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Bundesverwaltungsgericht 26.08.2010 E-4541/2010

26 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,013 parole·~20 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-4541/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . August 2010 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, geboren (...), Bangladesch, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4541/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Bengali mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Munshigonj), verliess Bangladesch eigenen Angaben zufolge am 2. Mai 2010. Ohne eigenen Reisepass sei er von Dhaka nach Rom geflogen und per Auto am 10. Mai 2010 illegal in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ um Asyl nachsuchte. B. Am 25. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer im D._______ zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asyl gründen befragt und am 7. Juni 2010 einlässlich zu den Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, seit 2003 sei er Mitglied der Chatro Dol, einer Studentenorganisation der „Bangladesch Nationalist Party“ (BNP), und seit dem Wahlsieg der Awami League (AL) im Jahre 2008 würden BNP-Mitglieder schikaniert. Er sei von einem Anführer der AL unter Todes-Androhung aufgefordert worden, die BNP zu verlassen. Ende des Fastenmonats (August/September 2009) sei er bei der E._______ von F._______ von einigen Personen angehalten worden. Sieben bis acht weitere Personen seien zu den anderen hinzugestossen, hätten ihn umkreist, Morddrohungen ausgesprochen und ihm Stockschläge erteilt. Ihm sei schliesslich die Flucht vor den Angreifern gelungen. Seither beziehungsweise seit Oktober/November 2009 sei er regelmässig bei seinen Eltern von der Polizei aufgesucht worden. Aufgrund der im Ausland lebenden Kinder würden seine Eltern erpresst. Als einer der beiden Brüder im Februar 2009 nach Bangladesch zurückgekommen sei, sei auch dieser mit Geldforderungen seitens der AL konfrontiert worden. Weil sein Bruder aber keine Geldzahlungen geleistet habe, sei dieser von Mitgliedern der AL verprügelt worden. Im Januar/Februar 2010 sei er (Beschwerdeführer) zu einem Freund nach Dhaka gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Am (...) habe er letztmals an einer Versammlung teilgenommen, an der die Mitglieder der Chatro Dol bei einem Mahnmal im College in Munshigonj Kränze hingelegt hätten. Von dort seien sie von Schlägertypen der AL vertrieben worden. Sein Vater, der ihm geraten habe das Land zu verlassen, habe ihm die Ausreise organisiert und finanziert. E-4541/2010 C. Das BFM trat mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. Juni 2010 und in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob am 23. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, und (sinngemäss) es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beweismittel legte er der Beschwerde Kopien seiner Identitätskarte und von zwei Schreiben seines Anwalts in Bangladesch vom 20. Juni 2010 bei. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 24. Juni 2010 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2010 verschob die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 2. August 2010 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen im Original nach: Bestätigung der (bereits in Kopie eingereichten) Schreiben des in Bangladesch beauftragten Anwalts des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2010, zwei Schreiben vom 12. Juli 2010 angeblich der BNP, zwei Schreiben vom 28. September 20(??) angeblich der Chatro Dol, Brief des Vaters in Bengali ohne deutsche Übersetzung und Briefumschlag der eingereichten Dokumente. E-4541/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Frist für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide beträgt fünf Arbeitstage, die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2010 eingehalten wurde. Es ist somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). 1.4 Gestützt auf Art. 33A Abs. 2 1. Satz VwVG ergeht das Urteil in deutscher Sprache. 1.5 1.5.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen E-4541/2010 und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). 1.5.3 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt, hat das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). Insoweit bildet bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73). 1.6 Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 1.7 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapiere" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 2.2 Unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" fallen diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Neben "klassischen" Identitätskarten können auch andere Ausweise - wie zum Beispiel ein Inlandpass - taugliche Identitätspapiere darstellen. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem E-4541/2010 anderen Zweck dienen wie beispielsweise die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort oder des Schulbesuches stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Asylbehörden keine Reise- und Identitätspapiere abgegeben hatte. Folglich stellt sich die Frage, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, indem es vorgängig feststellte, der Beschwerdeführer habe keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe der Reise- oder Identitätspapiere innert 48 Stunden nach Eingabe des Gesuchs. 3.2 Das BFM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragungen geltend gemacht, in seiner Heimat nie einen Reisepass, sondern eine Identitätskarte besessen zu haben. Seine Aussage, nie im Besitz eines Reisepasses gewesen zu sein, überzeuge nicht, zumal er zwei in Europa lebende Brüder habe, welche einen geregelten Aufenthalt hätten, und es in Bangladesch sehr einfach sei, einen Reisepass zu organisieren. Die Schilderungen betreffend seine Identitätskarte, die ihm im Mai/Juni 2009 zusammen mit seinem Portemonnaie gestohlen worden sei und die er nicht erneuert habe, seien widersprüchlich ausgefallen. Hinsichtlich des Diebstahlortes (in Dhaka [A1 S. 4] beziehungsweise im Bus von Munshigonj nach Dhaka [A8, S. 3]) und des Nichterneuerungsgrundes (er habe aufgrund der damaligen Situation keine Identitätskarte bestellen können [A1 S.4] beziehungseweise er habe keine neue gebraucht, da keine Kontrollen stattfinden würden [A8 S.2, 4, 21]) habe er sich unterschiedlich geäussert. Aufgrund dieser Ausführungen kam das BFM zum Schluss, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers zu seinen Identitätspapieren unglaubhaft seien. Dies werde durch das Verhalten des Beschwerdeführers unterstrichen, der während knapp eines Monats hinsichtlich der Papierbeschaffung untätig geblieben sei, obwohl er einen in der Schweiz lebenden Bruder habe, der mit den Eltern regelmässig in telefonischem Kontakt stehe. Die Aufforderung des Beschwerdeführers, das BFM solle dem Bruder die Zustelladresse E-4541/2010 übermitteln, an welche die Ersatzidentitätskarte geschickt werden solle, lasse erkennen, dass sich der Beschwerdeführer nicht bemühe, seine Identität gegenüber den Asylbehörden offenzulegen. Weiter seien die tatsachenwidrigen, widersprüchlichen und unsubstanziierten Angaben zu seiner Reise (Unkenntnis über den benutzten Flug, dessen Dauer und Zwischenlandung sowie über den Namen des Flughafens des Zielortes [Rom]) als ein Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Identitäts- und Reisepapieren zu werten. Bei der Begründung, weshalb er keine genauen Angaben machen könne, habe der Beschwerdeführer auch keine plausible Antwort geben können, weshalb es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung handle, insbesondere weil der Flug tagsüber stattgefunden habe und eine Orientierung somit einfach gewesen wäre. Nach gesicherten Kenntnissen des BFM habe es am 2. Mai 2010 keinen Flug von Dhaka nach Rom mit Zwischenlandung gegeben. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers lasse darauf schliessen, dass er nicht nur beabsichtige, seine richtige Identität und die wahren Umstände seines Reiseweges zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Reisepapieren er tatsächlich in die Schweiz eingereist sei. Es lägen deshalb keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung des BFM verwiesen, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG). 3.3 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, die Tatsache, zwei in Europa lebende Brüder mit einem geregelten Aufenthalt zu haben, sei kein Grund für ihn gewesen, einen Reisepass zu beantragen. Weiter stünden die Aussagen, er habe „aufgrund der damaligen Situation“ keine neue Identitätskarte beantragt beziehungsweise habe keine mehr gebraucht, nicht im Widerspruch. Schliesslich sei es seinem Bruder in der Zwischenzeit gelungen, mit seinem Vater Kontakt aufzunehmen. Dieser habe in seinen Unterlagen eine Kopie der Identitätskarte gefunden, welche ihm zugestellt worden und in der Beilage der Rechtsmitteleingabe zu finden sei. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz im Ergebnis das Vorliegen von entschuldbaren Gründen zu Recht ver- E-4541/2010 neinte. Deshalb ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen. Indessen ist der in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Einwand, wonach zwei in Europa lebende Brüder mit geregeltem Aufenthalt noch kein Grund dafür sei, einen eigenen Reisepass zu bestellen, in einem gewissen Sinne nachvollziehbar. Er vermag aber im Ganzen die vom Bundesverwaltungsgericht geteilte vorinstanzliche Einschätzung nicht umzustossen. Zudem hätte der Beschwerdeführer spätestens beim Entschluss, ins Ausland zu gehen, dank der Auslanderfahrung der Geschwister wissen können, dass ein eigener Reisepass dafür unabdingbar ist. Sodann ist festzuhalten, dass die auf Beschwerdeebene nachgereichte Kopie der Identitätskarte in keiner Weise rechtsgenüglichen Identitäts- und Reisepapieren entspricht, da sie nicht im Original vorliegt (vgl. E. 2.1 oben; Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 Bst. c der Asylverordnung 1 [SR; 142.311]). Überdies hat der Beschwerdeführer keine Gründe geltend gemacht, wie beispielsweise eine überstürzte Ausreise, die das Nichtabgeben solcher Dokumente hätten entschuldigen können (vgl.BVGE 2010/2 E. 6.2; EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). 3.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte und dafür keine entschuldbare Gründe glaubhaft machen kann. Damit ist die formelle Voraussetzung für das Fällen eines Nichteintretensentscheids nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt. 4. 4.1 Das BFM führte hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise allfällig zusätzlicher Abklärungen (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG) aus, aufgrund der tatsachenwidrigen Angaben hinsichtlich des Reisewegs würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung entstehen, welche sich durch die fehlende Logik in den Darlegungen des Beschwerdeführers, die verschiedenen Widersprüche und unsubstanziierten Angaben verstärkten. So habe der Beschwerdeführer zwar frei und ausführlich die Probleme, welche er und die Familie mit den Mitgliedern der AL gehabt hätten, geschildert. Jedoch habe er erst auf wiederholtes Nachfragen, warum er Bangladesch erst im Mai 2010 verlassen habe (vgl. A1 S. 6-7), zur Antwort gegeben, die AL habe die Polizei hinter ihm hergeschickt. Zuvor sei nie von der polizeilichen Suche nach ihm die Rede gewesen. E-4541/2010 Da es aber bei der Polizeisuche um den zentralen Sachverhalt seiner Asylbegründung gehe, hätte dieser nicht erst auf mehrfaches Nachfragen hin vorgebracht werden müssen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung beziehungsweise bei der Anhörung unterschiedliche Angaben zum Beginn der polizeilichen Suche gemacht (Oktober/November 2009, vgl. A1 S. 7) und Letztere mit einem konkreten Ereignis (Zwischenfall mit dem Motorrad bei Mukhatar Ende des Fastenmonats [August/September 2009] vgl. A8 S. 13-14) verknüpft habe. Weiter habe der Beschwerdeführer bei der Befragung zu Protokoll gegeben, die Polizei habe von seinen Eltern regelmässig verlangt, dass er sich bei der Polizei melde, ansonsten sie den Vater mitnehmen würde (vgl. A1 S. 8). An der Anhörung habe er diese schwerwiegenden Drohungen mit keinem Wort mehr erwähnt, sei vielmehr bei dieser Frage ausgewichen und habe wiederholt, die Polizei habe den Auftrag von der AL erhalten, ihn festzunehmen (vgl. A8 S. 10, 14). Weiter sei es ihm nicht gelungen die Verbindung zwischen seinen politischen Aktivitäten und der resultierenden Feindschaft mit der AL glaubhaft zu machen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei im Jahr 2003 bei seinem College-Eintritt einfaches Mitglied der Chatro Dol geworden und habe bis zur Regierungsübernahme der AL im Jahre 2008 aktiv an Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen. Danach hätten sie keine Demonstrationen mehr organisiert. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des letzten Studientages seien unterschiedlich ausgefallen (vgl. A1 S. 3, A8 S. 9), wobei er auf Vorhalt hin eine weitere Version zu Protokoll gegeben habe, wonach im März/April 2008 seine Abschlussprüfungen stattgefunden hätten, an welchen er aus Furcht, von der AL festgenommen zu werden, nicht teilgenommen habe. Demgegenüber habe er anlässlich der gleichen Befragung aber angeführt, im Jahr 2008 während der Übergangsregierung wenig Probleme im College gehabt zu haben. Ebensowenig erscheine glaubhaft, dass er zwar einerseits als einfaches Mitglied überall bekannt gewesen sein wolle, andererseits aber keinen von den AL-Anhängern, die ihn verfolgt haben sollen, mit Namen gekannt habe. Auch widerspreche das Verhalten des Beschwerdeführers, nachdem er von der polizeilichen Suche nach ihm erfahren habe, jeglicher Logik. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Aussagen nichts unternommen, um den Hintergrund der Polizeisuche abzuklären. E-4541/2010 Ebensowenig habe er den Einfluss des Vaters auf die lokalen Behörden spielen lassen, obwohl es diesem als ehemaliger „peshkar“ ein Leichtes gewesen wäre. Die auf Vorhalt hin zur Antwort gegebene Erklärung des Beschwerdeführers, wonach der Vater als Pensionierter kein Interesse daran gehabt habe, sei angesichts der Intensität der Polizeisuche und der Furcht des Beschwerdeführers, von der Polizei umgebracht zu werden, als unbehelflich zu qualifizieren. Dass der Beschwerdeführer zudem nach dem Vorfall bei der E._______ bei F._______ keine Anzeige gegen die Angreifer erstattet habe, obwohl er der Geschädigte gewesen sei, sei unbegreiflich, zumal der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keinerlei Probleme mit der Polizei gehabt und nichts gegen ihn vorgelegen habe. Ebensowenig vermöge das Verhalten des Beschwerdeführers, der am (...) trotz der Todesdrohungen seitens der AL nach Munshigonj zurückgekehrt sei und im College als Chatro Dol Mitglied einen Kranz niedergelegt habe, zu überzeugen, zumal er anlässlich derselben Anhörung ausgesagt habe, er habe sich seit Januar 2010 in Dhaka an ständig wechselnden Orten versteckt, weil er sich in Munshigonj nicht mehr sicher gefühlt habe, und deswegen auch seine Mutter vor seiner Ausreise nicht mehr treffen können. Folglich könne dem Beschwerdeführer die Polizeisuche aufgrund seines politischen Engagements nicht geglaubt werden. Bei den geltend gemachten Erpressungen, welche seine Eltern und seine im Ausland lebenden Brüder durch die AL-Mitglieder erlebt hätten, handle es sich um Übergriffe Dritter, die staatlicherseits geahndet würden. Der Staat Bangladesch sei grundsätzlich sowohl schutzfähig wie schutzwillig. Die Betroffenen hätten es indessen unterlassen, eine Anzeige zu erstatten und bei den zuständigen Behörden Unterstützung anzufordern. Die Erklärung des Beschwerdeführers für dieses Verhalten, es sei nutzlos, eine Anzeige zu erstatten, weil das Verfahren betreffend seinen Bruder gezeigt habe, dass die Verhafteten anlässlich der Gerichtsverhandlung als unschuldig dargestellt und deshalb freigesprochen worden seien, greife nicht, da die Schilderungen keine nachvollziehbaren Unregelmässigkeiten der involvierten staatlichen Behörden erkennen lassen würden. Aufgrund der vorgenannten Erwägungen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht und es seien keine zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der E-4541/2010 Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer an seinen Verfolgungsvorbringen fest und führte aus, er habe dank des kürzlich zustandegekommenen telefonischen Kontakts mit seinem Vater, einen in Bangladesch tätigen Anwalt damit beauftragen können, seine Situation hinsichtlich eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens zu überprüfen. Dabei habe dieser festgestellt, dass die AL zu Unrecht gegen den Beschwerdeführer eine Klage eingereicht habe, welche eine Morddrohung gegen ihn enthalte. Die Bestätigung und der Brief des Anwalts, welche ihm per Telefax zugestellt worden seien, würden das Vorgenannte bestätigen. Aus diesen Gründen sei es offensichtlich, dass er nicht nach Bangladesch zurückkehren könne. Er würde aufgrund von falscher Anschuldigung inhaftiert werden und müsse die Todesstrafe beziehungsweise erbärmliche Haftbedingungen befürchten. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt vorab die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch entsprechende Aktenhinweise E. 4.2) und verweist zwecks Vermeidung von Wiederholung auf diese. Das Bundesverwaltungsgericht teilt insbesondere die vorinstanzliche Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die polizeiliche Suche aufgrund seines politischen Engagements glaubhaft zu machen. Insbesondere sind unplausible Angaben betreffend Schuldaten, den letzten Schultag beziehungsweise die Prüfungen sowie die Unterstützung der BNP gemacht worden. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben müssen als Gefälligkeitsschreiben erachtet werden, denen zudem nicht entnommen werden kann, was die teils widersprüchlichen, teils dem Handeln der Logik widersprechenden wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers widerlegen könnte. Dem Beschwerdeführer ist es demnach auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen die Verfolgungsvorbringen im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft darzulegen. Der vom BFM rechtserheblich erstellte Sachverhalt wird vom Bundesverwaltungsgericht als ausreichend beurteilt, weshalb zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses als nicht nötig erachtet werden. Folglich stellte das BFM zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. E-4541/2010 4.4 Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. 5. 5.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch haben in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Kanton hat dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten E-4541/2010 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, verfügt über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung und ein gutes familiäres sowie vermutungsweise – aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Bangladesch – grosses soziales Beziehungsnetz, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, eine neue Existenzgrundlage in Bangladesch aufzubauen. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse E-4541/2010 bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.5 Nach dem Gesagten ist der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 7. Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4541/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 15

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