Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4585/2015
Urteil v o m 8 . Dezember 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Andrea Berger-Fehr, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 / N (…).
E-4585/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Angaben zufolge am 10. Juni 2014 in die Schweiz ein, wo er am 12. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Am 8. Juli 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 29. April 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei trug er im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Eritrea zusammen mit seiner Familie in einem Ort mit Namen (…), Zoba (…), gelebt. Im Jahr 2011 habe er die 11. Klasse abgeschlossen. Danach hätte er nach Sawa gehen müssen. Dies habe er aber nicht getan, weil er sich wegen der Abwesenheit seines Vaters im Militärdienst und der [Krankheit] seiner Mutter um seine Familie und den Hof habe kümmern müssen. Im Jahr 2012 respektive 2013 habe er selbst ein Militärdienstaufgebot erhalten. Darin sei vermerkt gewesen, dass er, weil er Sawa nicht besucht und eigenmächtig die Schule abgebrochen habe, in die Armee einrücken müsse. Da er diesem Aufgebot nicht Folge geleistet habe, sei er wiederholt schriftlich zum Einrücken aufgefordert worden, letztmals Ende 2013. Gleichzeitig hätten die Behörden nach ihm gesucht. Weil sie ihn nicht hätten finden können, hätten sie im [Frühling] 2011 an seiner Stelle seine Mutter mitgenommen, sie dann aber nach zwei bis drei Wochen wieder freigelassen. Allerdings hätten sie entschieden, das Land seiner Familie, auf dem [Frucht]bäume gestanden seien, zu konfiszieren und zu verkaufen. Obwohl seine Familie dagegen Einspruch erhoben habe, hätten die Behörden die Rodung des Landes angeordnet. Ende 2013 seien Militärangehörige auf ihr Feld geschickt worden, um die [Frucht]bäume zu fällen. Als er, der Beschwerdeführer, dies gesehen habe, sei er wutentbrannt auf einen der Männer losgegangen, aber bald von den anderen anwesenden Militärangehörigen angegriffen und geschlagen worden, bis er ohnmächtig geworden sei. Nachdem er wieder zu sich gekommen sei, habe er aus Wut einen der Militärangehörigen mit einem Messer, das er bei sich getragen habe, (…) verletzt. Daraufhin sei er erneut zusammengeschlagen und ins Spital gebracht worden. Von dort sei er, aus Angst, wegen dieses Angriffs auf den Militärangehörigen und des Besitzes eines Messers für mehrere Jahre ins Gefängnis gesteckt zu werden, geflohen. Dies sei ihm gelungen, obwohl er beaufsichtigt gewesen sei. Daraufhin habe er sich auf dem Land versteckt, wo er seine Ausreise vorbereitet habe, wobei er zwischendurch immer wieder nach Hause zurückgekehrt sei. Im (…) 2014 sei es ihm gelungen, Eritrea
E-4585/2015 illegal und ohne irgendwelche Reisedokumente zu verlassen. Er sei über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz eingereist. Zur Untermauerung seines Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte im Original ein. B. B.a Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 – eröffnet am 26. Juni 2015 – wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. So seien wesentliche Sachverhaltselemente in der BzP unerwähnt geblieben und erst in der Anhörung vorgetragen worden. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben, seine Mutter sei festgenommen worden und bei den Militärs in Gewahrsam gewesen, weil er dem Militärdienstaufgebot nicht Folge geleistet habe. In der BzP sei dieses Vorbringen nicht einmal angedeutet worden. Sodann habe er in der Anhörung davon berichtet, wie er einen Soldaten mit dem Messer angegriffen und verletzt habe. Auch dieses Vorbringen habe in der BzP keine Erwähnung gefunden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in der BzP gehe als Fluchtgrund ferner lediglich die Weigerung, Militärdienst zu leisten, hervor. Demgegenüber lasse sich aus der Anhörung als Ausreisegrund die Furcht eruieren, wegen des Angriffs auf den Soldaten zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Zudem habe er in der einlässlichen Anhörung angegeben, der Streit mit der Regierung um das Grundstück habe bereits seit 2008 bestanden, was den Zusammenhang mit der Verpflichtung, Militärdienst zu leisten, zusätzlich schwäche. Der Beschwerdeführer habe sich noch in weitere schwere Widersprüche verstrickt. In der BzP habe er davon gesprochen, ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten zu haben. In der Anhörung sei dann plötzlich von „mehr als fünf oder sechs“ Vorladungen die Rede gewesen. Die zu diesem Widerspruch abgegebene Erklärung – in der BzP sei alles sehr schnell gegangen und er sei gestresst und müde gewesen, da die Anhörung lediglich einige Tage nach seiner Ankunft in der Schweiz abgehalten worden sei – überzeuge nicht. Immerhin seien dem Beschwerdeführer nach der freien Erzählung zwei Mal Fragen zu dieser Vorladung gestellt worden. Da hätte er zweifelsohne reagiert, wenn es denn wirklich mehrere gewesen wären. In der BzP habe er ferner vorgetragen, die Hälfte des Grundstückes der Familie sei von den Behörden konfisziert worden.
E-4585/2015 Aus den Angaben in der Anhörung sei demgegenüber zu schliessen, dass dieser definitive Zustand noch nicht eingetreten sei. Auch bezüglich dieser Ungereimtheit habe der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung liefern können. Auch entbehrten die Schilderungen des Beschwerdeführers teilweise der Logik. So sei nicht verständlich, weshalb er beim Auffahren der Bagger auf dem Grundstück der Familie überhaupt und zudem in der geschilderten Weise gegen die Militärs vorgegangen sei, nachdem er zuvor angegeben habe, sich dem Militäraufgebot entzogen und deswegen versteckt zu haben. Dieser Auftritt auf dem Grundstück entspreche nicht dem Verhalten einer Person, die sich vor den Konsequenzen eines nicht geleisteten Militärdienstes und missachteter Vorladung für den Dienst in Eritrea fürchte. Noch weniger nachvollziehbar sei, dass er an jenem Tag eingegriffen habe, während er bei der geltend gemachten Verhaftung der Mutter offensichtlich untätig geblieben sei. Schliesslich könne dem Beschwerdeführer auch die illegale Ausreise aus Eritrea nicht geglaubt werden. Es sei ihm nicht gelungen, seinen Reiseweg, namentlich die Strecke bis zur Grenze und deren Überquerung in glaubhafter Weise darzulegen, obwohl er dazu insbesondere im Verlauf der Anhörung ausreichend Gelegenheit gehabt habe. B.c Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne vorliegend nicht angewendet werden, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Mit Blick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, dass Eritrea im Dezember 2000 mit Äthiopien ein Friedensabkommen unterzeichnet habe und seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 seitens beider Länder darauf verzichtet worden sei, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. Eine UNO-Mission überwache seit Ende Juli 2000 mit etwa 3000 Soldaten und Beobachtern die Grenze. Seit September 2005 würden die Aktivitäten des UNO-Personals von der eritreischen Seite zwar teilweise eingeschränkt. Dennoch sei die UNO-Mission in der Lage, das Überwachungsmandat der Grenzzone in beschränktem Umfang wahrzunehmen. Insgesamt lasse sich demnach feststellen, dass in Eritrea heute we-
E-4585/2015 der Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Aus den Akten ergäben sich im Übrigen auch keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer sei jung und offensichtlich in einem guten allgemeinen Gesundheitszustand. Sein Problem am [Körperteil], dessen Ursprung aufgrund widersprüchlicher Angaben zweifelhaft erscheine, könne auch im Heimatstaat behandelt werden. Zudem habe er in Eritrea ein intaktes und umfangreiches familiäres Beziehungsnetz. Gemäss seinen Schilderungen befinde sich seine Familie wegen den Einnahmen aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen in einer überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Lage. Er selbst habe auch persönlich dazu beigetragen, was auf eine gute Ausbildung in der Materie schliessen lasse. C. C.a Gegen diesen Entscheid des SEM liess der Beschwerdeführer von seiner Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 24. Juni 2015 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner darum ersucht, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. C.b Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das SEM bei seiner Argumentation – der Beschwerdeführer habe wesentliche Vorbringen erst in der Anhörung vorgebracht und bei der BzP lediglich die Verweigerung des Militärdienstes als Fluchtgrund angegeben – verkenne, dass all dessen Probleme und Fluchtgründe daraus resultierten, dass er keinen Militärdienst habe leisten wollen. Es treffe denn auch nicht zu, dass er in der BzP keine der Folgefluchtgründe erwähnt habe, habe er doch angegeben, dass wegen seiner Wehrdienstverweigerung die Hälfte des Landes seiner Familie enteignet worden sei. In diesem Zusammenhang sei ausserdem zu beachten, dass die Regierung zwar bereits 2008 ein Auge auf das Land der Familie des Beschwerdeführers geworfen habe, jedoch erst mit seiner Wehrdienstverweigerung einen angeblich legitimen Grund gefunden habe, die Familie zu enteignen. Somit stünden die Dienstverweigerung, die Enteignung und die Flucht sehr wohl in einem Kausalzusammenhang. Selbst wenn die einzelnen Vorfälle als verspätet vorgebracht zu qualifizieren wären, wäre das SEM gestützt auf Art. 32 VwVG verpflichtet gewesen, auch diese zu berücksichtigen. Dem Vorwurf, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, sei entgegenzuhalten, dass er anlässlich der
E-4585/2015 BzP nur gesagt habe, er sei wie sein Vater auch zum Militärdienst aufgeboten worden. Er habe demgegenüber nicht detailliert darüber gesprochen, wie viele Vorladungen er erhalten habe, und habe mithin auch nicht ausdrücklich gesagt, nur eine Vorladung bekommen zu haben. Bezüglich der Vollendung der behördlichen Massnahmen sei es anlässlich der Anhörung überdies zu einem Missverständnis gekommen. So habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringen wollen, dass seine Familie, als er ins Spital gebracht worden sei, weiter mit den Soldaten diskutiert habe. Die Behörden hätten sich in ihrem Vorhaben indes nicht beirren lassen und hätten der Familie, noch bevor der Beschwerdeführer ausgereist sei, ihr Land weggenommen. Die Mutter und die Geschwister müssten nun Land pachten und hätten mit dem Verlust der [Frucht]bäume auch ihre Haupteinnahmequelle verloren. Bezüglich des Vorhalts, die Vorbringen des Beschwerdeführers entbehrten der Logik, könne der Argumentation des SEM ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe äusserst detailliert und mit vielen Realkennzeichen geschildert, wie die Konfrontation mit den Soldaten auf dem Grundstück der Familie verlaufen sei. Er habe aus Wut und damit spontan gehandelt, sei es doch um die Existenzgrundlage seiner Familie gegangen. Als zuvor seine Mutter verhaftet worden sei, sei er demgegenüber nicht zu Hause gewesen und habe erst davon erfahren, als die Soldaten schon wieder weg gewesen seien. Er habe deshalb in jenem Moment rational handeln können und sich dazu entschlossen, sich nicht zu stellen, da er realisiert habe, dass er sich damit in grosse Gefahr begeben würde, ohne dass klar wäre, ob seine Mutter freikommen würde. Dem Argument, der Beschwerdeführer habe seine illegale Ausreise nicht hinreichend substantiiert geschildert, sei entgegenzuhalten, dass er diese in der Anhörung und in der BzP übereinstimmend vorgetragen habe. Dem SEM sei vielmehr vorzuwerfen, dass es dem Beschwerdeführer keine konkreten Fragen zur Flucht gestellt habe. In jedem Fall stehe fest, dass der Beschwerdeführer im militärdienstfähigen Alter ohne Pass oder Ausreisevisum und deshalb eindeutig illegal ausgereist sei. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass das SEM den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers überwögen allfällige Unstimmigkeiten, weshalb von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen sei. C.c Auch seien die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant. Durch den Abbruch der Schule mit dem Ziel, sich dem Militärdienst zu entziehen, sei er ein Wehrdienstverweigerer, der bereits insofern unter Druck gesetzt worden sei, als seine Mutter inhaftiert und das Land der Familie enteignet
E-4585/2015 worden sei. Aufgrund der Auseinandersetzung mit den eritreischen Soldaten drohe ihm neben der willkürlichen Bestrafung wegen Dienstverweigerung auch eine lange Haftstrafe. Unrechtmässige Enteignungen durch die Regierung seien in Eritrea denn auch keine Seltenheit. Die eritreische Regierung nütze einerseits die Landreform dazu, begehrtes und fruchtbares Land an regierungstreue Familien umzuverteilen. Andererseits würden Enteignungen auch als eine Form der Bestrafung von Familien von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren eingesetzt und blieben entschädigungslos, falls das Land durch illegale Zuteilung oder durch die Kolonialisierung in den Besitz der betroffenen Person gekommen sei. Müsste der Beschwerdeführer nach Eritrea zurückkehren, würde er aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung inhaftiert und bestraft. Die üblicherweise ausgesprochenen Sanktionen zeichneten sich durch ein hohes Mass an Willkür und Brutalität aus. Mithin seien sie unverhältnismässig streng und somit als politisch motiviert einzustufen. Der Beschwerdeführer habe somit glaubhaft gemacht, dass er in Eritrea wegen seiner politischen Anschauung an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet sei. Asylausschlussgründe lägen keine vor. Entgegen der Ansicht des SEM habe der Beschwerdeführer seine illegale Ausreise zudem glaubhaft geschildert. Folglich sei dem Beschwerdeführer wegen subjektiver Nachfluchtgründe in jedem Fall die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, auch wenn das Asylgesuch abgelehnt würde, weshalb er gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AuG (SR 142.20) in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. C.d Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, stehe ein Wegweisungsvollzug auch im Widerspruch zu Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) respektive Art. 5 AsylG. Zudem bestehe eine reale Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung, weshalb die Wegweisung auch Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN-Folterkonvention, SR 0.105) verletzen würde. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug im Fall des Beschwerdeführers auch unzumutbar. So befinde er sich keineswegs in einer privilegierten Situation. Seine Eltern seien betagt, seine Mutter leide an einer [Krankheit] und sein Vater diene immer noch im Militär. Der Beschwerdeführer wolle überdies darauf hinweisen, dass er nie ein Bankkonto besessen habe und
E-4585/2015 es diesbezüglich anlässlich der Anhörung zu einem Missverständnis gekommen sei. Auch habe er mit dem Verkauf der [Früchte] jeweils höchstens 8000 bis 9000 Nakfa (ca. Fr. 500.– bis Fr. 600.–) pro Jahr verdient. Das Geld der [Ernte] habe jeweils für das ganze Jahr und zusätzlich für die Familie seiner [Verwandten] reichen müssen. Da das Land der Familie nun enteignet worden sei, müssten sie Land pachten und lebten seither in äusserst bescheidenen Verhältnissen. Auch die übrigen in Eritrea lebenden Familienangehörigen seien von den Einkünften aus der [Frucht]ernte abhängig gewesen und könnten dem Beschwerdeführer nicht bei der Wiedereingliederung behilflich sein. Auch handle es sich bei seiner Familie nicht um regimetreue Personen, ansonsten ihnen kaum ihr Grundstück weggenommen worden wäre. Folglich mangle es, wie vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in ständiger Praxis gefordert, an begünstigenden Umständen. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine persönliche Notlage geraten und wäre damit einer Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. D. In seiner Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich ersuchte es die Rechtsvertreterin, dem Gericht mitzuteilen, ob sie unter den in der Zwischenverfügung dargelegten Bedingungen als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet werden soll, und wies sie darauf hin, dass sie unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, ansonsten das Gericht im Zeitpunkt des Entscheids eine Entschädigung auf der Grundlage der Akten festlegen werde. E. Mit Eingabe vom 13. August 2015 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sie die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 betreffend Honoraransätze zur Kenntnis genommen habe und darum ersuche, im vorliegenden Verfahren als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt zu werden.
E-4585/2015 F. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2015 kam das Gericht diesem Ersuchen nach und setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zudem lud es das SEM dazu ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. G. In seiner Vernehmlassung vom 28. August 2015 hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass von Gesetzes wegen der Grundsatz gelte, dass das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden müsse. Davon werde die gesuchstellende Person trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten aus Eritrea nicht entbunden, weil keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- respektive Substantiierungslast gelte. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung hinlänglich festgehalten, seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen unglaubhaft. Obwohl demnach davon auszugehen sei, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise verheimliche, könne zwar aus der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen noch nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Genau so wenig reiche es aber aus, sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun, um von einer illegalen Ausreise auszugehen. H. In seiner Replik vom 17. September 2015 liess der Beschwerdeführer gegen die Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM einwenden, dass er seine konkreten Ausreisegründe sehr wohl substantiiert und plausibel dargelegt habe. Er habe sehr detaillierte Angaben zu seiner Reiseroute gemacht und sogar über Gefühlszustände berichten können. Ausserdem könne die illegale Ausreise als negative Tatsache nicht bewiesen werden. Deshalb sei es gerechtfertigt, dass auf Indizien abgestellt werde, wie dass der Beschwerdeführer nie einen Pass oder ein Ausreisevisum besessen habe und im militärdienstpflichtigen Alter ausgereist sei. I. Mit Eingabe vom 24. November 2016 wandte sich der Beschwerdeführer erneut ans Gericht, um dieses auf das Urteil des United Kingdom (UK) Upper Tribunal, MST and Others (national service – risk categories) Eritrea CG (2016) UKUT 00443 (IAC) vom 11. Oktober 2016 aufmerksam zu machen. Darin komme das Upper Tribunal zum Schluss, dass Eritreerinnen und Eritreer, die sich dem Wehrdienst entzogen und respektive oder das
E-4585/2015 Land illegal verlassen hätten, im Falle einer Rückkehr weiterhin mit Verfolgung, ernsthaften Nachteilen oder Misshandlung rechnen müssten. Ferner werde darin festgehalten, dass Personen im rekrutierungsfähigen Alter oder kurz davor, die glaubhaft machen könnten, dass sie illegal aus Eritrea ausgereist seien, im Falle einer Rückkehr als Wehrdienstverweigerer oder Deserteure angesehen und verfolgt würden, selbst wenn ihre Asylvorbringen nicht glaubhaft seien. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus den konkreten Umständen, welche vom SEM nicht bestritten worden seien, dass der Beschwerdeführer kein Ausreisevisum hätte erhältlich machen können. Mithin habe er auch nicht legal ausreisen können. Ferner wurde in der Eingabe vom 24. November 2016 darauf hingewiesen, dass die UN-Untersuchungskommission zu Eritrea in ihrem Bericht vom 8. Juni 2016 festgehalten habe, dass die massiven Menschenrechtsverletzungen, welche die Kommission bereits in ihrem ersten Bericht aus dem Jahr 2015 dokumentiert habe, Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellten. Seitens der Kommission sei insbesondere statuiert worden, dass der Nationaldienst in Eritrea die Tatbestände der Sklaverei respektive Zwangsarbeit des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (Römer Statut, SR 0.312.1) erfülle. Das Upper Tribunal komme im zuvor erwähnten Urteil in Würdigung von Art. 4 EMRK zu demselben Schluss. Gestützt auf den Bericht der UN-Untersuchungskommission zu Eritrea sei davon auszugehen, dass abgewiesene Asylsuchende im dienstfähigen Alter, die nach Eritrea zurückgeschafft würden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit inhaftiert und anschliessend dem Militärdienst zugeführt würden. Der Beschwerdeführer befinde sich im dienstfähigen Alter. Er habe die Schule abgebrochen und habe dem Dienstaufgebot nicht Folge geleistet. Da er mithin den Nationaldienst noch nicht angetreten habe und über keine offizielle Bestätigung über den Ausschluss aus dem Militär verfüge, würde er mit Sicherheit bereits am Flughafen in Asmara festgenommen und nach der Haft in den Militärdienst geschickt. Somit drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ebenfalls Sklaverei und Zwangsarbeit im Rahmen des Militärdienstes. J. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es nach Durchsicht der Akten das Instruktionsverfahren wieder aufnehme. Es bot ihm Gelegenheit, bezüglich seines Verfahrens zur neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Eritrea, konkret zu den als Referenzurteilen publizierten Entscheiden D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 und D-2311/2016 vom
E-4585/2015 17. August 2017 Stellung zu nehmen, wobei es ihn darauf hinwies, dass er sich zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht nochmals äussern müsse. K. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 nahm der Beschwerdeführer diese Gelegenheit wahr und liess darin ausführen, dass die neue Rechtsprechung betreffend die Konsequenzen einer illegalen Ausreise aus Eritrea anhand der im Urteil D-7898/2015 erwähnten Länderinformationen nicht nachvollziehbar sei. Zudem lägen weitere Faktoren vor, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Er habe die Schule abgebrochen und sich dadurch der Rekrutierung entzogen, ferner habe er eritreische Soldaten angegriffen und sei aus dem Spital, wo er von Militärangehörigen überwacht worden sei, geflohen. Aus diesen Gründen sei er den eritreischen Behörden bei der illegalen Ausreise bereits bekannt gewesen. Zudem befinde er sich auch heute noch im wehrdienstfähigen Alter. In der Schweiz habe er nun an Demonstrationen gegen das eritreische Regime teilgenommen, so unter anderem am (…) 2016 in [einer Schweizer Stadt] und am (…) 2017 in [einer Schweizer Stadt]. Dieses exilpolitische Engagement begründe eine zusätzliche Gefährdung, da die eritreische Regierung die Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland genau überwache und nicht nur durch Spitzel, sondern auch durch regierungsloyale Eritreerinnen und Eritreer informiert werde. Bezüglich der Gefahr einer künftigen Rekrutierung in den Nationaldienst sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Schlussfolgerung unhaltbar sei, wonach bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt hätten, grundsätzlich keine Gefahr einer Verletzung von Art. 3 oder 4 EMRK durch eine erneute Rekrutierung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht weise im einschlägigen Urteil D-2311/2016 selbst darauf hin, dass die Quellenlage bezüglich Eritrea dürftig sei. Zudem habe das Gericht die herangezogenen Berichte nicht genügend kritisch gewürdigt und einseitig auf die darin gemachten Aussagen abgestellt. Ferner sei der Sachverhalt, den das Gericht im Referenzurteil zu beurteilen gehabt habe, nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. So sei der Beschwerdeführer noch nicht in den Nationaldienst rekrutiert worden, ansonsten er dies anlässlich der Anhörung wohl erwähnt hätte, da eine Desertion ein Grund für die Gewährung von Asyl sei. Ferner wäre die Schlussfolgerung, er sei bereits in den Nationaldienst rekrutiert worden, habe diesen absolviert und sei offiziell davon entlassen worden, eine reine Mutmassung ohne jegliche Tatsachengrundlage und damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweisregeln. Des Weiteren sei notorisch, dass viele Eritreerinnen und
E-4585/2015 Eritreer die Schule abbrächen, um der Rekrutierung in den Militärdienst zu entgehen, und sich anschliessend mehrere Jahre erfolgreich vor einer Rekrutierung verstecken würden. Es dürfe folglich nicht davon ausgegangen werden, dass alle exakt im Alter von 18 Jahren in den Militärdienst rekrutiert würden und somit mit 25 Jahren bereits die Möglichkeit zur Entlassung hätten. Demnach lägen keinerlei Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer bereits in den Nationaldienst rekrutiert und schon wieder daraus entlassen worden sei. Vielmehr stehe fest, dass er noch keinen Nationaldienst geleistet habe. Somit müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen würde, wobei eine vorgängige Haft unter unmenschlichen Bedingungen ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Bei einer Wegweisung nach Eritrea drohe folglich eine Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei es mangels zuverlässiger Informationen zu Eritrea und vor dem Hintergrund der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-2311/2016 erstaunlich, dass dieses im genannten Entscheid zum Schluss komme, die Lage im Land habe sich verbessert. Im vorliegenden Fall lägen überdies mehrere Faktoren vor, die die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründeten. Der Beschwerdeführer stamme aus einer ländlichen Gegend und gehöre der mittellosen Landbevölkerung an. Seine Familie sei enteignet und damit ihrer landwirtschaftlichen Einnahmequellen beraubt worden. Sein Vater leiste Militärdienst, wobei ihm dafür nur ein sehr geringer Sold ausbezahlt werde. Seine [kranke] Mutter müsse deshalb selbst für seine (…) Geschwister aufkommen. Auch seien seine Eltern bereits betagt und erhielten keinerlei Unterstützung aus der Diaspora. Die sich im Ausland befindenden Verwandten – (…) – hätten seine Familie nie unterstützt, da es für sie wohl selbst kaum möglich sei, angemessen für sich zu sorgen. Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug nach Eritrea unzumutbar. Zusammen mit der Eingabe vom 13. Oktober 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre aktuelle Honorarnote ein.
E-4585/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
E-4585/2015 die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden. 4. 4.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1- 3 AsylG anzuerkennen. Bei Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind – insbesondere verheiratete Frauen und Personen, die Eritrea erst mit Mitte 20 oder älter verlassen haben –, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen (vgl. BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 i.V.m. E. 13.3 [als Referenzurteil publiziert]). 4.2 Wie sich nach Durchsicht der Akten erschliesst, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen konkreten Kontakt zu den Militärbehörden
E-4585/2015 und damit eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. Zur Begründung ist in erster Linie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, die von den Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. So erscheint es vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals schriftlich zum Militärdienst aufgeboten und von den eritreischen Behörden gesucht worden sein will, tatsächlich unplausibel, dass er, als die Armee sich am Grundstück seiner Familie zu schaffen gemacht habe, dort aufgetaucht sei und sich dem schwerwiegenden Risiko einer Festnahme ausgesetzt habe. Die Begründung, er habe – anders als bei der Inhaftierung seiner Mutter, von der er erst erfahren habe, als die Soldaten schon wieder weg gewesen seien – nicht rational handeln können, überzeugt nicht. So wurde er, gemäss seinen Schilderungen, von den Soldaten nicht auf dem Feld überrascht, sondern hat sich, seinen Angaben zufolge, dorthin begeben, nachdem er von der Intervention der Armee, die bereits im Gange gewesen sei, erfahren habe. Folglich hätte er auch in dieser Situation grundsätzlich Zeit gehabt, sich die schwerwiegende Gefahr seiner Handlungen zu überlegen. Ferner sind auch seine Schilderungen zu seiner Flucht aus dem Krankenhaus unglaubhaft. Es überzeugt nicht, dass es ihm möglich gewesen sein soll, sich trotz des neben seinem Krankenbett anwesenden Wachmanns einfach so davonzuschleichen. Er machte denn auch nicht geltend, dass dieser bei seiner Flucht geschlafen habe. Vielmehr trug er vor, dass dieser nicht geglaubt habe, dass er, der Beschwerdeführer, in seinem Zustand zur Flucht fähig sei; vielleicht habe dann der Wachmann, als er gemerkt habe, dass der Beschwerdeführer nicht ins Bett zurückgekehrt sei, das Zimmer verlassen, um ihn zu suchen, wobei er, der Beschwerdeführer, dann schon weg gewesen sei (vgl. A18/15, F57). Dieser letzte Teil seines Vorbringens kann offensichtlich lediglich auf Vermutungen basieren. Zudem kennzeichnen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen vor der geltend gemachten Intervention der Armee auf dem Land seiner Familie tatsächlich durch Widersprüche. Auffällig ist, dass er die Festnahme seiner Mutter und die Drohung der Behörden, der Familie ihr Land wegzunehmen – gemäss seinen Schilderungen Konsequenzen seiner Weigerung, dem Militärdienstaufgebot Folge zu leisten – auf das Jahr 2011 datiert, während er die erste Aufforderung einzurücken erst im März 2012 erhalten haben will (vgl. A18/15, F14, 29, 31, 35 f. und 87). Zudem vermag das Vorbringen auf Beschwerdeebene, er, der Beschwerdeführer, habe anlässlich der BzP nur gesagt, er sei wie sein Vater auch zum
E-4585/2015 Militärdienst aufgeboten worden, den Vorwurf, er habe sich zur Anzahl zugestellter Vorladungen widersprüchlich geäussert, nicht zu entkräften. So führte der Beschwerdeführer in Beantwortung der Frage, wann er die Vorladung für den Militärdienst bekommen habe, aus, dass diese vor einem Jahr und zwei Monaten bei ihm eingetroffen sei (vgl. A4/12, Rz. 7.02). Hätte er tatsächlich mehrere Aufforderungen zum Einrücken erhalten, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bei der genannten Frage zumindest implizit erwähnt hätte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keines dieser Dokumente ins Recht gelegt, obwohl er sich seinen Ausführungen zufolge während mehrerer Monate auf die Ausreise vorbereitet habe (vgl. A18/15, F58 und 11, S. 4). Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er je in relevanter Weise etwas mit den eritreischen Behörden zu tun gehabt hatte und damit ein Refraktär ist. Ob er aus dem Militär desertiert oder noch gar nie mit den Militärbehörden in relevanten Kontakt im Sinne von E. 4.1 geraten ist, muss vorliegend nicht geprüft werden, weil dies vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde. In jedem Fall ist gestützt auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (E. 12 i.V.m. E. 13.3) vorliegend nicht auszuschliessen, dass er Eritrea erst nach Leistung der Dienstpflicht verlassen hat, war er im Zeitpunkt seiner Ausreise (2014) doch bereits [Mitte zwanzig oder älter] (vgl. dazu auch E. 7.2.2.2 unten). Das SEM ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. 5. 5.1 Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29
E-4585/2015 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet. 5.3 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). 5.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Weigerung, den militärischen Aufgeboten Folge zu leisten, sowie seine Schilderungen bezüglich der Auseinandersetzung mit den Armeeangehörigen und seiner Flucht aus dem Spital sind – wie in E. 4 ausgeführt – unglaubhaft. Der Frage, ob er aus dem Militär desertiert oder noch gar nie mit den Militärbehörden in relevanten Kontakt geraten ist, muss – wie bereits bei der Glaubhaftigkeitsprüfung erwähnt – vorliegend nicht nachgegangen werden, weil dies von ihm nicht geltend gemacht wurde. Folglich kann er sich nicht darauf berufen, Deserteur oder Refraktär zu sein. Das in der Eingabe vom 13. Oktober 2017 geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers blieb zudem unsubstantiiert und wirkt nachgeschoben. Es wurden dazu keinerlei Belege eingereicht, obschon solche
E-4585/2015 wohl hätten verfügbar gemacht werden können, da sich dieses Sachverhaltselement angeblich hierzulande zugetragen habe. Auch erstaunt es, dass dieses Vorbringen erst auf Aufforderung des Gerichts, nochmals zum Verfahren Stellung zu nehmen, und nicht bereits früher, auf eigene Initiative des Beschwerdeführers, erfolgte. Von einem relevanten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers ist mithin nicht auszugehen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. 5.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
E-4585/2015 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 7.2.2 7.2.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 7.2.2.2 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. (als Referenzurteil publiziert) eingehend analysiert. Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden. Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein ‒ mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Mit anderen Worten ist anzunehmen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeich-
E-4585/2015 nen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und willkürlich festgelegt wird (vgl. diesbezüglich ebd., unter Hinweis auf die dortige E. 16.6 und weitere Nachweise). Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (ebd., E. 13.3, unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). So gibt es Personengruppen, die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein müssten. Weiter können in diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten „Diaspora-Status“ ‒ welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt ‒ geregelt haben. Es ist anzunehmen, dass Personen mit dem „Diaspora-Status“ von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. 7.2.2.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Weigerung, den militärischen Aufgeboten Folge zu leisten, sind – wie in E. 4 ausgeführt – unglaubhaft. Da er bei der Ausreise aus Eritrea eigenen Angaben zufolge überdies [Mitte zwanzig oder älter] war, ist es als möglich zu erachten, dass er seine Dienstpflicht bereits regulär erfüllt hat und aus dem Dienst entlassen worden ist. Gemäss der aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist wie erwähnt (E. 7.2.2.2) davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige, die ihre Dienstpflicht im Rahmen des Nationaldiensts erfüllt haben und
E-4585/2015 danach aus Eritrea ausgereist sind, weder eine Strafe zu gewärtigen haben noch bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erneut zum Nationaldienst eingezogen werden. Im vorliegenden Fall lässt sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zwar nicht mit absoluter Gewissheit feststellen, ob er tatsächlich in diese Kategorie fällt. Den Asylbehörden ist es jedoch nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zu den Umständen seines effektiven Kontaktes zu den eritreischen Behörden gemacht hat. Die Folgen dieser mangelhaften Mitwirkung gehen – entgegen der in der Eingabe vom 13. Oktober 2017 geäusserten Ansicht – zu seinen Lasten. Angesichts dessen und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldiensts erfüllt hat und erst danach aus Eritrea ausgereist ist. 7.2.2.4 Zusammenfassend erweist sich somit, dass im vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung (E. 7.2.1). Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung droht (E. 7.2.2). Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er seiner Dienstpflicht nicht bereits nachgekommen ist und damit bei einer Rückkehr wieder in den Militärdienst eingezogen werden würde, können sich die Asylbehörden auch nicht in voller Kenntnis der Umstände zur geltend gemachten Verletzung von Art. 4 EMRK äussern. Vielmehr hat der Beschwerdeführer auch diesbezüglich die Nachteile seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Folglich ist davon auszugehen, dass er seine Nationaldienstpflicht erfüllt hat und damit nicht mehr in den eritreischen Militärdienst zurückkehren muss, weshalb auch eine Verletzung von Art. 4 EMRK nicht in Frage kommt. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-4585/2015 7.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des bereits erwähnten länderspezifischen Koordinationsentscheids auch zu dieser Frage eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 7.3.3 Somit ist danach zu fragen, ob im vorliegenden Fall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und grundsätzlich auch gesunden Mann. Die Beschwerden an seinem [Körperteil] scheinen nicht gravierender Natur zu sein, wurden dazu nach Ergehen der angefochtenen Verfügung doch keinerlei ärztliche Berichte eingereicht. Auch ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion
E-4585/2015 Angehörige hat, bei denen er nach seiner Rückkehr unterkommen kann und auf deren Hilfe er nötigenfalls zählen könnte. So erwähnte er anlässlich der Anhörung neben der an der BzP genannten Kernfamilie und den Tanten und Onkeln (vgl. A4/12, Rz. 3.01) einen weiteren [Verwandten], (…) (vgl. A18/15, F11, S. 3). Dafür, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers – wonach seine Familie bezüglich der Enteignung des Landes noch mit dem Staat verhandle und die Sache noch nicht entschieden sei – auf den Zeitpunkt seines Eintritts in den Spital und nicht auf den Zeitpunkt der Befragung bezogen haben sollen (vgl. Bst. C.b), gibt es an der relevanten Stelle im Anhörungsprotokoll keinerlei Hinweise (vgl. A18/15, F83 ff.). Selbst wenn es aber zur Enteignung des Landes gekommen sein sollte oder inskünftig noch kommen sollte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea über alternative Erwerbsmöglichkeiten verfügt. So gab er bei der Anhörung unaufgefordert zu Protokoll, dass er aus dem Geschäft mit den [Früchten] über Erspartes im Umfang von 800‘000 oder 900‘000 Nakfa (zwischen Fr. 50‘000.– und Fr. 60‘000.–) verfüge und er dieses Geld in neues Landwirtschaftsland investieren wollte (vgl. A18/15, F91 f.). Inwiefern – wie in der Beschwerde ohne nähere Erläuterungen behauptet – diesbezüglich ein Missverständnis vorliegt, ist nicht ersichtlich. Überdies gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung an, dass seine Familie neben dem umstrittenen Land mit den [Frucht]bäumen über weitere Ländereien verfüge, wo Mais, Hirse und anderes Getreide angebaut werde (vgl. A18/15, F24). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea einer existenzbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Die durch das SEM verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
E-4585/2015 sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 gutgeheissen. Die finanziellen Verhältnisse haben sich gemäss der Aktenlage bisher nicht verändert. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 angeordneten Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 13. Oktober 2017 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 3‘816.20 geltend gemacht. Dabei erweist sich die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 250.‒ nicht als angemessen. Wie der Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 mitgeteilt wurde, entschädigt das Bundesverwaltungsgericht amtliche Rechtsvertretungen ohne Anwaltspatent ‒ und um eine solche handelt es sich im vorliegenden Fall ‒ praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒. Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– und dem ausgewiesenen Aufwand von 14 Stunden resultiert unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen von Fr. 33.50 und der Mehrwertsteuer ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 2‘305.–.
E-4585/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein Honorar von Fr. 2‘305.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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