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Bundesverwaltungsgericht 02.09.2015 E-4583/2015

2 settembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,911 parole·~10 min·3

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 25. Juni 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4583/2015

Urteil v o m 2 . September 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Juni 2015 / N (…).

E-4583/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie am 19. September 2014 mit einem von der schweizerischen Vertretung in Istanbul ausgestellten Visum auf dem Luftweg in die Schweiz gelangte und am 29. September 2014 um Asyl nachsuchte, dass die Befragung zur Person (BzP) am 23. Oktober 2014 und die Anhörung zu den Asylgründen am 8. April 2015 stattfanden, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem persönlichen Hintergrund im Wesentlichen vorbrachte, nachdem ihr Ehemann vor (…) Jahren gestorben sei, habe sie mit (…) für sich und ihre Familie gesorgt, bis sie nach zirka sechs Jahren aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht mehr imstande gewesen sei, dass zwei ihrer Söhne Syrien vor zirka zwei Jahren wegen des Militärdienstes (einer als Deserteur, der andere als Refraktär) verlassen und sich in Istanbul aufgehalten hätten, wobei zwei Söhne weiterhin mit ihr in Syrien zusammengelebt hätten, dass einer dieser Söhne mit (…) ihren Lebensunterhalt bestritten habe, dass sich Angehörige des Geheimdienstes Ende des Jahres 2012 drei bis vier Mal bei ihr zu Hause nach dem Verbleib ihrer beiden weggezogenen Söhne erkundigt und in der gleichen Zeit die Einheitsverwaltung ihres desertierten Sohnes zweimal telefonisch nach ihm gefragt habe, dass sie jeweils zur Auskunft gegeben habe, nicht zu wissen, wo sich ihre Söhne aufhalten würden, wobei sie jedoch nicht bedroht worden sei (Akten SEM A14/12, F44), dass vor zirka drei Jahren auch nach ihrem weiteren Sohn, der bereits in der Schweiz lebe, gefragt worden sei, dass Mitte Dezember 2013 ihre beiden in Syrien verbliebenen Söhne von Angehörigen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel) YPG und der Regierung im (…) aufgesucht und körperlich verletzt worden seien, wobei sie auch das Geschäft demoliert hätten, dass sie sich aufgrund dieses Vorfalls und des anhaltenden Bürgerkrieges entschieden habe, zusammen mit ihren beiden verletzten Söhnen

E-4583/2015 Syrien in Richtung Türkei zu verlassen und zu ihren in Istanbul lebenden Söhnen zu ziehen, dass der bereits in der Schweiz wohnhafte Sohn schliesslich ihre Einreise hierher habe organisieren können, dass weitergehend auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ihre Identitätskarte sowie das Familienbüchlein im Original zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 25. Juni 2015 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Wegweisungsvollzug jedoch wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, Syrien wegen des Bürgerkrieges verlasen zu haben, sei aus ihren Vorbringen kein konkreter Hinweis auf eine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ihrer Person ersichtlich, zumal sie explizit angegeben habe, persönlich sei ihr nie etwas zugestossen, dass im Weiteren die mehrmaligen Besuche und Nachfragen seitens Angehöriger der Regierung und des Geheimdienstes, sowie die zwei Telefonanrufe der militärischen Verwaltungseinheit nicht die erforderliche Intensität aufweisen würden, um als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet werden zu können, dass die Beschwerdeführerin diese Einschätzung bestätigen würde, indem sie zu Protokoll gegeben habe, anlässlich dieser Besuche nie bedroht worden zu sein, dass die Beschwerdeführerin demnach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würde, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Juli 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die Beschwerde sei als formgerecht anzunehmen und der angefochtene Entscheid aufzuheben,

E-4583/2015 dass ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erlass der Prozesskosten, mithin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess, da sie momentan nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen würde, dass mit Eingabe vom 29. Juli 2015 eine Bestätigung von Unterstützungsleistungen an die Beschwerdeführerin durch die zuständige Gemeinde vom 14. Juli 2015 nachgereicht wurde, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, bis zum 14. August 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 10. August 2015 bei der Gerichtskasse einging,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-4583/2015 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten im Geltungsbereich des AsylG nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 festgehalten – namentlich die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend zu erachten ist, wonach die entsprechenden geltend gemachten Nachstellungen seitens der Regierung und des Geheimdienstes nicht die erforderliche In-

E-4583/2015 tensität aufweisen, um als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet zu werden, dass die in der Beschwerdeschrift vertretene gegenteilige Auffassung mit Blick auf die geltende Rechtsprechung offenkundig nicht durchzudringen vermag, dass ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG gemäss Rechtsprechung nur bejaht werden könnte, wenn staatliche Verfolgungsmassnahmen derart intensiv erscheinen, dass dem Betroffenen ein weiterer Verbleib in seinem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden könnte und nicht ausschlaggebend ist, wie der Betroffene die Situation subjektiv erlebt hat (so bereits EMARK [Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 1996 Nr. 30 E. 4d S. 291), dass die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, grundsätzlich hoch sind (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3c.dd S. 273), dass mit dem Vorbringen in der Beschwerde insoweit einig zu gehen ist, dass aus der behördlichen Suche nach den Söhnen und dem Vorfall im (…) sowie deren Folgen für die Beschwerdeführerin als besorgte Mutter eine erhebliche psychische Belastung hat erwachsen können, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung jedoch zu Protokoll gab, im Rahmen der Nachfragen durch die syrischen Behörden nicht bedroht worden zu sein (A14/12, F44) sowie seit dem Vorfall im (…) bis zu ihrer Ausreise aus dem Heimatland von den entsprechenden Leuten auch nicht kontaktiert oder aufgesucht worden zu sein (A14/12, F69), dass auch aus den gesamten Akten nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang zu den entsprechenden Nachforschungen durch die syrischen Behörden persönlich ernsthaften Nachteilen oder Massnahmen ausgesetzt worden wäre, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG bewirkt hätten, dass entgegen den Vorbringen in der Beschwerde auch keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, wonach die Beschwerdeführerin einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder eine solche zu befürchten hätte,

E-4583/2015 dass auch aus den in der Beschwerde zitierten Berichten des UK Home Office und des UNHCR nicht auf flüchtlingsrelevante Nachteile, denen die Beschwerdeführerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit persönlich ausgesetzt werden könnte, geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin demnach entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, dass nach dem Gesagten festzustellten ist, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführerin wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass der am 10. August 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

E-4583/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

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