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Bundesverwaltungsgericht 29.07.2015 E-4546/2015

29 luglio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,649 parole·~8 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4546/2015

Urteil v o m 2 9 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2016 / N (…).

E-4546/2015 Sachverhalt: A. Am 7. Mai 2015 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. Mai 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch befragt. Dabei wurde ihm zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid mit Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährt. Er erklärte, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, weil er dort viele Probleme habe. B. Da der Beschwerdeführer an der summarischen Befragung angegeben hatte, in Italien seit seinem ersten Lebensjahr gelebt und dort bis 2003 über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt zu haben, die anschliessend nicht mehr verlängert worden sei, ersuchte das SEM am 1. Juni 2015 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Ersuchen am 8. Juli 2015 zu. C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 – am 15. Juli 2015 eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. D. Mit vorgedruckter, handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 22. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Entbindung von der Vorschusspflicht, unentgeltliche Rechtspflege, sowie eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Ausserdem beantragte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder

E-4546/2015 Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. E. Am 27. Juli 2015 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist –vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32–35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer

E-4546/2015 Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.). Folglich ist auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten. 5. Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Anwendung gelangt das Dublin-Assoziierungsab-kommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68). Das SEM hat die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), geprüft. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III- VO). 6. In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass aufgrund der Umstände, dass sich der Beschwerdeführer viele Jahre in Italien aufgehalten habe und die italienischen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hätten, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege. Die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und steht aufgrund der Akten ohne weiteres fest. 7. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Aus landesrechtlichen Normen wie etwa Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) lässt sich gegebenenfalls ein Anspruch auf Selbsteintritt ableiten – etwa aus humanitären Gründen (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),

E-4546/2015 8. Der Beschwerdeführer beruft sich auf gesundheitliche Probleme, ohne diese allerdings zu bezeichnen oder zu belegen. Das Vorbringen ist daher vollkommen unsubstanziiert und unbelegt. Darüber hinaus verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss der Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) dazu verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten sowie von schweren psychischen Störungen, zu gewähren. Es liegen keine Hinweise vor, dass ihm Italien die medizinische Versorgung verweigert hätte oder verweigern würde. Das SEM ist aber gehalten, die italienischen Behörden über einen allfälligen medizinischen Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers zu informieren und seiner gesundheitlichen Situation bei der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten und dem Ansetzen des Ausreisetermins Rechnung zu tragen, so etwa was die angebliche Operation am 20. August 2015 betrifft. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, die in Aussicht gestellten ärztlichen "Nachrichten" abzuwarten. In antizipierter Beweiswürdigung ist ebenso auf die beantragte mündliche Verhandlung zu verzichten, zumal der Beschwerdeführer selber angibt, sich nicht richtig ausdrücken zu können. Folglich besteht kein Anlass zum Selbsteintritt. Demnach hat die Vor-instanz zu Recht die Zuständigkeit Italiens festgestellt, ist auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet. 9. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – bleibt systembedingt kein Raum für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20; vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Deshalb ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, er sei wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen, nicht einzutreten.

E-4546/2015 10. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Mit dem vorliegenden Entscheid erweisen sich die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos. Gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG ist der Antrag, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimat- oder Herkunftsland weiterzuleiten, abzuweisen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer bereits hinreichend über die erfolgte Kontaktaufnahme mit dem Herkunftsstaat Italien informiert, weshalb auch dieser Antrag gegenstandslos ist. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-4546/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

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