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Bundesverwaltungsgericht 15.08.2016 E-4660/2016

15 agosto 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,011 parole·~10 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4660/2016

Urteil v o m 1 5 . August 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Arthur Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2016 / N (…).

E-4660/2016 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – sein Heimatland im Herbst 2012 und gelangte mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach B._______ in die kurdischen Teile des Iraks. Von dort reiste er am 25. September 2015 mit der Hilfe eines Schleppers über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2015 befragte ihn die Vorinstanz im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen. Aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit wies ihm der zuständige Kanton am 12. Oktober 2015 eine Vertrauensperson zu. Am 22. Juni 2016 erfolgte eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen (Bundesanhörung). Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er befürchte die Einziehung in den syrischen Militärdienst beziehungsweise eine Rekrutierung für die Yekîneyên Parastina Gel (YPG). B. Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 – eröffnet am 16. Juli 2016 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde. C. Mit Eingabe vom 26. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei eine ergänzende dritte Anhörung anzuordnen, um Unklarheiten zu bereinigen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

E-4660/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Willkürverbot (Art. 9 BV) hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde zunächst damit, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt. Tatsächlich wird der Vorinstanz damit wohl eine unvollständige beziehungsweise fehlerhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).

E-4660/2016 3.3 In der Beschwerde wird gerügt, der Dolmetscher während der BzP sei nicht neutral gewesen und habe Asads Regime verteidigt, weswegen der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, unbefangen zu reden. Den Vorwurf der angeblichen Befangenheit des während der BzP anwesenden Dolmetschers hätte der Beschwerdeführer früher – und namentlich durch seine Vertrauensperson – äussern können und müssen. Dass er dies unterlassen hat, lässt an der Glaubhaftigkeit seiner Behauptung zweifeln, zumal es sich um einen schweren Vorwurf handelt. Ausserdem behauptet der Beschwerdeführer, er habe die Dolmetscherin während der Bundesanhörung aufgrund ihrer Herkunft aus dem Irak nur schlecht verstanden. Auch dabei handelt es sich um eine Behauptung des Beschwerdeführers, die in keiner Art und Weise belegt ist. Zu Beginn der Bundesanhörung bestätigte der Beschwerdeführer, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/14, F 1). Die während der Bundesanhörung anwesende Hilfswerksvertretung hat überdies keinerlei Einwände gegen die Befragung angebracht (vgl. Akten des Asylverfahrens A17/14, S. 13). In den Akten finden sich nach dem Gesagten keine Hinweise darauf, dass die Anhörungen rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sein sollen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, sowohl die drohende

E-4660/2016 Einberufung in das syrische Militär als auch die Rekrutierung für die YPG seien asylrelevant.

4.4 Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht; diese ist indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er solche zu befürchten hätte, zumal er bei seiner Ausreise im Jahr 2012 erst 14 Jahre alt war. Es ist mithin nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber bereits eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalten hätte oder eine solche erhalten würde, könnte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer noch nicht einmal gemustert. Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die Position der syrischen Armee geschwächt sei, verzichte man auf eine Konfrontation mit der YPG (vgl. Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und DANISH IMMIGRATION SERVICE, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). 4.5 Auch bezüglich der Asylrelevanz der befürchteten Zwangsrekrutierung durch die YPG kann das Vorliegen einer begründeten Furcht verneint werhttp://links.weblaw.ch/BVGE-2015/3

E-4660/2016 den. Der Beschwerdeführer hat Qamishli 2012 im Alter von 14 Jahren verlassen (vgl. Akten der Vorinstanz, A7/13, F 2.01 und 5.01), und die YPG hat ihn zu diesem Zeitpunkt nie direkt aufgefordert, in den Kampf zu ziehen (vgl. Akten der Vorinstanz, A17/14, F 31 und 37). Seither ist der Beschwerdeführer nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt (vgl. Akten der Vorinstanz, A7/13, F 2.01). Selbst wenn aber eine konkrete Aufforderung von YPG- Vertretern vorgelegen hätte und der Beschwerdeführer sich dieser Aufforderung durch eine Ausreise entzogen hätte, wäre dies nicht asylrelevant, zumal nach der Rechtsprechung keine Hinweise vorliegen, die auf ein systematisches Vorgehen der YPG gegen Dienstverweigerer hindeuten (vgl. nur Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). 4.6 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers folglich zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 5. Lehnt das SEM das das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Art. 3 EMRK kann vorliegend schon aufgrund der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht verletzt sein.

E-4660/2016 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Beiordnung eines Rechtsbeistands ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4660/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Arthur Brunner

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