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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2008 E-4553/2008

14 luglio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,756 parole·~19 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-4553/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Juli 2008 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Kongo (Kinshasa), B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung vom 27. Juni 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4553/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Mitte Dezember 2007 verliess und am 6. April 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM ihn am 6. April 2008 unter anderem mittels eines Formulares und mit Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, dass der Beschwerdeführer im Transitzentrum Altstätten am 28. April 2008 summarisch zu seiner Person und den Ausreisemotiven befragt wurde, ein Dokument bezeichnet als “ATTESTATION DE PERTE DES PIECES D'IDENTITE“ vom 3. August 2007 einreichte und am 23. Mai 2008 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, zur Ethnie der C._______ zu gehören, protestantischen Glaubens zu sein, aus D._______ zu stammen und überwiegend in K._______ gelebt zu haben, dass sein Vater im Jahre 2001 zu einem militärischen Einsatz nach D._______ berufen worden sei, und der Beschwerdeführer im Jahre 2006 erfahren habe, dass dieser exekutiert worden sei, dass er im November 2007 via D._______nach F._______ zu seinen Familienangehörigen habe reisen wollen, indessen unterwegs in eine Strassensperre der Regierungstruppen geraten sei, dass er, um Aufnahmen dieser Gegend zu machen, eine Foto- und Videoausrüstung mit sich geführt habe, weshalb ihm die Regierungstruppen Spionagetätigkeit zu Gunsten von Ruanda unterstellt hätten, dass er verhört, geschlagen und nach drei oder vier Tagen nach Kinshasa überführt worden sei, wo er im Gefängnis “(...)“ respektive in der “Inspection Provinciale de la Police de Kinshasa“ (IPK) festgehalten und misshandelt worden sei, dass ihm mit Unterstützung eines Wärters und seiner G._______ die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei und er sich entschlossen habe, das Land zu verlassen, E-4553/2008 dass er seit der Ausreise steckbrieflich gesucht werde, dass er ansonsten noch nie Probleme mit Behörden oder Organisationen seines Landes gehabt habe und weder politisch noch religiös aktiv gewesen sei, dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2008 - eröffnet am 2. Juli 2008 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. April 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides anführte, der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender Aufforderung innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) abgegeben, dass die eingereichte “ ATTESTATION DE PERTE DES PIECES D'IDENTITE“ nicht authentisch sein könne, zumal dem Beschwerdeführer nicht bewusst sei, dass es sich hierbei um ein Ersatzpapier handle, das von den Behörden nach erfolgtem Verlust des Identitätsausweises ausgestellt werde, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach es in Kongo (Kinshasa) keine offiziellen Identitätskarten gebe, nicht zutreffe, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge mit einem gefälschten Pass nach Rom gelangt und trotzdem nicht einmal in der Lage sei, die Länderherkunft des verwendeten Reisepasses anzugeben, dass er zudem unrealistische Angaben zu seinem Flug von Kongo (Brazzaville) nach Kongo (Kinshasa) gemacht habe, weshalb davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer wolle seine Herkunft und tatsächlichen Reisemodalitäten verheimlichen, E-4553/2008 dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier nachzureichen, dass die Angaben des Beschwerdeführers als realitätsfremd und unsubstanziiert qualifiziert werden müssten und er über den militärischen Einsatz des Vaters und die Umstände seines Todes nichts Substanziiertes berichten könne, obwohl er von einem Militärdienstkollegen seines Vaters orientiert worden sei, dass nicht geglaubt werden könne, dass er zu den H._______ in die weit entfernte, unruhige Provinz D._______gereist sei, ohne diese zuvor zu kontaktieren, dass er auch zur Busreise von D._______nach F._______ keine substanziierten Angaben machen könne, was angesichts der zeitaufwändigen, beschwerlichen und gefährlichen Reise nicht nachvollziehbar sei, dass angesichts der angespannten Sicherheitslage in jener Region unrealistisch sei, dass eine auf dieser Strecke reisende Person - wie der Beschwerdeführer - Fotos machen würde, wenn der Bus von einer Strassensperre des Militärs angehalten werde, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Eindruck hinterlassen würden, er sei durch die geschilderten Ereignisse in Mitleidenschaft gezogen worden, dass seine Schilderungen keine Realitätskennzeichen enthalten und seine Berichte konstruiert erscheinen würden, dass unrealistisch erscheine, dass im Verhörzentrum (...) Häftlingen, die der Spionage verdacht würden, Gelegenheit gegeben werde, Besucher zu empfangen, dass die geschilderte Flucht jeden Realitätsbezug vermissen lasse, zumal sich ein Wächter einem beträchtlichen Risiko aussetzen würde, wenn er einer der Spionage verdächtigten Person in der angegebenen Weise zur Flucht verhelfen würde, dass ein Wegweisungsvollzug in das Heimatland des Beschwerdeführers durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) erscheine, E-4553/2008 dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Gesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit einer französischsprachigen Formularbeschwerde, welche von ihm handschriftlich ergänzt wurde, am 7. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung des BFM vom 27. Juni 2008 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer im handschriftlichen Teil seiner Beschwerde lediglich die vorstehend erwähnten Schilderungen und Angaben wiederholte, dass er insbesondere darauf hinwies, dass Präsident Joseph Kabila seinen Vater habe exekutieren lassen und er selber wegen Verdachts auf Spionage zu Gunsten Ruandas schwerste Behelligungen gewärtigen müsse, dass er deshalb Asyl in der Schweiz beantrage, da er nicht mehr ins Heimatland, wo er getötet würde, zurückkehren könne, dass bezüglich der weiteren Begründung auf die unten stehenden Erwägungen verwiesen wird, dass gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung des Kantons I._______ vom 4. Juli 2008 eingereicht wurde, und erwägt, E-4553/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten ist, dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.), dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rah- E-4553/2008 men einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbesondere E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffassung vertreten hat, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier abgegeben, und bei Bejahung daraufhin die Frage zu beantworten ist, ob er glaubhaft machen kann, dass er aus entschuldba- E-4553/2008 ren Gründen zur fristgerechten Abgabe der erforderlichen Dokumente nicht in der Lage gewesen ist, dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. a.E.), dass hinsichtlich der Nichteinreichung von Identitätspapieren vorweg auf die im Transitzentrum Altstätten und in Bern-Wabern protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zu verweisen ist, dass aus diesen hervorgeht, der Beschwerdeführer sei im Besitze eines Wählerausweises und eines Passes des Kongo (Kinshasa), der bei der J._______ in Kongo (Kinshasa) zurückgeblieben sei, zu der er im Moment keinen Kontakt habe (vgl. A1 S. 4 f., A13 S. 3), dass er darüber hinaus geltend machte, er habe den “perte de pièce“ eingereicht, weil in Kongo (Kinshasa) keine Identitätskarte erhältlich sei und er andere Papiere, insbesondere den Wählerausweis, daheim gelassen habe (vgl. A13 S. 4), dass es sich beim eingereichten Dokument („ATTESTATION DE PER- TE DES PIECES D'IDENTITE") zweifelsfrei nicht um einen Reise- und Identitätsausweis im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV1 handelt, das "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" kann (vgl. BVGE 2007/7E. 6), zumal es auch im internationalen Reiseverkehr nicht als Reisepapier taugt, dass zudem der eingereichte, laminierte Ausweis - ungeachtet der Frage der Authentizität - nicht (hauptsächlich) zum Zwecke des Nachweises der tatsächlichen Identität, sondern lediglich zum Nachweis des Verlustes eines Identitätsausweises (s. Eintrag auf Rückseite, Rubrik Pieces Perdues: “Carte d'Identité“) dient, E-4553/2008 dass somit der eingereichte Verlustnachweis den dargelegten Voraussetzungen an eine einwandfreie Feststellung der Identität nicht genügt, dass es sich bei dieser engen Auslegung eines Reise- oder Identitätspapiers im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG von selbst versteht, dass die entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung solcher Papiere entsprechend berücksichtigt werden müssen, dass grundsätzlich ein behördlich ausgestellter Verlustnachweis für ein Identitätspapier ein taugliches Beweismittel zum Nachweis eines entschuldbaren Grundes für das Nichteinreichen von entsprechenden Reise- oder Identitätspapieren ist, dass das BFM aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers jedoch folgert, beim eingereichten Beweismittel könne es sich nicht um ein authentisches Papier handeln, zumal dieser nicht wisse, dass ein Verlustnachweis erst nach erfolgtem Verlust einer Identitätskarte ausgestellt werde, und er zudem in Verkennung der Realität behauptet habe, es gebe in Kongo (Kinshasa) keine Identitätskarten und er besitze deshalb auch keine, dass bekannt ist, dass zurzeit in Kongo (Kinshasa) keine Identitätskarte in europäischem Sinn erhältlich ist, weshalb im Alltag an ihrer Stelle die Wählerkarte (“Carte d'électeur“) verwendet wird, dass ein entsprechender Verlustnachweis jedoch erst ab dem zweiten Verlust der Carte d'électeur und das betreffende Dokument in der Regel nicht in laminierter Form ausgestellt wird, dass die in Kongo (Kinshasa) bisher verbreiteten Formen von Identitätsnachweisen der alten Regime (namentlich auch die zaïrische “Carte nationale d'identité“ oder die “Carte d'identité pour citoyen“, also nicht bloss “Carte d'identité“) von den Behörden systematisch aus dem Verkehr gezogen wurden und noch werden und den Betroffenen dafür eine “Carte d'Impôt Minimum“ abgegeben wird, dass früher im Falle des Verlustes einer Identitätskarte eine "Attestation de perte de pièces importantes“ - welche Schreibweise und Bezeichnung sich von jener auf der abgegebenen "ATTESTATION" deutlich unterscheidet - erhältlich war, indessen bloss für eine Gültigkeit von drei Monaten, E-4553/2008 dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge jedoch noch immer im Besitz seiner Wählerkarte ist und er geltend machte, noch nie eine Identitätskarte besessen zu haben, dass demzufolge die eingereichte, in ihrer Gültigkeit nicht limitierte und luminierte “ATTESTATION DE PERTE DES PIECES D'IDENTITE “ der Stadt (...), die der Beschwerdeführer am 3. August 2007 ohne speziellen Aufwand selber und legal beschafft und als ordentlichen Identitätsnachweis benutzt haben will (vgl. A13 S. 4, A 1 S. 4), hinsichtlich ihrer Echtheit grösste Zweifel erweckt, dass das Bundesamt diesbezüglich auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des offensichtlich nicht vertrauenswürdigen Beweismittels und der geltend gemachten Reisemodalitäten des Beschwerdeführers davon ausgeht, dieser habe für seine Reise vom Heimatland in die Schweiz authentische Identitätsund Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt hat, dass der Beschwerdeführer bis heute keine authentischen Identitätspapiere abgab, obschon solche existieren würden, dass sich an der erwähnten Beurteilung selbst dann nichts ändern könnte, wenn der Beschwerdeführer nachträglich authentische Reisepapiere beschafft und eingereicht hätte, da er keine genügende Entschuldigung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konnte, seine Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen - wie nachfolgend ausgeführt - offenkundig haltlos sind und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, E-4553/2008 dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle, des als nicht vertrauenswürdig zu qualifizierenden Beweismittels und angesichts des dürftigen Beschwerdeinhalts in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O. E. 5.6.6.), zumal er in Bezug auf seine Erlebnisse (wesentliche Vorgänge in den Regionen Goma/F._______ und K.______) vage, irreal und substanzlos berichtet hat und seine Schilderungen kaum Glaubhaftigkeitsmerkmale und Realitätsmerkmale beinhalten, dass diesbezüglich auf die vorinstanzliche Argumentation, die im Sachverhalt angeführt ist, abgestellt werden kann, dass angesichts der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...) (2003 bis zur Ausreise) nicht nachvollziehbar ist, dass er bloss detailarm über die angeblichen Wohn- und Reisegegenden berichten kann und seine Aussagen über Gegebenheiten in der Provinz D._______und K._______ von auffallender, massiver Unkenntnis und Irrealität geprägt sind, dass auch den Argumenten in der Rechtsmitteleingabe nicht gefolgt werden kann, zumal darin keine stichhaltigen Argumente vorgebracht werden, die die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung in Zweifel zu ziehen oder gar zu entkräften vermögen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen, E-4553/2008 dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines allfälligen Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich E-4553/2008 erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die nächsten Angehörigen und ein Grossteil der Verwandtschaft des Beschwerdeführers im Heimatland leben, weshalb von einem intakten sozialen Beziehungsnetz auszugehen ist, dass der geltend gemachte Umstand, D._______ zu sein, den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar macht, dass dem (...)-jährigen Beschwerdeführer, der mangels anderslautender Hinweise gesund ist und eigenen Angaben zufolge berufliche Erfahrungen hat, zuzumuten ist, Anstrengungen zur erneuten Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland zu unternehmen, dass es dem Beschwerdeführer zudem frei steht, sich in einem anderen Landesteil von Kongo (Kinshasa) niederzulassen, um allfälligen, lokal bedingten Problemen aus dem Weg zu gehen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-4553/2008 dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weiter beantragt, das BFM sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein Anlass für eine vorsorgliche Anweisung an das BFM bestand und im heutigen Zeitpunkt der Antrag hinfällig geworden ist, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt, ohne diesen (im Beschwerdeformular vorgedruckten) Antrag allerdings zu begründen, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass gemäss Absatz 2 der vorgenannten Bestimmung die Beschwerdeinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig ist, diesem einen amtlichen Rechtsvertreter in der Person eines Rechtsanwaltes bestellt, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit abzuweisen sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, E-4553/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4553/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das Amt (...) des Kantons I._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Thomas Hardegger Versand: E-4553/2008 Seite 17

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