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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2021 E-4656/2021

2 novembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,927 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. September 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4656/2021

Urteil v o m 2 . November 2021 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. September 2021 / N (…).

E-4656/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Juli 2021 fand die Aufnahme seiner Personendaten statt. Am 29. Juli 2021 folgte ein persönliches Gespräch (Dublin). Am 13. September 2021 wurde mit ihm eine Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) durchgeführt. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er habe zirka im Jahre 2012 für die TNA (Tamil National Alliance) Wahlplakate aufgehängt, deswegen jedoch keine Probleme gehabt. In Vavuniya, seinem damaligen Wohnort, habe es verschiedene Jugendgruppierungen gegeben, die sich gegenseitig bekämpft hätten. Im Jahre 2013 sei er von der Polizei verhaftet und während drei Tagen festgehalten worden. Dabei habe man von ihm Angaben zu den Mitgliedern einer Gruppierung verlangt. Er sei während den Befragungen geschlagen, dann gegen Kaution freigelassen worden. Er sei in das Gerichtsverfahren der Gruppierung einbezogen worden und habe mehrfach vor Gericht erscheinen müssen. Im Jahre 2015 sei er zu seinem Onkel nach Jaffna gezogen, um sich dem Gerichtsverfahren in Vavuniya zu entziehen. Sein Cousin habe als (…) beim Internetkanal (…) gearbeitet. Im März 2021 seien zwei (…) der (…)-Redaktion festgenommen worden. Weitere (…)mitglieder würden gesucht. Sein Cousin sei deshalb an einen unbekannten Ort geflohen. Da der Beschwerdeführer oft mit seinem Cousin zusammen in der Öffentlichkeit gewesen sei, habe er sich aus Angst vor einer Festnahme oder Befragung wegen seines Cousins versteckt und sei schliesslich ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Identität eine sri-lankische Geburtsurkunde in Kopie mit englischer Übersetzung und als Beweismittel einen Youtube-Link sowie einen Bericht über die Verhaftung von Mitarbeitenden des (…)-Kanals vom (…) 2021 zu den Akten. B. Die Vorinstanz händigte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 20. September 2021 den Entscheidentwurf aus mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 20. September 2021 erklärte der Beschwerdeführer, dass er damit nicht einverstanden sei. Er würde im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Festnahme durch die Polizei ausgesetzt. Er werde verdächtigt, bei der (…) mitgewirkt zu haben.

E-4656/2021 C. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 22. September 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. D. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Oktober 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). F. Das Gericht bestätigte am 26. Oktober 2021 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

E-4656/2021 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-4656/2021 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Festnahme, die Befragung und die Eröffnung eines Prozesses gegen ihn würden einem rechtsstaatlich legitimen Zweck, nämlich zur Ahndung einer Straftat, dienen. Daher komme diesen Massnahmen keine Asylrelevanz zu. Bei den Übergriffen seitens den ihn verhörenden Polizisten handle es sich um Vergehen einzelner Sicherheitskräfte, die angezeigt werden könnten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen Kaution freigelassen worden sei, untermauere die Einschätzung, dass gegen ihn ein rechtsstaatlich korrekter Prozess geführt worden sei und er nicht in einem besonderen und von anderen Motiven geleiteten Fokus der Strafbehörden gestanden habe. Weiter habe er es bezüglich der vorgebrachten Übergriffe durch Mitglieder einer Jugendgruppierung unterlassen, die Behörden um Schutz zu bitten. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass er mit einer Verweigerung staatlichen Schutzes hätte rechnen müssen, habe er doch geltend gemacht, dass wegen Übergriffen durch die Mitglieder dieser Gruppierung von staatlicher Seite ein Verfahren eröffnet worden sei. Es sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen. Der geltend gemachten Angst vor eventuellen Übergriffen durch Dritte komme daher keine Asylrelevanz zu. Weiter erachtete die Vorinstanz die Befürchtungen des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit der (…) Tätigkeit seines Cousins verhaftet zu werden, als verschwindend gering, da er selber keine Verbindungen zur Redaktion des (…)-Kanals unterhalten habe. Zudem hätten sein Onkel respektive der Vater des besagten Cousins offensichtlich problemlos an seinem Wohnort leben können, weshalb das Engagement des Cousins nicht besonders ausgeprägt gewesen sein dürfte. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, es bestehe auch unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 3016 sowie der (in Sri Lanka) am 16. November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahl kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde.

E-4656/2021 5.2 Der Beschwerdeführer führte demgegenüber aus, er sei in seinem Heimatland zu Unrecht wegen Beteiligung an einer Auseinandersetzung in ein Gerichtsverfahren hineingezogen worden. Es sei ihm nicht möglich gewesen, gegen die fehlbaren Polizisten eine Anzeige zu erheben. Hinsichtlich der Übergriffe durch Mitglieder einer Jugendgruppierung habe er bei den Behörden nicht um Schutz nachsuchen können, da diese in engem Kontakt mit den Behörden und dem Parlament stünden. Diesen würde es am Schutzwillen fehlen. Überdies würde er mit grosser Wahrscheinlichkeit an Stelle seines Cousins mitgenommen, da er oft mit ihm zusammen unterwegs gewesen sei und ihm ähnlich sehe. Es sei zu prüfen, ob ein unerträglicher psychischer Druck vorliege. Zudem habe er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 5.1; Verfügung des SEM vom 22. September 2021, Ziff. II) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 Insbesondere vermögen die verschiedenen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem gegen ihn erhobenen Gerichtsverfahren wegen Beteiligung an einer Auseinandersetzung und zur fehlenden Möglichkeit, gegen die ihn verhörenden Polizisten vorgehen zu können, nichts an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu ändern. Der Einwand des Beschwerdeführers zum angeblich fehlenden Schutzwillen der Behörden muss als unbelegte Behauptung zurückgewiesen werden. Abgesehen davon ist unklar, ob das Gerichtsverfahren im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch hängig ist. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer anstelle seines Cousins belangen sollten, zumal sie bisher offenbar keine Nachforschungen – im Hause seines Vaters respektive des Onkels des Beschwerdeführers, der gemäss Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 20. September 2021 ebenfalls für diesen Internetkanal tätig gewesen sei – betrieben haben, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, hätten sie ein grosses Interesse an seiner Person gehabt. Die Ähnlichkeit des Beschwerdeführers zum Cousin stellt kein Festnahmerisiko seiner Person dar. Die von ihm geäusserten Befürchtungen entbehren jeder

E-4656/2021 Grundlage. Es bestand weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise eine Gefährdungslage noch besteht eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Der Beschwerdeführer hat auch sonst nichts vorgebracht, wonach er im Sinne der Rechtsprechung ein Risikoprofil aufweist, aufgrund dessen er einer Gefährdungslage ausgesetzt sein könnte oder einem flüchtlingsrechtlich relevanten unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt wäre. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-4656/2021 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-

E-4656/2021 grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Der Beschwerdeführer ist jung und eigenen Angaben zufolge gesund. Er stammt aus der Nordprovinz, wo er die letzten Jahre gewohnt und gearbeitet hat. Er hat elf Jahre die Schule besucht, diese dann abgebrochen und seither als (…) gearbeitet. Er verfügt zudem mit mehreren Verwandten (Mutter, Grossmutter, mehrere Tanten und Onkel in Vavuniya und Jaffna) über ein grösseres Beziehungsnetz. Seine Mutter und seine Grossmutter würden in Vavuniya einen Laden führen. Ferner erwähnte er eine Tante in B._______, die seine Familie finanziell unterstützt habe (vgl. Akten A10, A13, A19 F3, F5 ff., F49 ff.). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-4656/2021 10. 10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. 10.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 10.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4656/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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