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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2020 E-4601/2020

22 ottobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,334 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 21. August 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4601/2020

Urteil v o m 2 2 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 21. August 2020 / N (…).

E-4601/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) Mai 2016 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Er machte in seinen Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe am (…) 2015 in Sri Lanka für die Parlamentswahlen kandidiert. Am 12. August 2015 sei er von mutmasslichen Angehörigen einer gegnerischen Partei angegriffen worden. In der Nacht zum 14. August 2015 seien Unbekannte, welche dem Geheimdienst angehörten, bei ihm zuhause erschienen und hätten ihn bedroht. Danach sei er zu einem Verwandten nach B._______ gegangen und habe sich bis zu seiner Ausreise dort aufgehalten. In der Zwischenzeit habe er von seiner Familie erfahren, dass sich erneut Mitglieder des Geheimdienstes nach ihm erkundigt hätten. Infolge dieser Vorkommnisse habe er am (…) 2016 sein Heimatland verlassen. B. Mit Verfügung vom 17. August 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft einzuschätzen. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5360/2018 vom 5. November 2019 vollumfänglich ab. Dabei hielt es fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Angriffe seien zwar glaubhaft und es sei nicht auszuschliessen, dass der Grund dafür seine geäusserte Kritik an den etablierten politischen Parteien gewesen sei. Jedoch sei ein aktuelles Verfolgungsinteresse zu verneinen, zumal er erst rund ein halbes Jahr nach den vorgebrachten Angriffen ausgereist sei. D. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um Asyl.

E-4601/2020 Dabei brachte er vor, sein Risikoprofil sei aufgrund der veränderten politischen Lage in Sri Lanka insbesondere in Bezug auf die Präsidentschaftswahl vom November 2019 neu einzuschätzen. Im August 2019 sei ihm eine Aufforderung der Wahlkommission in C._______ zugestellt worden, welche belegen würde, dass er immer noch als politisch aktive Person registriert sei. Zudem habe seine Mutter bei der Regionalwahl 2018 für das Amt der (…) als Mitglied der oppositionellen Partei D._______ kandidiert. E. Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen, welches es mit Verfügung vom 20. März 2020 abwies. Betreffend die veränderte politische Lage in Sri Lanka hielt es fest, dass kein Anlass zur Annahme bestehe, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die damalige Wahlkampfrhetorik des Beschwerdeführers fünf Jahre nach den Wahlen ein aktuelles Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Regierung an ihm auslösen könnte. Auch sei nicht davon auszugehen, dass das Engagement seiner Mutter für die D._______ für ihn problematisch sein könne. Diese lebe noch in Sri Lanka und habe wegen ihres politischen Engagements keine Nachteile erlitten. Deshalb sei auch nicht davon auszugehen, dass er infolgedessen eine Verfolgung zu befürchten hätte. F. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-2159/2020 vom 25. Mai 2020 nicht ein, da der erhobene Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war. G. Mit als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichnetem Schreiben vom 31. Juli 2020 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und machte geltend, dass seine Mutter am (…) April 2020 telefonisch von Unbekannten bedroht worden sei. Dabei sei sie aufgefordert worden, ihre politischen Aktivitäten niederzulegen und den Beschwerdeführer den Behörden zuzuführen. Seine Familie sei einmal im Mai 2020 und ein zweites Mal im Juli 2020 zuhause von der Sri Lanka Army (SLA) aufgesucht worden. Sowohl der Bruder als auch der Schwager des Beschwerdeführers seien dabei aufgefordert worden, dessen Aufenthaltsort preiszugeben. Würden sie dies nicht tun beziehungsweise der Beschwerdeführer sich nicht den Behörden stellen, würden die Soldaten ihnen etwas antun. Die Mutter leide

E-4601/2020 unter einer Depression, seit seine Probleme angefangen hätten. Die neu eingereichten Beweismittel würden belegen, dass er noch immer von der SLA beziehungsweise vom Geheimdienst gesucht werde, da er mit dem Verdacht behaftet sei, sich gegen die Regierung einzusetzen. Er werde von den sri-lankischen Behörden verdächtigt, die politische Opposition beziehungsweise den tamilischen Separatismus zu unterstützen. Als neu entstandene Beweismittel reichte er die von seiner Mutter verfasste Niederschrift des Telefongesprächs vom (…) April 2020, Fotografien der beiden Vorsprachen der SLA, Fotografien der Identitätskarte seines Bruders und ein seine Mutter betreffendes ärztliches Schreiben ein. Ferner reichte er eine polizeiliche Vorladung seines damaligen politischen Mitstreiters, dessen Family Registration Card sowie die Family Registration Card seines Vaters zu den Akten. H. Das SEM nahm die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 21. August 2020 ab. I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an das Migrationsamt des Kantons E._______, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. J. Mit Schreiben vom 17. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und verfügte einstweilen die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung.

E-4601/2020 K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. September 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-4601/2020 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, seit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5360/2018 vom 5. November 2019 habe sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht verändert und er habe sich in der Zwischenzeit nicht politisch engagiert. Die Niederschrift des Telefongesprächs vom (…) April 2020 sei nicht geeignet, eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu belegen. Das Schreiben vermöge auch nicht zu beweisen, dass das behauptete Gespräch überhaupt stattgefunden habe. Auch die eingereichten Fotografien der Vorsprachen der SLA vermöchten seine Vorbringen nicht zu belegen. Aus diesen gehe nicht hervor, aus welchem Grund die Soldaten bei seinen Eltern erschienen seien beziehungsweise dass nach ihm gesucht werde. An der geltend gemachten nachträglichen behördlichen Suche nach ihm bestünden erhebliche Zweifel. Es sei nämlich nicht ersichtlich, weshalb er heute noch ein Interesse der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen sollte, obwohl er sich seit 2015 nie mehr politisch betätigt habe. Zudem sei er kein Mitglied einer bestimmten Partei, sondern habe als Unabhängiger kandidiert. Die Kandidatur seiner Mutter

E-4601/2020 für das Amt als (…) im Jahr 2018 untermaure die Einschätzung, dass vonseiten des sri-lankischen Staats aktuell kein Verfolgungsinteresse aufgrund seines politischen Engagements bestehe. Würden die sri-lankischen Behörden tatsächlich nach ihm suchen, sei davon auszugehen, dass seine Mutter es unterlassen hätte, sich oppositionell-politisch zu exponieren. Die politischen Aktivitäten seiner Mutter würden darauf hindeuten, dass sie sich nicht bedroht fühle von den Sicherheitsbehörden. Die eingereichte polizeiliche Vorladung seines Nachbarn und politischen Mitstreiters hätte einen geringen Beweiswert. Zudem lasse sich aus der angeblichen Befragung dieser Person keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ableiten. Die psychischen Beschwerden seiner Mutter seien ebenfalls nicht geeignet, seine Vorbringen zu belegen. Insgesamt bestünden unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren auch zum heutigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden. 5.2 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, ein aktuelles Verfolgungsinteresse vonseiten der srilankischen Behörden sei gegeben und die aktuelle behördliche Suche nach ihm sei glaubhaft. In Bezug auf das Argument der Vorinstanz, er gehöre keiner politischen Partei an, hält er fest, dass es auf den Inhalt der politischen Arbeit ankomme, ob jemand als Regimegegner angeschaut werde, nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei. Die Situation des Beschwerdeführers unterscheide sich von derjenigen seiner Mutter. Er sei 2015 während des Wahlkampfes angegriffen worden. Sein Engagement habe sich direkt gegen den Rajapaksa-Clan gerichtet, der seit November 2019 wieder an der Macht sei. Er erfülle mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren: Aufgrund seines politischen Engagements befinde er sich vermutlich auf einer "Stop List" beziehungsweise einer "Watch List". Er habe sich während vielen Jahren ausserhalb seines Heimatlands befunden und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Zudem besitze er keinen gültigen Reisepass. Die Situation in Sri Lanka habe sich seit April 2020 weiter zugespitzt. Mit der Planung des "20. Amendments" in Sri Lanka sollten Demokratisierungsreformen rückgängig gemacht werden und es sei eine massive Machtkonzentration der Regierung geplant.

E-4601/2020 6. 6.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die aktuelle behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer unglaubhaft ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 6.2 Einleitend ist festzuhalten, dass sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5360/2018 vom 5. November 2019 gemäss Aktenlage nicht verändert hat und er sich in der Zwischenzeit auch nicht politisch engagiert hat. 6.3 Aus der Tatsache, dass der frühere Militärchef Gotabaya Rajapaksa die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 gewonnen und seinen Bruder zum Premierminister ernannt hat, kann der Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr vor einer Verfolgung ableiten (vgl. Frankfurter Allgemeine, Die starken Männer sind zurück, 17. November 2019, < https:// www.faz.net/aktuell/politik/ausland/praesidentschaftswahl-auf-sri-lankadie-starken-maenner-sind-zurueck-16489988.html >, abgerufen am 1. Oktober 2020). Zwar befürchten Beobachter/innen und ethnische sowie religiöse Minderheiten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und sonstigen regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019, < https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/im-fokus/sri-lankaregierungswechsel-weckt-aengste-bei-minderheiten >, abgerufen am 7. Oktober 2020). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. Spiegel, Sri Lankas Präsident löst Parlament vorzeitig auf, 2. März 2020, < https://www. spiegel.de/politik/ausland/sri-lanka-praesident-rajapaksa-loest-parlamentvorzeitig-auf-a-a5ea98a2-f35c-41ef-a4d9-c2fcc36cd286 >, abgerufen am 1. Oktober 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der genannten Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16. Februar 2020 < https://www.

E-4601/2020 hrw.org/news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened >, abgerufen am 1. Oktober 2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. Urteil des BVGer D- 6268/2019 vom 24. März 2020 E. 5.1). Ein solcher Bezug ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die behauptete behördliche Suche nach ihm im Jahr 2020 erkläre sich damit, dass er vor seiner Ausreise gegen den Rajapaksa- Clan politisiert habe und sich sein Risikoprofil deshalb vor dem Hintergrund der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten verschärft habe. Dabei ist zu beachten, dass dieselben Personen, welche heute die Regierung bilden, auch zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers an der Macht waren. Eine asylrelevante Gefährdung zum Zeitpunkt der Ausreise wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5360/2018 vom 5. November 2019 nach einer umfassenden Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers bereits verneint (vgl. dort E. 5.2.2). Die geltend gemachten Angriffe auf ihn im August 2015 wurden dabei als glaubhaft befunden und es wurde festgehalten, dass Grund zur Annahme bestehe, die Ereignisse hingen mit seiner Kandidatur und seinen Wahlkampfbemühungen für die Parlamentswahlen 2015 zusammen. Jedoch wurde ein aktuelles Verfolgungsinteresse insbesondere deshalb verneint, weil der Beschwerdeführer nach diesen Vorfällen noch rund ein halbes Jahr in B._______ verblieben ist, ohne dass es zu weiteren Übergriffen gekommen ist. Es ist deshalb nicht glaubhaft, dass ein allfällig in der Vergangenheit kurzzeitig bestehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden, welches zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits nicht mehr bestand, nach fünf Jahren plötzlich wieder entfachen sollte, ohne dass sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit politisch betätigt hätte. Untermauert wird diese Einschätzung durch die Tatsache, dass seine Mutter sich ebenfalls oppositionell-politisch betätigte, in ihrem Heimatland verblieb und keine asylrelevanten Nachteile erlitten hat. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass sich die Mutter wohl nicht politisch exponiert hätte, wenn sie ihre Familie und insbesondere ihren Sohn in Gefahr gesehen hätte.

E-4601/2020 An dieser Einschätzung vermögen auch die dem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch beigelegten Beweismittel nichts zu ändern. Aus den eingereichten Fotografien geht lediglich hervor, dass Soldaten beim Haus der Familie des Beschwerdeführers erschienen sind. Die Behauptung, sie hätten nach ihm gesucht sowie seine Familienmitglieder bedroht, ist damit nicht belegt und stützt sich lediglich auf Parteiaussagen. Zudem erscheint es nicht nachvollziehbar, dass seine Cousine diese Gespräche aus nächster Nähe fotografierte, wenn die Soldaten tatsächlich bedrohlich aufgetreten wären. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, die Familie habe die Fotos nur auf sein inständiges und mehrmaliges Bitten aufgenommen, vermag diese Einschätzung nicht umzustossen. Dabei bleibt nämlich die Frage offen, zu welchem Zeitpunkt er seine Familie dazu aufgefordert haben sollte, Fotos von den Vorsprachen der Soldaten aufzunehmen, zumal ein Teil der Fotografien schon beim ersten geltend gemachten Behördenbesuch seit seiner Ausreise und somit der ersten vorgebrachten Verfolgungsmassnahme seit dem Jahr 2015 aufgenommen worden seien. Ebenso führt das Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers, welches behauptungsgemäss einen ihr gegenüber getätigten Drohanruf von unbekannten Personen wiedergeben soll, nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, kommt dem Schreiben keinerlei Beweiswert zu. Das ärztliche Schreiben betreffend die psychischen Beschwerden der Mutter des Beschwerdeführers führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Dem Bericht ist nicht zu entnehmen, welches die Gründe für ihre Depression sind. Die besagte Diagnose vermag die vom Beschwerdeführer geschilderte und als unglaubhaft qualifizierte Verfolgungssituation somit nicht zu belegen. Auch die polizeiliche Vorladung des Nachbarn und politischen Mitstreiters vermag – abgesehen von ihrem geringen Beweiswert – nicht eine asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers zu belegen, zumal sie in keinem konkreten Zusammenhang zu seiner Person steht. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende geltend macht, kann unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft machen konnte und dass er ausser seiner tamilischen Ethnie und der fast fünfjährigen Landesabwesenheit keine der

E-4601/2020 Risikofaktoren erfüllt. Es bestehen auch im Hinblick auf seine früheren politischen Tätigkeiten keine Hinweise dafür, er würde aus Sicht der sri-lankischen zuständigen Sicherheitsbehörden dahin eingeschätzt, er sei bestrebt, den tamilischen Separatismus in Sri Lanka wieder aufflammen zu lassen. Den Akten ist auch keine Verbindung des Beschwerdeführers zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu entnehmen. Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente alleine führt nicht zur Annahme von Nachfluchtgründen, da die in der Regel dagegen ausgesprochene Geldstrafe keinem ernsthaften Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt und Singhalesen und Tamilen gleichermassen belangt werden (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4). Die Vermutung, er befinde sich auf einer "Watch-" beziehungsweise "Stop-List", ist angesichts der Verneinung des aktuellen Verfolgungsinteresses der sri-lankischen Behörden zurückzuweisen. In der "Stop List" sind die Daten von Personen gespeichert, welche der Verbindung zu den LTTE oder terroristischer Aktivitäten verdächtigt werden oder gegen die eine gerichtliche Verfügung oder ein Haftbefehl besteht beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. a.a.O. E. 8.2). In der "Watch List" aufgeführte Personen verfügen über ein verdächtiges Profil (a.a.O.). Es ist nach dem Gesagten und insbesondere vor dem Hintergrund seiner mehrjährigen politischen Untätigkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Gefahr für die Einheit des Landes wahrgenommen wird beziehungsweise aus Sicht der sri-lankischen Behörden über ein verdächtiges Profil verfügt. Er bringt im vorliegenden Verfahren nichts vor, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag. 6.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Mit den Fragen der Wegweisung sowie deren Vollzugs hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-5360/2018 vom 5. November 2019 befasst. Dabei ist es zum Schluss gekommen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht angeordnet wurde und keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. In der Beschwerdeschrift werden keine neuen Tatsachen geltend gemacht, welche diese Einschätzung in Frage zu stellen vermögen, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen im obengenannten Urteil zu verweisen ist (vgl. dort E. 6–7).

E-4601/2020 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. Der am 17. September 2020 im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme einstweilen angeordnete Vollzugsstopp ist wieder aufzuheben. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4601/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Mara Urbani

Versand:

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