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Bundesverwaltungsgericht 31.07.2015 E-4578/2015

31 luglio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,117 parole·~11 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4578/2015

Urteil v o m 3 1 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter David Wenger; Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

Parteien

A._______, geboren (…), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2015 / N (…).

E-4578/2015 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Oktober 2014 wurde er, noch vor der Befragung zur Person, als verschwunden gemeldet. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen vom 15. Dezember 2014 am 13. Januar 2015 zu (vgl. Akten SEM A27/1). Am 13. Januar 2015 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurück (A30/2), worauf das SEM das Asylverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb. A.b. Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 verfügte das SEM nach Ausländerrecht (AuG, SR 142.20) die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Auf die dagegen am 9. Juni 2015 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht wegen Verspätung nicht ein und überwies die Eingabe zur Behandlung des gestellten zweiten Asylgesuchs an das SEM. A.c. Das SEM nahm das Asylverfahren in der Folge wieder auf und gewährte dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2015 das rechtliche Gehör zum allfälligen Nichteintreten und zu einer Wegweisung nach Bulgarien, welches Land für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. In einer handschriftlichen Zuschrift vom 29. Juni 2015 bekräftige der Beschwerdeführer unter Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts das Stellen eines zweiten Asylgesuchs. In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2015 führte er aus, er habe sich im Asylzentrum in Bulgarien mit (…) angesteckt, die Menschenrechte würden dort nicht respektiert, die Verwaltung sei korrupt und als Asylsuchender müsse man für alles selbst bezahlen. Ausserdem habe er in Algerien bei einer Messerstecherei eine Niere verloren. Von der (nunmehr geheilten) (…)erkrankung sei er immer noch geschwächt. Er habe Angst, dass Bulgarien Druck mache, den er in seiner gesundheitlichen Situation nicht aushalten könne, und ihn nach Algerien zurückschicke, wo er an Leib und Leben bedroht sei. Er reichte zwei ärztliche Berichte vom (…) ein.

E-4578/2015 A.d. Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 – eröffnet am 23. Juli 2015 – hob das SEM den Abschreibungsbeschluss vom 16. Januar auf, trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Bulgarien weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. B. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 23. Juli 2015 (Poststempel: 24. Juli 2015) beim Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er (im vorgedruckten Teil einer handschriftlich ergänzten Formularbeschwerde) um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden und jegliche Datenweitergabe zu unterlassen, eventuell sei über bereits erfolgte Datenweitergabe zu informieren. C. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 27. Juli 2015 per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten.

E-4578/2015 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des Beschwerdeverfahrens. Auf die diesbezüglichen Anträge ist nicht einzutreten. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E-4578/2015 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der sogenannten Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 7. März 2014 in Bulgarien und am 23. Juli 2014 in Österreich um Asyl ersucht hatte. Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 15. Dezember 2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese hiessen das Gesuch am 13. Januar 2015 gut. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Demnach ist Bulgarien zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet und für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2.2. Die nicht weiter begründete Behauptung des Beschwerdeführers, in Bulgarien würden die Menschenrechte nicht respektiert und die Verwaltung sei korrupt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E-4578/2015 5.3 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht zuständig ist. 5.3.1. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert, wonach das SEM aus humanitären Gründen das Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig wäre. Diese Kann-Bestimmung erteilt dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2011/9 E. 8). Mit der per 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG kann die Unangemessenheit beim Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden. Dem Gericht kommt daher hinsichtlich dieses Ermessensentscheids des SEM keine Beurteilungskompetenz mehr zu (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 5 ff. [zur Publikation vorgesehen]); es greift nur dann ein, wenn das SEM durch Über- oder Unterschreiten oder Missbrauch des ihm eingeräumten Ermessens Bundesrecht verletzt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 5.3.2. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Ausführungen kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es sind keine Hinweise erkennbar, wonach Bulgarien das Non- Refoulement-Prinzip in seinem Fall missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe sich in Bulgarien mit (…) angesteckt, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Nichtberücksichtigung dieses Umstandes zugunsten eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen für das Gericht keine Bedeutung entfaltet, da sie weder durch Missbrauch noch durch Über- oder Unterschreitung des vorinstanzlichen Ermessens erfolgt ist. 5.3.3. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9

E-4578/2015 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Auch seine Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG wurde zu Recht angeordnet, zumal er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 8. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG dürfen Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch eine betroffene Person gefährdet würde. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe diesen Grundsatz verletzt, weshalb die diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.3 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-4578/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub

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