfolgten Abholens einer Instruktionsverfügung zurückgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2006 ein zweites Asylgesuch einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Januar 2007 auf dieses nicht eintrat und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2007 Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFM erhob, dass das BFM den Beschwerdeführer mittels Zuweisungsentscheid vom 6. Februar 2007 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zuwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juli 2008 die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2007 abwies, dass dem Beschwerdeführer vom BFM Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 29. Juli 2008 gesetzt wurde, am 30. Juli 2008 die Ausschaffungshaft verfügt wurde, der Beschwerdeführer zwischenzeitlich untertauchte, am 9. September 2008 wieder aufgegriffen und inhaftiert wurde, am 10. September 2008 die Ausschaffungshaft verfügt und diese am 12. September 2008 vom E-4667/2010 Verwaltungsgericht des Kantons B._______ für drei Monate bestätigt wurde, dass das BFM die vom 11. September 2008 datierte, als "neues Asylgesuch" betitelte Eingabe des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. September 2008 als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und abwies, dass das BFM in Bezug auf weitere Eingaben des Beschwerdeführers am 9., 16. und 29. Oktober 2008 Stellung nahm, dass der Beschwerdeführer am 10. November 2008 eine Beschwerde "betreffend Rechtsverweigerung, eventuell Beschwerde gegen das Schreiben des BFM vom 9. Oktober 2008 (N [...]), Ablehnung des Wiedererwägungsgesuches vom 30. September 2008" beim Bundesverwaltungsgericht einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Februar 2009 die Rechtsverweigerungsbeschwerde abwies, die Beschwerde guthiess, soweit darauf einzutreten war und die Nichteintretensverfügungen vom 9., 16. und 29. Oktober 2008 betreffend Wiedererwägung des Wegweisungsvollzugs aufhob und die Vorinstanz anwies, auf das am 30. September 2008 eingereichte und durch weitere Eingaben und Beweismittel ergänzte Wiedererwägungsgesuch einzutreten und es in materieller Hinsicht zu beurteilen, dass das BFM mit Verfügung vom 9. März 2009 das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 30. September 2008 erneut abwies, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 17. März 2009 Beschwerde erhob, das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Februar 2010 diese guthiess, die Verfügung der Vorinstanz vom 9. März 2009 aufhob sowie das BFM anwies, den Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Januar 2007 vorläufig aufzunehmen, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2010 ein Gesuch um Bewilligung der Wohnsitznahme im Kanton C._______ einreichen liess und im Wesentlichen geltend machte, er habe erhebliche psychische E-4667/2010 Probleme und deshalb wolle er in den Kanton C._______, in die Nähe seines Cousins, ziehen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Juni 2010 das Kantonswechselgesuch abwies und seine Abweisung im Wesentlichen damit begründete, dass der dargelegte Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt sei, da es sich beim erwähnten nahen Verwandten lediglich um einen Cousin handle und die erforderlichen ärztlichen Behandlungsmöglichkeiten auch im Kanton B._______ vollumfänglich gewährleistet seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2010 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2010 sei aufzuheben, es sei die Sache zur Abklärung des vollumfänglichen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes an das BFM zurückzuweisen, es sei eventuell die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2010 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer der Wechsel von Kanton B._______ in den Kanton C._______ zu bewilligen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragen liess, vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, dass des Weiteren der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Mitteilung ersuchte, welche/r Bundesverwaltungsrichter/in und welche/r Gerichtsschreiber/in mit dem vorliegenden Verfahren betraut sei, sowie welches Spruchgremium am Endentscheid mitwirke, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. Juli 2010 den Eingang der Beschwerde vom 28. Juni 2010 bestätigte, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 30. Juli 2010 das Bundesverwaltungsgericht ersuchte, möglichst schnell einen Entscheid zu fällen, da sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massiv verschlechtert habe, dass mit Schreiben vom 27. August 2010 der Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht des (...) Kantonsspitals vom 24. August 2010, den E-4667/2010 Beschwerdeführer betreffend, dem Bundesverwaltungsgericht zukommen liess, dass der Rechtsvertreter am 11. Oktober 2010 einen weiteren ärztlichen Bericht vom 7. Oktober 2010 des Kantonsspitals C._______ zukommen liess und mitteilte, der Beschwerdeführer habe aufgrund einer Panikattacke mit Ohnmacht notfallmässig hospitalisiert werden müssen, weshalb er um dringende positive Erledigung des Verfahrens ersuche, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich der vorläufigen Aufnahme endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es sich beim Entscheid über ein Gesuch einer asylsuchenden oder vorläufig aufgenommenen Person um Bewilligung eines Wechsels in einen anderen Kanton (Art. 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) i. V. m. Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] um eine beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung handelt, dass der Entscheid über den Kantonswechsel nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 85 Abs. 4 AuG), dass diese Rüge in der Beschwerde erhoben wird, indem der Beschwerdeführer geltend macht, er wolle in der Nähe seines Cousins im Kanton C._______ leben, dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- E-4667/2010 miert ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG Art. 49 VwVG), dass gemäss Art. 85 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 21 VVWA und Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt wird, dass für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen Art. 27 AsylG sinngemäss anwendbar ist, dass gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit sowie besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt, dass, wie bereits erwähnt, der Entscheid der Vorinstanz über den Kantonswechsel gemäss Art. 85 Abs. 4 AuG nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass über die Kernfamilie (Ehegatte und minderjährige Kinder; vgl. dazu Art. 1 Bst. e AsylV 1) hinausgehend der Familienbegriff grundsätzlich jenem von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entspricht, wonach auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden, E-4667/2010 dass als solchermassen erweitertes Familienleben das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren Nichten und Neffen sowie auch zwischen Geschwistern anerkannt wird, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht, dass der Beschwerdeführer und sein Cousin keine Kernfamilie im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 darstellen und sich der Beschwerdeführer nicht auf den weiteren Familienbegriff berufen kann, dass im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von Art. 85 Abs. 4 AuG - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. dazu die zu Art. 27 Abs. 3 AsylG entwickelte Rechtsprechung in BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff., welche vorliegend sinngemäss zur Anwendung gelangt), dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist, dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.), dass somit vorliegend auch zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme auf die Hilfe seines Cousins angewiesen ist, dass dies vorliegend zu verneinen ist, zumal die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht dazu führen, dass dieser notwendigerweise auf die physische Anwesenheit des Cousins angewiesen ist und dauernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit ihm leben müsste (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c.cc S. 201), E-4667/2010 dass die erforderliche psychologische und psychiatrische Betreuung des Beschwerdeführers gar nicht durch seinen Cousin gewährt werden könnte, zumal es ihm an der fachlichen Kompetenz fehlt, dass bezüglich der vorgebrachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers zwar festzuhalten ist, dass die Anwesenheit seines Cousins sehr wahrscheinlich einen positiven Einfluss haben würde, aus den Akten demgegenüber aber hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2008 medizinisch fachliche Hilfe erhalte, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 nicht gegeben ist, zumal im Kanton B._______ die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten vollumfänglich gewährleistet sind, was die ärztlichen Berichte des (...) Kantonsspitals vom 24. Juni 2010 und 24. August 2010 zeigen, dass der Wunsch des Beschwerdeführers, bei seinem Cousin im Kanton C._______ zu leben, verständlich ist, sich aber aus dem vorliegend massgeblichen Art. 85 Abs. 4 AuG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten lässt, dass das vom 7. Juni 2010 datierende Schreiben des Rechtsvertreters mit dem beigelegten Arztbericht vom 4. Juni 2010 (Eingang beim BFM: 8. Juni 2010) in der Verfügung keine Berücksichtigung finden konnte, zumal letztere vom 7. Juni 2010 datiert, und der Vorhalt in der Beschwerde, das BFM habe seine – erst am 10. Juni 2010 versandte – Verfügung allenfalls absichtlich vordatiert, um besagtes Schreiben mit Beilage nicht berücksichtigen zu müssen, zurückgewiesen werden muss, zumal sich den Akten keinerlei entsprechende Indizien entnehmen lassen, dass darüber hinaus eine Gefährdung des Beschwerdeführers – entgegen dessen Auffassung in der Beschwerde – aufgrund des Verbleibs im Kanton B._______ nicht anzunehmen ist, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt hat, dass schliesslich anzumerken ist, dass es dem Beschwerdeführer auch ohne Kantonswechsel ohne Weiteres möglich ist, per Telefon E-4667/2010 oder mittels gelegentlicher Besuche Kontakt mit seinem Cousin im Kanton C._______ zu pflegen, dass mithin festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 85 Abs. 4 AuG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass in casu von der vorgängigen Bekanntgabe des Spruchgremiums abzusehen ist und der entsprechende Antrag mit vorliegendem Entscheid hinfällig geworden ist (vgl. Art. 32 Abs. 4 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4667/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: Seite 10

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