Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4550/2011 Urteil v om 2 3 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. August 2011 / N (…).
E4550/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, auf welches das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 10. August 2011 nicht eintrat, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der summarisch en Befragung vom 17. Mai 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Deutschlands für das vorliegende Asylverfahren, zum Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer hierzu im Wesentlichen vorbrachte, er möchte gerne in der Schweiz bleiben, da Deutschland im Gegensatz zur Schweiz Krieg geführt habe, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, die Schweiz habe sich mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet, die DublinIIVerordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [DublinIIVO]) anzuwenden, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2011 mit einem von deutschen Behörden ausgestellten SchengenVisum in der Schweiz in das Hoheitsgebiet der DublinStaaten eingereist sei, welches vom 28. April 2011 bis zum 2. Mai 2011 gültig gewesen sei, dass das BFM am 1. Juli 2011 an Deutschland ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 4 DublinII VO gestellt habe und die deutschen Behörden das Ersuchen gestützt auf Art. 9 Abs. 2 DublinIIVO gutgeheissen hätten, womit die Zuständigkeit, das Asyl und Wegweisungsverfahren durchzuführen, bei Deutschland liege, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge treten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten,
E4550/2011 der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staats vertraglich zuständig sei, dass die Überstellung nach Deutschland vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist bis spätestens am 9. Februar 2012 zu erfolgen habe, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände kein Hindernis für eine Wegweisung nach Deutschland darstellen würden, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, und ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Deutschland bestehen würden, dass auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Deutschland sprächen, dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Verfügung des BFM vom 10. August 2011 am 13. August 2011 eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 18. August 2011 (vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und beantragt, es sei auf das Asylgesuch vom 2. Mai 2011 einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen sowie die Asylgewährung zu prüfen, dass gegebenenfalls die Unzulässigkeit und gegebenenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung sowohl nach Deutschland als auch in die Türkei festzustellen und als Folge davon für den Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
E4550/2011 dass gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM zurückzugeben sei, dass die aufschiebende Wirkung herzustellen sei, dass er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht, dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, lediglich die Tatsache, dass eine deutsche Vertretung in einem anderen Land (Türkei) ein SchengenVisum ausgestellt habe, könne ja wohl kein Grund sein, dass Deutschland nun für ein Asyl und Wegweisungsverfahren für die betreffende Person zuständig sei, dass er im Zeitpunkt der Ausstellung des SchengenVisums welches er mit Hilfe von Freunden bei der deutschen Botschaft in Istanbul bekommen habe nie die Absicht gehabt habe, nach Deutschland zu gehen und er habe sich mit diesem Visum auch nicht in Deutschland aufgehalten, dass bezüglich der weiteren Ausführungen im Einzelnen auf die Rechtsmitteleingabe und, soweit entscheidrelevant, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 22. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im Regelfall so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änder
E4550/2011 ung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften wechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über prüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM am 1. Juli 2011 an Deutschland ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 DublinII VO gestellt hat, dass Deutschland diesem Ersuchen am 9. August 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 DublinIIVO gefolgt ist, dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 DublinIIVO), dass sich den Akten entnehmen lässt, dass dem Beschwerdeführer von deutschen Behörden ein Visum, gültig vom 28. April 2011 bis zum 2. Mai 2011, ausgestellt worden ist,
E4550/2011 dass der Beschwerdeführer damit im massgeblichen Zeitpunkt der ersten Asylgesuchseinreichung im Hoheitsgebiet der "DublinStaaten" (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K5 und K17 zu Art. 9), nämlich am 2. Mai 2011, über ein gültiges SchengenVisum, ausgestellt von Deutschland, verfügte, dass bei dieser Sachlage entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum DublinVerfahren Deutschland für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, dass die Einwände in der Rechtsmitteleingabe ins Leere stossen und offenkundig unbegründet sind, dass unbestritten ist, dass die deutschen Behörden auf der deutschen Botschaft in Istanbul dem Beschwerdeführer ein SchengenVisum erteilt haben, dass entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung als Voraussetzung für die Zuständigkeit massgeblich ist, welcher Mitgliedstaat das Visum erteilt hat, dass nicht erheblich ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausstellung des Visums welches er mit Hilfe von Freunden bei der deutschen Botschaft in Istanbul bekommen habe die Absicht gehabt hat, nach Deutschland zu gehen und ebenso wenig massgeblich ist, ob er sich mit diesem Visum in Deutschland aufgehalten hat, dass demnach die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe gar nie beabsichtigt, in Deutschland asylrechtlichen Schutz zu beantragen, in Anbetracht der klaren verordnungsmässigen Regelung sowie der ergangenen Zustimmung Deutschlands in entscheidwesentlicher Hinsicht offensichtlich nicht relevant sind, dass somit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne Weiteres gegeben ist, dass Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
E4550/2011 dass keine Hinweise dafür bestehen, Deutschland würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass der Beschwerdeführer keine einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit darlegt, aufgrund derer geschlossen werden könnte, ihm drohe in Deutschland eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, dass sich vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung entgegen den Beschwerdevorbringen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass des Weiteren der Beschwerdeführer nichts vorbringt, das das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) auf sein Asylgesuch einzutreten, dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9. S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung nach Deutschland im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (BVGE 2010/45 E. 10.2),
E4550/2011 dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin IIVO) oder gegebenenfalls wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 4 AuG besteht, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg weisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist, dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E4550/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: