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Bundesverwaltungsgericht 20.10.2020 E-4597/2020

20 ottobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,696 parole·~23 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 18. August 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4597/2020

Urteil v o m 2 0 . Oktober 2020 Besetzung Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Iran, alle vertreten durch Matthias Wasem, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 18. August 2020 / N (…).

E-4597/2020 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 25. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Sie begründeten ihre Asylgesuche damit, der Beschwerdeführer habe im Auftrag seines Bruders zeitweise Dokumente der PDKI (Demokratische Partei Kurdistan-Iran) aufbewahrt und an andere Personen weitergegeben sowie Flyers verteilt. Er habe die politischen Dokumente in seinem (…) versteckt. Am 24. Dezember 2015 habe ihn die Polizei zwecks Festnahme gesucht. Dabei seien sein Geschäft und später auch sein Haus durchsucht worden. Er sei in der Folge nicht mehr nach Hause gegangen und habe seine Ausreise organisiert, welche er mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin) und den drei Kindern angetreten habe. Nach seiner Ausreise sei sein Bruder F._______ immer wieder vom Etellat vorgeladen und über ihn (den Beschwerdeführer) befragt worden. Nachdem die iranischen Behörden von seiner Ausreise erfahren hätten, seien seine Familienangehörigen in Ruhe gelassen worden. In der Schweiz sei er weiterhin ein aktives PDKI-Mitglied. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. Sie sei wegen ihres Ehemannes ausgereist. A.b Mit Verfügung des SEM vom 14. April 2020 wurden die Asylgesuche abgelehnt, die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Die Beschwerdeführenden erhoben dagegen am 15. Mai 2020 Beschwerde. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2528/2020 vom 23. Juni 2020 wurde die Beschwerde abgewiesen. Das SEM wie auch das Gericht begründeten ihre ablehnenden Entscheide damit, die Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. Die Beschwerdeführenden hätten sich massgeblich auf gefälschte Gerichtsurkunden abgestützt. Zudem basierten die Asylvorbringen mehrheitlich auf Informationen von Drittpersonen und seien auch unglaubhaft ausgefallen. Ferner lasse die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht auf eine Gefährdung schliessen. B. Mit als "Asylgesuch, qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 28. Juli 2020 machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, es würden neue Beweismittel – Video- und Sprachaufnahmen – vorliegen, die die Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der iranischen Behörden wegen dessen politischen Tätigkeit für die PDKI beweisen würden. Er werde aufgrund seiner Tätigkeiten im Iran und in der

E-4597/2020 Schweiz sowie wegen seiner illegalen Ausreise und seiner langen Landesabwesenheit gesucht. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung aufgrund der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin und [des Kindes] sowie des Kindeswohls und der weltweiten Corona-Pandemie nicht zumutbar. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen wurden die folgenden Beweismittel eingereicht: – Bestätigung von Dr. G._______, Fachpsychologe für Kinder- und Jugendpsychologie, Erziehungsberatung (…), vom (…) 2020 (betreffend C._______), – Gefährdungsmeldung von H._______, Schulleitung (…), vom (…) 2020, – Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) (…) vom (…) 2020 (Eröffnung Kindesschutzverfahren) – Schreiben (per E-Mail) von Dr. med. I._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom (…) 2020 an Migrationsdienst des Kantons J._______ (betreffend Beschwerdeführerin), – USB-Stick mit Video vom (…) 2020 (betreffend Festnahme von F._______) sowie mit Sprachnachricht vom (…) 2020 (von F._______), – deutsche Übersetzungen von Video und Sprachnachricht (per E-Mail von K._______) vom (…) 2020, – Bestätigung der PDKI, Schweiz, vom (…) 2020.

C. Mit Verfügung vom 18. August 2020 – eröffnet am 19. August 2020 – wies das SEM den Antrag der Beschwerdeführenden auf Einholung amtlicher Auskünfte bei den Brüdern des Beschwerdeführers ab. Weiter wies es das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Vollstreckbarkeit des negativen Entscheids vom 14. April 2020 fest. Auf die Vorbringen betreffend exilpolitische Tätigkeiten des Beschwerdeführers und Corona-Pandemie trat es mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 16. September 2020 erhoben die Beschwerdeführenden

E-4597/2020 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, subeventualiter die Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. Zusammen mit der Beschwerde wurde als Beweismittel ein Bericht der Schulleitung (…), H._______, vom (…) 2020 beigelegt. Zudem wurde um Befragung von verschiedenen Personen als Zeugen sowie Einholung von Auskünften bei diversen Personen ersucht. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Am 17. September 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-4597/2020 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit vorliegendem Direktentscheid wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form – wie vorliegend betreffend den Wegweisungsvollzugspunkt – bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sogenanntes einfaches Wiedererwägungsgesuch). Werden nachträglich erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 5.3 Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf

E-4597/2020 Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Dies gilt auch bezüglich Revisionsvorbringen, die sich auf erst nach einem Urteil der Beschwerdeinstanz entstandene Beweismittel zu vorbestandenen Tatsachen beziehen – wie vorliegend hinsichtlich der eingereichten Beweismittel, die die Flüchtlingseigenschaft begründen sollen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt habe. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen. 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 6.2.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe den von ihnen eingereichten Unterlagen – insbesondere die Videoaufnahme und die Sprachnachricht – die Authentizität abgesprochen, ohne die von ihnen beantragten Beweisanträge – die Befragung der Brüder des Beschwerdeführers als Zeugen – abzunehmen. Zudem habe sie unzulässig hohe Anforderungen an die von ihnen eingereichten Beweismittel gestellt. Ferner habe sich die Vorinstanz zur Gefährdung des Kindeswohls nur ungenügend geäussert und keine weiteren Abklärungen zur konkreten Situation im Heimatland der Beschwerdeführenden vorgenommen. 6.2.2 Asylsuchende sind trotz Untersuchungsgrundsatz dazu verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe der Schweizer Behörden, generell in den Herkunfts- reshttp://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10

E-4597/2020 pektive Heimatstaaten der Asylsuchenden vor Ort Abklärungen durchführen zu lassen. Vielmehr ist es Sache der Beschwerdeführenden, ihre Vorbringen substantiiert darzulegen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb aufgrund der im (ersten) Asylverfahren als Fälschung erkannten Beweismittel und der als unglaubhaft bezeichneten Vorbringen weitere Abklärungen hätten notwendig sein sollen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, mithin des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Im Übrigen hat sich das SEM mit den im Wiedererwägungsverfahren geltend gemachten neuen Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführenden hinreichend auseinandergesetzt. Sie hat auch mögliche Wegweisungsvollzugshindernisse ausreichend geprüft. Allein der Umstand, dass das SEM in seiner Beurteilung der mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Vorbringen und der eingereichten Beweismittel einer anderen Linie folgt, als von den Beschwerdeführenden vertreten, und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 6.3 Die formelle Rüge erweist sich daher als unbegründet, weshalb das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist 6.4 Damit gilt der Sachverhalt als genügend erstellt. Es besteht aufgrund der vorstehenden Erwägungen sowie der nachfolgend in E. 7 f. enthaltenen Feststellungen auch für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – keine Veranlassung, Auskünfte von den in der Beschwerdeschrift angegebenen Personen einzuholen. Der diesbezügliche Eventualantrag wird somit abgeweisen. 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid hinsichtlich der Verfolgungsvorbringen damit, die von den Beschwerdeführenden neu eingereichten Beweismittel seien ungeeignet, um den vom SEM im ersten Asylverfahren als unglaubhaft eingestuften Sachverhalt zu belegen. Das SEM habe schwerwiegende Zweifel an der Authentizität des eingereichten Videos, da es einen gestellten Charakter aufweise. Es werde auch nicht dargetan, wie die Beschwerdeführenden an dieses Video gekommen seien. Sie hätten lediglich angegeben, dass die Aufnahme in einem Einkaufszentrum gemacht worden sei. Weshalb es gerade dort zur Festnahme des Bruders des Beschwerdeführers gekommen sei, hätten sie nicht ausgeführt. Ferner erscheine der Zeitpunkt der Festnahme und der Videobeweis –

E-4597/2020 kurze Zeit nach ergangenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – auffällig, zumal der Beschwerdeführer im Asylverfahren angegeben habe, dass die Behörden seine Familienangehörigen in Ruhe gelassen hätten, nachdem sie erfahren hätten, dass er im Ausland sei. Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern die Festnahme des Bruders mit ihm zu tun haben solle. Beim Telefonanruf handle es sich zudem um eine Drittaussage, der kaum Beweiswert zukomme. Ferner sei es nicht Aufgabe des SEM, zu hypothetischen Ereignissen Nachforschungen vor Ort zu veranlassen, dies auch deshalb, da es sich bei den von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismitteln (aus dem ersten Asylverfahren) um Fälschungen handle. Zudem vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführenden aus dem Iran im Dezember 2015 keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdung wegen der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers wäre dieses bereits im ersten Asylverfahren beurteilte Vorbringen zur Prüfung als Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht vorzutragen. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, dass sich die Beschwerdeführerin seit Juni 2020 in psychiatrischer Behandlung befinde, habe diese solche Probleme im Asylverfahren nie erwähnt. Deshalb könne das SEM die Asylrelevanz derselben nicht prüfen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die "frühen Ereignisse" nicht in einem Kausalzusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführenden stünden. Bei der geltend gemachten psychischen Erkrankung – eine posttraumatische Belastungsstörung, Angststörung und depressive Störung – , die medikamentös und mittels Psychotherapie behandelt werden könne, sei nicht davon auszugehen, dass die Rückführung zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde. Im Iran würden medizinische Strukturen existieren, um solche zu behandeln. Überdies sei aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in der BzP und der Anhörung davon auszugehen, dass sie auf die Unterstützung ihrer Familie zählen könne. Hinsichtlich der Integration der Kinder und der Gefährdungsmeldung an die KESB sei aufgrund einer Gesamtbeurteilung davon auszugehen, dass die Eltern die primären Bezugspersonen seien. Bei einer gemeinsamen Wegweisung von Eltern und Kindern sei das Kindswohl gewahrt. Die Kinder

E-4597/2020 hätten seit zirka zwei Jahren die Schule (…) besucht. Aufgrund dieser verhältnismässig kurzen Zeitdauer sei nicht von einer fortgeschrittenen Integration auszugehen. Die Kinder seien in einem jungen Alter, in dem sie durchaus noch in der Lage seien, sich in ihrem Heimatland und über den dortigen Schulbesuch zu integrieren, und von keinerlei langfristigen Nachteilen betroffen seien. Hinsichtlich der psychotherapeutischen Behandlung [des Kindes] existierten medizinische Strukturen, um die vorgebrachten psychischen Erkrankungen zu behandeln. Ferner hätten die Beschwerdeführenden im Iran zahlreiche Familienangehörige, die sie bei der Rückkehr und Reintegration sowie bei der Betreuung und Fürsorge der Kinder behilflich sein könnten. Hinsichtlich der vorgetragenen Vollzugshindernisse wegen der derzeitigen Pandemie wäre dieses Vorbringen zur Prüfung als Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht vorzutragen. 7.2 Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, sie hätten eine Vielzahl von Beweismitteln eingereicht. Zudem könne bei der Zeitspanne zwischen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und der Festnahme des Bruders nicht von einer kurzen gesprochen werden. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung müsse dieser aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin und des zu berücksichtigenden Kindeswohls als unzulässig und unzumutbar bezeichnet werden. 8. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist somit vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. E. 8.1 hiervor.). 9. 9.1 Vorliegend hat das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Verfolgungsvorbringen vom 28. Juli 2020 zutreffend als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt, da die Beschwerdeführenden hinsichtlich der – im ordentlichen Verfahren geltend gemachten und bereits geprüften – behördlichen Verfolgung neue erhebliche Tatsachen respektive Beweismittel im Sinn von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend machen. Da von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht wird, sie erfüllten aufgrund nachträglicher (nach dem Urteil vom 23. Juni 2020

E-4597/2020 eingetretener) Verfolgungsmassnahmen die Flüchtlingseigenschaft, handelt es sich nicht um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juli 2020 als Beweismittel eingereichte Videoaufnahme sowie die Sprachnachricht (inklusive deutschen Übersetzungen), die erst nach dem Urteil vom 23. Juni 2020 entstanden seien, sollen laut Angaben der Beschwerdeführenden belegen, dass der Bruder des Beschwerdeführers in einem Einkaufszentrum festgenommen worden sei, was wiederum ein Hinweis darauf sei, dass der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden gesucht werde. Das Gericht stimmt der Einschätzung der Vorinstanz zu, wonach diese Dokumente nicht geeignet sind, die Vorbringen der Beschwerdeführenden im ordentlichen Asylverfahren – eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer – zu belegen, weshalb die ursprüngliche Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM in seiner Verfügung vom 14. April 2020, die mit Urteil vom 23. Juni 2020 bestätigt wurde, nicht in Zweifel zu ziehen ist. Insbesondere ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach die Szene in der Video-Aufnahme einen gestellten Eindruck hinterlässt. Zudem hätten von den Beschwerdeführenden weitergehende Informationen zu den Umständen dieser angeblichen Festnahme erwartet werden können. Ferner lässt die Zeitspanne vom 23. Juni 2020 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts) und 28. Juli 2020 (Wiedererwägungsgesuch) wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, weitere Zweifel am dargelegten Sachverhalt aufkommen, zumal der Beschwerdeführer im Asylverfahren angegeben hatte, die iranischen Behörden hätten seine Familienangehörigen in Ruhe gelassen, nachdem sie erfahren hätten, dass er ausgereist sei. Schliesslich dürften auch allfällige Aussagen und Auskünfte der Brüder des Beschwerdeführers die festgestellten Zweifel nicht auszuräumen vermögen, weshalb es sich auch unter Berücksichtigung der im ordentlichen Asylverfahren eingereichten Totalfälschungen – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – erübrigt, entsprechende Erkundigungen einzuholen. 9.2 Was die erstmals im Wiedererwägungsgesuch erwähnten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin betrifft, hat die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht festgestellt, dass damit keine Asylgründe vorgebracht worden sind. Auch auf Beschwerdeebene können keine solchen entnommen werden. Jedenfalls lässt der Hinweis auf Erlebnisse "in jungen Jahren" nicht darauf schliessen, dass diese zur Ausreise geführt haben. Schliesslich

E-4597/2020 wurde auf Beschwerdeebene diesbezüglich nichts Substanzielles vorgetragen, was zu einer anderen Beurteilung führen würde. 9.3 Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelungen, Gründe darzulegen, die zu einer Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheids vom 14. April 2020 hinsichtlich der Einschätzung der Verfolgungssituation führen könnten. Folglich hat das SEM das diesbezügliche qualifizierte Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen und ist festzustellen, dass die Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft betreffend rechtskräftig und vollstreckbar ist. Damit ist auch die damals verfügte Wegweisung zu bestätigen. 10. Mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juli 2020 machen die Beschwerdeführenden weiter gesundheitliche Wegweisungsvollzugshindernisse geltend, da sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Ergehen des Urteils vom 23. Juni 2020 rapide verschlechtert habe mit Auswirkungen auf das Wohl der Kinder. Somit ist im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen, ob seit dem letzten materiellen Entscheid eine Veränderung der Sachlage vorliegt, welche eine Wiedererwägung der Verfügung vom 14. April 2020 zu begründen vermöchte. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

E-4597/2020 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einem derart gravierenden Krankheitsbild kann bei der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unter anderem dann unzumutbar sein, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im

E-4597/2020 Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind daher humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die für den Vollzug der Wegweisung sprechen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; BVGE 2009/28 E. 9.3.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/52 E. 10.1, je mit weiteren Hinweisen). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindswohls sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängigkeit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), die Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung und Ausbildung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Gerade die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung im Sinne einer Entwurzelung im Heimatland haben, die unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (BVGE 2009/51 E.5.6; 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.). 11.2.3 Im Wiedererwägungsgesuch wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an psychischen Problemen, die bereits vor dem am 23. Juni 2020 ergangenen Urteil (E-2528/2020) bestanden hätten. Nach diesem Urteil habe sich ihre psychische Verfassung rapide verschlechtert. Seit Juni 2020 befinde sie sich bei Dr. med. I._______ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Dem am 28. Juli 2020 eingereichten Schreiben

E-4597/2020 von Dr. med. I._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom (…) 2020, kann entnommen werden, dass sie an Panikattacken und Depressionen leide. Zur psychischen Stabilisierung seien eine Psychotherapie und medikamentöse Behandlung notwendig. Im Falle einer Rückkehr in den Iran sei mit einer Exazerbation zu rechnen. Dazu ist festzuhalten, dass die beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, welche seit ihrer Kindheit zudem fast zu hundert Prozent (…) sei, für sie mit Sicherheit belastend sind. Es ist auch davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran möglicherweise nicht von einer gleichwertigen psychotherapeutischen Unterstützung wird profitieren können wie in der Schweiz. Das Gesundheitssystem im Iran weist jedoch ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., <http://applications.emro.who.int/dsaf/EMROPUB_2016_EN_19265.pdf?ua=1&ua=1>, abgerufen am 24. September 2020). Dies gilt auch für die Behandlung psychischer Probleme. So arbeiten im Iran 1'800 Psychiater und es gibt über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen (Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Es kann deshalb damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin im Iran zumindest eine elementare medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten kann. Bei einer weiterhin bestehenden depressiven Symptomatik oder im Falle einer Verschlechterung derselben könnten ihre psychischen Probleme somit auch im Heimatstaat behandelt werden. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Sie hat die Möglichkeit, sich in nächster Zeit allenfalls mit Unterstützung des sie betreuenden Facharztes auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Einer nicht auszuschliessenden vorübergehenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kann im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr in den Iran zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde.

E-4597/2020 11.2.4 Hinsichtlich der drei Kinder der Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass sich [das Kind] gemäss einem Schreiben von Dr. G._______, Fachpsychologe für Kinder- und Jugendpsychologie, Erziehungsberatung (…), vom (…) 2020, seit Mai 2020 wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Auslöser dafür seien ihre Sorgen um den Gemütszustand [der] Mutter und die drohende Ausschaffung. Nachdem für [das Kind] auf Beschwerdeebene keine neueren ärztlichen Berichte eingereicht worden sind, darf davon ausgegangen werden, dass sich [die] psychische Situation zumindest nicht verschlechtert hat. Aufgrund der hievor dargestellten Behandlungsmöglichkeiten kann [das Kind] im Iran zumindest eine elementare psychotherapeutische Behandlung erhalten. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Rückkehr in den Iran für [das Kind] zu einer weiteren psychischen Belastung werden dürfte, zumal [das Kind] sich in den über viereinhalb Jahren seit [der] Einreise in die Schweiz gut integriert und ein gewisses soziales Umfeld aufgebaut hat, und [dem Kind] eine Rückkehr in den Iran nicht einfach fallen dürfte. Weiter wurde für alle drei Kinder mit Schreiben von H._______, Schulleitung (…), vom (…) 2020 eine "eventuelle Kindeswohlgefährdung" der KESB gemeldet, nachdem die Kinder in der Schule oftmals zu spät gekommen seien, schmutzige Kleider getragen hätten, keine Verpflegung dabei gehabt, zu wenig geschlafen hätten und es offenbar Hinweise dafür gegeben habe, dass die Eltern ihren Betreuungspflichten nicht ausreichend nachgekommen seien. Auslöser dafür soll gemäss den Angaben der Schulleiterin (…) in einem weiteren Schreiben vom (…) 2020 der erste negative Asylentscheid vom 14. April 2020 und die damit drohende Wegweisung (recte: Wegweisungsvollzug) gewesen sein, welche zu einer psychischen Belastungssituation der Eltern geführt hätten. Dies allein begründet keine derart veränderte Situation, die eine Wiedererwägung des erstinstanzlichen Entscheids notwendig macht. 11.2.5 Gestützt auf diese Feststellungen dürfte eine Rückkehr der Beschwerdeführenden mit ihren drei Kindern in den Iran zwar eine grosse Belastung darstellen und ein Neuanfang nach über viereinhalb Jahren Landesabwesenheit nicht einfach sein. Es sprechen aber weder die bestehenden gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und [des Kindes] noch das Kindeswohl gegen einen Vollzug der Wegweisung, und es besteht kein Anlass, von einer derart veränderten Lage seit dem Urteil vom 23. Juni 2020 auszugehen, dass der rechtskräftige Entscheid des SEM vom 14. April 2020 wiedererwägungsweise aufzuheben wäre.

E-4597/2020 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-4597/2020 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich die Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. 13.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist abzuweisen, zumal diese praxisgemäss nur in besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, was vorliegend jedoch nicht der Fall war (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2; 122 I 49 E. 2c; 120 Ia 43 E. 2a). 14. Die mit superprovisorischer Massnahme vom 17. September 2020 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos.

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E-4597/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Der mit Verfügung vom 17. September 2020 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

E-4597/2020 — Bundesverwaltungsgericht 20.10.2020 E-4597/2020 — Swissrulings