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Bundesverwaltungsgericht 27.09.2018 E-4556/2018

27 settembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,170 parole·~36 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juli 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4556/2018

Urteil v o m 2 7 . September 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juli 2018 / N (…).

E-4556/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Juli 2015 und der Anhörung vom 8. Dezember 2015 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka, tamilischer Ethnie und habe zuletzt berufsbedingt in B._______, Bezirk C., gelebt. Seine Frau und die beiden gemeinsamen Kinder hätten zu dieser Zeit in C._______ gewohnt. Die Schule habe er während des A-Levels abgebrochen. Er habe einen sechsmonatigen (…) besucht und sei zuletzt in der (…) tätig gewesen. Im Jahr 1996 sei er verdächtigt worden, Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein, weshalb er festgenommen und bis im (…) 1998 inhaftiert gewesen sei. Nach seiner Freilassung habe er bei seiner (…) gelebt und im Geschäft seines (…) gearbeitet. Von zirka (…) bis (…) 2009 habe er auf Anweisung des Dorfvorstehers Essen für die Flüchtlinge aus dem Vanni zubereiten und liefern müssen. Er habe dies zusammen mit D._______, einem (…) aus seinem Dorf, geliefert. E._______, ein Mitglied der politischen Abteilung der LTTE, habe eine Person zu D._______ geschickt und diesen beauftragt, das Flüchtlingslager zu fotografieren. D._______ und er – der Beschwerdeführer – hätten das Camp fotografiert. Die Fotos habe D._______ an (…) weitergegeben, welche diese publiziert hätten. Das Criminal Investigation Departement (CID) habe davon erfahren und sie beide zur Fahndung ausgeschrieben. Sie hätten deshalb versucht, von F._______ nach G._______ zu fliegen. Am (…) beziehungsweise am (…) 2009 seien sie am Flughafen in F._______ festgenommen worden. Zwei Tage habe er – der Beschwerdeführer – am Flughafen verbracht, danach sei er ins Gefängnis (…) nach H._______ gebracht worden. Drei Monate später sei er nach I._______ ins (…)-Gefängnis verlegt worden. Am (…) 2010 sei er mangels Beweisen freigelassen worden und habe in F._______ vor Gericht erscheinen müssen. Danach sei er zu seiner Familie zurückgekehrt und seiner Arbeit nachgegangen. Er habe keine Probleme mehr gehabt. Etwa ein Jahr nach seiner Entlassung sei ein CID-Mitarbeiter zu ihm nach Hause gekommen und habe sich Informationen über ihn beschafft. Im (…) 2014 beziehungsweise im (…) 2015 sei er vom CID gesucht worden. Der Grund sei eine Klage, welche die Ehefrau von E._______ beim Gericht in J._______ eingereicht habe, weil ihr Ehemann verschwunden

E-4556/2018 sei. Irgendjemand, der im Internierungslager gewesen sei, habe dem CID mitgeteilt, dass E._______ D._______ und ihm – dem Beschwerdeführer – CDs und andere Dokumente gegeben habe, welche die prekären Zustände in Flüchtlingslagern und Kriegsverbrechen der sri-lankischen Armee dokumentieren würden. Sie hätten solche Dokumente erhalten, er habe sie aber nicht angeschaut und später verbrannt. D._______ habe die (…) und (…) einem ausländischen (…) zur Verfügung gestellt. Dieser habe Kopien davon gemacht und sie D._______ zurückgegeben. Das CID sei davon ausgegangen, dass er – der Beschwerdeführer – im Jahr 2009 in den Besitz von Beweismitteln geraten sei, welche die Festnahme von E._______ belegen könnten. Aus diesem Grund seien er und D._______ gesucht worden. D._______ sei festgenommen und misshandelt worden, weshalb er habe hospitalisiert werden müssen. Er – der Beschwerdeführer – habe von der Festnahme D._______ im (…) 2015 erfahren und sei daraufhin untergetaucht. Seine Ehefrau habe einen Brief vom CID erhalten. Die Ehefrau von D._______ habe seiner Frau gesagt, dass dieser dem CID die Wahrheit gesagt habe. Der CID wolle nun ihn – den Beschwerdeführer – festnehmen. Die Gegenstände, die sie erhalten hätten, seien eine (…), drei oder vier (…) und (…). Am (…) Juli 2015 sei er von F._______ über K._______ nach L._______ geflogen und von dort weiter mit dem Auto in die Schweiz gereist. Seinen Pass habe er dem Schlepper gegeben. Ausgereist sei er mit einen Pass mit muslimischen Namen, den ihm der Schlepper besorgt und in der M._______ abgenommen habe. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: eine Haftbestätigung des Internationalen Roten Kreuzes (IKRK) vom (…) 2010, eine Vorladung vom (…) 2009, eine Haftentlassungsbestätigung eines Gerichts in F._______, eine Bestätigung des Dorfvorstehers von B._______ vom 14. Oktober 2015, einen Brief von N._______ vom 25. September 2015, eine Haftbestätigung von 1996, eine Besuchserlaubnis seiner Ehefrau, Briefe an seine Ehefrau, eine Anzeige seines (…) aus dem Jahr 1996, einen Armeepass, eine Kopie einer ID-Karte, (…) Fotos vom C._______ Camp, zwei Vorladungen datierend vom (…) 2015 und (…) 2018 sowie verschiedene Zeitungsartikel und Ausdrucke aus dem Internet.

E-4556/2018 B. B.a Am 17. April 2018 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, eine Authentizitätsbestätigung der Haftbestätigung des IKRK nachzureichen.

B.b Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach gewährter Fristerstreckung am 2. Juli 2018 nach. C. C.a Mit Schreiben vom 23. April 2018 ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, zu verschiedenen Widersprüchen betreffend seine Asylvorbringen Stellung zu nehmen, allfällige Zeitungen oder Zeitungsartikel einzureichen und die eingereichten Beweismittel zu übersetzen. C.b Am 8. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. D. D.a Am 17. Mai 2018 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, dass sie die zwei eingereichten „Police Message Forms“, datierend vom (…) 2015 und (…) 2018, als Fälschungen erachte und gewährte ihm das rechtliche Gehör dazu. D.b Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Gleichzeitig reichte er nach gewährter Fristerstreckung eine Übersetzung der Beweismittel ein. D.c Am 20. Mai 2018 zog die Vorinstanz die beiden „Police Message Forms“ vom (…) 2015 und (…) 2018 gestützt auf Art. 10 Abs. 4 VwVG ein. E. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Akteneinsicht. Diese kam dem Begehren am 25. Juli 2018 grundsätzlich nach, editierte gewisse Akten jedoch nicht, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung bestehe (A2, A4, A20) oder weil es sich um interne Akten handle (namentlich A6-7, A9, A19, A32).

E-4556/2018 G. Gegen den Entscheid vom 6. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer am 9. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in das Aktenstück A20, sowie in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu gewähren. Zudem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka, inklusive Anhang (CD mit Quellen) vom 9. Juli 2018 und 52 weitere Dokumente [zwei Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum Lagebild des SEM vom 30. Juli und 18. Oktober 2016, Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, Kopien Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts C._______ und F._______ mit Übersetzung, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat, Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017, Urteil des EGMR, Case X vs. Switzerland, vom 26. Januar 2017, verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen]. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2018 zeigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

E-4556/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Erwägung, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 5. Der Antrag, es seien dem Beschwerdeführer alle nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 offenzulegen und danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, ist unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-109/2018 vom 16. Mai 2018 abzuweisen. 6. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unter anderem in

E-4556/2018 Form einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht), eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine Verletzung des Willkürverbots. 7. 7.1 7.1.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, da die Vorinstanz ihm keine Einsicht in das Aktenstück A20 (Consulting Beweismittel) gewährt habe. Sie habe in ihrer sehr knappen und bloss fünfzeiligen Begründung zum rechtlichen Gehör nicht auf anfechtbare Weise erläutert, weshalb es die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel als Fälschung erachte. 7.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 7.1.3 Aus der Akteneinsicht, als Teilgehalt des Gehörsanspruchs, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörden von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern oder Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 7.1.4 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Mai 2018 informiert, dass sie die Kopien der zwei eingereichten „Police Mes-

E-4556/2018 sage Forms“ amtsintern habe überprüfen lassen und gewährt ihm zum Ergebnis das rechtliche Gehör. Dabei führte sie aus, gemäss den kopierten Dokumenten müssten die darin enthaltenen Nachrichten aus F._______ in C._______ abgefasst worden sein. Trotzdem seien in beiden Fällen Beamte aus F._______ als unterzeichnende Verfasser aufgeführt. Letztere seien ferner nicht namentlich erwähnt, womit unbekannte Personen unterschrieben hätten. Des Weiteren würden formale Abweichungen von der der Vorinstanz bekannten Norm bestehen, weshalb die beiden Dokumente als Fälschungen zu qualifizieren seien. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die Einsicht in die Akte A20 aufgrund überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) zu Recht verweigert. Indes hat sie dem Beschwerdeführer die Abklärungsergebnisse bezüglich der Beweismittel rechtsgenüglich mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Art. 28 VwVG). Die Mitteilung des wesentlichen Inhalts entspricht den Anforderungen an Art. 28 VwVG, zumal dem Beschwerdeführer die festgestellten Fälschungsmerkmale (falscher Ausstellungsort, fehlende namentliche Nennung der Unterzeichnenden) mitgeteilt wurden. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt somit nicht vor. Das Akteneinsichtsgesuch ist folglich abzuweisen, ebenso wie das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Stellungnahme. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 18. Juni 2018 und jene in der Beschwerde zeigen sodann, dass eine sachgerechte Anfechtung aufgrund der vorliegenden Begründung möglich war. 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel fehlerhaft erfasst. Diese seien weder einheitlich erfasst noch einheitlich abgelegt worden. Zudem seien zwei Beweismittelverzeichnisse angelegt worden. 7.2.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel in zwei Beweismittelcouverts (Akten A3 und A22) abgelegt und jedes einzelne Dokument mit einem Post-It-Kleber versehen nummeriert hat. Die Anlegung eines zweiten Beweismittelverzeichnisses ist nicht zu beanstanden, zumal das erste voll war. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer eingangs der Anhörung angab, um was es sich bei den eingereichten Dokumenten handle (vgl. SEM-Akten A12/22 F2 ff.). Dem Beschwerdeführer ist es somit ohne weiteres möglich, zusam-

E-4556/2018 men mit seinem Rechtsvertreter die von ihm selbst eingereichten Dokumente den entsprechenden Ziffern auf dem jeweiligen Beweismittelumschlag zuzuordnen. Der Einwand erweist sich demnach als unberechtigt. 8. 8.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit dem zeitlichen Abstand zwischen der Anhörung und dem Entscheid. Sämtliche Ereignisse in der Zwischenzeit seien ausgeblendet worden. Es könne somit nicht behauptet werden, die aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers sei abgeklärt worden. Zudem seien verschiedene Personen für die Anhörung und den Entscheid verantwortlich gewesen. Dadurch habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet. 8.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–h aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Im Sinne der Ausführungen in der Beschwerdeeingabe ist festzuhalten, dass ein zeitnaher Entscheid durchaus wünschenswert ist, es aber keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz gibt, nach einer gewissen verstrichenen Zeit automatisch eine ergänzende Anhörung des Asylsuchenden durchzuführen. Hätten sich in dieser Zeit – beispielsweise aufgrund eines ausgeprägten exilpolitischen Engagements – massgebliche neue Tatsachen ergeben, wäre es aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Vorinstanz zu informieren. Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 23. April 2018 Fragen unterbreitet, worauf er eine Stellungnahme eingereicht hat. Es wäre ihm in diesem Rahmen unbenommen gewesen, weitere Ausführungen zu machen, zumal er zu diesem Zeitpunkt bereits vertreten war. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an die Vorinstanz, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014. Sodann ist es durchaus wünschenswert, wenn die Anhörung von derselben Person durchgeführt wird, die auch über das Asylgesuch (mit-)befindet, zumal der persönliche Eindruck einer Person für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen von Belang sein kann. Es existiert jedoch keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz, dies immer so zu handhaben; eine

E-4556/2018 solche Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). 8.2.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Sie habe keine Abklärungen zu seinen LTTE- Verbindungen und zu seinem exilpolitischen Engagement vorgenommen. Die aktuelle Situation in Sri Lanka habe sie unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das von der Vorinstanz erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Weiter habe sie es unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und die damit verbundenen Gefährdungsmomente vollständig und korrekt abzuklären. 8.2.2 Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Den Inhalt der Beweismittel liess sie anlässlich der Anhörungen übersetzen und der Beschwerdeführer konnte dazu Stellung nehmen. Sowohl im Rahmen der BzP als auch anlässlich der Anhörung hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, Verbindungen zu den LTTE darzulegen. Es hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, allfällige Belege betreffend sein exilpolitisches Engagement einzureichen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer andere Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. 8.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 nicht oder nur ungenügend auf die LTTE-Verbindungen und das exilpolitische Engagement eingegangen sei. Die Vorinstanz muss sich nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sie die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Die auf

E-4556/2018 Beschwerdeebene aufgeführten Punkte beziehen sich sodann auf die Würdigung des Sachverhalts und nicht auf die Begründungspflicht der Vorinstanz. 8.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, wie erwähnt, nicht vor, weshalb auch das Willkürverbot nicht verletzt ist. Eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Beschwerdeführer gewünscht, bedeutet noch keine Willkür. 8.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 8.6 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Er sei durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines qualifizierten Dolmetschers erneut anzuhören. Ihm sei eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend sein Freund D._______ sowie seine exilpolitischen Tätigkeiten anzusetzen. 8.7 Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, weitere Beweismittel im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG einzureichen, und er hätte dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs auch genügend Zeit gehabt. Die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung ist nicht ersichtlich. Er konnte sich ausführlich sowohl im Rahmen der Anhörung als auch in seinen Stellungnahmen vom 8. Mai und 18. Juni 2018 äussern. Die Beweisanträge sind somit abzuweisen. 9. 9.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-4556/2018 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 10. 10.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zu Art. 7 AsylG führte die Vorinstanz aus, die beiden Haftstrafen von 1996 bis 1998 beziehungsweise von (…) 2009 bis zum (…) 2010 seien aufgrund der eingereichten Beweismittel als glaubhaft zu erachten. Die Vorbringen, die sich auf die Fotoaufnahmen in den Flüchtlingslagern und die damit später einhergehenden Verfolgungen in den Jahren 2014 und 2015 beziehen würden, seien indes unglaubhaft. Zu den am 8. Mai 2018 eingereichten (…) Fotos habe seine Rechtsvertreterin ausgeführt, der Beschwerdeführer habe diese an (…) weitergegeben. Die Fotos seien im Anschluss in Online- Zeitungen publiziert worden. An die Namen der Zeitungen könne er sich nicht mehr erinnern, er habe aber versucht, die Zeitungen im Internet zu finden. Da es LTTE-freundliche Zeitungen seien, könne es sein, dass diese von den sri-lankischen Behörden zensiert respektive gesperrt worden seien. Demnach dürfte es ihm somit nicht möglich sein, Zeitungsartikel nachzureichen. Die eingereichten Fotos hätten der Beschwerdeführer und D._______ im Flüchtlingslager von C._______ gemacht. Es falle auf, dass die Qualität der Fotos sehr schlecht sei. Es handle sich offenbar weder um analog noch direkt digital angefertigte Aufnahmen, zumal deren Qualität auch unterschiedlich schlecht ausfalle. Der Verdacht komme auf, dass der Beschwerdeführer diese Fotos von einer digitalen Quelle heruntergeladen und auf Fotopapier ausgedruckt habe. Dieser Verdacht erhärte sich nach einer kurzen Recherche mit der Suchmaschine „Google“. Anhand des Suchbegriffs „Sri Lanka refugee camp (…)“ habe die Hälfte der als Beweismittel eingereichten Aufnahmen am 16. Mai 2018 mit Angabe der Quellen – darunter Nachrichtenagenturen – identifiziert werden können. Es müsse

E-4556/2018 daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei den nachgereichten Beweismitteln nicht um Bilder handle, für deren Anfertigung oder Verbreitung der Beschwerdeführer verantwortlich gewesen sei. Das Vorgehen, solche Aufnahmen aus dem Internet als eigene Beweismittel einzureichen, werfe ein bezeichnendes Licht auf seine Vorbringen. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern die fraglichen Fotos ihn und D._______ überhaupt belasten würden. Erwähnenswert erscheine in diesem Zusammenhang ein Foto, auf dem ein Soldat der sri-lankischen Armee (SLA) in nächster Nähe und direkt zur Kamera stehe, was darauf hinweise, dass diese Aufnahmen wohl mit Erlaubnis gemacht worden seien. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer Fragen in Bezug auf das konkrete Vorgehen beim Anfertigen der Fotos nicht substantiiert habe beantworten können. Die eingereichten Fotos seien somit einerseits untaugliche Beweismittel, andererseits würden sie die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers untergraben. Weiter würden Widersprüche zwischen seinen Aussagen und dem Inhalt weiterer Beweismittel bestehen. Dem Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2015 sei zu entnehmen, dass er nach der Haftentlassung im Jahr 2010 einer Meldepflicht unterstanden habe. Er sei all (…) Monate unter Überwachung und Drangsalierung gestanden. Im Asylverfahren habe er lediglich zu Protokoll gegeben, bei der Haftentlassung 2010 seien ihm keine Auflagen gemacht worden. Er sei bis im Jahr 2015 nur einmal zur Abgabe einer Unterschrift aufgefordert worden. Auf schriftlichen Vorhalt hin habe er diese Abweichung damit erklärt, dass aufgrund der mangelnden Englischkenntnisse seiner Ehefrau Missverständnisse auftreten könnten. Überdies habe er nach seiner Haftentlassung Unterschriften leisten müssen. Im Weiteren erwähne ein gewisser N._______ in seinem Schreiben vom 25. September 2015 anonyme Drohanrufe vor der Ausreise, die der Beschwerdeführer selbst nicht erwähnt habe. Schliesslich sei höchst befremdend, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung davon ausgegangen sei, dass es sich beim vorgenannten Schreiben um einen Arztbericht betreffend D._______ handle, obwohl es ihn selbst betreffe. Ausserdem habe er im Rahmen der BzP angegeben, etwa ein Jahr nach der Haftentlassung im Jahr 2010 ein Mann des CID bei ihm zuhause seine Angaben aufgenommen. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, dass er ein Jahr nach seiner Haftentlassung zum Camp (…) zur Leistung einer Unterschrift habe gehen müssen. Schriftlich damit konfrontiert, habe er sich in weitere Widersprüche verstrickt.

E-4556/2018 Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers würden nach der Prüfung der Bestätigung des Dorfvorstehers vom 14. Oktober 2015 und des Schreibens von N._______ vom 25. September 2015 massiv beeinträchtigt. Im Übrigen seien diese als Gefälligkeitsschreiben zu taxieren. Die Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und die eingereichten Beweismittel untauglich, seine Vorbringen zu untermauern. In Bezug auf die zwei eingereichten Kopien der „Police Message Forms“ vom (…) 2015 und (…) 2018 sei festzuhalten, dass kopierten Beweismitteln aufgrund einer erhöhten Fälschungsanfälligkeit nur ein verminderter Beweiswert zukomme respektive die Prüfung der Echtheit der originalen Vorlage gar nicht möglich sei. Sodann falle auf, dass der Beschwerdeführer die älteste „Police Message Form“ vom (…) 2009 durchaus im Original eingereicht habe. Am 17. Mai 2018 sei ihm schriftlich das rechtliche Gehör zur Feststellung des SEM gewährt worden, wonach es sich bei den eingereichten „Police Message Forms“ um Fälschungen handle. Seine Antworten seien indes nicht geeignet, die Feststellungen des SEM umzustossen. Zwar treffe zu, dass Mitteilungen von F._______ nach C._______ geschickt und diese am Ankunftsort niedergeschrieben worden seien. Den Vorhalt, dass die fraglichen Unterlagen aber trotzdem durch einen Beamten in F._______ unterschrieben worden seien, vermochte er nicht zu entkräften. Ferner habe er nicht erklären können, weshalb Personen die Formulare unterschrieben hätten, obwohl diese mutmasslich nicht für Unterschriften vorgesehen wären. Bezeichnenderweise sei nur wenig plausibel, dass die Behörden ihn auch fast drei Jahre nach der Vorladung vom (…) 2015 immer noch auf dieselbe Art und Weise aufgefordert habe, bei ihnen vorstellig zu werden, ansonsten ihm Konsequenzen drohen würden. Sodann habe der Beschwerdeführer sein Verhältnis zu D._______ inkonzise beschrieben, was auf eine erfundene Identität hindeute. Ferner sei ein Zusammenhang zwischen seiner Haftzeit im Jahr 2009 und seinen Problemen, die sich angeblich im (…) 2015 ergeben hätten, nicht ersichtlich. Auch sei äusserst fraglich, inwiefern die Suche nach ihm, D._______ und den Beweismitteln nach all den Jahren noch Sinn gemacht hätte, seien diese doch bereits im Jahr 2009 von einem ausländischen Medienvertreter kopiert worden. Das Interesse an seiner Person wäre ferner auch aufgrund seiner nur sehr passiven Rolle in der ganzen Sache in Frage zu stellen. Auf weitere Ungereimtheiten und vage Schilderungen, wie zum Beispiel in Bezug auf die Reiseumstände werde an dieser Stelle nur verwiesen. Es sei ihm somit nicht gelungen, das behördliche Interesse an seiner Person und die Suche nach ihm im Jahr 2015 glaubhaft darzulegen.

E-4556/2018 Zu Art. 3 AsylG hielt die Vorinstanz fest, aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zwar zweimal wegen des Verdachts auf Verbindungen zur LTTE inhaftiert gewesen sei, jedoch mangels Beweisen und ohne spätere Konsequenzen im Rahmen einer Massenentlassung freigelassen worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die heute eine besonders enge Beziehung zu den LTTE pflege. Eine solche habe er denn auch verneint. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. 10.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 und Art. 7 AsylG. Er habe zahlreiche Beweismittel beigebracht, die belegen würden, dass er mehrfach und über längere Zeit von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden aufgrund des Verdachts einer LTTE-Mitgliedschaft beziehungsweise Unterstützung inhaftiert worden sei. Sodann sei er nicht freigesprochen, sondern das Verfahren gegen ihn sei aus Mangel an Beweisen eingestellt worden. Die Einstellung des Verfahrens beinhalte immanent die Gefahr einer weiteren Verfolgung. Es sei somit belegt, dass mehrere Strafeinträge beziehungsweise Einträge betreffend seine LTTE-Verbindungen bei den sri-lankischen Behörden bestehen würden und er deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka akut an Leib, Leben und Freiheit bedroht sei. Die damit verbundenen Einträge würden das Risiko einer Verhaftung bei einer Rückkehr erhöhen, insbesondere auch in Kombination mit seiner illegalen Ausreise, der langen Abwesenheit, dem Aufenthalt in der Schweiz und dem exilpolitischen Engagement. Er habe wiederholt und klar zu Protokoll gegeben, dass D._______ die entsprechenden Fotos angefertigt, diese an (…) weitergeleitet habe und die Fotos in „Online-Zeitungen“ publiziert worden seien. Es könne durchaus sein, dass er diese Fotos vom Internet heruntergeladen habe, da er keine andere Quelle gehabt habe. Er habe ja keine Kopien dieser Fotos gehabt. Immerhin habe die Hälfte der Fotos nicht mit einer Internetrecherche aufgefunden werden können, was wiederum ein Hinweis dafür sei, dass er nicht beliebig irgendwelche Fotos vom Internet heruntergeladen, sondern diese beschafft habe. Sodann seien die Erwägungen der Vorinstanz zu den Schreiben von Dritten willkürlich. Beide Schreiben würden auf Informationen seiner Ehefrau basieren, seien jedoch nicht direkt von ihr verfasst worden. Dass die Vorinstanz aufgrund dieser fraglichen Beweismittel, welchen kaum Beweiswert zukomme, seine gesamten Vorbringen in Zweifel ziehe,

E-4556/2018 zeige, dass ihr offenbar die Argumente für die Ablehnung des Asylgesuches ausgegangen seien. Ferner seien die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche zwar teilweise zutreffend, jedoch nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen umzustossen. Der Widerspruch betreffend die Überwachungsmassnahmen und Schikanen seitens der sri-lankischen Behörden würde nicht seine Kernvorbringen betreffen. Weiter handle es sich teilweise nicht um Widersprüche, sondern um Präzisierungen. 10.3 10.3.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unvereinbar sowie widersprüchlich und die eingereichten Fotos als Beweismittel untauglich seien sowie die Vorbringen untergraben würden. Darüber hinaus ergeben sich aus der Beschwerdeschrift weitere Unklarheiten. Einerseits führt der Beschwerdeführer aus, er habe keine Kopien von den Fotos gehabt. Andererseits macht er geltend, nicht alle Fotos hätten mittels Internetrecherche aufgefunden werden können, was ein Hinweis darauf sei, dass er diese selber beschafft habe. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein soll, die Fotos zu beschaffen. Dies umso mehr, als sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers D._______ weiterhin in Haft befinden soll (vgl. SEM-Akten A21/5 S.3) und der Beschwerdeführer nicht weiss, wem D._______ die Fotos gegeben hat. Sodann macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe geltend, er habe die Fotos an (…) weitergeleitet, währendem er anlässlich der Anhörung ausführte, D._______ habe dies getan (vgl. SEM-Akten A12/22 F64). Die Vor-instanz hat – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht seine gesamten Vorbringen einzig aufgrund der zwei eingereichten Schreiben als nicht glaubhaft erachtet. Sodann bestehen wesentliche Unterschiede in der Erzähldichte des Beschwerdeführers. Zum Entstehen der Fotos konnte er keine detaillierten Angaben machen, anders als zu seinen Inhaftierungen in den Jahren 1996 und 2009. Vage und oberflächlich blieben seine Erzählungen, er sei ab (…) 2014 beziehungsweise ab (…) 2015 (vgl. SEM-Akten A21/5 S. 2) wiederholt belästigt worden. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass in keiner Weise nachvollziehbar erscheint, weshalb die Behörden den Beschwerdeführer auch fast drei Jahre nach der Vorladung vom (…) 2015 immer noch auf dieselbe Art und Weise auffordert, bei ihnen vorstellig zu werden, ansonsten ihm und seiner Familie ernsthafte Konsequenzen drohen würden.

E-4556/2018 10.3.2 Im Zusammenhang mit der zweiten Haftentlassung im Januar 2010 macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, er sei nicht vom Gericht freigesprochen, sondern das Verfahren sei aus Mangel an Beweisen eingestellt worden. Diesbezüglich lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (…) 2009 am Flughafen verhaftet und vom (…) 2009 bis zum (…) 2010 in Untersuchungshaft wegen Verdachts auf terroristische Aktivitäten war. Am (…) 2010 wurde er im Rahmen einer Massenentlassung aus der Haft entlassen. Aus dem Haftentlassungspapier vom (…) 2010 ergibt sich, dass keine Beweise für eine Verbindung des Beschwerdeführers und D._______ zu den LTTE oder für andere strafbare Handlungen vorgelegen haben. Sodann verneinte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung die Frage, ob ihm im Zusammenhang mit seiner Entlassung irgendwelche Auflagen gemacht worden seien (vgl. SEM-Akten A12/22 F82). Nach seiner Haftentlassung lebte er bis ins Jahr 2015 in Sri Lanka. Er wurde nicht erneut inhaftiert, und es erfolgte auch keine Strafuntersuchung. Wie vorstehend ausgeführt, konnte er nicht glaubhaft machen, dass er nach der Entlassung aus der Haft im Januar 2010 einer asylrelevanten Verfolgungssituation ausgesetzt war. 10.3.3 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Urteil des High Court C._______ (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE- Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court F._______ (Finanzierung der LTTE) sind nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Insgesamt hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet.

E-4556/2018 10.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in F._______ abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 10.5 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er für zweieinhalb Jahre inhaftiert war. Er erfüllt damit einen stark risikobegründenden Faktor. Fraglich ist jedoch, ob er dadurch zu jener Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2010 freigelassen und von sri-lankischen Behörden, mit Ausnahme einer Aufforderung zu Abgabe einer Unterschrift, nicht mehr belangt. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Weder seine Kernfamilie noch er selbst weisen Verbindungen zu den LTTE auf. Ferner wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt daher auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund dreijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in

E-4556/2018 einer „Watch List“ aufgeführt ist, kann aufgrund seiner Verhaftungen und der angeblich illegalen Ausreise nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dürfte aufgrund des Gesagten jedoch wenig wahrscheinlich sein. Die Behauptung, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig, findet in den Akten sodann nicht ansatzweise eine Stütze. Vielmehr verneinte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausdrücklich, exilpolitisch tätig zu sein. Auch in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 8. Mai 2018 wurden dazu keine näheren Ausführungen gemacht oder Beweismittel eingereicht. In diesen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer genügend Zeit gehabt und es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) ihm oblegen hätte, entsprechende Beweismittel einzureichen. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. 10.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 11. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E-4556/2018 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit und seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz erhalten. Wegen seinen LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, welchen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben. Zudem verfüge er nicht über ein wirtschaftliches und familiäres Netz, welches ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka behilflich sein könnte.

E-4556/2018 12.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 12.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E- 1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise berufsbedingt in B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz. Seine Frau und die beiden Kinder leben bei seinem Schwiegervater in O._______, Distrikt C._______, Nordprovinz. Auch seine Eltern und zahlreiche Verwandte leben noch in Sri Lanka. Er verfügt über Arbeitserfahrung in der (…) und ist im Besitz von (…) und (…). Zu seiner Familie steht er in regelmässigem Kontakt. Es ist davon auszugehen, dass sie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen

E-4556/2018 und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Bezüglich der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten medizinischen Probleme kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer sodann keine solchen mehr geltend. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehält, sollten erneut die gleichen allgemeinen und im Wesentlichen fortwährend gleich begründeten Rechtsbegehren gestellt werden, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (insbesondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkörpers, standardisierte Verfahren der Datenweitergabe im Rahmen der Er-

E-4556/2018 satzreisepapierbeschaffung), dem Rechtsvertreter diese damit zusammenhängenden unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4556/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

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