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Bundesverwaltungsgericht 13.07.2007 E-4546/2007

13 luglio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,550 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-4546/2007 gyk/ jap {T 0/2} Urteil vom 13. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Gysi, Richterin Teuscher, Richter Badoud Gerichtsschreiber Jaggi X._______, angeblich geboren _______, Aethiopien, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 29. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Aethiopien am 26. November 2005 mit einem gefälschten deutschen Reisepass verliess und über Kenia und Deutschland am 2. Dezember 2005 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er bei der summarischen Befragung im A._______ vom 6. Dezember 2005 und anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen durch das Migrationsamt des Kantons Aargau vom 19. Januar 2006 im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus B._______ und er gehöre der Ethnie der Amhara an, dass er ein Einzelkind und seine Mutter gestorben sei, als er drei Jahre alt gewesen sei, dass er seinem Vater, der für die Oppositionspartei Kinijit (Zusammengekommene Partei) tätig gewesen sei, beim Verteilen von Flugblättern geholfen und mit ihm zusammen an Kundgebungen teilgenommen habe, dass er im Jahr 2004 vorübergehend nach C._______ habe flüchten müssen, nachdem er von seinen Tigrinjanischen Nachbarn denunziert worden sei, dass er während der Unruhen Ende Oktober 2005 zusammen mit seinem Vater gegen die Regierung demonstriert habe, dass in der Folge sein Vater und er des Nachts zu Hause von der Polizei gesucht worden seien, dass er im Gegensatz zu seinem Vater, der festgenommen, abgeführt und getötet worden sei, aus einem Fenster habe flüchten können, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren weder Identitäts- noch Reisedokumente zu den Akten reichte und er einer schriftlichen Aufforderung vom 2. Dezember 2005 zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachkam, dass er bei der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Erklärung geltend machte, er habe lediglich eine Identitätskarte besessen, die er jedoch in der Nähe der Grenze zu Kenia weggeworfen habe, dass er zu Hause nur noch Schulzeugnisse habe, die er aber nicht beschaffen könne, weil er niemanden zu Hause habe, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juni 2007 - eröffnet am 2. Juli 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür aufgrund der widersprüchlichen Aussagen zum Verbleib seiner Identitätskarte keine entschuldbaren Gründe vorlägen,

3 dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt stereotyp und wenig detailliert seien und insbesondere seine knappen und über weite Strecken vagen Ausführungen anlässlich der kantonalen Befragung den Eindruck vermittelten, er habe das Geschilderte nicht persönlich erlebt, dass erfahrungsgemäss eine tatsächlich verfolgte Person in der Lage sei, die fluchtrelevanten Ereignisse angemessen differenziert und konkret zu schildern, was vorliegend nicht der Fall sei, dass deshalb erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhaltes bestünden, dass das anlässlich der kantonalen Anhörung mehrfach dokumentierte Desinteresse an der Befragung ein weiteres Indiz für die Haltlosigkeit seiner Vorbringen sei, dass realitätsfremd erscheine, dass er nach der polizeilichen Suche umgehend nach Kenia geflüchtet sei, ohne sich um das Schicksal seines Vaters gekümmert zu haben, obwohl er realisiert habe, dass dieser von der Polizei geschlagen und festgenommen worden sei, dass es sich zwar einerseits durchaus um einen Fluchtreflex handeln könne, andererseits aber die Sorge um den eigenen, von der Polizei abgeführten Vater dagegen spreche, sich unverzüglich auf eine mehrwöchige Flucht ausser Landes zu begeben, dass den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen seien, der Beschwerdeführer habe sich ernsthaft um das Schicksal des Vaters gekümmert und beispielsweise mit Unterstützung der Partei versucht, Informationen über dessen Festnahme zu beschaffen, dass das geschilderte Verhalten bezüglich der geltend gemachten Fluchtumstände der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handelns widerspreche und als weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu werten sei, dass an diesen Erwägungen auch die am 2. Dezember 2005 eingereichten Internet-Artikel zu den Demonstrationen im Herbst 2005 nichts zu ändern vermöchten, zumal es sich um allgemein bekannte Tatsachen handle und sie keinen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers enthielten, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 4. Juli 2007 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt,

4 dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten ersucht, dass er am 10. Juli 2007 (Poststempel) eine Unterstützungsbedürfigkeitserklärung gleichen Datums sowie fremdsprachige Kopien eines Parteiausweises, eines Bestätigungsschreibens der CUD und eines Suchbefehls der äthiopischen Polizei zu den Akten reicht, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht

5 innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Identitätskarte (vgl. Akten Vorinstanz A2/12 S. 5 und A9/21 S. 3) davon auszugehen ist, er habe authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und auch danach in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermögen, dass sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern könnte, wenn nachträglich Reisepapiere und Identitätspapiere im eigentlichen Sinne (vgl. Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) eingereicht werden sollten, da es bei der 48 Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 16, S. 109 f., E. 5c/aa), dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass aus den in der angefochtenen Verfügung zutreffend angeführten Argumenten und den Akten der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass die Erklärung in der Beschwerde, der Vater habe sich für den Beschwerdeführer geopfert, indem er anlässlich der Polizeikontrolle zu Hause die Türe aufgemacht habe, realitätsfremd erscheint, ist doch davon auszugehen, dass sich exponierte und - wie in der Beschwerde ausgeführt - sehr gefährlich lebende Aktivisten einer Oppositionspartei nicht derart sorglos verhalten würden, dass aber auch die Flucht durch das Fenster nicht glaubhaft ist, zumal davon auszugehen ist, dass sich die Sicherheitskräfte bei einer geplanten Verhaftung anders als wie vom Beschwerdeführer geschildert verhalten hätten, dass an dieser Beurteilung auch die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten

6 und am 10. Juli 2007 zu den Akten gereichten Beweismittel (Kopien Mitgliederausweis und Bestätigungsschreiben der CUD, polizeilicher Suchbefehl) nichts zu ändern vermögen, zumal die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, er anlässlich der Befragungen nie geltend machte, Mitglied einer Partei zu sein, es sich bei den Dokumenten um leicht manipulierbare Kopien handelt, und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung ausdrücklich verneinte, ausser Schulzeugnissen zu Hause noch andere Dokumente zu besitzen (A2/12 S. 6), dass sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer sei bei der Kurzbefragung verwirrt gewesen, ergeben, dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise an seiner Aussage bei der kantonalen Befragung, er habe seine Identitätskarte zu Hause gelassen, festhält, ohne indessen zu begründen, weshalb er an Stelle dieses Dokuments lediglich die Einreichung eines Mitgliederausweises und von Polizeidokumenten in Aussicht stellt, dass der Vorinstanz somit eine ausreichende Grundlage für die Entscheidfindung zur Verfügung stand und nicht die geringsten substanziierten Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Verfolgungs- beziehungsweise Gefährdungssituation ersichtlich sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht zur Frage geäussert hat, welchem Beweismassstab die in Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG erwähnte Feststellung bzw. Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) unterliegen, dass vorliegend diese Frage jedoch offen gelassen werden kann, da der Beschwerdeführer - sogar unter Annahme des Beweismasses der Haltlosigkeit, dem gemäss Rechtsprechung der früheren ARK die Nichteintretenstatbestände von Art. 32 Abs. 2 Bst. e und f AsylG unterliegen (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.; 2006 Nr. 33 E. 6.1. S. 369) und bis zum 31. Dezember 2006 der frühere Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG unterlag (EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.3. S. 242 ff.; EMARK 2004 Nr. 22 E. 5b S. 149) - keine Gründe geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG als nötig erscheinen lassen würden, dass deshalb auch ohne Beantwortung der Frage nach dem anzuwendenden Beweismass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt

7 und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass diese Erkenntnisse in der Beschwerde denn auch nicht substanziell mit konkreten Vorbringen bestritten werden, dass sich des Weiteren aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der allgemeinen Situation in Aethiopien oder aufgrund individueller Vollzugshindernisse einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein (Art. 14a Abs. 4 ANAG) dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a ANAG) nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM (Ref.-Nr. N _______; Kopie) - D._______ des Kantons E._______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Peter Jaggi Versand am:

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