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Bundesverwaltungsgericht 15.02.2011 E-4597/2010

15 febbraio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,868 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4597/2010 Urteil vom 15. Februar 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer. Parteien A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010 / N (…).

E-4597/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Alevit kurdischer Ethnie aus B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) und gelangte am 27. April 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags im C._______ um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung fand am 4. Mai 2010 im C._______ und die Anhörung zu den Asylgründen gleichenorts am 18. Mai 2010 statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am (…) festgenommen und der Antiterrorabteilung übergeben worden. Eine Woche lang sei er gefoltert und am (…) unter dem Vorwurf der Beihilfe für die TKP/ML – TIKKO (Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist – Türkiye İşçi Köylü Kurtuluş Ordusu) vom D._______ zu (…) Monaten Haft verurteilt worden. Das Urteil sei vom Kassationsgericht bestätigt worden. Am (…) sei er entlassen worden, doch habe ihn die Gendarmerie direkt zur Aushebung gebracht. Er habe zwei Monate Zeit erhalten, um sich für den anstehenden Militärdienst gesundheitlich zu erholen. Alle drei oder vier Tage sei er vom örtlichen Posten wegen des Militärdienstes unter Druck gesetzt und zur Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert worden. B.b Der Beschwerdeführer habe deshalb seine Heimatregion Ende (…) verlassen. Wegen seiner kranken Eltern sei er im (…) des gleichen Jahres in sein Heimatdorf zurückgekehrt, worauf ihn eine Spezialeinheit festgenommen und auf den Gendarmerieposten E._______ abgeführt habe. Der Grund sei gewesen, dass sich das Gerücht verbreitet habe, er habe sich der Guerilla angeschlossen, und jemand Anzeige gemacht habe. Nach der Übergabe an das Militär hätten (…) Tage lang Verhöre stattgefunden, in welchen man ihn wegen seiner Haftstrafe sowie seiner kurdisch-alevitischen Herkunft unter Druck gesetzt und mit dem Tode bedroht habe. Wegen derselben Gründe sei er auch von seinen Vorgesetzten beim anschliessenden Militärdienst schlecht behandelt und mit dem Tode bedroht worden. Mit einem Hauptmann sei es zu einer Schlägerei und in der Folge zu einem immer noch hängigen Militärstrafverfahren gekommen. Deshalb sei er im (…) aus dem Militär desertiert. Bis zu seiner Ausreise habe er sich in F._______ versteckt gehalten. Ende (…) oder Anfang (…) hätten die Behörden in seinem Wohnquartier G._______ eine Razzia durchgeführt und dabei auch seine Wohnung kontrolliert. Weil er dem anhaltenden psychischen Druck nicht mehr gewachsen gewesen sei, habe er sich nach (…) Jahren zur Ausreise entschlossen. B.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Einvernahmeprotokoll des Friedensstrafgerichts B._______ vom (…), ein Urteil des D._______ vom (…), ein Urteil der (…). Strafkammer des Kassationshofes vom (…) und ein Schreiben des Dorfvorstehers von H._______ vom 2. März 2010 ein.

E-4597/2010 C. Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 – gleichentags eröffnet – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die entsprechende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 25. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. In materieller Hinsicht beantragte er – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die persönliche Anhörung zum neu geltend gemachten Sachverhaltselement der Guerillatätigkeit. In der Beilage fanden sich als neue Beweismittel ein "Erlebnisbericht" des Beschwerdeführers aus seiner Zeit bei der Guerilla, eine Ausweiskopie eines Zeugen und zwei aus dem Internet bezogene Berichte über Angriffe der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) in der Türkei vom 19. Juni 2010 und 25. Juni 2010. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2010 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte ihn bei deren Unterlassung mangels Nachweises der Bedürftigkeit zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. Dieser ging innert der angesetzten Frist beim Gericht ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2010 führte das Bundesamt aus, es würden keine Hinweise bestehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren zumutbar

E-4597/2010 und möglich ge-wesen wäre, die neu auf Beschwerdeebene geltend gemachte Zeit bei der Guerilla offenzulegen. Seine Begründung, er habe befürchtet, die Schweiz verfolge gegenüber Mitgliedern der PKK die gleiche Wegweisungspraxis wie Deutschland, werde als Schutzbehauptung eingestuft. Erfahrungsgemäss würden Asylsuchende, welche in der Türkei aufgrund ihrer realen Mitgliedschaft zu einer Gruppierung wie der PKK tatsächlich ernsthafte Nachteile befürchteten, bereits bei der erstbesten Gelegenheit alle wesentlichen Gründe schildern, die sie zum Verlassen des Heimatstaates bewogen hätten. Bezüglich der im "Erlebnisbericht" erstmals geschilderten Guerilla- Tätigkeit sei zudem anzumerken, dass solche Inhalte mitsamt Realkennzeichen und detaillierten Angaben leicht den unterschiedlichsten Medien entnommen und Vorbringen daraus abgeleitet und konstruiert werden könnten. Die erst auf Beschwerdeebene angerufenen Asylgründe würden daher als nachgeschoben und damit als unglaubhaft qualifiziert. G. Mit vorab per Telefax zugestellter Eingabe vom 18. August 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Zentrums I._______ vom 2. Juli 2010 samt deutscher Übersetzung ein, welches bestätigt, dass er sich am (…) zur Heilung und Rehabilitation chronischer Folterauswirkungen im Institut gemeldet habe und in der Folge nebst der Verabreichung von Medikamenten mit einer Physio- und Psychotherapie begonnen worden sei. H. In der Replik vom 7. September 2010 führt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, die Erfahrungen des BFM mit anderen PKK-Mitgliedern seien ohne Belang, gelte es doch zu klären, ob sein Mandant seine eigenen, individuellen Motive für das anfängliche Verschweigen der PKK-Mitgliedschaft glaubhaft machen könne. Dies sei der Fall, weil dieser in Kenntnis der Wegweisungspraxis von Deutschland habe annehmen müssen, dass die Schweiz ähnlich verfahren würde, zumal ihm die tatsächliche Praxis nicht bekannt gewesen sei. Was den "Erlebnisbericht" betreffe, so gebe es keinerlei konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine konstruierte Darstellung handle. Wenn nun Realkennzeichen und Detailreichtum für die Glaubhaftmachung der Vorbringen nicht mehr genügten, sondern im Gegenteil – wie vom BFM gemacht – als Indizien dafür verstanden würden, dass diese konstruiert und den Medien entnommen worden seien, werde den Asylsuchenden die Glaubhaftmachung verunmöglicht. Die Vorbringen seien in einer

E-4597/2010 einlässlichen Befragung zu überprüfen und könnten auch nur so wirklich überprüft werden. Als neues Beweismittel wurde ein Schreiben eines Verwandten des Beschwerdeführers vom 30. August 2010 samt deutscher Übersetzung eingereicht, welches die Vorbringen des Letzteren bestätige. I. Mit Telefaxschreiben vom 22. September 2010 stellte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste J._______ in Aussicht, welcher am 19. Oktober 2010 beim Gericht einging und dem als Diagnose eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung zu entnehmen ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1

E-4597/2010 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid mit der Verneinung der Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebrachten Asylgründe. Als unglaubhaft und realitätsfremd gewertet wurde zudem die Aussage des Beschwerdeführers, er habe – trotz der geltend gemachten Verfolgung – (…) Jahre in F._______ untergetaucht gelebt und dort an diversen Stellen gearbeitet und er sei erst kürzlich ausgereist, weil ihm nun der psychische Druck zu gross geworden wäre. 4. Auf Beschwerdeebene erklärt der Beschwerdeführer seine unsubstanziierten Angaben zur Zeit von (…) bis zur Ausreise im (…) damit, dass er in dieser Zeit in Tat und Wahrheit bei der Guerilla gewesen sei und dies aus Furcht, deswegen in die Türkei abgeschoben zu werden, bisher verschwiegen habe. Als Beweismittel reichte er behelfsmässig einen angeblich selbst verfassten "Erlebnisbericht" aus dieser Zeit ein und beantragte gleichzeitig, diesbezüglich vom BFM nochmals angehört zu werden. 5. In Übereinstimmung mit dem Bundesamt stellt auch das Gericht fest, dass der eingereichte "Erlebnisbericht" über die Zeit bei der Guerilla substanziiert und detailreich abgefasst ist. Ob er jedoch vom Beschwerdeführer selbst verfasst wurde und tatsächlich von ihm Erlebtes wiedergibt, steht nicht fest. Weil aber der Frage, ob der Beschwerdeführer in der Zeit von (…) bis zur Ausreise tatsächlich bei der Guerilla gewesen ist, bei der Prüfung der Asylrelevanz eine entscheidende Bedeutung zukommt und seine Begründung für das bisherige Verschweigen dieses Sachverhaltselementes zumindest nicht abwegig erscheint, muss der Sachverhalt und die Beweislage zum jetzigen Zeitpunkt als zu wenig erstellt bezeichnet und die Entscheidreife verneint werden. Eine ergänzende Anhörung als weitere

E-4597/2010 Beweismassnahme drängt sich bei der vorliegenden Konstellation auf; diese ist aufgrund der personellen Kapazitäten und der dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Infrastruktur vom BFM durchzuführen. Es rechtfertigt sich daher, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Ermittlung des Sachverhaltes durch eine ergänzende Anhörung und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer vom Gericht zurückerstattet. 6.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Weil der notwendige Vertretungsaufwand im vorliegenden Verfahren aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann, wird auf das Einholen einer Kostennote verzichtet und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1200.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-4597/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 27. Mai 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer vom Gericht zurückerstattet. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und K._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Wittwer Versand:

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