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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2026 E-462/2025

26 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,730 parole·~19 min·5

Riassunto

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-462/2025

Urteil v o m 2 6 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Ukraine, alle vertreten durch MLaw Elen Sahin, Rechtsanwältin, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2024 / N (…).

E-462/2025 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 3. Mai 2024 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. A.b Zur Begründung ihres Gesuchs machten sie geltend, sie seien ukrainische Staatsangehörige und würden aus der Region G._______ stammen, wo sie zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 gelebt hätten. Aufgrund des ukrainisch-russischen Konflikts hätten sie sich vom 12. Juli 2022 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise vom 8. August 2022 (Beschwerdeführer) bis zum 1. Mai 2024 in Polen aufgehalten und dort über einen polnischen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine verfügt. Hierzu reichten sie eine von den polnischen Behörden am 17. August 2022 ausgestellte Bescheinigung über die Zuteilung einer PESEL- Identifikationsnummer mit UKR-Status zu den Akten (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludności, Universelles elektronisches Bevölkerungsregistrierungssystem). Am 1. Mai 2024 hätten sie Polen verlassen und seien in die Schweiz gereist. A.c Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung und dem beabsichtigten Wegweisungsvollzug nach Polen. A.d Die Beschwerdeführenden äusserten sich hierzu mit Eingabe vom 16. Mai 2024 dahingehend, dass sie in Polen aufgrund ihrer Herkunft diskriminiert würden, ihr Sohn in der Schule aufgrund der Sprachbarriere ausgegrenzt worden sei, die Lohnzahlung ausgeblieben sei und sie dort sozial nicht abgesichert seien. Infolgedessen sei die Finanzierung von Wohnraum, Kindergarten, Schule und Verpflegung in Polen nicht gewährleistet. B. Am 23. August 2024 wurden die Zwillinge E._______ und F._______ in der Schweiz geboren. C. C.a Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 – eröffnet am 23. Dezember 2024 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

E-462/2025 C.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Eigenen Angaben zufolge hätten die Beschwerdeführenden in Polen über einen Schutzstatus verfügt. Sie hätten eine von den polnischen Behörden am 17. August 2022 ausgestellte Bescheinigung über die Zuteilung einer PESEL-Identifikationsnummer mit UKR-Status zu den Akten gereicht. Da keine offiziellen Dokumente vorgelegt worden seien, die das Erlöschen dieses Status nachweisen würden, gehe das SEM davon aus, dass ihr Schutzstatus derzeit weiterhin gültig sei. Den Akten könne auch nicht entnommen werden, dass sie Polen unfreiwillig verlassen hätten. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass Polen ihnen in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde, sollte ihr polnischer Schutztitel beendet worden sein. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Polen sei das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei zulässig, zumutbar und möglich. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt es insbesondere fest, dass die geltend gemachte Diskriminierung sowie die fehlende finanzielle Unterstützung in Polen kein Wegweisungshindernis darstellten. Polen sei ein Staat, der über ein funktionierendes Justizsystem verfüge, und die Beschwerdeführenden könnten sich in dieser Hinsicht an die zuständigen polnischen Behörden wenden. D. D.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Januar 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerde-

E-462/2025 führenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D.b Zur Begründung machten sie geltend, in Polen würden sie über keinen Schutzstatus mehr verfügen. Insofern habe die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die Untersuchungsmaxime verletzt. Es treffe zwar zu, dass sie in Polen über einen Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige verfügt hätten. Dieser sei aber gemäss polnischem Recht abgelaufen und nicht mehr gültig. Der Schutzstatus erlösche nämlich, wenn sich die betroffene Person für einen längeren Zeitraum nicht mehr auf dem Hoheitsgebiet Polens befinde. Dies treffe vorliegend zu. Eine valable Schutzalternative sei vorliegend zu verneinen. Ferner handle es sich bei der Aussage, das Erlöschen des Schutzstatus wegen Ausreise ändere nichts an der Beurteilung der Schutzalternative, um eine Auffassung der Vorinstanz und nicht um eine eindeutige Rechtslage oder gar eine gefestigte Praxis. Die Vorinstanz übersehe, dass gemäss polnischem Recht der Schutzstatus nur Personen gewährt werde, die in Polen direkt vom Territorium der Ukraine her eintreffen würden, was vorliegend nicht zutreffe. Schliesslich habe die Vorinstanz den Sachverhalt auch im Hinblick auf das Kindswohl (Situation in Polen, Feindseligkeit und Diskriminierung gegenüber ukrainischen Flüchtlingen) ungenügend abgeklärt und damit die Untersuchungspflicht verletzt. Der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, da sie sich in Polen keine Unterkunft leisten könnten und damit in eine persönliche Notlage geraten würden. E. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde ein, verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, auf die Beschwerdebegehren und prozessualen Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt zurückgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-462/2025 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die in der Schweiz geborenen Kinder werden in das vorliegende Verfahren miteinbezogen. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, ist die Beschwerde aufgrund der inzwischen präzisierten Rechtsprechung (vgl. E. 6.3) offensichtlich unbegründet geworden. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen im Rahmen ihrer Rechtsmitteleingabe, es sei der Sachverhalt einerseits hinsichtlich des Bestehens eines aktuellen Schutzstatus in Polen, andererseits betreffend ihre Situation in Polen (Feindseligkeit und Diskriminierung gegenüber ukrainischen Flüchtlingen) ungenügend abgeklärt worden, womit die Vorinstanz ihre behördliche Untersuchungspflicht verletzt habe. 5.2 Im Zusammenhang mit ihrem Schutzstatus wird geltend gemacht, das SEM habe im Zeitpunkt des Erlasses seiner Verfügung zu Unrecht auf das Vorliegen eines aktuell gültigen Schutzstatus der Beschwerdeführenden in Polen geschlossen. Das SEM hält aber in diesem Zusammenhang zutreffend auch fest, dass selbst eine allfällige Beendigung des Schutztitels infolge freiwilliger Ausreise aus dem betreffenden Staat nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit (durch die Schweiz) ändert. Insofern ist die Frage, ob der Schutztitel in Polen zum heutigen Zeitpunkt noch gültig ist oder nicht, letztlich nicht entscheidrelevant (vgl. E. 7.2 infra).

E-462/2025 5.3 Ferner hat das SEM den von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Sachverhalt betreffend ihre persönliche Situation und ihre Erfahrungen in Polen korrekt festgestellt. Weitere Abklärungen zur Vervollständigung des Sachverhalts drängten sich nicht auf. 5.4 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt demnach hinreichend und zutreffend festgestellt. Eine Veranlassung zur Rückweisung an die Vorinstanz besteht daher – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können,

E-462/2025 dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fallen somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielten sie sich den Akten zufolge vom 12. Juli 2022 (Beschwerdeführerin) respektive 8. August 2022 (Beschwerdeführer) bis zum 1. Mai 2024 in Polen auf und verfügten eigenen Angaben zufolge über einen polnischen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine sowie eine PESEL-Identifikationsnummer (vgl. SEM-Akten 1329502-2/1 und 1329502-8/59). Dieser EU-Schutztitel wurde den Beschwerdeführenden offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des

E-462/2025 Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch a.a.O., E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen. 7.2 Gestützt auf die vorliegenden Akten kann nicht abschliessend bestätigt werden, dass die Beschwerdeführenden – wie von ihnen behauptet – derzeit über keinen gültigen polnischen Schutztitel mehr verfügen. Dies spielt aber letztlich keine Rolle. Denn Polen ist aufgrund der einschlägigen EU- Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Polen ihren allenfalls abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch a.a.O. E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Polen für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 7.3 Als InhaberInnen gültiger ukrainischer Reisepässe können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit können sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal in Polen einreisen.

E-462/2025 7.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Polen über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Polen zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann

E-462/2025 ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Polen ist daher als zulässig zu erachten. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen auf Rechtsmittelebene vor, sie könnten sich in Polen keine Unterkunft leisten und würden dort in eine persönliche Notlage geraten. Dem steht entgegen, dass gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie auf angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen haben. Den diesbezüglichen Erwägungen des SEM ist beizupflichten, wonach Polen über ein funktionierendes Justizsystem verfügt und sich die Beschwerdeführenden bei Bedarf an die zuständigen Behörden wenden können. Dies wird namentlich durch die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zu dem von ihm in Polen angestossenen sowie behördlich befassten Verfahren betreffend die Auszahlung ausstehender Sozialversicherungsbeiträge bestätigt (vgl. SEM-Akte 1329502-10/9). Es ist gestützt auf die Aktenlage daher entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr

E-462/2025 nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten werden. Schliesslich steht – unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen des SEM – auch das Kindswohl einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nicht entgegen, zumal ihr Aufenthalt in der Schweiz von vergleichsweise kurzer Dauer war und daher nicht von einer Verwurzelung gesprochen werden kann. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung des Kindswohls bei einem Wegweisungsvollzug nach Polen sind nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen ist demnach als zumutbar zu erachten. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. a.a.O., E. 8.4.2, m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 6.3), können die Beschwerdeführenden als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepässe ohne weiteres in Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden kann, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E-462/2025 12. 12.1 In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die Rechtsvertreterin antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. 12.2 Der Rechtsbeiständin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Entschädigung Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.− bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Dieser beschränkt sich vorliegend auf das Einreichen der Beschwerde. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der vorstehend genannten Stundenansätze ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1’000.– (inkl. aller Auslagen) festzulegen. 12.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil in der Sache gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-462/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Rechtsanwältin Elen Sahin wird als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden eingesetzt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Rechtsanwältin Elen Sahin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’000.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang

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