Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4619/2013
Urteil v o m 2 8 . April 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2013 / N (…).
E-4619/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus B._______, Elbistan, Provinz Kahramanmaras, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. August 2008 und gelangte am 18. August 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 25. August 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ befragt. Am 17. September 2008 folgte eine einlässliche Anhörung durch das Bundesamt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Dorf B._______ Kleinvieh gezüchtet und Landwirtschaft betrieben. Wegen der Nähe seines Dorfes zu den Bergen hätten Guerilla-Kämpfer ihn und seine Familie oftmals zu Unterstützungstätigkeiten aufgefordert. Deshalb sei er von den türkischen Sicherheitskräften mehrere Male festgenommen und festgehalten worden. Er sei auch unter Folter und Schlägen dazu gezwungen worden, seine Unterstützungstätigkeit zuzugeben. Diese Repressionen hätten im Jahre 2005 zugenommen. Es sei gegen ihn ein Verfahren wegen Gehilfenschaft und Beherbergung der Guerilla eingeleitet worden. Deshalb sei er nach Deutschland ausgereist und habe dort ein Asylgesuch gestellt. Nachdem dieses abgelehnt worden sei, sei er in sein Dorf zurückgekehrt. Das seinerzeit gegen ihn eingeleitete Verfahren sei nach ein paar Monaten eingestellt worden. Er sei aber weiterhin von der Guerilla zu Unterstützungstätigkeiten gezwungen worden. Deswegen sei er wiederum festgenommen und gefoltert worden. Als er einmal für die Guerilla mit seinem Pferd Kisten in die Berge hätte bringen müssen, sei er in einen Schusswechsel geraten, bei dem sein Pferd getötet worden sei. Später habe er erfahren, dass in den Kisten Waffen gefunden worden seien. Da er sich in Gefahr gefühlt habe, sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe sich stattdessen bei einem Freund in Elbistan versteckt. Von diesem habe er am nächsten Tag erfahren, dass die Bewohner der umliegenden Häuser sowie seine Mutter und zwei Brüder festgenommen worden seien. Die Bewohner seien nach einem Tag wieder freigelassen worden, während seine Familienangehörigen in Haft gewesen seien. Aus diesem Grund habe sein Freund für ihn die Ausreise organisiert. Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
E-4619/2013 B. B.a Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 trat das BFM gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B.b Mit Eingabe vom 8. Oktober 2008 wurde dagegen Beschwerde erhoben. B.c Am (…) 2008 heiratete der Beschwerdeführer eine Landsfrau, welche im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B ist. B.d Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2010 wurde die Beschwerde vom 8. Oktober 2008 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückgewiesen. C. Am 13. November 2012 folgte eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers gemäss aArt. 41 Abs. 1 AsylG. Für deren Inhalt wird auf die Akten verwiesen. D. Das Bundesamt ersuchte am 24. April 2013 die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärung verschiedener Fragen. Diese teilte die Ergebnisse ihrer Abklärungen mit Schreiben vom 4. Juni 2013 mit. Dabei hielt sie fest, über den Beschwerdeführer bestehe weder ein Datenblatt noch ein Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren oder ein Haftbefehl gegen ihn. E. Der Beschwerdeführer nahm am 25. Juni 2013 Stellung zu den Abklärungsergebnissen. Dabei ersuchte er um Offenlegung der Informationen der Botschaft, da aus der Botschaftsabklärung nicht ersichtlich sei, in welche Akten und Register in der Türkei Einsicht genommen worden sei. Das BFM habe nur Zugang in offizielle Datensammlungen. Aus dem Fehlen eines Eintrages könne nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in keinem anderen Register vermerkt sei. Es seien zudem die aktuellen Entwicklungen in der Türkei – die Protestaktionen im Zusammenhang mit dem Gezi Park in Istanbul – zu berücksichtigen. F. Das BFM stellte mit Verfügung vom 9. Juli 2013, eröffnet am 17. Juli
E-4619/2013 2013, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. G. Mit Eingabe vom 16. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2013 wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde am 13. September 2013 fristgerecht geleistet. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. September 2014 wurde die Vorinstanz unter Hinweis auf die im (…) 2008 erfolgte Heirat des Beschwerdeführers mit einer türkischen Staatsangehörigen, welche über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, und die markierten Stellen in der Beilage 2 der Beschwerdeschrift aufgefordert, Stellung zu nehmen. J. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 22. September 2014 – beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 16. Oktober 2014 (nach erfolgloser telefonischer und schriftlicher Rückfrage beim BFM und am
E-4619/2013 15. Oktober 2014 erfolgter Bestellung der N-Akten) – auf eine Stellungnahme. K. Mit Replik vom 23. Oktober 2014 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-4619/2013 3. In der Beschwerdeschrift wird vorab in formeller Hinsicht die Verletzung der Begründungspflicht und die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt. 4. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist sie, wenn nicht über alle rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3747/2014 vom 3. September 2014 E. 4.2).
E-4619/2013 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 – 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 5. 5.1 Vorliegend ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Verfügung mit der fehlenden Asylrelevanz der vorgebrachten Verfolgung des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Dabei verwies sie einerseits auf die Botschaftsabklärung vom 4. Juni 2013, welche ergeben habe, dass über den Beschwerdeführer weder ein Datenblatt noch ein Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren und auch kein Haftbefehl bestehe. In der Folge hielt sie jedoch fest, eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Die strafrechtliche Verfolgung zur Abklärung eines Falles wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation sei legitim. Weiter unten führte sie aus, der Beschwerdeführer werde im Rahmen des Strafverfahrens die Gelegenheit erhalten, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen (vgl. a.a.O. E. 2). 5.2 Wie in der Beschwerdeschrift zu Recht ausgeführt worden ist, lag beim Redigieren der Verfügung offensichtlich eine andere Verfügung als Vorlage vor, wobei wesentliche Teile übernommen worden sind, welche keinen Bezug zur Situation des Beschwerdeführers haben. Auch kann den Anhörungsprotokollen nicht entnommen werden, der Beschwerdeführer sei von falschen Anschuldigungen gegen ihn ausgegangen (vgl. Akten A9 S. 4 ff., A34). Des Weiteren weist bereits der Sachverhalt mehrere falsche Angaben auf. So wurde in E. 5 aufgeführt, der Beschwerdeführer
E-4619/2013 habe – im vorausgehenden Verfahren – am 17. August 2011 eine Beschwerde erhoben, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Oktober 2011 gutgeheissen worden und die angefochtene Verfügung vom 9. August 2011 aufgehoben worden. Indessen datiert jene Beschwerde vom 8. Oktober 2008, die aufgehobene Verfügung vom 1. Oktober 2008 und das Urteil des BVGer vom 30. April 2010. 5.3 Schliesslich fehlen im Sachverhalt Angaben zur Heirat des Beschwerdeführers. So hat dieser am (…) 2008 eine Landsfrau geheiratet, welche im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B ist. Die Vor-instanz hat diesen Umstand, der aktenkundig ist, in ihren Erwägungen nicht gewürdigt und sich damit zu einem allfälligen, daraus fliessenden Anspruch des Beschwerdeführers nicht geäussert. Die Vorinstanz wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. September 2014 auf die Heirat des Beschwerdeführers mit einer türkischen Staatsangehörigen, welche über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, sowie die in der Beilage 2 der Beschwerdeschrift markierten Stellen hingewiesen und zu einer Stellungnahme eingeladen. Indessen hat sie mit Schreiben vom 22. September 2014 ausdrücklich auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. 5.4 Damit steht fest, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht mit allen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers befasst und damit ihre Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, wenngleich nicht in einer Weise, welche die sachgerechte Anfechtung verunmöglicht hätte. Zudem hat sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und muss sich ausserdem eine unsorgfältige Verfahrensführung vorwerfen lassen. 5.5 Angesichts dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige Feststellung des Sachverhaltes geheilt werden können oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssen. Grundsätzlich führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der formellen Natur dieses Anspruches ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Praxis davon aus, dass Gehörsverletzungen und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen aufgrund der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können. Dies gilt unter der Geltung des revi-
E-4619/2013 dierten Art. 106 AsylG (Wegfall der Überprüfbarkeit der Angemessenheit; vgl. alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) grundsätzlich weiterhin, wobei Gehörsverletzungen, die sich auf einen Aspekt der Angemessenheit beziehen, vom Bundesverwaltungsgericht fortan nicht mehr geheilt werden können. Eine Gehörsverletzung kann dann geheilt werden, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand sowie Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. CHRISTOPH AUER, a.a.O., E. 3.4.4 m.w.H.). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen respektive den Sachverhalt an Stelle der Vorinstanz vollständig festzustellen, zumal dem Beschwerdeführer diesfalls eine Instanz verloren ginge. Im Übrigen ist die vorliegende Gehörsverletzung als erheblich zu bezeichnen, weshalb eine Heilung nicht angebracht ist. 5.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem SEM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 13. September 2013 geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (vgl. Art. 14 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten eingereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Ak-
E-4619/2013 tenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 2'400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzusatz im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4619/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 9. Juli 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist zurückzuerstatten. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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