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Bundesverwaltungsgericht 09.07.2010 E-4578/2010

9 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,314 parole·~12 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Testo integrale

Abtei lung V E-4578/2010 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Juli 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._____, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4578/2010 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 19. August 1998 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er aus, er sei seit dem 19. November 1992 im Gefängnis B._____ (im (...) von Colombo, Anm. BVGer) inhaftiert. Sein Vater sei krank und könne nicht mehr für die siebenköpfige Familie aufkommen. Nach seiner Freilassung sei es an nun am Beschwerdeführer, für den Unterhalt aufzukommen. Da sein Leben in Gefahr sei, könne er jedoch nicht arbeiten. B. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1998 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, sich zu melden, sobald er das Gefängnis verlassen habe und in der Lage sei, weitere Dokumente abzugeben oder an einer Befragung teilzunehmen. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2006 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Botschaft und führte aus, er sei am (...) 1992 unter dem Verdacht der Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verhaftet worden und am (...) 1999 freigelassen worden. Nun werde er von Unbekannten bedroht, welche ihn und seine Familie umbringen wollten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – seine Identitätskarte, einen Auszug aus dem Reisepass, ein Schreiben des International Committee for the Red Cross (ICRC) vom 26. März 1999, ein Schreiben der Human Rights Task Force vom 28. Juli 1993, ein Schreiben von (...) vom 12. November 2006, zwei Schreiben des President and Minister of Defence vom (...) und (...), ein Schreiben von (...) vom 10. Dezember 2006 und drei Fotografien zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, seine Vorbringen detailliert auszuführen, alle Beweismittel zu bezeichnen und Kopien betreffend seine Identität einzureichen. In der Folge gingen ein E-4578/2010 Auszug aus dem Reisepass des Beschwerdeführers und ein Schreiben von (...) vom 25. Juni 2007 bei der Botschaft ein. E. Am 28. Juli 2007 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei gab er zu Protokoll, er stamme aus C._____ und sei tamilischer Ethnie. Im Jahre 1992 sei er von der Special Task Force (STF) unter dem Verdacht der Zugehörigkeit zur LTTE verhaftet worden. Eine maskierte Person habe ihn als Mitglied der LTTE identi fiziert. Während der Haft sei er misshandelt worden. Da er nie für die LTTE tätig gewesen sei, habe man ihn im (...) 1999 ohne Auflage freigelassen. (...) nach seiner Freilassung sei er von der STF während einer Stunde auf der Strasse befragt worden. Von 2000 bis 2003 habe er in (...) gearbeitet. Weil er nicht genügend verdient habe, sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Am (...) 2006 sei er von drei bewaffneten Unbekannten belästigt worden. Fünf Tage später hätten Unbekannte seiner Schwester telefonisch mitgeteilt, dass sie ihn umbringen würden. Er vermute, dass es sich dabei um Mitglieder der Karuna- Gruppe (von der LTTE abgespaltene Gruppe, Anm. BVGer) gehandelt habe, weil er seinerzeit dieser Organisation nicht beigetreten sei. Im (...) 2006 sei er nochmals bedroht worden. Er habe beide Vorfälle der Polizei gemeldet. Diese habe ihn lediglich angehalten, vorsichtig zu sein. Seither sei nichts Derartiges mehr vorgefallen. F. Am 28. Juni 2007 überwies die Botschaft dem BFM das Dossier des Beschwerdeführers zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid. G. Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zur aktuellen persönlichen Situation zu äussern und allfällige neue Gesuchsgründe anzugeben. Innert der angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. H. Mit Verfügung vom 12. Mai 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. I. Der Beschwerdeführer gelangte mit englischsprachiger Eingabe vom E-4578/2010 6. Juni 2010 nochmals an die Botschaft (Eingang am 10. Juni 2010), welche diese an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingang am 25. Juni 2010); darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde indessen vorliegend - wie bei ähnlichen Fällen auch - auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren verständlich und begründet ist. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2010 steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Rechtsmitteleingabe jedoch am 10. Juni 2010 bei der Botschaft in Colombo eingetroffen ist, somit innerhalb von 30 Tagen seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung, ist von der Einhaltung der Frist auszugehen. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- E-4578/2010 weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). E-4578/2010 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz diene gemäss konstanter Rechtsprechung nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern soll demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtsstaates bedürfe. Demnach sei die siebenjährige Inhaftierung und die damit verbundenen psychischen Beeinträchtigungen für die Erteilung der Einreisebewilligung nicht beachtlich. Ferner weise der Beschwerdeführer kein politisches Profil auf. Somit habe er die Möglichkeit, bei Drohungen durch militante Gruppierungen oder unbekannte Drittpersonen, an die Polizei zu gelangen. Es sei zu erwarten, dass der srilankische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrnehme. Im Einzelfall sei es zwar möglich, dass die Schutzgewährung unterbleibe oder nicht in ausreichendem Mass gewährt werden könne. Aber eine faktische Garantie des Schutzgewährens für langfristigen individuellen Schutz bedrohter Personen könne nicht verlangt werden. Es gelinge keinem Staat, die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit E-4578/2010 und überall zu garantieren. Einen derartigen Schutz würden nur einige wenige, besonders gefährdete Personen erhalten. Der Beschwerdeführer sei indes nicht akut gefährdet. Weiter stellte das BFM fest, die geltend gemachten Vorbringen seien vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation in Sri Lanka zu betrachten, welche während des Bürgerkrieges geherrscht habe. Allerdings stelle sich die Situation in Sri Lanka heute anders dar. Der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Damit befinde sich das Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Obwohl der Staat vieles daran setze, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und aktiv nach ehemaligen Mitgliedern der Organisation suche, habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage verbessert. Deshalb sei der Beschwerdeführer bei einem Verbleib im Heimatland nicht akut gefährdet, und die Furcht vor einer Verfolgung sei objektiv nicht begründet. Hinzu komme, dass er im Rahmen des ihm mit Schreiben vom 4. Januar 2010 gewährten rechtlichen Gehörs nicht geantwortet habe. Dies stelle ein weiteres Indiz dafür dar, dass er zum heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet sei. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er werde an seinem Wohnort von bewaffneten Unbekannten belästigt, und erhalte anonyme Telefonanrufe. Er könne sich deshalb nicht in seinem Haus aufhalten, sondern sei gezwungen, sich zu verstecken. Er habe sich bei der Polizei, beim UNHCR, beim ICRC und anderen humanitären Organisationen beklagt. Schliesslich sei er nicht in der Lage, seine Familie finanziell zu unterstützen. 5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, seit seiner Haftentlassung im Jahre 1999 immer wieder von Unbekannten bedroht worden zu sein. Dazu stellt das Gericht fest, dass die allgemeine Situation für die Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas gemäss gesicherten Erkenntnissen während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. So gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und „Killings“. Insoweit ist es durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit von Unbekannten belästigt wurde. Allerdings kommt solchen Belästigungen bereits aufgrund ihrer mangelnden Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Hinzu kommt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka in jüngster Zeit unbestrittenermassen sukzessive verbessert E-4578/2010 hat. Namentlich können sich die Tamilen im Land freier bewegen, wurden wichtige Verbindungen wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und insbesondere der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung vor über zehn Jahren trotz angeblich immer wiederkehrender Todesdrohungen nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Überdies genügt die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung allein nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Der Beschwerdeführer vermag mit den weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes und es sei ihm deshalb die Einreise nicht zu bewilligen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist deshalb zumutbar. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- E-4578/2010 tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-4578/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Barbara Balmelli Versand: Seite 10

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