Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4558/2011
Urteil v o m 4 . Oktober 2012 Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, p. A. Schweizerische Vertretung in Ankara, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2011 / N (…).
E-4558/2011 Sachverhalt: A. Am 1. März 2011 hat der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft mit Wohnsitz in B._______ – bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara telefonisch einen Asylantrag gestellt. Er wurde dort am 18. März 2011 zu seinen Asylgründen angehört. Er machte dabei im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei seit ungefähr 10 Jahren Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Im Jahr (Jahr) habe er gemeinsam mit seiner Familie in einem Dokumentarfilm, welcher über "(Inhalt)" berichtet habe, mitgewirkt. Der darin ebenfalls auftretende C._______ sei im (Jahr) von (Mörder) auf Geheiss der JITEM ("Jandarma İstihbarat ve Terörle Mücadele", zu Deutsch Geheimdienst und Terrorabwehr der Gendarmerie) umgebracht worden. Aufgrund seiner Mitwirkung in diesem Film befürchte er nun ebenfalls umgebracht zu werden, zumal er bereits im Frühling (Jahr) von unbekannten Personen in einem Auto angefahren worden sei. Er vermute, dass hinter diesem Überfall eine ihm unbekannte "Macht" (Mörder des C._______) stehen würde, die es auf die Christen abgesehen habe. Zudem machte er geltend, er werde als Christ von den Behörden diskriminiert. So habe seine Ehefrau nur mit grossen Schwierigkeiten eine Bewilligung erhalten, um als (Beruf) arbeiten zu können. Er getraue sich zudem im christenfeindlichen Umfeld in B._______ nicht, seinen Sohn vom obligatorischen Religionsunterricht dispensieren zu lassen. Schliesslich hege er den Verdacht, von seinen Nachbarn, die der Hisbollah nahe stünden, beobachtet zu werden. B. Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 überwies die Schweizerische Botschaft das Asylgesuch (inklusive Anhörungsprotokoll) an das BFM. Am 8. Juni 2011 sandte sie dem BFM zudem weitere zum Dossier gehörende, bei der Schweizerischen Botschaft am 5. April 2011 eingegangene, Unterlagen (inklusive Übersetzung) zu. Es handelt sich hierbei um ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers, mit welchem er bat, die beigelegte Krankenhausrechnung (für die Behandlung am 7. März (Jahr) (einer offenen Wunde am Fussknöchel und am Fuss) als Beweismittel dafür, dass er von einem Auto angefahren worden sei, in seine Akten aufzunehmen.
E-4558/2011 C. Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juni 2011 (eröffnet: 19. Juli 2011) die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Im Wesentlichen begründete es seinen Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen: Zum Einen würden die vorgebrachten Diskriminierungen bzw. Behelligungen aufgrund seines christlichen Glaubensbekenntnisses (behördliche Schwierigkeiten der Ehefrau im Zusammenhang mit der Erteilung einer Arbeitsbewilligung; der obligatorische Religionsunterricht des Sohnes; Beobachtung durch Nachbarn) keine ernsthaften Nachteile darstellen, die einen Weiterverbleib in der Türkei unzumutbar erschweren würden. Zum Anderen stellte das BFM fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Mitwirkung in einem Dokumentarfilm – in welchem der ermordete C._______ ebenfalls aufgetreten sei – im März (Jahr) von einem Auto angefahren worden, sei eine reine Vermutung. Seine Befürchtung aus demselben Grund von der JITEM respektive einer unbekannten "Macht" verfolgt und umgebracht zu werden, entbehre ferner jeglicher objektiven Grundlage und sei somit nicht begründet. Zudem ergebe sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beziehung zur Schweiz unterhalte, wohingegen es ihm den Erkenntnissen des BFM zufolge möglich sei, visumsfrei nach Kroatien einzureisen und dort ein rechtstaatlich korrektes Verfahren zu durchlaufen. Ihm könne zugemutet werden, sich um den Schutz in Kroatien zu bemühen. Zusammenfassend sei dem Beschwerdeführer aufgrund mangelnder Schutzbedürftigkeit die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und sein Asylgesuch abzulehnen, da sich die vorgebrachten Gründe als nicht einreiserelevant erwiesen hätten. Zudem habe er die Möglichkeit, in einem Drittstaat (Kroatien) ein Asylgesuch einzureichen. D. Bei der Schweizerischen Botschaft ging am 29. Juli 2011 eine (fremdsprachige) Eingabe des Beschwerdeführers ein, welche dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20. August 2011 übermittelt wurde. Die vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen veranlasste Übersetzung dieser Eingabe ergab, dass es sich dabei um eine Beschwerde gegen die abweisende vorinstanzliche Verfügung handelt ("Anbei übersende ich Ihnen meinen Widerspruch gegen den [Ablehnungs]Bescheid"), in welcher der Beschwerdeführer zudem ankündigte, "er werde seine Verteidigung nebst Unterlagen innert vier
E-4558/2011 Wochen bei der Botschaft einreichen". Dies hat der Beschwerdeführer indes unterlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes sind in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), 1.5 Die Eingabe des Beschwerdeführers ist nicht in einer der
E-4558/2011 erwähnten Sprachen verfasst. Das Bundesverwaltungsgericht ist indessen aus prozessökonomischen Gründen, ohne präjudizierende Wirkung, bereit, diese ohne Übersetzung entgegenzunehmen. 1.6 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht, weil die Rechtsbegehren nicht begründet wurden. Indessen kündigte der Beschwerdeführer an, diese innert vier Wochen nachzuliefern, weshalb auf die Ansetzung einer Nachfrist – insbesondere angesichts des vom Ausland eingeleiteten Verfahrens – im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG verbunden mit der Androhung eines Nichteintretensentscheides bei allfälligem Ausbleiben des Nachreichens der Begründung (Art. 52 Abs. 3 VwVG) verzichtet wurde. Dass der Beschwerdeführer weder Begründung noch die angekündigten Beweismittel nachgeliefert hat. Dass indessen mangels Androhung eines Nichteintretens, auf die fristgerecht eingereicht Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Ne-
E-4558/2011 ben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g; 2004 Nr. 20 E. 3b; 2004 Nr. 21 E. 2; 2005 Nr. 19 E. 4). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich zu bestätigen ist. So ist es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelungen, eine erlittene asylrelevante Verfolgung bzw. eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden sei auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen des BFM zu verweisen (vgl. Prozessgeschichte Bst. C; Art. 109 BGG i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG ). Zu berücksichtigen gilt zudem, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht begründete und insbesondere auch nicht – wie in seiner Beschwerde angekündigt – eine "Verteidigung" nachreichte, weshalb der vorinstanzlich zu Recht festgestellten mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen nichts Substantiiertes entgegengehalten wurde. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten offensichtliche keine aktuelle Gefährdung beziehungsweise konkreten Hinweise auf eine künftige asylrechtlich relevante Verfolgung darzulegen vermochte. Die von ihm geltend gemachte Furcht vor Übergriffen durch eine ihm unbekannte "Macht" erscheint nicht derart zu sein, dass ihm im asylrechtlichen Sinne der
E-4558/2011 Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden könnte (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von diesen Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4558/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Ankara.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
Versand: