Abtei lung V E-4608/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 . November 2009 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Jean Oesch, Avocat, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4608/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 10. Januar 2005 und gelangte am 16. Januar 2005 illegal in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. Am 21. Januar 2005 fand in B._______ die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 25. Januar 2005 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei türkischer Staatangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ und stamme aus D._______ (Bezirk E._______ in F._______). Am 20. Januar 2000 sei er nach G._______ gezogen, um dort zu arbeiten. Dort habe er zusammen mit zwei Freunden in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Am 27. Januar 2000 – als er auf der Arbeit gewesen sei – habe die Polizei in der genannten Wohnung eine Razzia durchgeführt, wobei sein Nüfus beschlagnahmt worden sei. Grund der Hausdurchsuchung sei die zuvor erfolgte Festnahme eines anderen Freundes gewesen, welcher Mitglied der "Türkiye Komünist Emekçi Partisi" (Kommunistische Arbeiterpartei der Türkei, TKEP) gewesen sei, und der im Rahmen eines polizeilichen Verhörs seinen Namen verraten habe. Daher habe ihn die Polizei verdächtigt, ebenfalls Mitglied der TKEP zu sein, wobei er in Tat und Wahrheit bloss Anhänger dieser Partei gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei am (...) 2000 in der Regionalzeitung H._______ – wenn auch falsch geschrieben – sein Name publiziert worden. Aus Angst, von der Polizei gefunden zu werden, sei er am 27. Januar 2000 nach C._______ geflüchtet, wo er bis Dezember 2004 gelebt und gearbeitet habe. Dort habe er schliesslich einen Schlepper kennengelernt, mit dessen Hilfe er sein Heimatland verlassen habe. Der Beschwerdeführer gab seinen türkischen Führerausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Januar 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 E-4608/2006 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Zudem sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. C. Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter Beschwerde in französischer Sprache vom 28. Februar 2005 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2005 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei er unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtrückschiebung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, bis er in der Türkei keiner erheblichen Gefährdung mehr ausgesetzt sei. Des Weiteren seien die Akten N (...), N (...) und N (...) beizuziehen. Als Beschwerdebeilage wurde das Urteil der ARK vom 16. Februar 2004 in der Beschwerdesache seiner Schwester und deren Familie (N [...]) in Kopie ins Recht gelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2005 erhob der ehemals zuständige Instruktionsrichter der ARK einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– und zog antragsgemäss die Asylverfahrensakten der in der Schweiz lebenden Schwester I._______ (...) und von deren Ehemann J._______ (N [...]) sowie diejenigen der ebenfalls in der Schweiz lebenden Brüder seines Schwagers, K._______ (N [...]) und L._______ (N [...]), bei. Zudem wurde festgestellt, dass das vorliegende Verfahren in deutscher Sprache geführt werde. E. Am 14. März 2005 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgemäss. F. In seiner Vernehmlassung vom 12. September 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Eingabe vom 29. September 2005 replizierte der Beschwerdeführer. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2009 brachte das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die ihm zuge- E-4608/2006 gangenen Abklärungsergebnisse hinsichtlich der vorliegend massgeblichen Nachsilbenregelung von Wortbildungen in der türkischen Sprache zur Kenntnis und gab ihm Gelegenheit, hierzu innert Frist Stellung zu nehmen und die behaupteten verwandtschaftlichen Verhältnisse mit amtlichen Originaldokumenten zu belegen. I. Innert der am 21. Juli 2009 erstreckten Frist nahm der Beschwerdeführer am 17. August 2009 zu den Abklärungsergebnissen Stellung und reichte einen Nüfus sowie einen Auszug des Protokolls der Empfangsstellenbefragung seiner Schwester I._______ (N [...]) zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 19. August 2009 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). E-4608/2006 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, zumal sie unter verschiedenen Gesichtspunkten unstimmig ausgefallen seien. So seien seine Aussagen bezüglich seines Freundes und dessen Festnahme oberflächlich und vage geblieben. Auch seine Verfolgungsgeschichte im Zusammenhang mit seiner angeblichen Mitgliedschaft bei der TKEP E-4608/2006 sei in keiner Weise glaubhaft. Insbesondere vermöge seine Behauptung, wonach er wegen seiner Parteizugehörigkeit in einer Lokalzeitung namentlich erwähnt worden sei, nicht zu überzeugen, zumal er weder den sinngemässen Inhalt dieser Veröffentlichung habe wiedergeben können noch der publizierte Name – M._______ – seinem eigenen entspreche. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Polizei seinen Nüfus beschlagnahmt habe und diese somit seinen korrekten Name habe kennen müssen, lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass gerade der Beschwerdeführer mit diesem Zeitungsbericht gemeint gewesen sei. Im Übrigen könne das Verfolgungsinteresse an seiner Person aufgrund seines politischen Profils und seiner politischen Tätigkeit nicht nachvollzogen werden, da er eigenen Angaben zufolge bloss Sympathisant dieser Partei gewesen sei und diese einzig durch den Kauf von Büchern unterstützt habe. Für erhebliche Zweifel an der geltend gemachten landesweiten Verfolgung seitens der Behörden spreche schliesslich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich seit fünf Jahren in C._______ habe leben und arbeiten können, ohne je behelligt worden zu sein. 3.2 In Ergänzung hierzu führte das BFM in seiner Vernehmlassung vom 12. September 2005 aus, aus den antragsgemäss beigezogenen Akten seiner Schwester I._______, seines Schwagers J._______ (beide N [...]) und von dessen Brüdern K._______ (N [...]) und L._______ (N [...]) vermöge der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal sich weder hieraus noch aus seinen Aussagen konkrete Hinweise ergäben, dass seine mit jenen Verfolgungsgeschichten zusammenhinge. Im Gegensatz zu den letztgenannten Brüdern habe er seine Verfolgungssituation weder substanziiert noch plausibel darzulegen vermocht. Zudem hätten die Brüder die Türkei unmittelbar im Anschluss an die Publikation des fraglichen Zeitungsartikels verlassen, während er fünf Jahre zugewartet habe. In Würdigung aller Unstimmigkeiten sowie der unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers könne daher allein aufgrund des Zeitungsartikels nicht abgeleitet werden, dass er die dort genannte, von den türkischen Behörden gesuchte Person sei. 3.3 Wie bereits dargelegt, muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde E-4608/2006 ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄ- LIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. 3.4.1 Was die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Freund N._______ und dessen Festnahme anbelangt, kann der Feststellung des BFM, diese seien oberflächlich und vage ausgefallen, uneingeschränkt beigepflichtet werden. Weder vermochte der Beschwerdeführer über die Festnahme oder das Schicksal seines Freundes Substanzielles zu berichten, noch war er in der Lage, anzugeben, woher er gewusst haben will, dass dieser unter Folter seinen Namen preisgegeben habe (A4 S. 6 f.). Auch gab er an, nichts unternommen zu haben, um etwas über dessen Verbleib herauszufinden (A4 S. 7), was mit der allgemeinen Erfahrung nicht vereinbar erscheint, zumal der Beschwerdeführer die eigene Verfolgungssituation direkt von jener von N._______ ableitet. E-4608/2006 3.4.2 Der Feststellung des BFM, wonach der Name der gemäss dem Bericht der Regionalzeitung H._______ vom (...) 2000 gesuchten Person (M._______) mit jenem des Beschwerdeführers (A._______) nicht übereinstimmen würde, wird in der Rechtsmitteleingabe entgegen gehalten, die fehlende Übereinstimmung sei auf eine Missschreibung ("erreur d' orthographe") des Journalisten respektive auf dessen Hinzufügung des Suffixes "(...)" ([...]) zurückzuführen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Polizei bei der Hausdurchsuchung den Nüfus des Beschwerdeführers beschlagnahmt haben soll (A4 S. 5 f.) und demgemäss seinen korrekten Namen kennen musste, kann eine simple Missschreibung durch den Verfasser des Artikels nahezu ausgeschlossen werden, zumal seine Informationen von der Polizei erhalten haben muss. Auch im Falle einer telefonischen Namensübermittlung würden die Termini "(...)" und "(...)" schon lautmalerisch kaum eine Verwechslungsgefahr in sich bergen. Auch ist vor dem Hintergrund der nachstehenden Ausführungen nicht einsehbar, weshalb der Journalist die fragliche Endung eigenmächtig angefügt haben sollte. Eine vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Botschaftsanfrage hat zum – dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten – Ergebnis geführt, dass es sich bei "[...]" und "[...]" um unterschiedliche Familiennamen handle. Mit dem Einwand in der Replik, wonach gemäss dem genannten Bericht derselbe Familienname mit oder ohne die Nachsilbe "[...]" angetroffen werden könne, wird eine unzulässige Verkürzung des Abklärungsergebnisses vorgenommen, indem ein einziger Satz aus dem Zusammenhang gerissen und zitiert wird. Der wahre Sinngehalt der nämlichen Textstelle – welche für sich betrachtet durchaus dahingehend interpretiert werden könnte, bei "[...]" und "[...]" handle es sich um frei wählbare Ausdrucksformen ein und desselben Familiennamens – wird jedoch erst im Zusammenhang mit dem nachstehenden Gedankengang deutlich, welcher anhand der Familiennamen "(...)" und "(...)" unzweideutig herausstreicht: "(...)" et "(...)" font référence alors à deux familles distinctes et donc à deux personnes différentes. In seinem Gesamtzusammenhang lässt damit das Abklärungsergebnis die einzige Lesart zu, dass die Namen "(...)" und "(...)" zwar historisch auf denselben Namensstamm zurückgehen könnten, jedoch keine frei austauschbare Bezeichnungen darstellen, sondern sich klarerweise auf unterschiedliche Personenkreise beziehen. E-4608/2006 Als Zwischenergebnis ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Bericht der Regionalzeitung H._______ vom (...) 2000 nicht geeignet ist, zu beweisen, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden gesucht werde. 3.4.3 Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des BFM lässt sich die angebliche jahrelange Suche nach dem Beschwerdeführer seitens der türkischen Behörden weder mit dessen politischem Profil noch mit seiner Parteitätigkeit rechtfertigen. Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer lediglich Sympathisant der TKEP und hat von diesen nur Bücher gekauft (A4 S. 9 f.), was nicht auf ein exponiertes politisches Engagement seinerseits schliessen lässt. Vielmehr ist mit dem BFM festzustellen, dass er entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift in keiner – nicht einmal in untergeordneter Weise – für die TKEP tätig war. Die erstmals in der Beschwerdeschrift implizierte ("l' appartenance du recourant au mouvement TKEP") und mit Eingabe vom 29. September 2005 schliesslich explizit behauptete ("...ce dernier était comme lui membre du TKEP") Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers, ist mit dessen vorstehend aufgeführten Aussagen anlässlich der Bundesanhörung nicht in Einklang zu bringen, weshalb sie als nachgeschobene – und deshalb nicht zu berücksichtigende – Sachverhaltsanpassung zu werten ist. Darüber hinaus ist auch die Darstellung des Beschwerdeführers an anderer Stelle, wonach er ein engagierter Sympathisant der TKEP gewesen sei, in Zweifel zu ziehen, zumal seine Parteikenntnisse nicht über Allgemeinplätze wie etwa die rudimentären Umrisse der sozialistischen Idee hinausreichen (vgl. etwa A 4 S. 10: "Jeder wird gleich behandelt"). 3.4.4 Als unbehelflich erweist sich sodann der Beizug der Verfahrensakten seiner Schwester I._______ und seines Schwagers J._______ (N [...]) respektive jenen seiner mutmasslichen Wohngenossen K._______ und L._______ (N [...] und N [...]). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den beigezogenen Akten ergeben sich konkrete Hinweise, dass seine Verfolgungsgeschichte mit jenen in einem engen Zusammenhang stünde. Insbesondere ist festzustellen, dass seine Schwester und sein Schwager, mit denen der Beschwerdeführer die engsten verwandtschaftlichen Bande unterhält, E-4608/2006 sich bereits seit dem (...) 1998 in der Schweiz aufhalten und somit zum Zeitpunkt der Ereignisse, die ihn aussagegemäss zur Flucht veranlasst haben, namentlich zur Zeit der im Januar 2000 durchgeführten Razzia und der kurz darauf erfolgten Publikation des Zeitungsartikels, längst ausser Landes waren. Auch aus der Flüchtlingseigenschaft der Gebrüder (...) kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Zunächst weisen sein Schwager und dessen Brüder ein im Vergleich wesentlich exponierteres politisches Profil auf. Sein Schwager J._______ (N [...]) war Gründungsmitglied der "O._______" ([...]) und verfasste seit den frühen Neunzigerjahren oppositionelle Schriften, weshalb er nachweislich Repressalien und Misshandlungen ausgesetzt war (vgl. N [...], C6 S. 1 ff.). L._______ (N [...]) war schon seit Mitte der Siebzigerjahre politisch aktiv, (...). Im Zuge seiner fortwährenden Tätigkeit für die Partei verbrachte er insgesamt (...) Jahre in politischer Haft, während der er wiederholt gefoltert wurde (vgl. N [...], A16 S. 1 f.). Auch die ausdrückliche Behauptung in der Beschwerdeschrift, P._______ (N [...]), der dritte der Gebrüder, sei lediglich Sympathisant der TKEP gewesen, weshalb dessen Situation mit jener des Beschwerdeführers vergleichbar sei, erweist sich klarerweise als aktenwidrig. (...). Allen drei Brüdern ist überdies gemein, dass sie – im Gegensatz zum lediglich verschwägerten Beschwerdeführer – aus einer politisch ausserordentlich aktiven Familie mit einer Vielzahl von (...) stammen. 3.4.5 Der Deutungsversuch in der Stellungnahme vom 29. September 2005, wonach die Gefahr einer Verfolgung völlig unabhängig vom politischen Profil einer Person sei, sofern diese mit der TKEP in Verbindung gebracht werde ("...qu' elle soit sympathisante ou militante beaucoup plus active ou même dirigeant important"), geht schliesslich völlig an den tatsächlichen Gegebenheiten in der Türkei vorbei. Dass eine formelle Mitgliedschaft bei einer verbotenen Partei seitens der Sicherheitsbehörden ein ungleich grösseres Verfolgungsinteresse hervorruft, ist evident und bedarf keiner weiteren Erläuterung. 3.4.6 Im Weiteren wird auf Beschwerdeebene zu Unrecht eine drohende Reflexverfolgung geltend gemacht, indem ausgeführt wird, der Beschwerdeführer stamme aus einer Familie, deren mehrere Mitglieder aktiv für die TKEP gekämpft ("milité de manière active)" hätten. Der Beschwerdeführer hat in den Befragungen nämlich stets angege- E-4608/2006 ben, seine Familie habe die Partei "unterstützt" (A4 S. 9). Andernfalls wäre auch nicht einsehbar, weshalb die übrigen Familienmitglieder – angeblich im Gegensatz zum Beschwerdeführer – offenbar weiterhin unbehelligt in der Türkei leben könnten. Die Gebrüder (...) können in diesem Zusammenhang nicht zu seiner Kernfamilie gezählt werden, zumal er mit diesen lediglich verschwägert ist. 3.4.7 Schliesslich kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise fünf Jahre zugewartet haben sollte, wäre er tatsächlich verfolgt gewesen. Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Eingabe vom 29. September 2005, wonach ihm zunächst die Mittel gefehlt hätten, vermag in keiner Weise zu überzeugen. Zudem ist nicht einsehbar, weshalb er sich im Falle einer Verfolgung ausgerechnet in C._______ – mithin nur 69 km von G._______ entfernt – versteckt gehalten hätte, und das erst noch bei Familienangehörigen, wo erwartungsgemäss zuallererst nach ihm gesucht würde. Immerhin wären sicherere, landesinterne Aufenthaltsalternativen denkbar gewesen. So beträgt die Distanz zu seinem Herkunftsort F._______ immerhin 330 km und nach Q._______, wo der Beschwerdeführer während zweier Jahre gelebt haben will (A4 S. 3), gar 939 km. 3.4.8 Bezeichnenderweise vermochte der Beschwerdeführer auch die angebliche, jahrelange polizeiliche Suche nach ihm nicht anschaulich zu schildern. So wusste er etwa nicht, ob die Behörden seiner Familie etwas Schriftliches zugestellt oder ein Verfahren gegen ihn eingeleitet hätten (vgl A4 S. 10 f.). 3.4.9 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zum Schluss kommen, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Es kann an dieser Stelle auf die Erwägungen der Vorinstanz in Verfügung und Vernehmlassung verwiesen werden, ohne noch näher auf die Entgegnungen auf Beschwerdeebene einzugehen, welche am Ergebnis auch nichts zu ändern vermögen. Im Ergebnis steht fest, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft machen konnte. 3.5 Infolge offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ist eine Prüfung von deren Asylrelevanz grundsätz- E-4608/2006 lich entbehrlich. Der Vollständigkeit halber ist dennoch zu erwähnen, dass die geltend gemachte Verfolgungssituation auch bei Wahrunterstellung keine asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG aufweist. Der Beschwerdeführer hat, wie aufgezeigt (vgl. Ziff. 3.8.8), keine seit 2000 persönlich erlebten Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. Mithin ist festzustellen, dass die Ereignisse, die ihn aussagegemäss zur Flucht veranlasst haben, nämlich die Razzia am 27. Januar 2000 und die Publikation des genannten Zeitungsartikels am (...) 2000, zum Zeitpunkt der Ausreise am 10. Januar 2005, bereits rund fünf Jahre zurücklagen. Dabei ist von einer abgeschlossenen Verfolgung auszugehen, da der Beschwerdeführer keine weitergehenden Verfolgungsmassnahmen geltend machte. Wenngleich in der Rechtsmitteleingabe neu ausgeführt wird, die Ausreise sei erfolgt, da die Eltern ihn 2004/2005 informiert hätten, dass er wieder gesucht werde, hat der Beschwerdeführer in der Bundesanhörung unzweideutig zum Ausdruck gebracht, Anfang 2005 ausgereist zu sein, weil er einen Schlepper kennengelernt habe (A4 S. 12). Praxisgemäss wird eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise verlangt. Diese wird als gegeben erachtet, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist, wobei der zeitliche Zusammenhang als zerrissen gilt, wenn zwischen Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum – mehr als sechs bis zwölf Monate – liegt und keine plausiblen Gründe für eine verspätete Ausreise vorliegen (vgl. ALBERTO ACHERMANN/ CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/ Stuttgart 1991, S. 107). Da solche plausiblen Gründe vorliegend nicht ersichtlich sind (vgl. Ziff. 3.3.7), ist auch der geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen abgeschlossener Behelligung und Ausreise nicht gegeben, womit die Asylrelevanz der nämlichen Vorfälle zu verneinen ist. 3.6 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und E-4608/2006 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). E-4608/2006 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei auch unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine E-4608/2006 konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil weder die politische noch die humanitäre Lage der Türkei dagegen sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Diese Einschätzung wird auch durch die momentan angespannte Lage im Grenzgebiet zum Irak nicht relativiert. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, nach C._______ zurückzukehren, wo er gemäss eigenen Angaben von 2000 bis 2004 gelebt hat. Sollte er nicht nach Q._______ zurückkehren wollen, ist es ihm unbenommen, sich in seiner Heimatprovinz oder an einem anderen Ort in der Türkei niederzulassen. Der noch junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine solide Schulbildung und über Arbeitserfahrung als (...). Er verfügt in der Türkei über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz (A1 S. 2), welches ihm bei einer Reintegration, soweit erforderlich, in verschiedener Hinsicht behilflich sein kann. im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen beziehungsweise geschäftliche Schwierigkeiten, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit unter individuellen, sozialen und wirtschaftlichen Aspekten als zumutbar. 5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). E-4608/2006 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag ist durch den am 14. März 2005 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-4608/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 14. März 2005 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 17