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Bundesverwaltungsgericht 16.02.2018 E-4568/2017

16 febbraio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,932 parole·~10 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4568/2017

Urteil v o m 1 6 . Februar 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Andrea Berger-Fehr, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 / N (…).

E-4568/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. Oktober 2015 um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 16. November 2015 statt. Aufgrund des angegebenen Reiseweges gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands, Sloweniens oder Österreichs zur Durchführung des Asylverfahrens. A.b Am 19. Januar 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer die Beendigung des Dublin-Verfahrens und die Durchführung des nationalen Asylund Wegweisungsverfahrens mit. A.c Am 27. März 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme aus der Stadt Mosul. Er fürchte sich vor dem Daesh (Islamischer Staat: IS) und den Konsequenzen nach der Eroberung der Stadt. 19(…) sei die Familie wegen des Kriegs umgezogen. Im Jahr 20(…) sei eine Autobombe vor dem von ihm jeweils besuchten (…) explodiert. Nach dem Abschluss des (…) habe er seit dem (…) 2013 im (…) in Mosul gearbeitet. Bis zum (…) 2014 sei er in (…) zusätzlich tätig gewesen. An diesem Tag sei ein Onkel, der in Mosul als (…) tätig gewesen sei, getötet worden. Er vermute Sympathisanten des Daesh hinter der Tat, denn aus diesem Kreis seien im Vorfeld der Eroberung der Stadt Tötungsaktionen gegen gut Gebildete bekannt geworden. Am (…) 2015 – kurz vor der Einnahme der Stadt Mosul durch den Daesh – sei (…) aufgefordert worden, den Arbeitsplatz zu verlassen. Gleichentags sei er mit den Familienangehörigen aus Mosul geflüchtet. Lediglich [einige Verwandte] seien in der Stadt zurückgeblieben. Er sei mit den Angehörigen zum Dorf C._______ gezogen. Da der Daesh diesen Ort später ebenfalls angegriffen habe, sei er via D._______ in die Türkei ausgereist. Im Sommer des Jahres 2015 habe die Familie telefonisch erfahren, dass ihr Haus vom Daesh in Besitz genommen worden sei. Ungefähr einen Monat später habe ein (…) den (…) angesprochen und diesen gebeten, ihm – dem Beschwerdeführer – mitzuteilen, es bestehe eine Liste von Personen, von denen der Daesh erwarte, dass sie (…) zurückkehren würden, denn es fehle an qualifiziertem Personal. Diesfalls würde die Familie das Haus zurückerhalten. Der Mann habe (…) mehrmals auf den Beschwerdeführer und dessen Pflicht zur Rückkehr angesprochen. Da bereits im Juni oder Juli 2015 das gesamte (…) vom Daesh zur Rückkehr und Arbeitsaufnahme aufgerufen worden und er diesem Aufruf nicht nachgekommen sei,

E-4568/2017 gelte er als desertiert beziehungsweise Oppositioneller. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Mosul vom Daesh getötet zu werden. Nachdem er sich rund (…) Monate in der Türkei aufgehalten habe, sei er verhaftet, und weil er keine Dokumente gehabt habe, in den Irak zurückgeschickt worden. Vom (…) bis (…) 2015 habe er sich in E._______ aufgehalten, anschliessend sei er nach D._______ gegangen. Dort habe er keinen Bürgen gehabt, um sich länger aufhalten zu dürfen. Daher habe er sich ein Visum beschafft und sei am (…) 2015 erneut in die Türkei gelangt und von dort in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel im Original ein: ein irakischer Nationalitätenausweis, eine irakische Identitätskarte, eine Wähler-, Arbeits- und Essensrations- und eine Ausbildungsbestätigung, ein Maturazeugnis, ein für fünf Tage gültiges Visum für D._______, je einen Wegweisungsentscheid von Griechenland und Serbien. Weiter gab er eine Wohnsitzbestätigung des Vaters und Fotos – je in Kopie – zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 16. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgebestätigung vom 7. August 2017 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer vom IS nach der Eroberung der Stadt Mosul an die Bevölkerung

E-4568/2017 verteilten sowie ins Internet gestellten Mitteilung ein, wonach das geflüchtete (…) aufgefordert wird, an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren (mit deutscher Übersetzung). F. In der Vernehmlassung vom 10. November 2017, die dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2017 zur Kenntnis gegeben wurde, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1

E-4568/2017 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität bereits erlebt hat oder im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sein oder drohen. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Eine Asylgewährung setze gezielt gegen eine Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen voraus. Dies sei jedoch nicht erfüllt bei Nachteilen, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien. Somit stellten der Umzug der Familie, der Autobombenanschlag, die Tötung des Onkels, die Flucht aus Mosul und C._______, die Beschlagnahmung des Hauses sowie die Gründe für das Verlassen von E._______ und D._______ keine gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtete Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG dar. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Festnahme in der Türkei, da sich dieses Vorbringen auf einen Drittstaat beziehe. Für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Am 9. Juli 2017 habe die irakische Armee nach monatelangen Kämpfen die Stadt Mosul zurückerobert und den Daesh vertrieben. Es sei daher davon auszugehen, dass lediglich vereinzelte Kämpfer des Daesh sich noch in der Stadt aufhalten würden. Diese dürften sich indes in einem existenziellen Notstand befinden und über keine Kapazitäten verfügen, um sich auf die Suche nach einer einzelnen Person begeben zu können, namentlich wenn diese im Geschehen keine hervorgehobene Rolle eingenommen habe und kein exponiertes Risikoprofil aufweisen würde.

E-4568/2017 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt. Er habe dem Aufruf des IS zur Rückkehr an seine Arbeitsstelle keine Folge geleistet. Deshalb gelte er für diesen bei einer Rückkehr als Deserteur beziehungsweise Oppositioneller und müsse damit rechnen, getötet zu werden. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich die Situation in der Stadt Mosul, seitdem der Beschwerdeführer diese verlassen hat, wesentlich verändert hat. Am 9. Juli 2017 wurde die Stadt von den irakischen Streitkräften zurückerobert. Fünf Monate später, am 9. Dezember 2017, erklärte die irakische Regierung den Sieg über die Extremisten des IS und und das Wiedererlangen der vollständigen Kontrolle über seine Grenze zu Syrien (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Irak proklamiert das Ende des IS, 11.12.2017, https://www.nzz.ch/international/irak-proklamiert-das-ende-des-isld.1337875; ZEIT ONLINE: „Irak verkündet Ende des Krieges gegen den IS“, 9.12.2017, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-12/islamischerstaat-irak-haider-al-abadi-sieg; Spiegel online, Irak verkündet Sieg gegen IS, 9.12.2017, http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-verkuendet-sieggegen-islamischen-staat-a-1182567.html; alle zuletzt abgerufen am 25.01.2018). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Daesh in Mosul seit nunmehr über einem halben Jahr nicht mehr präsent ist und der irakische Staat die Kontrolle über die Region wieder übernommen hat. Vor diesem Hintergrund besteht für den Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort und in seiner Herkunftsregion keine begründete Furcht mehr vor einer Verfolgung durch den Daesh. Bei dieser Sachlage ist nicht weiter auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, welche sich im Wesentlichen auf das Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts beschränkten, sowie die als Beweismittel eingereichte Mitteilung des Daesh. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht. Im Übrigen hat die Vorinstanz der damaligen Sicherheitssituation in der Stadt Mosul in der Verfügung vom 12. Juli 2017 mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Lage in Mosul ist daher nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

https://www.nzz.ch/international/irak-proklamiert-das-ende-des-is-ld.1337875 https://www.nzz.ch/international/irak-proklamiert-das-ende-des-is-ld.1337875 http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-12/islamischer-staat-irak-haider-al-abadi-sieg http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-12/islamischer-staat-irak-haider-al-abadi-sieg http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-verkuendet-sieg-gegen-islamischen-staat-a-1182567.html http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-verkuendet-sieg-gegen-islamischen-staat-a-1182567.html

E-4568/2017 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist demnach nicht zu beanstanden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4568/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Thomas Hardegger

Versand:

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