Abtei lung V E-4657/2007/noc {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . August 2009 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, B._______, und deren Kind C._______, Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. April 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4657/2007 Sachverhalt: A. Mit schriftlichem, an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichtetem Gesuch vom 28. November 2006, dort eingegangen am 30. November 2006, ersuchte der Beschwerdeführer für sich, seine Ehefrau und das gemeinsame Kind um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei als (...) offizieller Vertreter der Gemeindeadministration - in D._______ im Departement E._______ tätig gewesen. In dieser Region seien sowohl Paramiltärs wie auch Guerrillos aktiv gewesen. Er habe unter anderem die Aufgabe gehabt, die von Opfern des internen Konfliktes erhaltenen Informationen an die zuständigen staatlichen Behörden weiterzuleiten. Am 20. Juni 2004 habe er ein Schreiben erhalten, in welchem er beschuldigt worden sei, Mitglied eines Drogenkartells zu sein. Er habe sich am Tag darauf mit der Familie nach F._______ begeben, habe bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige eingereicht und sei kurz darauf wieder nach D._______ zurückgekehrt, allerdings nicht mehr an die gleiche Adresse. Am 5. August 2004 sei er informiert worden, dass sein Name auf einer Liste bedrohter Personen stehe, was ihn wiederum zu einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft veranlasst habe. Er habe am 16. August 2004 vor seinem Haus einen bewaffneten Mann, ein bekanntes Mitglied eines Drogenkartells, entdeckt, was ihn folgern liess, dieser habe es auf ihn abgesehen. Wieder sei der Beschwerdeführer mit der Familie nach F._______ gerreist, wo sie aufgrund der Gefährdungssituation von der Pastoral Social in ein Schutzprogramm aufgenommen worden seien und im Rahmen dieses Programms für ein Jahr nach G._______ gehen und sich dort vom November 2004 bis Dezember 2005 aufhalten durften. Nach der Rückkehr hätten sie sich in F._______ versteckt gehalten. Am 19. September 2006 habe der Beschwerdeführer ein Schreiben der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) erhalten, in welchem er aufgefordert worden sei, sich der Guerilla anzuschliessen. Von Bekannten habe er erfahren, dass in D._______ das Gerücht kursierte, er sei Mitglied der FARC. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel (in Kopie) zu den Akten, auf welche in den Erwägungen soweit wesentlich eingegangen wird. E-4657/2007 B. Am 12. Februar 2007 füllten die Beschwerdeführenden den ihnen von der schweizerischen Vertretung abgegebenen Fragebogen aus. Gemäss ihren Angaben hätten sie bereits im Jahr 2004 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotà um Asyl nachgesucht, seien damals von der Botschaft an die Sozialpastorale (Pastoral Social) weiter verwiesen worden, welche in der Folge den einjährigen (...)-Aufenthalt ermöglicht habe. Zur gleichen Zeit, August 2004, hätten sie auch bei der kanadischen Vertretung um Asyl nachgesucht; eine Asylgewährung sei nie erfolgt. Ausser zwei Reisen in die USA (1987 und 1991) sei der Beschwerdeführer nie im Ausland gewesen und es bestünden seitens der Beschwerdeführenden weder familiäre noch bekanntschaftliche Beziehungen zur Schweiz . C. Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die von ihr aufgenommenen Akten am 14. Februar 2007 zuständigkeitshalber an das BFM. D. Das BFM verweigerte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 19. April 2007 die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung ihrer ablehneden Verfügung führte die Vorinstanz aus, der kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem. Da der kolumbianische Staat die Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne die Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden, weshalb es den Beschwerdeführenden zumutbar und möglich sei, sich unter den Schutz der Behörden zu stellen; den Bürgern jederzeit und überall die absolute Sicherheit zu garantieren, gelinge im Übrigen keinem Staat. Zudem handle es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten, auch wenn dem Beschwerdeführer als ehemaligem Gemeindebeamten eine regionale Bekanntheit nicht abzusprechen sei. Es sei mithin nicht davon auszugehen sei, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Wohnort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Den Beschwerdeführenden stehe daher die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen, womit sie keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausge- E-4657/2007 setzt seien und dementsprechend den Schutz der Schweizer Behörden nicht bedürfen würden. SchIiesslich hätten sie keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihnen zuzumuten sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, namentlich in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche die Flüchtlingskonvention und das entsprechende Zusatzprotokoll ratifiziert hätten und sich grundsätzlich an das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot halten würden. Vor diesem Hintergrund werde den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und ihr Asylgesuch werde abgewiesen. E. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter und am Folgetag dort eingegangener Eingabe vom 17. Mai 2007 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom 19. April 2007 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht: 10. Juli 2007). Zur Begründung ihrer Beschwerde, welche von Amtes wegen ins Deutsche übersetzt wurde, führten die Beschwerdeführenden aus, der Präsident Kolumbiens habe zusammen mit dem Verteidigungsminister während ihres Aufenthaltes in der Stadt F._______ im April 2006 über die Einrichtung eines Militärstützpunktes im H._______ informiert. Dieser solle der Bekämpfung der Guerilla und der kriminellen Gruppen - wie der Machos und der Rastrojos - dienen. Im Januar 2007 sei I._______, der Bruder des als Drogenbaron bekannten J._______, auf einer Farm im Bezirk D._______ verhaftet worden, also dort, wo er, der Beschwerdeführer, früher Gemeindedelegierter gewesen sei und in dieser Funktion den Auftrag gehabt habe, Anzeigen zu erstatten, was er seinerzeit auch getan habe. Dem Beschwerdeführer sei zugetragen worden, dass J._______ seinerseits sich zu jener Zeit im H._______ aufgehalten habe. Nach der Ankündigung der Errichtung des Militärstützpunktes und nach erfolgtem Aufmarsch von Polizei und Militär sei dem Beschwerdeführer in einem Telefonanruf gedroht worden, er solle aufpassen, es könne ihm etwas passieren, da er ein Verräter sei und es werde ihm immer noch die Schuld an den seinerzeitigen Anzeigen gegeben, die er in seiner damaligen Funktion als Gemeindedelegierter gemacht habe. E-4657/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgefasst. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht darauf verzichtet, von den Beschwerdeführenden eine Übersetzung zu verlangen und hat eine Amtsübersetzung sowohl der Beschwerdeschrift vom 17. Mai 2007 als auch des schriftliche Asylersuchens vom 28. November 2006 eingeholt (Art. 33a Abs. 3 f. VwVG). 1.4 Die angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am 17. Mai 2007 eröffnet. Die Beschwerdeschrift datiert vom gleichen Tag, womit die 30-tägige Beschwerdefrist ohne Weiteres eingehalten ist. 2. Die Beschwerdeführende haben vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, sind durch die Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, womit sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. Die Beschwerde ist - abgesehen vom sprachlichen Mangel - frist- und formgerecht E-4657/2007 eingereicht. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). 3. 3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 19, Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 f.). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient, ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4 f.). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint, sei es, dass die asylsuchende Person die Einreisebedingungen erfüllt, sei es, dass das Asylgesuch als aussichtslos erachtet wird; im letzteren Fall ist der asylsuchenden Person aber immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem voraussichtlichen negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten zu begründen, weshalb von einer Befragung abgesehen wurde (BVGE a.a.O. E. 5.6 f.). 3.2 3.2.1 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden weder von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem Asylgesuch befragt, noch wurden sie mittels eines individualisierten Schreibens E-4657/2007 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. Der ihnen von der Vertretung zugestellte Fragebogen genügt den oben erwähnten Anforderungen an eine schriftliche Sachverhaltsabklärung nicht, da er ausschliesslich Fragen zu persönlichen Lebensdaten, Sprachkenntnissen, Auslandaufenthalten beziehungsweise Kontakten zu ausländischen Botschaften, und verwandtschaftlichen Beziehungen ausserhalb Kolumbiens enthält; diese Fragen sind zwar für die Beurteilung eines Asylgesuches aus dem Ausland durchaus auch von Belang (vgl. dazu untenstehende E. 4.2), stehen jedoch in keinem Bezug zu den Verfolgungsgründen. Angesichts der schriftlichen Begründung des Asylgesuches in der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 28. November 2006 sowie den gleichzeitig eingereichten Beweismitteln, aus welchen sich insgesamt alle entscheidrelevanten Informationen in Bezug auf die Urheber und die Aktualität der Verfolgung sowie die von den Beschwerdeführenden unternommenen Schritte zum Erhalt innerstaatlichen Schutzes ergeben, erscheint indessen der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt, so dass sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Aufforderung zu weiteren Konkretisierungen der Angaben erübrigten; insoweit hat das Bundesamt demnach den gesetzlichen Bestimmungen Genüge getan. 3.2.2 Nach der obenstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte das BFM bei dieser Sachlage indessen einerseits den Beschwerdeführenden Gelegenheit geben müssen, sich zum abzusehenden negativen Entscheid zu äussern, und andererseits in der Verfügung vom 15. Januar 2007 den Verzicht auf eine Befragung begründen müssen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen formeller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen würde (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1). 3.2.3 Die ARK und seit dem 1. Januar 2007 auch das Bundesverwaltungsgericht als deren Nachfolgeorganisation haben die Praxis des Bundesamtes im Zusammenhang mit der Frage der Anhörung von asylsuchenden Personen, welche ihr Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland stellten, in früheren Jahren nie gerügt. Erst mit dem Urteil BVGE 2007/30 vom 27. November 2007 ist das bisherige Vorgehen des Bundesamtes als nicht rechtskonform bezeichnet worden: Das BFM ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehalten, das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung einer Verfü- E-4657/2007 gung des BFM, welche ohne Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zustande gekommen ist, erscheint allerdings dennoch nicht in jedem Fall zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen das BFM den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls vor Bekanntsein des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getroffen hat, kann es angezeigt erscheinen, den Verfahrensmangel zu heilen (EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c; zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Frage der Heilung von Verfahrensmängeln vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 und im gleichen Sinne auch BVGE 2007/27 E. 10.1, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist; diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern. 3.3 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs erfüllt; die Verfügung des BFM datiert vom 19. April 2007, mithin einem Zeitpunkt vor dem am 27. November 2007 ergangenen Entscheid BVGE 2007/30, und der rechtserhebliche Sachverhalt ist angesichts der Aktenlage wie in E. 3.2.1 ausgeführt - als erstellt zu bezeichnen. Ferner hatten die Beschwerdeführenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit, ihre Asylgründe erneut ausführlich darzulegen, was sie in ihrer Beschwerdeschrift vom 17. Mai 2007 auch getan haben. Bei dieser Sachlage besteht einerseits kein Anlass zu weiter gehenden Sachverhaltsabklärungen und ist andererseits von einer Kassation der angefochtenen Verfügung abzusehen. Es ist mithin in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und ihr Asylgesuch abgewiesen hat. 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 E-4657/2007 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f, welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. a.a.O., E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, und, bejahendenfalls, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es die Schweiz ist, die den notwendigen Schutz gewährt, sowie, bei unvollständiger Sachverhaltserstellung, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, dass die Vorinstanz ohne Infragestellung der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden von ihrer Gefährdung und ihrem grundsätzlichen Schutzbedürfnis ausgegangen ist. Es kommt ferner zum Schluss, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, und es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). E-4657/2007 Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Sie orientieren sich auch alle an der nicht bindenden regionalen Erklärung von Cartagena von 19.-22. November 1984 (Declaración de Cartagena sobre los refugiados), deren weite Flüchtlingsdefinition sie ins Landesrecht überführt haben. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten - insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen nach Kolumbien durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern namentlich in Ecuador - um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Auch ausserhalb von formellen Asylverfahren ist im süd- und zentralamerikanischen Raum die Möglichkeit zu einer Einreise weitgehend vorhanden, und für kolumbianische Immigranten sind die Chancen auf ein dauerhaftes Bleiberecht in diversen Ländern intakt. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, E. 2f). Diese Schlussfolgerung drängt sich umso mehr auf, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführenden - der Beschwerdeführer war ein lokaler Gemeindebeamter, den man zwar in der Region gekannt haben dürfte - nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. 5.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführenden den Bedrohungen und Gefährdungen durch die FARC allenfalls durch eine Wohnsitzverlegung innerhalb ihres Heimatlandes entziehen könnten. E-4657/2007 5.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) E-4657/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die schweizerische Vertretung in Bogotà und das BFM. Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 12