Abtei lung V E-4598/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juli 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A_______, geboren _______, Türkei, vertreten durch lic. iur., lic. phil. Florian Wick, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2005 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Parteien Gegenstand Besetzung
E-4598/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger islamischer Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 20. Dezember 2004 und gelangte über Mazedonien und andere ihm unbekannte Länder am 2. Januar 2005 illegal in die Schweiz, wo er am 4. Januar 2005 um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung im Empfangszentrum Kreuzlingen fand am 6. Januar 2005 und die direkte Bundesanhörung am 13. Januar 2005 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich in der Türkei für die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) politisch eingesetzt. Als Revolutionär und links ausgerichtete Person sei er von staatlichen Organen unter Druck gesetzt worden. Seit 1993 übe er Vereinstätigkeiten aus, welche weder legal noch illegal seien. Der Verein heisse THOD (Verein für Grundrechte und Freiheit). Er habe an vielen Anlässen - namentlich an Kundgebungen und Versammlungen - teilgenommen. Deswegen sei er von der Polizei festgenommen und unter Druck gesetzt worden. Auf der politischen Abteilung der Sicherheitsdirektion sei er geschlagen worden. Er habe Todesdrohungen erhalten, seine Wohnung sei durchsucht und er sei sowohl zu Hause als auch auf der Strasse festgenommen worden. Im November 2004 seien drei Polizisten in sein Taxi eingestiegen, wobei einer von ihnen eine Waffen gezogen habe. Man habe ihm gesagt, dass er getötet werde, falls er sich weiter für den Verein politisch engagiere. Als die Polizisten das Taxi verlassen hätten, sei er von ihnen beschimpft worden. Die Türkei habe er zusammen mit (...), welcher am Todesfasten beteiligt gewesen sei, verlassen. Er habe ihn oft in dessen Wohnung besucht, wobei er einmal festgenommen worden sei. Es sei ihm gesagt worden, er dürfe (...) nicht mehr besuchen; auch Todesdrohungen habe er erhalten. Solche Vorfälle seien häufig vorgekommen. Aus politischen Gründen sei er mehrere Male für einige Monate im Gefängnis gewesen. Insgesamt seien sieben bis acht Verfahren gegen ihn eröffnet worden, wobei die meisten mangels Beweisen mit einem Freispruch geendet hätten; die anderen Verfahren seien eingestellt worden. In den Jahren 2003 und 2004 sei er aufgrund seiner Tätigkeiten als Vereinsmitglied von der Polizei monatlich verhaftet worden, wobei er jeweils einige Tage festgehalten und geschlagen worden sei. Er habe die Falaka, Faust- und Knüppelschläge erhalten, E-4598/2006 sei jedoch nicht dem Gericht vorgeführt worden. Als er im Jahre 2002 in der Schweiz zu Besuch gewesen sei, habe er nicht an ein Asylgesuch gedacht, da die eigentlichen Behelligungen erst in den letzten beiden Jahren begonnen hätten. Er habe eigentlich bereits einige Monate früher ausreisen wollen, jedoch keinen Schlepper gefunden. B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Das Bundesamt führte aus, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Des Weiteren erachtete das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, so dass dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz gesetzt wurde. C. Mit Beschwerde vom 14. Februar 2005 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unnd um die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2005 teilte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen; im Falle des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung innert Frist wurde jedoch ein späteres Befinden über das obgenannte Gesuch und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses in Aussicht gestellt. Das Gesuch E-4598/2006 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.2 VwVG wurde abgewiesen. E. Mit Schreiben vom 14. März 2005 reichte das Schweizerische Rote Kreuz (Ennenda) eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Am 31. März 2005 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 11. April 2005 an der Beschwerde fest. H. Mit Schreiben vom 15. November 2006 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die ARK durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufnehme und die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt bei den Vorgängerorganisationen hängigen Rechtsmittel übernehme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). E-4598/2006 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich in den Jahren 2003 und 2004 praktisch jeden Abend im Vereinslokal der THOD aufgehalten habe und dabei sehr oft festgenommen, geschlagen und bedroht worden sei, nicht glaubhaft E-4598/2006 seien. Ein tatsächlich oft festgenommener, mehrfach inhaftierter und bedrohter Mensch würde sich nicht ständig diesen Gefahren ausseten. Ebenso realitätsfremd und erfahrungswidrig sei die Tatsache, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, sich wegen der geltend gemachten Festnahmen und Übergriffen einzelner, lokaler Polizisten an übergeordnete Behörden oder an einen Rechtsanwalt zu wenden. Ein derartiges Verhalten entspreche nicht dem einer tatsächlich verfolgten Person und wiederspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Zudem habe der Beschwerdeführer die Erfahrung gemacht, dass überordnete Behörden durchaus korrekt handelten, seien doch die früheren Verfahren gegen ihn alle mit einem Freispruch oder einer Einstellungsverfügung erledigt worden. Weiter wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sich an einem anderen Ort in seinem Heimatland niederzulassen und sich so den lokalen Behörden zu entziehen. Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Den für den Zeitraum bis 2002 vorgebrachten Ereignissen fehle mit seiner jetzigen Ausreise aus dem Heimatland dieser zeitlich kausale Zusammenhang. Die eingereichten Beweismittel würden sich alle auf die Zeit vor dem Jahre 2002 beziehen, weshalb auf diese Aktenstücke nicht weiter einzugehen sei. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgendes entgegengehalten: Die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers sei bis heute aktuell. Es sei keineswegs so, dass der Kausalzusammenhang für die Ereignisse vor seinem Besuch in der Schweiz im Jahr 2002 sachlich und zeitlich nicht genügend eng sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten, welche ein Verfolgungsmotiv darstellen würden, in der Vergangenheit mehrmals eingekerkert und auf grausame Weise gefoltert worden. Diese Verfolgung E-4598/2006 würde aufgrund der Aktivitäten des Beschwerdeführers für den THOD heute noch andauern. Den Ausschlag für die Nichtstellung eines Asylgesuchs anlässlich seines Besuches im Jahre 2002 in der Schweiz sei die Ehre gewesen. In der Sache selbst hätte er sehr wohl Grund dafür gehabt. Wenn jemand vom Staat wegen seiner Ansichten immer wieder auf das Schärfste verfolgt und schwerer Folter ausgesetzt werde, sei es realitätsfremd und erfahrungswidrig, wenn die Vorinstanz annehme, ein solches Opfer habe genug Vertrauen in den Verfolgerstaat, um an an der Unabhängigkeit der Justiz nicht zu zweifeln. Dass von den sieben oder acht Verfahren, welche der Beschwerdeführer habe durchmachen müssen, die meisten eingestellt worden seien oder mit einem Freispruch geendet hätten, könne aufgrund der vorangehenden Folterungen nichts daran ändern. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass der Beschwerdeführer für seine politischen Ansichten während 25 Jahren eingestanden sei und sich vom türkischen Staat nicht habe einschüchtern lassen. Er sei aus Überzeugung Mitglied des THOD geworden, da sich dieser Verein für die Menschenrechte einsetze. Es sei kritisch, aufgrund der Annahme eines möglichen Durchschnittsverhaltens auf das Verhalten eines Einzelnen zu schliessen. Der Beschwerdeführer hätte bereits Anfang der Neunzigerjahre die Möglichkeit gehabt, aus der Türkei zu fliehen und in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Seinem Bruder und seiner Schwester seien aufgrund der Ereignisse Asyl gewährt worden, er jedoch habe es vorgezogen, sich weiterhin dem politischen Kampf in seinem Heimatland zu widmen. Es sei blauäugig zu glauben, dass jemand mit dem politischen Hintergrund des Beschwerdeführers ernsthaft die Möglichkeit gehabt hätte, sich an einem anderen Ort in der Türkei niederzulassen, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Die Behörden würden über landesweit zugängliche elektronische Datenbanken verfügen. Ein Untertauchen würde der Geheimpolizei oder ähnlichen Institutionen nicht entgehen. Aus den erwähnten Gründen erscheine der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig, die Menschenrechtslage in der Türkei habe sich noch nicht signifikant verbessert. Am 3. Februar 2005 sei die Türkei erneut vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wegen Verletzung von Art. 3 EMRK verurteilt worden und verschiedene Berichte würden zeigen, dass die Menschenrechtslage noch keineswegs dem europäischen Standard angepasst sei. Daher sei der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer auch nicht zumutbar. Er müsste hinsichtlich der inländischen Zufluchts- oder Aufenthaltsalternative in eine andere grössere Stadt ziehen, habe aber keinerlei E-4598/2006 Beziehungen zu anderen Personen in der Türkei. Auch müsste seine Familie ihre vertraute Umgebung abrupt verlassen und mit einer unsicheren Zukunft leben. Es ein soziales Beziehungsnetz, eine soziale Integration scheine an einem anderen Ort kaum möglich, und zudem verfüge der Beschwerdeführer nicht über die finanziellen Mittel für einen Neuanfang. 4.3 Vorerst ist zur Verfolgungssituation Folgendes festzuhalten: Massgeblich für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist der Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei zu prüfen ist, ob Furcht vor Verfolgung besteht und begründet ist; dabei ist eine seit der Ausreise eingetretene Veränderung der Situation im Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18). Dies bedeutet, dass die Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden und bis zum Zeitpunkt des Asylentscheides angedauert haben muss oder (bei Nachfluchtgründen) später entstanden ist. Vom Bestehen der begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise wird in der Regel ausgegangen, wenn zwischen einer erfolgten Verfolgungsmassnahme oder anderweitiger Kenntnisnahme einer Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Nicht unterbrochen ist der Kausalzusammenhang, wenn die Verzögerung der Ausreise auf entschuldbare (objektive oder subjektive) Gründe zurückzuführen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 8). Des Weiteren wird eine nur in einem Teil des Landes verfolgte Person, die sich in eine andere, sichere Region begeben kann, zufolge Bestehens einer innerstaatlichen Schutzalternative im Fall ihrer Ausreise aus dem Heimatland nicht zum Flüchtling. Die Anforderungen an die Effektivität des Schutzes vor unmittelbarer und mittelbarer Verfolgung, auf den der Asylsuchende hinsichtlich eines von den schweizerischen Asylbehörden konkret zu nennenden und zu überprüfenden Alternativaufenthaltes zählen kann, sind hoch. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss für den Schutzbedürftigen sodann auch individuell zumutbar sein (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) 4.3.1 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln nichts zu dessen Gunsten abgeleitet werden kann. Diejenigen Dokumente, welche ihn selber direkt betreffen - beispielsweise die Anklageschrift des Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 11. Februar 1991 - E-4598/2006 sind allesamt zu alt, um vorliegend die Flüchtlingseigenschaft begründen zu können. Und die zu den Akten gereichten Beweismittel jüngeren Datums - wie etwa der Turkey Country Report vom Oktober 2004 beziehen sich nicht konkret auf den Beschwerdeführer, sondern auf die allgemeine Lage in der Türkei. Somit kann er die geltend gemachten Behelligungen durch türkische Sicherheitskräfte in den Jahren vor seiner Ausreise nicht nachweisen. Zudem sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht glaubhaft. So macht es aus der Sicht der Polizei wenig Sinn, ihn über Jahre hinweg in regelmässigen Abständen festzunehmen, um ihn dann kurze Zeit später wieder freizulassen, ohne ein Verfahren gegen ihn zu eröffnen. Wenig plausibel ist weiter der geltend gemachte Vorfall im Taxi: Als prägendes Erlebnis nur gerade zwei Monate vor der Ausreise sind die Schilderungen des Beschwerdeführers sehr detailarm; sie beschränken sich auf allgemeine Dinge wie das Ziehen einer Waffe, Drohungen wegen der angeblichen politischen Tätigkeiten oder nicht näher spezifizierte Beschimpfungen. In der Aussage des Beschwerdeführers finden sich keine Realitätskriterien, wie beispielsweise Gefühlsregungen, Details oder Gespräche anlässlich des Vorfalls. Im Gegensatz dazu erscheint die geschilderte Festnahme und die anschliessende Folterung im Jahre 1993 glaubhaft. Obwohl das Erlebte viel länger zurückliegt, bringt der Beschwerdeführer Einzelheiten vor. Vage und teilweise wirr fallen dagegen die Angaben betreffend seine angeblichen Aktionen für den THOD aus. Es entsteht der Eindruck, seine Schilderungen basierten auf Medienberichten beziehungsweise er habe das Vorgebrachte nicht selber erlebt. Es ist zwar möglich, dass der Beschwerdeführer Sympathisant oder gar Mitglied des THOD war, aber es ist unglaubhaft, dass er eine besondere Funktion ausübte. Dass er von der Polizei regelmässig festgenommen und geschlagen worden ist, ist unter diesem Aspekt unwahrscheinlich. Auch ist der Beschwerdeführer nie zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden und es ist gegen ihn in den letzten Jahren auch kein Strafverfahren mehr eröffnet worden ist. Schliesslich hat er an der Anhörung ausgesagt, er sei nicht mehr bei der DHKP-C, er könne und wolle nicht mehr politisch tätig sein; es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb er wegen politischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in die Türkei bedroht sein sollte. 4.3.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG E-4598/2006 nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol- E-4598/2006 ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt, auch wenn sie nicht in allen Belangen zu befriedigen vermag, den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). E-4598/2006 6.5 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Eigenen Angaben zufolge leben seine Ehefrau und vier seiner Brüder nach wie vor in Istanbul. Der Beschwerdeführer verfügt folglich in der Türkei über ein intaktes soziales Beziehungsnetz und wird für die wirtschaftliche Reintegration auf die Unterstützung seiner Familie zählen können. Es sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). E-4598/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - die _______ (in Kopie, Beilage) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: Seite 13