Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4614/2011 Urteil v om 1 9 . S ep t embe r 2011 Besetzung Markus König (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Sri Lanka, p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2011 / N (…).
E4614/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe vom 25. August 2009 (Eingangsstempel: 5. Oktober 2009) an die Schweizer Botschaft in Colombo gelangte und unter Hinweis auf massive Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden – die mit der Ausreise ihres Bruders B._______ begonnen hätten, der in Sri Lanka ein regimekritischer Journalist gewesen und dem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei – für sich und ihre Familie um Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass die Botschaft die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 aufforderte, eine Reihe von Fragen zum Asylgesuch zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen, dass die Beschwerdeführerin mit einer ausführlichen Eingabe vom 10. November 2009 (Eingangsstempel vom folgenden Tag) die geltend gemachten Asylgründe weiter substanziierte, dass die Botschaft die Akten dem BFM mit Begleitnotiz vom 18. Dezember 2009 zum Entscheid überwies, wobei sie die Gründe für das Absehen von einer Anhörung stichwortartig anführte, dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Botschaft mit englischsprachigem Schreiben vom 10. März 2011 mitteilte, der Sachverhalt werde aufgrund der gesamten Akten als erstellt erachtet, weshalb sich eine Befragung durch die Botschaft erübrige, dass beabsichtigt sei, das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen, wozu die Beschwerdeführerin sich innert Frist äussern könne, dass die Beschwerdeführerin sich mit Schreiben an die Botschaft vom 7. April 2011 äusserte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Juli 2011 die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte, was der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben der Botschaft vom 19. Juli 2011 mitgeteilt wurde,
E4614/2011 dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Rechtsmitteleingabe vom 15. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr und ihren Angehörigen in der Schweiz nach Bewilligung der Einreise Asyl zu gewähren, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG nicht vorliegt und das Gericht daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3133 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E4614/2011 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchen den, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Nähe der Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen
E4614/2011 zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2 S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit), dass bei Durchsicht der Vorakten eine Vielzahl formeller Mängel der angefochtenen Verfügung und des erstinstanzlichen Verfahrens festzustellen sind, dass die Beschwerdeführerin erstens in jeder Eingabe an die Botschaft erwähnt hatte, sie ersuche für sich und ihre (…) kleinen Kinder um Schutz in der Schweiz, dass das BFM trotzdem nur das Asylgesuch der Beschwerdeführerin (als Einzelperson) behandelt hat und dem angefochtenen Asylentscheid namentlich keinerlei Ausführungen zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Situation der drei Kleinkinder zu entnehmen sind (worauf in der Beschwerde zu Recht hingewiesen wird, vgl. S. 2: "…you didn't mention anything about my children"), dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch für ihren Ehemann um Asyl nachsucht, nachdem sie in ihren Eingaben verschiedene Verfolgungsmassnahmen beschreibt, die ihr Mann, mit dem sie offenbar in ungetrennter Ehe zusammenlebt, erlitten habe, dass das BFM sich zweitens mit dem Hauptvorbringen der Beschwerdeführerin, sie erleide eine so genannte Anschluss oder Reflexverfolgung wegen ihres in der Schweiz am 29. Juli 2009 als Flüchtling anerkannten Bruders, im Ergebnis inhaltlich nicht auseinandergesetzt hat, dass den Vorakten auch nicht zu entnehmen wäre, dass das BFM die Akten des Bruders (N (…); die Botschaft in Colombo hatte in ihrem Übermittlungsschreiben vom 18. Dezember 2009 auf diese Dossiernummer hingewiesen) vor seinem Entscheid beigezogen hätte, um das konkrete Risiko einer Reflexverfolgung abschätzen zu können,
E4614/2011 dass drittens festzustellen ist, dass das BFM mit dem Entscheid über die Einreisebewilligung fast zwei Jahre lang zugewartet hat, was angesichts der geltend gemachten Behelligungen durch staatliche Organe und der Verwandtschaft zu einem von der Schweiz anerkannten Flüchtling nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Eingabe vom 7. April 2011 darauf hingewiesen hatte, sie warte bereits seit fast zwei Jahren auf einen Entscheid über die Asylgesuche und die staatlichen Behelligungen hätten seit Einreichung der Schutzbegehren nicht abgenommen, dass die Beschwerdeführerin in dieser Eingabe schliesslich auch ein Schreiben ("Letter of Remind") von ihr an die Botschaft vom 1. Februar 2010 erwähnt, das bei den amtlichen Akten nicht aufzufinden ist, dass die Vorinstanz die behördliche Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, dass der angefochtene Entscheid deshalb aufzuheben ist und die Akten zur unverzüglichen vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur umgehenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, dass die Beschwerde nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen ist, als die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Juli 2011 aufzuheben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeführerin sich für das vorliegende Verfahren nicht hat vertreten lassen, weshalb ihr keine Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sein können und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
E4614/2011 E4614/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 8. Juli 2011 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache unverzüglich neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: