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Bundesverwaltungsgericht 28.09.2012 E-4588/2011

28 settembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,775 parole·~19 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4588/2011

Urteil v o m 2 8 . September 2012 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien

A._______, geboren (…), Somalia, vertreten durch Christian Hoffs, HEKS, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 / N (…).

E-4588/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Somalia eigenen Angaben zufolge am (…) auf dem Luftweg und reiste am 12. November 2008 in Frankreich ein, von wo aus er am 13. November 2008 auf dem Landweg in die Schweiz gelangte und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso (EVZ) um Asyl nachsuchte. Am 1. Dezember 2008 wurde er zur Person, zu den Gesuchsgründen sowie zum Reiseweg (BzP) befragt und am 29. März 2010 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in (…) gelebt und gehöre dem (…)-Clan an. Er habe acht Jahre die Schule besucht und zwei Jahre eine Berufsausbildung (Medien) absolviert. Seit (…) habe er als Berichterstatter bei (…) gearbeitet. Seine Hauptaufgabe sei es gewesen, Informationen zu sammeln, welche jeweils um elf Uhr beim (…) hätten abgeliefert werden müssen. Dort seien sie kontrolliert, korrigiert und ausgestrahlt worden. In Somalia gebe es keine Pressefreiheit. Er habe bis zu seiner Flucht unzählige Telefondrohungen erhalten, namentlich von der Al Shabab (islamistische militante Bewegung, Anm. BVGer). Diese habe verlangt, dass er für sie mit falschen Berichten Propaganda mache. Weil er dies abgelehnt habe, seien ihm Morddrohungen zugegangen. Im Jahre 2007 seien während seiner Abwesenheit drei Vermummte mit Pistolen bewaffnet nach Hause gekommen. Diese hätten seiner Mutter und seiner Ehefrau die Nachricht hinterlassen, dass es ihnen gelingen werde, seiner habhaft zu werden und ihn zu beseitigen. Im selben Jahr sei ein Berufskollege umgebracht worden. Von der Gruppierung Hisbul Islam sei er ebenfalls bedroht worden. Am (…) sei er vom B._______ festgenommen und zwei Monate inhaftiert worden. Dieser habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, falsche Nachrichten über ihn verbreitet zu haben. Anlässlich der Anhörung ergänzte der Beschwerdeführer, am (…) sei die Situation eskaliert, sein Leben sei in grosser Gefahr gewesen. Er sei damals mit einem Freund zusammen gewesen. Als er ihn für 20 Minuten verlassen habe, sei dieser von zwei bewaffneten Männern umgebracht worden. Es sei allgemein bekannt, dass es Auftragskiller gebe. Die Quartierbewohner und seine Angehörigen hätten ihm nach diesem Vorfall geraten, sofort zu fliehen.

E-4588/2011 C. Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 – eröffnet am 21. Juli 2011 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung an und nahm ihn zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe vom 19. August 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2011 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Diesen leistete der Beschwerdeführer fristgerecht. F. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 23. September 2011 die Abweisung der Beschwerde; gleichentags wurde diese dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,

E-4588/2011 SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und den BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. 2.1 Vorweg ist auf die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei, verletzt worden indem ihm das BFM keine Gelegenheit eingeräumt habe, sich zum letztlich entscheidenden Ausreisegrund (Ermordung seines Freundes C._______) nochmals zu äussern.

2.2 Der Beschwerdeführer gibt an, er habe diesen Vorfall nur deshalb nicht erwähnt, weil ihm im Rahmen der BzP gesagt worden sei, er werde seine Asylgründe noch ausführlich bei der Anhörung vorbringen können. Die BzP habe lediglich die Funktion, den Asylsuchenden summarisch zu befragen. Aus diesem Grund sei auch der Teil "Motivi della domanda" mit einer Seite sehr kurz ausgefallen. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass ihm die Bedeutung dieser Befragung nicht bewusst gewesen sei. Auffallend sei nämlich, dass er bereits auf die zweite Frage "(…)?" geantwortet habe, "(…)", und die BzP dann in einem Wechsel von vielen Fragen und kurzen Antworten ohne Gelegenheit zur freien Schilderung der Asylgründe abgelaufen sei.

2.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 30 Abs. 1 VwVG besagt, dass die Behörde die Parteien anhört, bevor sie verfügt. Das Recht auf vorgängige Anhörung ist Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und wird – als dessen Kernelement – auch als "rechtliches Gehör im engeren Sinn" bezeichnet. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet auch, dass die Behörde sich beim Erlass

E-4588/2011 ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte; er besteht also primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. BERNHARD WALDMANN / JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 30 N 3, 18; BVGE 2009/53). 2.4 Das BFM hat dem Beschwerdeführer vorliegend sowohl in der Befragung als auch in der Anhörung Gelegenheit gegeben, sich zu den Asylgründen zu äussern. In der BzP fragte es nach der (kurzen) Aussage des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen explizit nach. Dessen Antwort auf die Frage "(…)?" lautete allerdings nicht – wie in der Beschwerdeschrift nicht präzise wiedergegeben – "(…)", sondern "(…)" (vgl. Akten BFM A1/9 S. 5). Auch auf die abschliessende Frage zu den Asylgründen "(…)?" antwortete er mit "(…)" (vgl. A1/9 S. 6). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt vielmehr die Auffassung der Vorinstanz, dass die Erwähnung der Ermordung seines Freundes als angeblich fluchtauslösender Grund bereits in der Befragung zu erwarten gewesen wäre. 2.5 Des Weiteren ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall auch kein Anlass besteht, auf eine Verletzung der Begründungspflicht zu schliessen. Es wird in der Beschwerdeschrift nicht weiter ausgeführt, inwiefern die Vorinstanz lediglich die Argumente, die gegen den Beschwerdeführer sprechen, in der Gesamtwürdigung betrachtet haben soll. Der Eventualantrag, die Sache sei zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach ebenfalls abzuweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E-4588/2011 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, sie seien widersprüchlich. So habe er zunächst behauptet, im (…) sei er auf Betreiben eines (…) festgenommen und zwei Monate festgehalten worden. Bei der BzP habe er angegeben, dass er mit diesem ein Interview gemacht habe. Als der (...) das Interview im (…) habe, sei er so verärgert gewesen, dass er ihn habe festnehmen lassen. In der Anhörung hingegen habe er vorgebracht, er habe einen Bericht über ein Gefecht verfasst, bei dem die persönlichen Sicherheitskräfte des (...)s teilgenommen hätten. Daraufhin habe dieser ihm Verleumdung vorgeworfen und ihn verfolgt. Er behaupte, seitdem er als Reporter tätig gewesen sei, habe man ihn bis zur Ausreise ständig telefonisch bedroht. Angesichts dieser Umstände sei es wenig plausibel, dass er nie seine Telefonnummer habe ändern wollen. Erwartungsgemäss hätte er versucht, sich dadurch den Behelligungen zu entziehen. Überdies habe er erklärt, trotz der ständigen Drohungen nicht daran gedacht zu haben, den Beruf zu wechseln oder etwas anderes zu machen. Es sei kaum nachvollziehbar, dass er aus ökonomischen Motiven die mit dieser Tätigkeit verbundenen Risiken auf sich genommen habe. Dies gelte umso mehr, als die Entschädigung nicht ausreichend gewesen sei, um damit seine Familie zu ernähren. Weiter habe er angegeben, im Jahre 2007 hätten drei bewaffnete und vermummte Personen ihn in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht und erklärt, dass es ihnen irgendwann einmal gelingen werde, ihn zu erwischen und zu beseitigen. Da er zudem immer wieder telefonisch bedroht worden sein soll, sei nicht zu verstehen, dass er trotz dieser Bedrohungssituation noch monatelang weiter zu Hause gelebt habe.

E-4588/2011 Auch falle auf, dass er erst in der Anhörung von einem schrecklichen Vorfall berichtet habe, der eine grössere Rolle für seine Ausreise gespielt und sich kurz zuvor ereignet haben soll. Diese Ungereimtheiten würden in einer Gesamtwürdigung zum Schluss führen, dass sich der Beschwerdeführer auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Es erübrige sich, auf weitere einzugehen. Zwar habe er zwei Dokumente (Diplom und Ausweis) als Beweismittel für die angegebene Tätigkeit (…) eingereicht. Erfahrungsgemäss seien solche Dokumente in Somalia jedoch käuflich leicht erhältlich und könnten deshalb ohne weiteres unrechtmässig erworben werden. Deshalb sei ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, den behaupteten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer berufe sich auf die allgemeine unsichere Situation und die fehlenden Lebensperspektiven in seinem Lande. Er habe vorgebracht, am (…) sei seine junge Familie durch (…) ausgelöscht worden sei. Dazu sei anzumerken, dass die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge des Konflikts in Teilen des Landes herrsche und die daraus entstehenden tragischen Folgen die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse treffe. Schliesslich habe er ausgeführt, er habe sich im Januar 2007 an einen Kriegsschauplatz begeben, um von den Kämpfen zu berichten. Dabei hätten ihn äthiopische Soldaten für einen Angehörigen der Gegner gehalten und ihn zunächst bedroht. Er habe jedoch unversehrt entkommen können. Im vorliegenden Fall sei der Kausalzusammenhang nicht gegeben. Die letzten beiden Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer nach einer Rekapitulation der bereits früher geltend gemachten Vorkommnisse dem vorinstanzlichen Entscheid entgegen, er wolle klarstellen, dass im (…) sein Bericht über B._______ und dessen Sicherheitskräfte gesendet worden sei, in dem ein Originalton aus einem Interview mit diesem verwendet worden sei. Dass dies schlüssig sei, belege seine Aussage in der in der Anhörung: "Vor Gericht konnte er nicht beweisen, dass ich etwas verbrochen habe, weil man den Bericht selber vor Gericht präsentierte." Aus

E-4588/2011 dieser Antwort gehe hervor, dass die Anschuldigung durch die Wiedergabe des Interviewausschnitts mit B._______ vor Gericht habe widerlegt werden können. Somit sei der vermeintliche Widerspruch aufgelöst. Das BFM halte ihm vor, es sei unplausibel, dass er die Telefonnummer nicht gewechselt habe. Indessen sei er Journalist und auf die Erreichbarkeit für seine Mitarbeiter und Informanten angewiesen gewesen. Das Telefon sei eines, wenn nicht das wichtigste Kontaktmedium für ihn gewesen. Zudem sei die Begründung des Bundesamtes nicht plausibel, da von den Drohanrufen gerade keine akute Gefahr ausgegangen sei, sondern ihm nur deutlich geworden sei, dass sich eine potenzielle Gefahr in absehbarer Zeit verwirklichen könnte. Er habe gewusst, dass er sich der Gefahr, irgendwann direkt durch die Al Shabab angegriffen zu werden, nicht durch Änderung seiner Telefonnummer entziehen könne. Zur Feststellung des Bundesamtes, es sei nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht beruflich umorientiert habe, wolle er darauf hinweisen, dass ihm seine Arbeit wichtig gewesen sei. Obwohl er als neutraler Berichterstatter zwischen die Fronten geraten sei, habe er sich für Pressefreiheit eingesetzt. Zudem seien 100 USD in einem Land, in dem viele Menschen von der Hand in den Mund leben würden und Berufstätige in der Minderheit seien, angesichts eines nicht vorhandenen Staatsgefüges vielleicht nicht genug, aber zumindest grundexistenzsichernd. Der weiteren Feststellung, es sei nicht verständlich, dass er noch monatelang zu Hause gelebt habe, sei entgegenzuhalten, dass er dieses Risiko auf sich genommen habe, weil er Gottvertrauen habe. Dies möge für einen gänzlich rational denkenden Menschen schwer nachvollziehbar sein, für einen gläubigen Menschen jedoch nicht. Stossend sei, dass die eingereichten Originaldokumente ohne nähere Begründung als ungeeignet bezeichnet worden seien. Er sei glaubhaft von Milizen bedroht worden; die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden sei mangels wirksamer Existenz auszuschliessen. Da er seine Verfolgung überwiegend glaubhaft geschildert habe, sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zu gewähren und Asyl zu erteilen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und

E-4588/2011 folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann vorweg in grundsätzlicher Hinsicht verwiesen werden (vgl. statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts unternommen hat, um seine behauptete Identität zu untermauern. Er hat im vorinstanzlichen Verfahren zwar sein Diplom des "(…)" und seinen Ausweis als (…) von (...) zu den Akten gereicht. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht festhält, sind solche Dokumente käuflich leicht erhältlich. Hinzu kommt, dass das Foto auf den beiden Dokumenten nicht ohne weiteres dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann. Dass sich dieser seit der Aufnahme der Fotos Anfang des Jahres (…) bis zur biometrischen Erfassung durch die Vorinstanz im November 2008 äusserlich stark verändert hat, ist ebenso denkbar wie die Möglichkeit, dass es sich bei der auf den Dokumenten abgebildeten Person um eine mit dem Beschwerdeführer nicht identische, ihm ähnlich sehende handelt. Das Gericht sieht keinen Anlass, die Auffassung der Vorinstanz, der Beweiswert der beiden Dokumente sei als äusserst gering einzustufen, zu beanstanden. 5.3 Vor diesem Hintergrund fallen die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass besonders ins Gewicht und lassen Zweifel an seiner Identität aufkommen. So gab er anlässlich der Befragung an, er habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen, er sei mit einem Reisepass gereist, den ihm der Schlepper besorgt habe. Der Pass habe auf den Namen "D._______" gelautet und das Foto einer Person enthalten, die ihm ähnlich gesehen habe (vgl. A1/9 S. 4). Bei der Anhörung dagegen führte er aus, er habe einen somalischen Pass, lautend auf seinen Namen und ausgestellt von der Reiseagentur "E._______" in (…), gehabt. Mit diesem sei er nach (…) gereist, wo der Pass im Haus seiner Tante verloren gegangen sei (vgl. A9/19 S. 2). Auf die unterschiedlichen Angaben angesprochen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe damals (bei der Befragung, Anm. BVGer) angegeben, dass er sehr klein gewesen sei, als es eine Zentralregierung gegeben habe beziehungsweise es könne sein, dass es zu einem Missverständnis gekommen sei. Diese Angaben lassen sich anhand des Protokolls der Befragung nicht erhärten und erscheinen als unglaubhaft. Sie vermögen den Widerspruch nicht aufzulösen. 5.4 Zweifel an der Tragweite der behaupteten Tätigkeit bei (...) entstehen auch aufgrund der diesbezüglich Angaben. So gab der Beschwerdeführer an, sein Beruf sei Reporter (vgl. A1/9 S. 2). Auf die Nachfrage, ob er Journalismus mache, verneinte er und führte aus, er habe Filmreportagen

E-4588/2011 über Ereignisse in (…) gemacht (vgl. A1/9 S. 2). Er habe keine (…) gehabt, nur ein (…) (vgl. A1/9 S. 5). Seine Aufgabe sei es gewesen, Informationen für die Nachrichtensendungen zu sammeln. Die gesammelten Informationen hätten gegen elf Uhr in der (…) abgeliefert werden müssen. Dann seien diese kontrolliert sowie korrigiert und gesendet worden (vgl. A9/19 S. 6 f.). Aufgrund dieser Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass ein allfälliger Beitrag des Beschwerdeführers für eine Berichterstattung mit bedeutender Aussenwirkung geeignet und folglich mit einem erheblichen Gefahrenpotenzial verbunden gewesen wäre. Daran ändert seine Vorbringen, er habe auch Interviews gemacht und einige Politiker der (...) befragt (vgl. A1/9 S. 5), nichts. Zum einen fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkreten Unterlagen eingereicht hat, welche seine Reportertätigkeit untermauern könnten. Zu denken wäre etwa an das von ihm angeblich verwendete (…) (vgl. A9/19 S. 7: "Ein ganz kleines."), an Interviewnotizen oder an (…), insbesondere jenen Beitrag, der angeblich bei der Gerichtsverhandlung vorgelegt worden ist. Von einem professionellen Reporter wäre zu erwarten, dass es ihm gelingen würde, während der nahezu vierjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz irgendwelche konkreten Belege für seine Behauptungen einzureichen. Indessen hat er nichts beigebracht, und es ist – ebenso wie bei seiner Identität – nicht ersichtlich, dass er sich jemals ernsthaft darum bemüht hätte. 5.5 Zweifel sind auch bezüglich der geltend gemachten Haft berechtigt. Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht einen wichtigen Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers festgestellt. So nannte er in der Befragung als Motiv der Festnahme, er habe ein Interview mit einem Vertreter der (...) gemacht. Als dieses Interview im Radio gesendet worden sei, sei man irritiert gewesen (vgl. A1/9 Seite 5). In der Anhörung allerdings erklärte er, er habe über ein Gefecht berichtet, an dem die persönlichen Sicherheitskräfte eines wichtigen (...)s teilgenommen hätten. Dieser habe ihm vorgeworfen, falsche Nachrichten über ihn verbreitet zu haben (vgl. A9/19 S. 9). Der Hinweis in der Rechtsmittelschrift auf seine Aussage in der Anhörung ("Vor Gericht konnte er nicht beweisen, dass ich etwas verbrochen habe, weil man den Bericht selber vor Gericht präsentierte") löst den Widerspruch nicht auf. Hätte es sich – wie in der Beschwerde unterstellt – beim "Bericht", der vor Gericht präsentiert worden ist, um das Interview mit dem (...) gehandelt, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht explizit so erwähnt und statt dessen von einem Bericht über ein Gefecht gesprochen hat.

E-4588/2011 5.6 In Bezug auf den Vorwurf des BFM, es sei in Anbetracht der behaupteten Drohanrufe nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer die Telefonnummer nicht gewechselt habe, ist diesem insofern beizupflichten, als eine neue Telefonnummer allfällige Angriffe durch die Al-Shabab wohl nicht hätte verhindern können. In diesem Zusammenhang ist jedoch seine Bemerkung von Bedeutung, durch die Drohanrufe sei ihm nur deutlich geworden, "dass sich eine potenzielle Gefahr in absehbarer Zeit hätte verwirklichen können." (vgl. Beschwerdeschrift Seite 3). Damit stellt der Beschwerdeführer selbst fest, dass er sich nicht in einer konkreten Gefährdungssituation befunden hat, mithin die für die Asylgewährung erforderliche Intensität der behaupteten Verfolgungsmassnahmen fehlt. Vor diesem Hintergrund ist es auch verständlich, dass er eigenen Angaben zufolge trotz der behaupteten Drohanrufe noch monatelang weiter zu Hause gelebt hat. Dieses Verhalten würde jenem einer gezielt verfolgten Person widersprechen. 5.7 Schliesslich vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich deshalb nicht beruflich umorientiert, weil ihm einerseits seine Arbeit wichtig gewesen sei und anderseits 100 USD zumindest grundexistenzsichernd seien, nicht zu überzeugen. Insbesondere stellt sich die Frage, weshalb er nicht zu seiner Tante nach (…) geflüchtet ist, welche seinen Angaben zufolge auch im Ausland im (…) tätig ist. Seine Erklärung, er habe Angst gehabt, dass ihn seine Verfolger auch dort erwischen würden, ist nicht glaubhaft (vgl. A9/19 vgl. S. 15 F157). Nachdem die angeblichen Verfolger – Leute der Al Shabab – an einer bestimmten Berichterstattung und nicht an der Person des Beschwerdeführers selbst interessiert waren, ist nicht einzusehen, weshalb sie diesen nach Beendigung der Reportertätigkeit über die Landesgrenze hinaus hätten verfolgen sollen. 5.8 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E-4588/2011 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6.3 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juli 2011 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

E-4588/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 12. September 2011 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und E._______.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger

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