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Bundesverwaltungsgericht 20.07.2012 E-4540/2010

20 luglio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,637 parole·~13 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2010 / N

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4540/2010

Urteil v o m 2 0 . Juli 2012 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien

A._______, geboren (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren (…), Sri Lanka, beide vertreten durch Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2010 / N (…).

E-4540/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie, stammt ursprünglich aus Jaffna und wohnte zuletzt mit der Beschwerdeführerin in Colombo. Nachdem er Sri Lanka gemäss seinen Angaben am 24. November 2007 über den Flughafen von Colombo auf dem Luftweg verlassen hatte, gelangte er am 26. November 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die summarische Befragung erfolgte am 3. Dezember 2007, die einlässliche Anhörung am 9. Januar 2008. Die Beschwerdeführerin, die bereits seit ihrem (…) in Colombo lebte, verliess Sri Lanka ihren Angaben zufolge am 1. September 2008 und gelangte am 3. September 2008 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. Sie wurde am 11. September 2008 summarisch befragt und am 23. September 2008 einlässlich angehört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten wegen ihres Sohnes, der bei der Regierung gearbeitet habe, Morddrohungen erhalten. Sie hätten sagen sollen, wo sich ihr Sohn aufhalte, ansonsten würden sie umgebracht. In der Folge hätten sie Anzeige bei der Polizei erstattet. Abgesehen davon hätten sie in ihrer Heimat keinerlei Probleme gehabt; sie seien weder inhaftiert worden noch seien sie jemals vor Gericht gestanden. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 - eröffnet am 1. Juni 2010 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Auf die Begründung der Verfügung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Die Beschwerdeführenden erhoben durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. Juni 2010 (Poststempel vom 23. Juni 2010) ) beim Gericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten

E-4540/2010 sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. E. In seiner Zwischenverfügung vom 27. August 2010 hiess der Instruktionsrichter den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 31. August 2010 hielt das Bundesamt ohne weitere Ausführungen an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht

E-4540/2010 eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM erwog zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs, die Beschwerdeführenden würden dieses mit den politischen Aktivitäten ihres Sohnes für die Sri Lanka Freedom Party und die ihnen daraus entstandene Bedrohung durch die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) begründen. Indessen würde sich die Situation in Sri Lanka heute ganz anders darstellen als zum Ausreisezeitpunkt der Beschwerdeführenden. Da die LTTE kaum mehr handlungsfähig seien, bestehe heute für eine Furcht vor einer Verfolgung durch diese Organisation kein Anlass mehr. Aufgrund der Aktenlage und der Vorgeschichte der Beschwerdeführenden, in welcher es keinerlei Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden gebe, müsse das Vorbringen, sie hätten wiederholt Telefonanrufe von Personen erhalten hätten, die sich als Mitglieder des Terrorist Investigation Department (TID) ausgegeben und nach ihrem Sohn gefragt hätten, bezweifelt werden. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit sei kein Anlass für eine begründete Furcht vor einer zukünftigen, asylbeachtlichen staatlichen Verfolgung ersichtlich. Die Beschwerdeführenden seien als (…) beziehungsweise (…) und (…) regierungstreue und privilegierte Mitglieder der sri-lankischen Gesellschaft. Eine ähnliche Einschätzung gelte für ih-

E-4540/2010 ren Sohn, der früher Mitglied des (…) gewesen sei. Das Asylgesuch sei infolgedessen abzulehnen. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei in der Regel die Wegweisung aus er Schweiz. Diese sei vorliegend zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. Zwar erscheine ein Vollzug der Wegweisung in den Norden und Osten des Landes nicht zumutbar. Gestützt auf die mit ihrer Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit könnten sie jedoch in einem anderen Teil ihres Heimatlandes, etwa im Grossraum Colombo, Wohnsitz nehmen. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden der Argumentation der Vorinstanz entgegen, sie hätten in ihrer Heimat unter Reflexverfolgung gelitten. Sie seien gleichermassen von Seiten der LTTE und der TID bedroht worden, weil ihr Sohn aus Sri Lanka geflüchtet sei. Es sei bekannt, dass dort nicht davor zurückgeschreckt werde, die Verfolgung auf Familienmitglieder auszudehnen, wenn die Hauptverdächtigen nicht aufgefunden werden könnten. Dies werde von der Vorinstanz denn auch nicht bestritten. Der ablehnende Entscheid stütze sich einzig auf die Behauptung, die LTTE seien heute nicht mehr handlungsfähig, weshalb von ihnen keine Gefahr mehr ausgehe. Die Beschwerdeführenden würden jedoch auch geltend machen, von staatlicher Seite, nämlich von der Antiterroreinheit TID, bedroht worden zu sein. Die humanitäre Situation in Sri Lanka bleibe ungeachtet der Beendigung der Kampfhandlungen äusserst schwierig. Das Bundesverwaltungsgericht stütze sich auch in den im Jahre 2010 gefällten Urteilen noch immer auf die Einschätzung, welche es im Entscheid vom 14. Februar 2008 gemacht habe und dabei zum Schluss gekommen sei, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Januar 2006 kontinuierlich verschlechtert habe. Die Aufrechterhaltung des Ausnahmezustandes im Lande deute darauf hin, dass die Regierung nicht davon ausgehe, die LTTE seien inzwischen vollständig handlungsunfähig. Das Bundesverwaltungsgericht sei gemäss diesem Urteil der Ansicht, dass bei der Frage des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden in den Grossraum Colombo eine sorgfältige Prüfung verschiedener Faktoren vorzunehmen sei. Es bedürfe besonders begünstigender Umstände, damit die Rückkehr in den Grossraum Colombo und Umgebung heute als zumutbar qualifiziert werden könne. Der Beschwerdeführer habe zwar (…), die in Colombo leben würden. Aufgrund ihres hohen Alters seien diese aber kaum in der Lage, die Be-

E-4540/2010 schwerdeführenden aufzunehmen und ihnen bei der Existenzsicherung behilflich zu sein. Ein tragfähiges beziehungsnetz sei deshalb nicht vorhanden, ausserdem habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu den (…). Unklar sei auch, ob die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Rente hätten. Nach dem Verkauf ihres Hauses würden sie auch über keine eigene Bleibe mehr verfügen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich unter Beachtung der gesamten Umstände als nicht zumutbar. 5. 5.1 Von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist die neue Lagebeurteilung des Gerichts, wie sie im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 (vom 27. Oktober 2011) einlässlich zur Darstellung gelangt. Gemäss diesem Urteil hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen (die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni- Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (das heisst: die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich: Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E.13.3). 5.2 Gemäss dem Grundsatzurteil sind solche Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die gewissen Risikogruppen angehören. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich der politischen Opposition verdächtigte Personen, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter regimekritischer Nichtregierungsorganisationen, weiter Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O. E. 8.1 bis 8.5). http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24

E-4540/2010 5.3 Weiter ist festzustellen, dass die LTTE vernichtend geschlagen worden sind und heute für eine Furcht vor einer Verfolgung durch diese Organisation kein Anlass mehr besteht. Sodann gehören die Beschwerdeführenden zu keiner der obgenannten Risikogruppen. Sie haben als (…) beziehungsweise (…) sowie als (…) gearbeitet, waren nie inhaftiert und auch nicht Angeklagte in einem Gerichtsverfahren. Es ist kein Anlass für eine begründete Furcht vor einer zukünftigen, asylbeachtlichen staatlichen Verfolgung ersichtlich. Weitergehend und zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die mit der Einschätzung des Gerichts übereinstimmen. 5.4 Mit dieser Feststellung erhellt, dass den Beschwerdeführenden nach Auffassung des Gerichts auch vor dem Hintergrund seiner neuen Lageanalyse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Verfolgung droht. Es ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zutreffend zum Schluss gekommen ist, sie hätten keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und würden somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Die Asylgesuche wurden demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,

E-4540/2010 unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Beschwerdeführenden wären – wie vorstehend dargelegt – in Sri Lanka keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Aus ihren Vorbringen ergeben sich auch unter Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff. jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Wie bereits ausgeführt, ist für Personen, die aus dem Grossraum Colombo stammen und dorthin zurückkehren, der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. vorstehend E.5.1). Aus den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem (…) in Colombo lebte. Rein wirtschaftliche Gründe – sollte sich ihre finanzielle Situation tatsächlich so präsentieren, wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht – können die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug nicht begründen. Nach dem Ausgeführten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818 http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818

E-4540/2010 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 27. August 2010 gutgeheissen wurde, ist jedoch praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4540/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an das Migrationsamt des Kantons C._______.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Jonas Tschan

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