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Bundesverwaltungsgericht 09.02.2016 E-460/2016

9 febbraio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,287 parole·~16 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-460/2016

Urteil v o m 9 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Tochter B._______, geboren am (…), beide Angola, beide vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la Suisse (BU- COFRAS), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 / N (…).

E-460/2016 Sachverhalt: I. A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsort zusammen mit ihrer Tochter am (…); über diverse Länder seien sie am 5. Juli 2015 in die Schweiz gelangt, wo sie am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Vallorbe um Asyl nachsuchten. Am 15. Juli 2015 befragte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihrer Person (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A3/12), wobei diese angab, sie habe ihren Heimatstaat, die Demokratische Republik Kongo (RDC), zusammen mit ihrer Tochter verlassen, da sie aus politischen Gründen verfolgt worden sei. Nach ihrem Gesundheitszustand befragt, gab sie an, sie sei bei guter Gesundheit, habe aber manchmal Kopfschmerzen oder Schmerzen an den Füssen. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin gleichentags das rechtliche Gehör zu seinen Erkenntnissen, wonach sie, gemäss einem Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS), über eine andere Identität (Namen und Nationalität) sowie über einen Pass mit einem von Spanien ausgestellten Schengenvisum verfüge (Protokoll in den SEM-Akten: A4/3). Dabei bestritt sie diese Vorhalte. Auch im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin an, in Spanien kenne sie niemanden, während sie in der Schweiz Bekannte habe. B. Das SEM ersuchte die spanischen Behörden am 29. Juli, am 9. September sowie am 6. Oktober 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dem letzten Gesuch legte es neue

E-460/2016 Beweismittel – insbesondere Kopien der Flugtickets und einen Auszug aus dem Reisepass der Beschwerdeführerin – bei. Nach zweimaliger Ablehnung vom 19. August und vom 17. September 2015 akzeptierten die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen am 8. Oktober 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO und ersuchten um Bekanntgabe der Überstellungsmodalitäten. C. Am 6. Oktober 2015 informierte das SEM die Beschwerdeführerin und ihre Tochter über seine Erkenntnis, wonach sie am 20. April 2015 im Rahmen von spanischen Einreisevisa legal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist seien. Gleichzeitig gab es ihnen Gelegenheit, zu dieser neuen Beweislage sowie zur möglicherweise damit verbundenen Wegweisung nach Spanien Stellung zu nehmen. D. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2015 führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, sie sei zwar ursprünglich kongolesischer Nationalität, habe aber seit (…) mit ihrer Tochter in Angola gelebt, wo sie auch die angolanische Staatsangehörigkeit erhalten habe. Nachdem sie während ihres Aufenthalts in der RDC anfangs 2015 festgestellt habe, dass sie und ihre Tochter wegen den politischen Aktivitäten ihres Partners und Vaters verfolgt seien, hätten sie mit Hilfe eines spanischen Staatsangehörigen – mit welchem sie einen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe – spanische Schengenvisa erhalten. In Spanien seien ihnen dann die Reisepässe abgenommen, und sie seien Opfer von Zwangsprostitution geworden. Nach Bezahlung einer hohen Geldsumme seien sie am (…) freigekommen. Allerdings habe man sie bedroht für den Fall, dass sie ihre Geschichte im Asylverfahren erzählen würden. Sie überlegten sich, ein Strafverfahren gegen das spanische Netzwerk der Menschenhändler einzuleiten. E. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. F. Die von den Beschwerdeführerinnen am 2. November 2015 gegen diese

E-460/2016 Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. November 2015 wegen festgestellten Verfahrensmängeln gut und wies die Sache zur Neubeurteilung und neuem Entscheid ans SEM zurück. Es wies die Vorinstanz insbesondere an, vor neuem Entscheid die fristgerecht eingereichte Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 20. Oktober 2015 zu berücksichtigen. II. G. Am 17. Dezember 2015 gab das SEM den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zur Möglichkeit, dass Spanien für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Es teilte ihnen ferner mit, Spanien verfüge ebenfalls über eine Gesetzgebung bezüglich Menschenhandel sowie Schutzvorrichtungen für Opfer. Nachdem Spanien für die Prüfung der Asylgesuche zuständig sei, obliege auch die diesbezügliche Betreuung den spanischen Behörden. In diesem Zusammenhang bat es um Einverständnis der Beschwerdeführerinnen zur Mitteilung an die spanischen Behörden, dass sie potenzielle Opfer von Menschenhandel seien, um die entsprechende Betreuung nach ihrer Überstellung sicherzustellen. Gleichzeitig bezog es sich auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 20. Oktober 2015 und fragte in Bezug auf das dort geäusserte Interesse an einer Strafuntersuchung um detailliertere Informationen zur Täterschaft und zum Tatort an. H. Mit Antwortschreiben vom 30. Dezember 2015 gaben die Beschwerdeführerinnen über ihren neu bevollmächtigten Vertreter das Einverständnis zur Weiterleitung einschlägiger Informationen zu Handen der Ermittlungsbehörden. Sie hielten zudem fest, während zwei Monaten Opfer eines spanischen Menschenhändlerringes gewesen zu sein sowie an physischen und psychischen Folgen zu leiden, aufgrund derer sie sich in der Schweiz in medizinischer Behandlung befänden, wobei sie sich vorbehielten, diesbezüglich Beweismittel nachzureichen. I. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 – eröffnet am 15. Januar 2015 – trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton C._______ mit

E-460/2016 dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerinnen und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das SEM führte zur Begründung unter anderem aus, Spanien sei für die Behandlung der Asylgesuche zuständig und es lägen keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vor; auch humanitäre Gründe seien nicht gegeben. Auch aus dem Umstand, wonach die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz über Bekannte verfügten, lasse sich nichts zu ihren Gunsten ableiten. In Bezug auf die Vorbringen, die Beschwerdeführerinnen seien Opfer von Menschenhandel geworden, wies das SEM darauf hin, dass Spanien das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) ratifiziert und sich entsprechend verpflichtet habe, Opfern eine angemessene Betreuung zukommen zu lassen. Die Beschwerdeführerinnen könnten sich nach ihrer Überstellung sowohl an die zuständigen spanischen Behörden als auch an verschiedene einschlägige Organisationen wenden. Darüber hinaus werde das SEM vor der Überstellung nach Spanien die diesbezüglich angezeigten Massnahmen treffen und die spanischen Behörden über das entsprechende Vorbringen informieren. In Bezug auf die vorgebrachten medizinischen Probleme seien keine ärztlichen Berichte eingereicht worden. Sollten indes gesundheitliche Probleme vorhanden sein, verfüge Spanien über ein ausreichendes Gesundheitssystem. Auch diesbezüglich hätten sich die Beschwerdeführerinnen an die spanischen Behörden zu richten. J. Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 liessen die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, sich für das Asylverfahren für zuständig zu erachten, eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung ans SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrten sie, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es seien provisorische Massnahmen zu erlassen beziehungsweise den Beschwerdeführerinnen sei zu erlauben, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten.

E-460/2016 Zur Begründung brachten die Beschwerdeführinnen insbesondere vor, die Täter in Spanien besässen grossen Einfluss, weshalb sie nicht dorthin zurückkehren könnten, zumal sie bereits bedroht worden seien, für den Fall, dass sie die Ereignisse publik machen würden. Die Vorinstanz habe auch keine konkreten Garantien von Spanien für diesen besonderen Fall erhalten. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich bereit erklärt, an einem Strafverfahren mitzuwirken, was zu einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz führen müsse. Schliesslich sei die Gefahr einer Retraumatisierung zu beachten und in den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerinnen humanitäre Gründe zu sehen, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden. Die Beschwerdeführerinnen würden sich aufgrund der medizinischen Probleme in ärztlicher Behandlung befinden, wobei sie in Aussicht stellten, dem Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Gutachten einzureichen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben vom 20. Oktober, 23. und vom 30. Dezember 2015 ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Spanien gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-460/2016 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das Gesuch, den Beschwerdeführerinnen sei zu erlauben, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten sowie das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein.

E-460/2016 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 – 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grunrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. 6.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass den Beschwerdeführerinnen von den spanischen Behörden am 8. April 2015 Schengenvisa ausgestellt wurden. Die spanischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter am 8. Oktober 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO schliesslich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist somit gegeben, was von den Beschwerdeführerinnen auch nicht bestritten wird.

E-460/2016 Die Beschwerdeführerinnen monieren zu Recht auch nicht, es gäbe wesentliche Gründe für die Annahme, in Spanien wiesen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich das Land im konkreten vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Ausserdem darf auch davon ausgegangen werden, dass Spanien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Es gibt insgesamt also keinen Grund anzunehmen, die spanischen Behörden würden sich weigern die Beschwerdeführerin und ihre Tochter aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Soweit die Beschwerdeführerin und ihre Tochter medizinischer Behandlung bedürftig wären – bis zum heutigen Zeitpunkt sind keine entsprechenden Beweismittel eingegangen – kann mit dem SEM ohne weiteres davon ausgegangen werden, diese sei ihnen in Spanien zugänglich. 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie wolle in der Schweiz bleiben, weil sie hier Bekannte habe, die sie unterstützen könnten, ist vorab

E-460/2016 festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), zumal offensichtlich kein Abhängigkeitsverhältnis zu dieser Person dargetan wird. Die Beschwerdeführerinnen bringen dann im Wesentlichen sinngemäss vor, in ihren spezifischen Umständen seien Gründe gegeben, von der Überstellung abzusehen, insbesondere liefen sie Gefahr, Übergriffen seitens des spanischen Menschenhändlerrings ausgesetzt zu sein, dem sie bereits einmal entkommen seien. Unabhängig vom Umstand, dass die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin äusserst oberflächlich und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind, hält das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter könnten sich in Spanien an die zuständigen Behörden wenden, gegebenenfalls auch an einschlägige Opferhilfestellen. Die äusserst pauschale Andeutung in der Stellungnahme vom 20. Oktober 2015, wonach es sich bei den Tätern um einflussreiche spanische Staatsangehörige handle, vermag daran nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin von der Gelegenheit, ihre Vorbringen zu konkretisieren in keiner Weise Gebrauch gemacht hat. Der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand, die Beschwerdeführinnen hätten sich – entsprechend dem Einverständnis, an einem allfälligen Strafverfahren mitzuwirken – den schweizerischen Behörden zur Verfügung zu halten, verkennt im Übrigen, dass sich die Anfrage der Vorinstanz vom 17. Dezember 2015 auf ein allfällig strafrechtliches Verfahren in Spanien und einem diesbezüglich angestrebten behördlichen Informationsaustausch richtete. Das SEM wird im Übrigen – wie in der Verfügung angekündigt – im Rahmen der Überstellung die spanischen Behörden in Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen vorgängig in geeigneter Weise informieren und allfälligen spezifischen Umständen insbesondere auch in Bezug auf die (…) Tochter Rechnung tragen. Abschliessend kann auf die äusserst ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die sich als zutreffend erweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie an der zutreffenden Würdigung der Vorinstanz nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.3 Was schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO betrifft, so ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer

E-460/2016 nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9). Das Bundesverwaltungsgericht greift nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall. 7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Spanien angeordnet. Es liegen offensichtlich auch keine Gründe vor, welche eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würden. 8. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9. Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der bisher nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– sind bei diesem Ausgang des Verfahrens damit den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-460/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

Versand:

E-460/2016 — Bundesverwaltungsgericht 09.02.2016 E-460/2016 — Swissrulings