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Bundesverwaltungsgericht 03.07.2019 E-4642/2017

3 luglio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,217 parole·~21 min·7

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4642/2017

Urteil v o m 3 . Juli 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 / N (…).

E-4642/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Provinz Ghazni, stammender Hazara, verliess seinen Heimatstaat seinen Aussagen zufolge ungefähr Ende des Jahres 2013. Zunächst habe er sich während zirka dreier Monate im Iran und danach vier Monate lang in Istanbul aufgehalten, bevor er nach Griechenland gelangt sei. Von dort sei er schliesslich via Italien am 10. Juli 2015 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Juli 2015 gab er zu Protokoll, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er genug von seinem Leben sowie seiner Religion gehabt habe. Er sei aber erst in Italien zum Christentum konvertiert. Bereits im Kindsalter habe er seine Eltern verloren, seither immer arbeiten müssen und vergeblich darauf gewartet, dass sich sein Leben verändere. Nach dem Tod seiner Eltern sei er mit seinem jüngeren Bruder beim Onkel väterlicherseits aufgewachsen, der sie stets zur Arbeit gezwungen habe. Während vier oder fünf Jahren habe er die Primarschule besucht, danach jedoch arbeiten müssen. Sein Bruder lebe aktuell in der Türkei und sein Onkel weiterhin in Kabul. Mit den heimatlichen Behörden habe er keine Probleme gehabt. B. Vom 27. bis 31. August 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Migräneanfalls hospitalisiert. C. Am 16. September 2015 wurde das zuvor eröffnete Dublin-Verfahren beendet. D. An der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 11. November 2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe versucht seine Tazkira zu besorgen, was ihm aber nicht gelungen sei. Sein Onkel habe ihm dabei nicht geholfen, weil diesem durch seinen Weggang eine Einnahmequelle verloren gegangen sei. Der Onkel habe zwar für ihn gesorgt; er habe aber Drogen konsumiert und auch gewerbsmässig verkauft. Er (Beschwerdeführer) und sein Bruder hätten dennoch ständig arbeiten müssen und seien von ihm körperlich misshandelt worden. Einige Zeit habe er als Taglöhner gearbeitet und danach in einer Werkstatt, wobei er seinen ohnehin kleinen Lohn dem Onkel habe abgeben müssen. Sein ei-

E-4642/2017 gentlicher Heimatsort sei in Ghazni, erst später seien sie nach Kabul umgezogen. Noch vor seiner eigenen Ausreise habe er seinen jüngeren Bruder weggeschickt, um ihn vor dem Onkel zu schützen. Gesundheitlich gehe es ihn nicht gut, er leide seit dem Tod seiner Mutter unter ständigen Kopfschmerzen. Er bekomme deswegen ein- bis zweimal pro Jahr Anfälle und müsse ins Krankenhaus gebracht werden. Seit der Einnahme der Tabletten gehe es ihn jedoch etwas besser. Eine genaue Diagnose erwarte er beim nächsten Arzttermin. E. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 – eröffnet am 19. Juli 2017 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betreffe, und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31), inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er vier Spitalberichte ein. G. Am 22. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilde. Weiter hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 AsylG gut, ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Livia Kunz als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-4642/2017 I. Der Instruktionsrichter lud mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 das SEM unter Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zur Vernehmlassung ein. J. In der Vernehmlassung vom 8. November 2017 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 9. November 2017 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit eine Replik einzureichen. L. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des SEM ein. Weiter stellte er die Einreichung eines ausführlichen Arztberichtes in Aussicht. M. Das SEM leitete dem Gericht am 18. Dezember 2017 ein Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2017 weiter. N. Der Instruktionsrichter informierte die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers über das durch den Beschwerdeführer eingereichte Akteneinsichtsgesuch und bat darum, sie möge allfällige Unklarheiten direkt mit ihrem Mandanten bereinigen. O. Am 26. Februar 2018 reichte der Psychiater/Psychotherapeut des Beschwerdeführers dem Gericht einen Arztbericht vom 23. Februar 2018 ein. P. Mit Eingabe vom 5. März 2018 liess der Beschwerdeführer den Arztbericht vom 23. Februar 2018, einen Austrittsbericht des Psychiatriezentrums C._______ sowie ein Schreiben einer Ergo- und Reittherapeutin und ein Schreiben der Freien Evangelischen Gemeinde (FEG) C._______ ins Recht legen.

E-4642/2017 Q. Q.a Die Rechtsbeiständin teilte dem Instruktionsrichter am 4. Juli 2018 mit, das Vertretungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer sei beendet worden. Q.b Am 5. Juli 2018 setzte lic. iur. Susanne Sadri von der Asylhilfe Bern das Gericht darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer sie mit der Wahrung seiner Interessen betraut habe. Sie reichte zudem einen aktuellen psychiatrischen Bericht des Arztes des Beschwerdeführers für Psychiatrie und Psychotherapie vom 6. Juni 2018 ein. Q.c Der Instruktionsrichter informierte die neu mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers darüber, dass dem Beschwerdeführer bereits eine amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt und deren Mandat durch das Gericht bisher nicht aufgehoben worden sei, zumal kein entsprechendes Gesuch eingegangen sei. Q.d Die amtliche Rechtsbeiständin ersuchte am 11. Juli 2018 um Entlassung aus dem amtlichen Mandat, da sie in einen anderen Arbeitsbereich wechsle und es ihr nicht mehr möglich sei die Interessen des Beschwerdeführers sachgerecht wahrzunehmen. Q.e Der Instruktionsrichter entband die amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers von ihrem Amt und verzichtete vorderhand auf die Einsetzung eines neuen amtlichen Rechtsbeistands, da das Beschwerdeverfahren spruchreif erscheine. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-4642/2017 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Vorliegend bildet lediglich die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung Beschwerdegegenstand, zumal die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 (Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung) – wie bereits vom Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung vom 21. September 2017 festgestellt – mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der ablehnenden Verfügung im Vollzugspunkt aus, der Beschwerdeführer habe die Probleme mit seinem Onkel, dessen kriminelle Energie sowie seinen Einflussreichtum anlässlich der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Auch auf Nachfrage nach persönlichen Problemen habe er seinen Onkel nicht erwähnt, weshalb davon auszugehen sei, er habe diese familiäre Problematik aus asyltaktischen Gründen konstruiert. Zudem seien auch seine Aussagen zum frühen Tod der Eltern und zu den Handlungen sowie dem Charakter seines Onkels nicht überzeugend ausgefallen. Es sei bei allgemeinen Antworten geblieben, ohne dass er konkrete Vorkommnisse erwähnt hätte. Es fehle seinen

E-4642/2017 diesbezüglichen Ausführungen auch an lebhaften Eindrücken und wirklichkeitsnahen Schilderungen, weshalb diese als unglaubhaft zu bewerten seien. Darüber hinaus habe er uneinheitliche Angaben zu seinem Geburtsort gemacht. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein grösseres Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat verfüge und sich sein Gesundheitszustand als weniger gravierend darstelle, als er angegeben habe. Der Beschwerdeführer sei damit seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen, womit er dem SEM die Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung verunmögliche. Selbst wenn davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer stamme aus Ghazni, wohin eine Rückkehr grundsätzlich unzumutbar sei, habe er seinen Angaben zufolge einige Zeit in Kabul gelebt und sei bereits einmal aus dem Ausland dorthin zurückgekehrt. Bei dieser Sachlage und, da er über keine gravierenden gesundheitlichen Probleme verfüge, jung sei sowie Arbeitserfahrung im Baugewerbe und als Automechaniker vorweisen könne, würden durchaus begünstigende Umstände für eine Rückkehr nach Kabul vorliegen. Weiter könnte er mit der Unterstützung durch seinen inzwischen in der Türkei gut integrierten Bruder rechnen. 4.2 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge verweist der Beschwerdeführer zunächst auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2011, wonach eine Wegweisung nach Kabul individuell nur dann als zumutbar zu erachten sei, wenn begünstigende Faktoren vorliegen würden. Diese Lagebeurteilung gelte es generell neu zu beurteilen, angesichts der in jüngster Zeit in Kabul verübten Anschläge, welche unter der afghanischen Zivilbevölkerung zahlreiche Opfer gefordert habe. Gemäss mehreren Berichten sei die Zivilbevölkerung stark gefährdet, einerseits durch die Taliban und andererseits durch den sogenannten Islamischen Staat (IS), und die Zahl der zivilen Opfer sei so hoch wie seit dem Jahr 2009 nicht mehr. Derweil verzeichne Kabul landesweit am meisten zivile Opfer, womit sich die dortige Sicherheitslage wesentlich verschärft habe. Das SEM habe weiter seine Vorbringen bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einbezogen, sondern bei der Beurteilung des tragfähigen sozialen Netzes lediglich auf den in der Türkei lebenden Bruder verwiesen. Es sei aber unbedingt zu berücksichtigen, dass er seine Eltern bereits im Kindesalter verloren habe. Die diesbezügliche Behauptung der Vorinstanz, er habe die Zeitspanne zwischen dem Tod seiner Elternteile unterschiedlich angegeben, sei sodann falsch. Das SEM habe auch seine gesundheitliche Situation unrichtig erfasst, weshalb Be-

E-4642/2017 richte eingereicht würden, welche die regelmässigen, starken Migräneattacken sowie die medizinische Behandlungsbedürftigkeit belege. Er strebe eine längerfristige Behandlung an, insbesondere im psychologischen Bereich. 4.3 In der Vernehmlassung merkte das SEM zu der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht D-5800-2017 vom 13. Oktober 2017 präzisierten und aktualisierten Lagebeurteilung in Afghanistan an, dass diesem Urteil zufolge nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul auszugehen sei. Aufgrund der wegen der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers festgestellten Mitwirkungs- und Wahrheitspflichtverletzung, deren Konsequenzen dieser zu tragen habe, sei von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul auszugehen. Auch liege gemäss den auf Beschwerdeeben eingereichten Arztberichten keine medizinische Notlage im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG vor und seine Kopfschmerzen könne der Beschwerdeführer auch in den rund 125 öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Kabul behandeln lassen. 4.4 4.4.1 In seiner Replik verwies der Beschwerdeführer in Bezug auf die Sicherheitslage in Kabul auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Zudem stellte er fest, dass seine gesundheitlichen Probleme zwar keine eigentliche medizinische Notlage darstellen würden, aber in drastischer Weise das Vorliegen von besonders begünstigenden Faktoren beeinträchtige, zumal dies sowie sein fehlendes familiäres Beziehungsnetz eine berufliche Reintegration in Kabul verunmögliche. 4.4.2 In seiner Eingabe vom 5. März 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, ihm sei eine mittelgradige respektive schwere depressive Episode respektive eine depressive Störung gemischt mit Angst diagnostiziert worden. Damit sei eine soziale und berufliche Wiedereingliederung in Kabul massiv erschwert. Weiter informierte er über seine offizielle Konversion zum Christentum vom 24. Dezember 2017 sowie seine regelmässige Teilnahme an Gottesdiensten. Diesem Umstand sei angemessen Rechnung zu tragen. 4.4.3 In der Eingabe vom 5. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer ausführen, aufgrund der folgenschweren Ereignisse in seiner Kindheit sei er schwer traumatisiert und leide an seelischen wie auch körperlichen Beschwerden. Es sei ausserdem nochmals darauf hinzuweisen, dass er seine

E-4642/2017 prägende Jugendzeit im Iran verbracht habe, bis er wieder nach Afghanistan ausgeschafft worden sei. Damit erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder zumindest unzumutbar. Es drohe ihm zudem wegen seiner Konversion zum Christentum in Afghanistan staatliche wie auch nicht-staatliche Verfolgung. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AIG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer oder die Ausländerin weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer oder die Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt (Art 83 Abs. 2–4 AIG). 5.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.4 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E-4642/2017 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, schlechte Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein – immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1–7.7 m.w.H. und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 5 E. 6e, 1994 Nr. 20, 1994 Nr. 19, 1994 Nr. 18). Wird eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2 Gemäss dem Referenzurteil D-5800/2017 vom 13. Oktober 2017 hat sich die Sicherheitslage insgesamt über alle Regionen Afghanistans seit dem Rückzug der internationalen Truppen massgeblich verschlechtert. Auch die humanitäre Situation ist als schwierig und existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als unzumutbar zu beurteilen ist. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage ist auch der Zugang zu den Gesundheitszentren beeinträchtigt, wobei die Einrichtungen ohnehin unzureichend eingerichtet sind und es chronisch an qualifiziertem Personal mangelt. Insbesondere in der Provinz Kabul sind die Kosten der Gesundheitsversorgung, sowohl Medikamentenpreise als auch Korruption ein Hauptproblem (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.5 und 8.3.2). 6.3 Die Sicherheitslage in Kabul ist volatil sowie von zahlreichen Anschlägen geprägt und auch die humanitäre Situation hat sich klar verschlechtert. In Bezug auf Kabul kann von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausnahmsweise abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen. Solche günstigen Voraussetzungen kön-

E-4642/2017 nen grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss diesem insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann (vgl. zum Ganzen a.a.O., E. 7.6, E. 8.2.1 und E. 8.4). 7. 7.1 Die Begründung in der angefochtenen Verfügung, weshalb der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt habe, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. 7.1.1 Die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer habe seinen Onkel und dessen schlechte Behandlung in der BzP mit keinem Wort erwähnt, ist aktenwidrig (vgl. SEM-Akten, A6 S. 9: "[…] Ho aspettato molto per vedere cambiamenti nella mia vita, ma non ho visto nessuna cosa positiva. Quando ero bambino ho anche perso i miei genitori. Mio zio mi ha fatto solo lavorare."). 7.1.2 Der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Umstände im Zusammenhang mit dem Tod seiner Eltern sowie das Verhalten seines Onkels nicht zu veranschaulichen vermocht, lässt die Tatsache ausser Acht, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nur ungefähr zehn Jahre alt war und gemäss seinen Angaben gerade nicht von fürsorglichen Familienangehörigen betreut wurde, die ihn beispielsweise über die Umstände des Todes der Mutter hätten aufklären können. 7.2 Auch die eigentliche Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM vermag nicht zu überzeugen. 7.2.1 Der Beschwerdeführer hat die ihm gestellten Fragen erwartungsgemäss beantwortet, und es kann ihm angesichts der konkreten Fragen, die ihm gestellt wurden, nicht vorgeworfen werden, er habe keine lebhaften

E-4642/2017 Eindrücke vom Geschehenen vermitteln können (vgl. etwa SEM-Akten, A22 F23 ff.). 7.2.2 In den protokollierten Aussagen sind durchaus Realitätskennzeichen feststellbar und beim Anhörungsprotokoll fällt auf, dass er die Fragen der Hilfswerksvertretung (HWV) detaillierter beantwortete, als diejenigen des SEM-Sachbearbeiters (vgl. etwa a.a.O., F81 ["HWV: Und wie war der Umgang des Onkels mit der Familie als der Vater gestorben ist? A: Seine Beziehung zu uns wurde ein bisschen schlechter. Aber die Drogenabhängigen sind ja keine stabilen Menschen. Aber nach dem Tod meiner Mutter wurde es ganz schlimm"], F82 ["HWV: War er oft ausfällig oder emotional, der Onkel? A: Nein, emotional ist das eine, aber er hat nur geschlagen. Er hat ein Wort gesprochen und zehnmal geschlagen] oder F84 ["HWV: Als Sie in den Iran gingen zum Arbeiten, was war ausschlaggebend, dass Sie gingen? A: Als ich 14, 15 Jahre alt wurde, wollte ich mich einfach von dieser Situation befreien. Dann bin ich in den Iran gegangen und meine Kopfschmerzen wurden mehr, und fast einmal pro Woche hatte ich Kopfschmerzen und musste ich zum Arzt gehen. Ich habe dann das Geld für meine Behandlung ausgegeben, ich wurde dann nach Afghanistan geschickt, dort hat mein Onkel mich dann unter Beobachtung genommen. Er sah, dass ich mich verändert hatte. Ich habe dann in dieser Werkstatt gearbeitet, Geld nach Hause gebracht, aber ich hatte vor, noch mal auszureisen. Dann hatte ich meinen Bruder weggeschickt, dann bin ich selber gegangen"]). 7.2.3 Im Sachverhaltsteil der angefochtenen Verfügung wird zwar erwähnt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen wiederholten und klaren Angaben nach seiner ersten Ausreise von den iranischen Behörden "wieder nach Afghanistan ausgeschafft" worden sei (vgl. dort S. 2). In den Erwägungen wird jedoch eine freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat nach Afghanistan impliziert und dieser angebliche Umstand unredlicherweise als Argument für die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kabul gegen den Beschwerdeführer verwendet (vgl. a.a.O. S. 6: "[…] der Umstand, dass Sie offensichtlich bereits einmal aus dem Ausland dorthin zurückgekehrt sind [spricht] für eine Wegweisung in die Hauptstadt"). 7.3 Nach dem Gesagten ist vom rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem Verlassen des Heimatlandes als Jugendlicher mehrere Jahre im Iran verbracht hat und von dort wieder nach Afghanistan ausgeschafft wurde. Seine Eltern sind verstorben, als er noch ein Kind war, weshalb seither sein Onkel verantwortlich war für ihn

E-4642/2017 und seinen jüngeren Bruder. Er hat die Schule bis in die 4. Klasse besuchen können, danach aber arbeiten müssen, weshalb er weder über Schulbildung und Berufserfahrung noch über ein soziales Umfeld verfügt. Bereits angesichts dieser Sachlage kann nicht vom Vorliegen besonders begünstigender Umstände im Sinn der oben erwähnten Rechtsprechung zu Kabul ausgegangen werden. 7.4 7.4.1 Angesichts der prekären Sicherheitslage sowie der schlechten humanitären Situation in Kabul und der damit einhergehenden Mängel im Gesundheitswesen (vgl. E. 6) kann im Übrigen bereits aufgrund der nachfolgend aufgezeigten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht von begünstigenden Umständen im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden. 7.4.2 So musste der Beschwerdeführer im August 2015 wegen eines Migräneanfalls während einer Woche hospitalisiert werden (vgl. SEM-Akten, A11). An der Anhörung führte er diesbezüglich aus, er leide seit dem Tod seiner Mutter immer an Kopfschmerzen, die nur dank der regelmässigen Einnahme von Tabletten besser erträglich seien. Zudem bekomme er einige Male im Jahr Anfälle, bei welchen er bewusstlos werde und ins Krankenhaus gebracht werden müsse. Er habe bereits einen Termin zur Klärung seines Problems vereinbart (vgl. SEM-Akten, A22 F38 ff.). Im Juli 2017 suchte der Beschwerdeführer erneut wegen einer akuten Migräneattacke ein Spital auf (vgl. Beschwerdebeilage 6). Am 19. September 2017 wurde der Beschwerdeführer nach drei ambulanten Untersuchungen in der Sprechstunde für Transkulturelle Psychiatrie wegen akuter Selbstgefährdung in die psychiatrische Klinik in C._______ eingewiesen und konnte nach einer knapp einwöchigen Behandlung wieder entlassen werden (vgl. Austrittsbericht Psychiatriezentrum C._______ vom 9. November 2017). Gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten vom 23. Februar und 6. Juni 2018 wird dem Beschwerdeführer neben einer Depressionserkrankung auch eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert; die Weiterführung der psychiatrischen und psychologischen Behandlung sei – auch zur Verhinderung einer Chronifizierung – unabdingbar. 7.5 Insgesamt liegen beim Beschwerdeführer folglich wegen seines schlechten Gesundheitszustands, seines ungenügenden sozialen Netzes sowie seiner fehlenden Berufserfahrung keine besonders günstigen Voraussetzungen im Sinn der oben erwähnten Rechtsprechung vor. Er würde

E-4642/2017 somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzbedrohende Lage geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen ist. 7.6 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AIG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. 8. 8.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 24. August 2016 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1300.– (inkl. aller Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4642/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2017 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1300.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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