Abtei lung V E-4563/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . September 2009 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Sri Lanka, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4563/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz vor der Ausreise in Colombo, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 20. November 2004 und erreichte die Schweiz am 24. November 2004, wo sich bereits sein Vater und seine beiden Schwestern (als Asylsuchende beziehungsweise mit einer Aufenthaltsbewilligung) aufhielten. Tags darauf suchte er in der Empfangsstelle C._______ um Asyl nach. B. Nach einem Transfer in das Transitzentrum D._______ wurde der Beschwerdeführer dort am 26. November 2004 zu seinen Ausreise- und Asylgründen kurz befragt und am 6. Januar 2005 erfolgte die einlässliche Anhörung durch den Kanton. C. Mit Verfügung vom 22. September 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. Zur Begründung führte es aus, seine Vorbringen genügten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise jenen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Verfügung konnte dem Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in einem ersten Versuch nicht zugestellt werden und wurde von der Post an das BFM zurückgeschickt. D. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2005 auf Gesuch seiner vormaligen Rechtsvertreterin vom 20. Oktober 2005 Einsicht in die Verfahrensakten. In ihrer Eingabe ersuchte die Rechtsvertreterin insbesondere um Zustellung der vollständigen Verfügung vom 22. September 2005, da der Beschwerdeführer von der Gemeinde nur die erste und letzte Seite erhalten habe. E. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 27. Oktober 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. September 2005 ein und wies dabei unter anderem darauf hin, dass ihm diese erst am 25. Oktober 2005 zugegangen sei. E-4563/2006 F. Das BFM stellte in der Folge dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2005 eine neu datierte, inhaltlich jedoch mit derjenigen vom 22. September 2005 identische, Verfügung zu. G. Die ARK teilte dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 2. November 2005 mit, die Beschwerde vom 27. Oktober 2005 sei insofern gegenstandslos geworden, als die Verfügung vom 22. September 2005 durch jene vom 27. Oktober 2005 ersetzt worden sei. Ohne ausdrücklichen Gegenbericht des Beschwerdeführers werde indessen davon ausgegangen, dass er die Beschwerde vom 27. Oktober 2005 gegen die neue, inhaltlich identische Verfügung vom 27. Oktober 2005 aufrechterhalte. Auf die Beschwerde werde nach Ablauf der Beschwerdefrist zurückgekommen. H. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. November 2005 bei der ARK Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2005 ein und beantragte deren Aufhebung sowie die Asylgewährung. Eventualiter seien die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wies er darauf hin, dass die am 28. November 2005 eingereichte Beschwerde eine Ergänzung der am 27. Oktober 2005 eingereichten Beschwerde darstelle. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2005 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, inhaltlich würden im vorliegenden Verfahren sowohl die Beschwede vom 27. Oktober 2005 als auch diejenige vom 28. November 2005 berücksichtigt. Hinsichtlich der gestellten Begehren würden jene gemäss der Eingabe vom 28. November 2005 als massgeblich erachtet. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. J. Am 7. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit sowie ein Schreiben seines vormaligen Arbeitsgebers in Colombo als Beweismittel zu den Akten. E-4563/2006 K. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das BFM am 12. März 2008 unter Ansetzung einer Frist um Vernehmlassung. L. In ihrer Stellungnahme vom 25. März 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Im Rahmen des Replikrechts hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. April 2008 an seiner Beschwerde und deren Begründung fest. Im Weiteren wies er darauf hin, dass seine Mutter und sein Bruder das Heimatland ebenfalls verlassen hätten. N. Mit Eingabe vom 11. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1150.- ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die am 31. Dezember 2006 bei der vormali- E-4563/2006 gen ARK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). E-4563/2006 4. 4.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme ursprünglich aus dem Norden Sri Lankas. Im Jahre 1995 sei seine Familie wegen einer Grossoffensive der sri-lankischen Armee von Jaffna nach Vanni gezogen. Dort sei er bei der Schülerunion der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als freiwilliger Pfleger in den Spitälern der LTTE tätig gewesen. Weil er damals minderjährig gewesen sei, habe er nicht Mitglied der LTTE werden können. Da seine Mutter befürchtet habe, dass er Mitglied der LTTE werden müsse, seien sie im Jahre 1998 nach Colombo gezogen, wo er als Telefonoperateur tätig gewesen sei. Im Jahre 2001 oder 2002 habe er in Colombo ein Mitglied der LTTE, namens V., getroffen. V., den er von seiner Tätigkeit bei der Schülerunion her gekannt habe, habe ihn mehrmals an seinem Arbeitsort in Colombo besucht, und durch ihn habe er drei weitere LTTE-Mitglieder kennengelernt. Am 2. Februar 2002 sei der Beschwerdeführer verhaftet, mit verbundenen Augen abgeführt und einen Monat lang festgehalten worden. Man habe ihn verdächtigt, der LTTE anzugehören und ihn ein- oder zweimal befragt. Dabei sei er auch nach V. gefragt worden und habe erfahren, dass V. am gleichen Tag, aber noch vor ihm, verhaftet worden sei. Bei seiner Freilassung habe man ihm mitgeteilt, dass er in Zukunft beobachtet werde. Nach der Freilassung sei er "psychisch gestört" gewesen und habe nicht mehr arbeiten können. Sein Arbeitgeber habe ihn überdies zuerst nicht mehr einstellen wollen, nach einigen Gesprächen jedoch eingelenkt und ihm wieder Arbeit gegeben. Später hätten ihn die drei Männer, die er durch V. kennengelernt habe, wieder im Geschäft besucht. In der Zeit von 2002 bis 2004 sei er gelegentlich in kleinere Polizeikontrollen geraten, habe aber ungestört seiner Arbeit nachgehen können. Am 31. Oktober 2004 sei er am Strand von zwei unbekannten Personen angesprochen worden, welche Informationen über die drei Männer der LTTE gewollt und ihm gedroht hätten, ihn umzubringen, falls er nicht kooperiere. Sie hätten ihm eine Telefonnummer gegeben und ihn aufgefordert, sie anzurufen, wenn diese drei Personen nochmals an seinem Arbeitsort erscheinen würden. Einige Tage danach hätten sich diese beiden Männer an seinem Arbeitsplatz in seiner Abwesenheit nach ihm erkundigt, worauf ihn sein Arbeitgeber zu Hause aufgesucht und nach diesen beiden Männern gefragt habe. Nachdem er erzählt habe, was sich zuvor am Strand zugetragen habe, habe seine Mutter Angst bekommen und beschlossen, dass er das Heimatland verlassen solle. Sie habe sodann zusammen E-4563/2006 mit seinem Arbeitgeber die Ausreise organisiert. Bei einer Rückkehr befürchte er, von der sri-lankischen Geheimpolizei oder einer Splittergruppe der LTTE umgebracht zu werden. Nach seiner Ausreise habe er von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass er zu Hause von zwei Personen gesucht worden sei. Zu seiner Familie führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater das Heimatland wegen politischer Probleme bereits im Jahre 2002 verlassen habe und sich als Asylsuchender in der Schweiz aufhalte. Ebenso befänden sich zwei Schwestern in der Schweiz, welche hier geheiratet hätten. Ein Bruder lebe in Dänemark und einer in London, und der jüngste Bruder sei zusammen mit der Mutter in Colombo. 4.2 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, aufgrund widersprüchlicher Aussagen sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2004 von ihm unbekannten Personen bedroht und danach von diesen gesucht worden sei. So habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben gemacht, ob die beiden unbekannten Personen sichtbar eine Schusswaffe getragen hätten, ob diese die Namen der drei Personen, die den Beschwerdeführer besucht hätten, genannt hätten, und wie lange nach dem ersten Zusammentreffen die beiden Unbekannten nach ihm gesucht hätten. Weiter argumentierte die Vorinstanz, die geltend gemachte Verhaftung im Jahre 2002 sei asylrechtlich nicht relevant, zumal es ihr am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang betreffend die am 20. November 2004 erfolgte Ausreise fehle. Die gelegentlichen kleineren Polizeikontrollen in der Zeit von 2002 bis 2004 seien zudem zu wenig intensiv, um asylrechtlich relevant zu sein, da dem Beschwerdeführer aus diesen keine weiteren Nachteile erwachsen seien. Schliesslich bestünden keine konkreten Anhaltspunkte bezüglich der geltend gemachten Furcht, dass er nach einer Rückkehr durch den sri-lankischen Geheimdienst oder eine Splittergruppe der LTTE umgebracht werden könnte. So habe er nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise vom Geheimdienst oder von Splittergruppen der LTTE verfolgt worden zu sein, und er sei überdies politisch nie tätig gewesen. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass er künftig asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 4.3 In seiner Beschwerdeeingabe vom 27. Oktober 2005 machte der Beschwerdeführer geltend, er werde von ihm unbekannten Männern verfolgt und erhalte von der Polizei keinen Schutz, so dass er diesen E-4563/2006 Männern ausgeliefert sei. Täglich würden in Sri Lanka Menschen aus politischen Gründen umgebracht, so dass seine Angst begründet sei. Seit er im Jahre 2002 im Gefängnis gewesen sei, werde er von der Polizei immer wieder kontrolliert und könne jederzeit erneut festgenommen werden. Zudem verfüge er über keine gültigen Identitätsausweise für Colombo und müsse sich nach einer Rückkehr solche ausstellen lassen, wobei er dann befürchten müsse, verhaftet zu werden. In der Eingabe vom 28. November 2005 räumte der Beschwerdeführer ein, dass sich aufgrund der Akten (Befragungen) tatsächlich Widersprüche ergeben würden. Diese seien indessen nicht gravierend und erklärten sich dadurch, dass er bei der Kurzbefragung ziemlich nervös gewesen sei. Zudem mute "es etwas merkwürdig an", dass das Protokoll der Erstanhörung für die Entscheidbegründung herbeigezogen werde, "habe doch das EJPD in einem Entscheid vom 18.9.89 festgehalten, dass die Aussagen an der Empfangsstelle nur in einem beschränkten Rahmen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit tauglich" seien. In den letzten beiden Jahren habe sich zudem das Verfolgungsmuster im Süden Sri Lankas verändert. Es seien nicht mehr ausschliesslich die Polizei oder der Geheimdienst, welche tamilischen Bewohnern das Leben schwer machen würden. Seit einiger Zeit seien auch tamilische Paramilitärs in Colombo aktiv. Diese würden die Protektion der sri-lankischen Sicherheitskräfte geniessen und mit ihnen zusammenarbeiten. Es sei nicht verständlich, warum die Vorinstanz seine Befürchtungen, Opfer einer Verfolgung seitens dieser Kräfte zu werden, auf die leichte Schulter nehme und sie lediglich der subjektiven Wahrnehmung des Beschwerdeführers zuordne. Auch wenn er nicht politisch tätig gewesen sei, habe er sich durch die Beziehungen zu Personen aus dem Umfeld der LTTE verdächtig gemacht. Ein solcher Verdacht könne bereits genügen, um eine asylrechtlich relevante Verfolgung auszulösen. 4.4 In ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2008 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Zwar sei es zu einer Verschlechterung der menschenrechts- und sicherheitspolitischen Lage im Süden und Westen Sri Lankas gekommen, aber es sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Aufgrund des mehrjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Colombo sowie seines bestehenden E-4563/2006 Beziehungsnetzes sei nach wie vor von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 4.5 In seiner Stellungnahme vom 15. April 2008 machte der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Situation in Colombo dramatisch verschlechtert habe. Täglich würden Tamilen Opfer von Verhaftungen, Entführungen und Verschwindenlassen. Daran seien auch tamilische Milizen beteiligt, die im Einverständnis mit der Polizei nach infiltrierten LTTE-Leuten Ausschau hielten und dabei sehr unzimperlich vorgingen. Aufgrund seiner Herkunft aus dem Norden und der geltend gemachten Verfolgung vor seiner Flucht sei davon auszugehen, dass er unmöglich in Colombo in Ruhe leben könne. Ergänzend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sowohl seine Mutter als auch sein Bruder vor zwei Jahren das Heimatland verlassen hätten und sich seither in Europa (Frankreich beziehungsweise Dänemark) aufhalten würden. 4.6 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. In der angefochtenen Verfügung hat das BFM überzeugend dargelegt, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angeblichen Bedrohung durch zwei ihm unbekannte Personen von Ende Oktober 2004 widersprüchlich und mithin unglaubhaft ausgefallen seien. Daran vermag weder der Hinweis auf die Nervosität des Beschwerdeführers bei der Kurzbefragung noch der pauschale Hinweis auf einen herabgesetzten Beweiswert des Empfangsstellenprotokolls welche blosse Schutzbehauptungen darstellen - etwas zu ändern. Zwar trifft es zu, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person zu den Asylgründen in der Empfangsstelle angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und die dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Allerdings kann, entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde vom 28. November 2005, S. 3 Pkt. 2 Absatz 2), das Empfangsstellenprotokoll bei der Entscheidfindung - unter Beachtung oben erwähnter Einschränkung - durchaus berücksichtigt werden. E-4563/2006 Ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz kann beigefügt werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, substanziierte und konkrete Angaben zur Anzahl und zu den ungefähren Daten der Besuche von V. und der drei Männer zu machen, aufgrund derer er in der Folge von den beiden unbekannten Personen bedroht worden sei. Zusammenfassend sind die geltend gemachten, die Flucht angeblich auslösenden Vorkommnisse vom Herbst 2004 als unglaubhaft zu bezeichnen. Entsprechend erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Ereignisse vom Herbst 2004 begründete Furcht vor Verfolgung habe, ebenfalls nicht glaubhaft, und es erübrigt sich, darauf weiter einzugehen. An dieser Erkenntnis vermag das vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel (Bestätigungsschreiben seines vormaligen Arbeitgebers) offensichtlich nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer eines Kommentars enthält, wann ihm dieses undatierte Schreiben zugegangen sei, ist dazu festzustellen, dass sowohl der darauf angegebene Name des Geschäfts als auch die Adresse nicht mit den Angaben übereinstimmen, welche der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung zu seinem Arbeitgeber gemacht hat (vgl. Akten BFM A 5 S. 6), so dass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Weiter hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte einmonatige Inhaftierung im Jahre 2002 im Zeitpunkt seiner Ausreise Ende November 2004 zu weit zurücklag, um asylrechtlich relevant zu sein, zumal aufgrund der Vorbringen nicht geschlossen werden kann, dass ihm daraus weitere Nachteile erwachsen sind. Zwar machte er geltend, in den Jahren 2002 bis 2004 gelegentlich in kleinere Polizeikontrollen geraten zu sein, ohne diese indessen in einen direkten Zusammenhang mit der geltend gemachten Verhaftung zu bringen. In Bezug auf diese polizeilichen Kontrollen teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz, wonach diesen aufgrund mangelnder Intensität die Asylrelevanz abzusprechen ist. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat offenbar mit einem auf den eigenen Namen lautenden Reisepass über den notorisch gut kontrollierten Flughafen von Colombo verlassen konnte, woraus zu schliessen ist, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise seitens der staatlichen Behörden offensichtlich nichts zu befürchten hatte. E-4563/2006 4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft geltend zu machen vermochte. Er kann nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach - auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich stark veränderten Umstände im Heimatland - zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - verzichtet werden. E-4563/2006 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem publizierten Entscheid (BVGE 2008/2) eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Dabei wurde im Ergebnis festgestellt, dass die vormals von der ARK festgelegte Praxis, wonach ein Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (Distrikte Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) unzumutbar sei, bestätigt und fortgesetzt werde. Zudem wurde der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) ebenfalls als unzumutbar bezeichnet. Im Weiteren wurde festgestellt, dass die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt (a.a.O., E 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E 7.6.1). 6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus Jaffna (Nordprovinz) und lebte von 1995 bis 1998 im Gebiet Vanni. Da er aber gemäss eigenen Angaben mit seiner Familie seit 1998 bis zu sei- E-4563/2006 ner Ausreise in Colombo gelebt hat und über eine dort ausgestellte Identitätskarte verfügt (vgl. A 1 S. 1 und 3), ist er als Tamile anzusehen, welcher sich vor seiner Ausreise legal in Colombo aufgehalten hat. 6.5.2 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers haben sein Vater, seine beiden Schwestern und zwei seiner Brüder Sri Lanka bereits vor ihm verlassen. Der Vater und die Schwestern leben in der Schweiz, die Brüder in Dänemark beziehungsweise England. Gemäss seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 15. April 2008 haben zwischenzeitlich auch seine Mutter und sein jüngster Bruder das Heimatland verlassen. Beide seien vor zwei Jahren mit einem Besuchervisum in die Schweiz gereist. Nach dessen Ablauf habe der Bruder in Frankreich ein Asylgesuch gestellt. Seine Mutter sei zu ihrem Sohn nach Dänemark gereist. Abklärungen des Bundesverwaltungsgericht haben ergeben, dass der Vater des Beschwerdeführers am 12. Juli 2005 von der Vorinstanz in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde. Seine beiden Schwestern leben seit mehreren Jahren mit einer Niederlassungsbewilligung "C" beziehungsweise einer Aufenthaltsbewilligung "B" in der Schweiz. Die Mutter des Beschwerdeführers hält sich seit dem 6. Mai 2008 in der Schweiz auf, wo sie ein Asylgesuch stellte (N (...)). Mit - unangefochten in Rechtskraft erwachsener - Verfügung vom 29. August 2008 wurde sie von der Vorinstanz vorläufig aufgenommen. Ein Beizug ihrer Akten bestätigt sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach auch sein jüngster Bruder das Heimatland verlassen habe und sich nun in Frankreich aufhalte. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass keine Verwandten und Familienangehörigen des Beschwerdeführers mehr im Süden des Landes leben. Weiterhin bestehende freundschaftliche Beziehungen, beispielsweise zum vormaligen Arbeitgeber oder einem früheren Vermieter, können ebenfalls nicht als aktenkundig bezeichnet werden. Diese wären gegenüber dem Beschwerdeführer allerdings in keiner Art und Weise unterstützungspflichtig. Daneben verfügt der Beschwerdeführer zwar offenbar noch über eine Tante, bei welcher er sich vor seiner Ausreise versteckt habe (vgl. A 5 S. 19). Es liegen aber keine hinreichenden Grundlagen zur Annahme vor, dass er auf eine weitergehende Unterstützung durch diese zählen könnte. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass er nach fast vierjähriger Ortsabwesenheit an möglicherweise vorbestehende andere soziale Kontakte anknüpfen könnte. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass er in Colombo kein gesichertes und tragfähiges Familien- oder Beziehungs- E-4563/2006 netz hat, welches in der Lage wäre, längerfristig eine Unterkunftsmöglichkeit zu gewährleisten und bei der Reintegration und der Existenzsicherung Hilfe zu bieten. Angesichts der schwierigen Situation der tamilischen Bevölkerung auch in Colombo vermag der Umstand alleine, dass der Beschwerdeführer allenfalls mit der finanziellen Unterstützung seiner im Ausland lebenden Angehörigen rechnen könnte, keine zumutbare Existenz in seinem Heimatland zu gewährleisten. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. 6.5.3 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 6.6 Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 27. Oktober 2005 sind aufzuheben und dieses ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer zufolge Unterliegens im Asylpunkt praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). 8. Nachdem der Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist dem vertretenen Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). E-4563/2006 Der Rechtsvertreter hat auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Juli 2009 eine Kostennote eingereicht und seinen Aufwand auf insgesamt 7.5 Stunden zu Fr. 150.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 25.- beziffert, was einem Gesamtaufwand von Fr. 1150.- entspricht. Eine Mehrwehrtsteuer wird vom Rechtsvertreter in seiner Kostennote nicht geltend gemacht. Der angegebene Stundenaufwand wird vom Gericht als angemessen betrachtet. Die um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung ist deshalb auf Fr. 575.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) E-4563/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Oktober 2005 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 575.- zu erstatten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM sowie die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 16