Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4582/2012
Urteil v o m 1 8 . Oktober 2012 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien
A._______, geboren am (…), Mongolei, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2012 / N (…).
E-4582/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat in Begleitung ihrer minderjährigen Tochter am 16. November 2011. Zusammen gelangten sie am 18. November 2011 illegal in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag um Asyl nachsuchten. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 29. November 2011 sowie der Anhörungen vom 25. Juli 2012 im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin leide an (…). In ihrem Heimatstaat erhalte sie kostenlos nur 10mmg (…) pro Monat, für den restlichen Bedarf an (…) müsse sie selber aufkommen. Im Übrigen könnten ihre Krankheiten in der Mongolei nicht behandelt werden. Es gehe ihr gesundheitlich sehr schlecht. Weil die hiesigen Behandlungsmöglichkeiten besser seien und weil sie einen Sohn, der sich in der Schweiz als Asylsuchender aufhalte, noch einmal habe sehen wollen, bevor sie sterbe, habe sie ihren Heimatstaat verlassen und sei in die Schweiz gekommen. Ausserdem sei sie am Fuss verletzt. Ihre Tochter machte keine eigenen Vorbringen geltend. Ärztliche Berichte von C._______ vom 14. Juni 2012, des D._______ vom 18. Juli 2012 sowie von Dr. med. E._______, Allg. Medizin FMH, vom 8. August 2012 diagnostizieren bei der Beschwerdeführerin eine (…), eine chronische (…)-Infektion […], (…) und eine (…), attestieren ihr zwar einen guten Allgemeinzustand, aber einen anhaltenden Behandlungsbedarf und prognostizieren bei Behandlungsabbruch eine starke Verminderung der Lebenserwartung, bei Fortführung der Behandlung jedoch eine Stabilisierung des Allgemeinzustands und eine Verzögerung des Krankheitsverlaufs. Diagnostik, Verlaufskontrolle und Therapie der (…)erkrankung seien in der Mongolei nur rudimentär möglich. B. Mit Verfügung vom 28. August 2012 (am selben Tag eröffnet) trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin sowie ihrer Tochter unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs der Wegweisung nicht ein. Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin und deren Tochter hätten keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht, die Wegweisung sei die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides und der Wegweisungsvollzug sei durchführbar, insbesondere sei aus den geltend gemachten gesundheitlichen Proble-
E-4582/2012 men kein Vollzugshindernis abzuleiten, zumal deren Behandelbarkeit in der Mongolei gewährleistet sei. Weil sie in der Landeshauptstadt lebe, sei der Zugang zur Medizin auch geografisch sichergestellt. (…) sei in der Mongolei zwar relativ teuer, aber sie verfüge über eine Rente und einen staatlichen Zustupf. Mit vier volljährigen (…) könne sie in der Mongolei ausserdem auf ein tragfähiges familiäres Netz, welches sie auch finanziell unterstützen könne, zurückgreifen. Zudem könnten sie und ihre Tochter finanzielle und materielle Rückkehrhilfe beantragen. C. Mit individuell ergänzter vorgedruckter Formular-Eingabe vom 4. September 2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde und stellte folgende vorgedruckte Anträge: "1. Die Verfügung des BFM sei aufzuheben. 2. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. 3. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. 4. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. 5. Evt. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. 6. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. 7. Evt. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe ist die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren." In der individuell ergänzten Begründung führte die Beschwerdeführerin lediglich ihre gesundheitlichen Probleme näher aus. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2012 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, die materiellen Beschwerdeanträge seien nicht eindeutig gestellt, da die Beschwerdeführerin ihre Begründung zwar mit "Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung, Eintreten" überschreibe, in der Begründung selber aber keine Ausführungen mache, welche auf eine Verfolgung hinweisen würden. Gleichzeitig räumte sie der Beschwerdeführerin Frist ein darzulegen, ob sie die Verfügung vollumfänglich anfechte oder lediglich die Dispositivziffern 3 und 4. Diese Aufforderung verband die Instruktionsrichterin mit der Androhung, bei ungenutztem Fristablauf davon auszugehen, dass lediglich der Vollzugspunkt angefochten sei. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Be-
E-4582/2012 handlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie aller weiteren Prozessanträge auf einen späteren Zeitpunkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Adressatinnen der angefochtenen Verfügung sind die Beschwerdeführerin sowie ihre Tochter. Beschwerde erhoben hat indes lediglich die Mutter. Einzig sie hat die Beschwerde unterzeichnet; sie macht Ausführungen, die ausschliesslich sie betreffen, spricht in der ersten Person und gibt auch nicht vor, für ihre bald volljährige Tochter vertretungsweise Beschwerde zu erheben. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Verfügung des BFM, soweit sie die Tochter betrifft, nicht angefochten wird, sondern unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Partei des vorliegenden Verfahrens ist somit neben der Vorinstanz lediglich die rubrizierte Beschwerdeführerin. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs.1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach Massgabe der nachfolgenden Erwägung einzutreten.
E-4582/2012 1.4 Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2012 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt (vgl. Bst. D). Diese Frist liess sie ungenutzt verstreichen. Androhungsgemäss ist davon auszugehen, dass lediglich die Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung angefochten sind. Infolgedessen ist die Dispositivziffer 1 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 2) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), was vorliegend nicht der Fall ist. Der Verfahrensgegenstand beschränkt sich daher auf den Vollzugspunkt. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweis-
E-4582/2012 standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführerin keine Verfolgung geltend macht, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Insbesondere steht die gesundheitliche Situation
E-4582/2012 der Beschwerdeführerin einem Wegweisungsvollzug (unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen) nicht entgegen, zumal gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen lediglich dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche in casu – in Anbetracht des attestierten guten Allgemeinzustands der Beschwerdeführerin und der medizinischen Versorgung in der Mongolei – nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 4, EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR, sowie aus der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Urteil D-3037/2008 vom 12. Oktober 2012 E. 7.3; vgl. zur medizinischen Versorgung in der Mongolei unten E. 6.5). Ausserdem lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat, bei welchem es sich im Übrigen um einen im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG verfolgungssicheren Staat (Safe Country) handelt, den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage kann nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf die fortgeführte Praxis der ARK) nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr dorthin zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes oder eine unzureichende Behandlung zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Wesentlich ist dabei, dass die benötigte medizinische Behandlung als dringend erachtet wird und zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Liegt im Heimatland eine solche medizinische Behandlungsmöglichkeit indessen vor, ist der Wegweisungsvollzug, auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten nicht dem schweizerischen Standard ent-
E-4582/2012 sprechen, nicht als unzumutbar zu erachten (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 5.5 Weder die allgemeine Situation im Heimatstaat noch individuelle Gründe namentlich gesundheitlicher Natur lassen den Wegweisungsvollzug in casu als unzumutbar erscheinen. Insbesondere lassen sich, wie nachfolgend aufgezeigt, aus den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin keine Vollzugshindernisse ableiten. In der Mongolei besteht ein funktionierendes Gesundheitswesen und insbesondere in der Landeshauptstadt Ulaanbataar, woher die Beschwerdeführerin stammt, gibt es zahlreiche Spitäler und andere medizinische Einrichtungen zur Behandlung von gesundheitlichen Problemen. Eine allgemeine ärztliche Kontrolle ist in der Mongolei – und insbesondere in Ulaanbataar – gewährleistet, weshalb der Zugang zu den medizinisch erforderlichen Kontrollen und Behandlungen auch faktisch als gesichert erscheint (vgl. das Urteil D-212/2010 vom 25. Februar 2010 E. 5.4.2.5, vgl. auch den Country of Origin Report der World Health Organization [WHO] 2011 oder das Country Sheet Mongolia von Caritas International vom September 2010). Die Krankheiten, an denen die Beschwerdeführerin leidet ([…]; vgl. Bst. A), sind gemäss dem oben erwähnten Bericht der Caritas International in der Mongolei weit verbreitet; von einem Behandlungs- oder Versorgungsengpass ist indessen keine Rede. Deshalb ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Krankheitsbilder in der Mongolei bekannt sind, adäquate Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und die Beschwerdeführerin in der Mongolei dementsprechend die notwendige Behandlung erhalten kann. Die von Dr. med. F._______ in seinem ärztlichen Bericht vom 8. August 2012 geäusserte Auffassung, Diagnostik, Verlaufskontrolle und Therapie der (…)erkrankung seien in der Mongolei nur rudimentär möglich, wird dagegen weder näher ausgeführt noch begründet, und das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Krankheiten könnten von den mongolischen Ärzten nicht behandelt werden, bleibt eine unbelegte und unsubstanziierte Behauptung. Die Beschwerdeführerin selber räumt hingegen ein, in der Mongolei bereits wegen (…) behandelt worden zu sein. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten ist der medizinische Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin gut (vgl. Bst. A). Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass ein Abbruch der in der Schweiz begonnenen Therapie und eine Rückkehr in die Mongolei zu einer drastischen und unmittelbar lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
E-4582/2012 standes führen würde. Vor diesem Hintergrund lässt sich allein aus dem Umstand, dass in der Schweiz effizientere oder bessere Therapien zur Verfügung stehen, nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen. Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz gehen übereinstimmend davon aus, dass (…) in der Mongolei zwar in regelmässiger, aber nur in unzureichender Dosis kostenfrei ausgegeben werde, die restliche Menge dagegen selber bezahlt werden müsse und (…) in der Mongolei relativ teuer sei. Der Vorinstanz ist dabei indes beizupflichten, dass der Beschwerdeführerin die Rückkehr in die Mongolei auch unter diesem Aspekt zugemutet werden kann, zumal sie über eine Rente und einen staatlichen Zustupf verfügt und auf ein tragfähiges familiäres Netz von vier (…) volljährigen (…), welche sie auch finanziell unterstützen können, zurückgreifen kann. Zudem steht es ihr, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgestellt hat, frei, um finanzielle Rückkehrhilfe zu ersuchen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Zusammenfassend ergibt sich, dass die im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat benötigte medizinische Versorgung auch dort sichergestellt ist und eine Rückkehr in die Mongolei somit keine existenzielle Bedrohung des Lebens der Beschwerdeführerin darstellen würde. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit bei den vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. 5.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bun-
E-4582/2012 desrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Nach dem Gesagten erweisen sich die Begehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos, so dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (ungeachtet einer allenfalls bestehenden Bedürftigkeit) abzuweisen sind. Gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG ist der Antrag, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimatland weiterzuleiten, abzuweisen. Den Akten der Vorinstanz sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie mit den Behörden des Heimatstaates der Beschwerdeführerin bereits Kontakt aufgenommen hätte, so dass der Antrag auf Bekanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme gegenstandslos wird. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-4582/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Kosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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